KV-Infoplattform

Chemische Industrie / Hafslund Nycomed Pharma / Zusatz

Vereinbarung über die Einführung einer neuen Lohnordnung


Im Zusammenhang mit der Herausnahme der Hafslund Nycomed Pharma AG aus dem Geltungsbereich des Standortkollektivvertrages und aus Gründen der Sicherung unseres Produktionsstandortes wird ab 1. Mai 1995 eine neue Lohnordnung mit folgenden Inhalten eingeführt:
1.Den MitarbeiterInnen wird aufgrund ihrer Qualifikation und den Arbeitsplatzerfordernissen als KV-Kategorisierung unter Einhaltung der Mindesterfordernisse und unter Mitwirkung der Belegschaftsvertretung eine Kategorie der Bezugstabelle für Arbeiter und gewerbliche Lehrlinge der pharmazeutischen Industrie (Beilage C zum Kollektivvertrag) und ein entsprechender kollektivvertraglicher Monatsbezug zugeordnet.
2.Die tatsächlich bezahlten Monatsbezüge betragen mindestens 110 % der jeweils aktuellen kollektivvertraglichen Monatsbezüge, wobei bei Neueintritten und ausgelernten Lehrlingen eine Heranführung erfolgt (Punkt 3. Absatz 3).
3.Die im Zeitpunkt der Umstellung aktuellen Monatslöhne, bestehend aus den Komponenten Monatsgrundlohn, Persönlicher Leistungsanteil, Dienstaltersanteil und Berufserfahrungswert bilden die neuen Monatsbezüge, wobei die Aufgleiderung in Lohnteile entfällt.
Allen MitarbeiterInnen, deren Monatsbezüge gemäß Punkt 2. im Zeitpunkt der Umstellung nicht mindestens 10 % über ihrem zugeordneten kollektivvertraglichen Monatsbezug liegen, wird die Differenz in den Monatsbezug integriert.
Für neuaufzunehmende MitarbeiterInnen und ausgelernte Lehrlinge ab 1. Mai 1995 beträgt der tatsächlich bezahlte Monatsbezug beim Eintritt mindestens 105 %, ab dem 13. Monat der Zugehörigkeit zum Unternehmen 110 % des jeweiligen kollektivvertraglichen Monatsbezuges.
4.Der Erfahrungszuwachs der MitarbeiterInnen wird zusätzlich zu Punkt 2. durch eine Dienstalterzulage (DAZ) abgegolten, die gemäß Punkt 31 des Chemie-KV's nicht Teil des Monatsbezuges ist.
Die DAZ wird erstmals nach 2 bei HNP zurückgelegten oder angerechneten Dienstjahren gewährt und beträgt monatlich S 550,-- (14 x jährlich). Im Zweijahresrhytmus erfolgt eine weitere Vergabe bis zum 12. zurückgelegten bzw. angerechneten Dienstjahr (ohne Lehrzeit) in derselben Höhe.
Neueintretende MitarbeiterInnen ab 1. Mai 1995 können bei nutzbaren Vorerfahrungen aus anderen Dienstverhältnissen oder selbständiger Erwerbstätigkeit, Dienstalterszulagen zuerkannt werden. Die dabei zugrunde gelegten Jahre reduzieren die Anzahl der Dienstaltersvorrückungen entsprechend.
Für die derzeitigen MitarbeiterInnen gilt folgende Anrechnungsbestimmung für Dienstalterszulagen:
  • -
    Alle MitarbeiterInnen, die gemäß Punkt 3. Absatz 2 eine Differenzzahlung erhalten, haben Anspruch auf 6 Dienstalterszulagenvorrückungen (Beispiel 1 in der Anlage).
  • -
    Übersteigt der aktuelle Monatsbezug im Zeitpunkt der Umstellung (Punkt 3.) 110 % des gemäß Punkt 1. zugeordneten kollektivvertraglichen Monatsbezuges, so wird der übersteigende Betrag (Überzahlung) auf die zu vergebende neue DAZ zur Anrechnung gebracht.
  • -
    Beträgt die Überzahlung mehr als S 550,--, so vermindert sich für je S 550,-- die Anzahl der im 2-Jahresabstand vorgesehenen DAZ-Vorrückungen.
  • -
    Ein restlicher Überzahlungsbetrag über S 550,-- bzw. über einem Vielfachen von S 550,-- (max. 5 x) wird bei der ersten DAZ-Vergabe analog der nachstehenden Vorgangsweise bei Überzahlungen unter S 550,-- behandelt (Beispiele 2 und 3 in der Anlage).
  • -
    Beträgt die Überzahlung weniger als S 550,--, so kommt als erste DAZ der Differenzbetrag (S 550,-- minus Überzahlung) zur Auszahlung. Die weiteren DAZ-Vorrückungen betragen S 550,-- (Beispiel 4 in der Anlage). Über eine Erhöhung der jeweiligen kumulierten individuellen Dienstalterszulagenwerte werden jährlich anläßlich der KV-Runden innerbetriebliche Verhandlungen zwischen Unternehmensleitung und Arbeiterbetriebsrat geführt. Kommt dabei keine Einigung zustande, so wird eine Erhöhung um den jeweiligen kollektivvertraglichen IST-Prozentsatz vorgenommen. Wird kein IST-Prozentsatz vereinbart, tritt an seine Stelle der durchschnittliche Erhöhungsbetrag.

Die Dienstalterszulagen werden in die Ermittlung der Überstundengrundvergütung und daher auch der Überstundenzuschläge einbezogen.
5.Bei Umreihung in eine andere Kategorie wird die Differenz kollektivvertraglichen Monatsbezüge der neuen zur alten Kategorie zur Gänze bezugswirksam.
Im Falle der Zuordnung einer höheren Kategorie bedeutet dies, daß die bisherige Überzahlung in Schillingen unverändert bleibt, sofern nicht die Bestimmung gemäß Punkt 2. einen höheren Wert ergibt. Für den Fall der Zuordnung einer niedrigeren Kategorie gelten die bestehenden diesbezüglichen Regelungen über Ausgleichszahlungen bei Versetzungen unter Beachtung der rahmenkollektivvertraglichen Mindestnormen.
6.Die Regelungen betreffend Bereitschaftsdienstentlohnung, Erschwerniszulagen, Reiseaufwandsentschädigungen des Kollektivvertrages vom 01.12.1971 in der am 30.04.1995 geltenden Fassung, werden Bestandteil der gegenständlichen Lohnordnung.
Günstigere betriebliche Übungen bezüglich der obigen Punkte erfahren durch diese Regelung keine Änderung.
Hinsichtlich der Reiseaufwandsentschädigungen gilt ab 01.06.1995 die mit diesem Datum in Kraft tretende Dienstreiseregelung.
Alle übrigen innerbetrieblichen lohnrechtlichen Regelungen, sofern sie von der gegenständlichen Lohnregelung nicht erfaßt sind, erfahren durch deren Abschluß keine Änderung.
PartieführerInnen erhalten einen Zuschlag von 9 % von dem ihrer Arbeit enstprechenden kollektivvertraglichen Monatsbezug.
VorarbeiterInnen erhalten einen Zuschlag von 15 % von dem ihrer Arbeit entsprechenden kollektivvertraglichen Monatsbezug.
7.Im Falle einer Ausweitung der kollektivvertraglichen Bestimmungen betreffend einer Erfahrungsabgeltung (Dienstalterszulage), werden die nach der vorliegenden Lohnordnung zu erbringenden Dienstalterszulagen zur Anrechnung gebracht.
Bei grundsätzlichen Änderungen in der Politik der Kollektivvertragsparteien betreffend Ist- und KV-Erhöhungen wird die 10-%ige Überzahlung Gegenstand von Verhandlungen.
Linz, 22.05.1995
HAFSLUND NYCOMED PHARMA AGARBEITERBETRIEBSRAT


Anlage
Beispiel 1
WE 01.08.1991
aktueller Monatsbezug vor Umstellung S 15.876,--
110 % v. KV neu (Kat. 3) S 16.177,--
Differenz S - 301,--
Differenz wird in den Monatsbezug integriert
6 DAZ a S 550,-- offen
Fälligkeit der 1. Dienstalterszulage am 01.08.1995


Beispiel 2
WE 01.02.1991
aktueller Monatsbezug vor Umstellung S 22.969,--
110 % v. KV neu (Kat. 7) S 20.594,--
Überzahlung S 2.375,--
4 DAZ-Vorrückungen sind damit abgegolten
( 2.375,-- :550,-- = 4,318)
Fälligkeit der 1. Dienstalterszulage in Höhe von S 375,--
(5 x 550,-- = 2.750,-- minus 2.375,-- = 375,--)
am 01.02.1997
Eine weitere DAZ-Vergabe in Höhe von S 550,-- erfolgt
am 01.02.1999.


Beispiel 3
WE 01.09.1977
aktueller Monatsbezug vor Umstellung S 27.248,--
110 % v. KV neu (Kat. 7) S 20.594,--
Überzahlung S 6.654,--
6654,-- : 550,-- = 8,05
keine Dienstalterszulage mehr fällig.


Beispiel 4
WE 30.07.1990
aktueller Monatsbezug vor Umstellung S 18.421,--
110 % v. KV neu (Kat. 5) S 18.071,--
Überzahlung S 350,--
Fälligkeit der 1. Dienstalterszulage in Höhe von S 200,--
(550,-- minus 350,--) am 01.07.1996.
5 Dienstalterszulagen a 550,-- offen


Aktenvermerk Funktionszulagen
Zur Vermeidung von allfälligen Nachteilen bei den Funktionszulagen in Verbindung mit der neuen Lohnordnung wird festgehalten, daß ab 01.05.1995 der um 10 % erhöhte kollektivvertragliche Monatsbezug die Basis für Partieführer- und Vorarbeiterzulage bildet.
HAFSLUND NYCOMED PHARMA AGARBEITERBETRIEBSRAT


Aktenvermerk Dienstreisen - Tag- und Nachtgeld für Arbeiter Inland
Entgegen der Betriebsvereinbarung über In- und Auslandsdienstreisen vom 29.5.1995 entspricht das Tag- und Nachtgeld für Arbeiter in den Kategorien 2-5 jenem der Angestellten der Verwendungsgruppe III; für Arbeiter der Kategorien 6-8 entspricht das Tag- und Nachtgeld jenem der Angestellten der Verwendungsgruppe IV.
HAFSLUND NYCOMED PHARMA AGARBEITERBETRIEBSRAT