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Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft der Privatangestellten
andererseits.
Änderung ZKV 1983 (Ursprungsvertrag) § 9a Verbesserungen für Beschäftigte im Schichtbetrieb für Angestellte
Für Arbeitnehmer, die pro Jahr für mindestens 50 Nachtschichten eingeteilt sind, wird vom Arbeitgeber ein Betrag von € 50 pro Jahr für gesundheitliche Maßnahmen bereitgestellt. Über die Art der Maßnahmen entscheidet der Arbeitgeber einvernehmlich mit dem Betriebsrat. Bestehende gleichwertige betriebliche Maßnahmen sind, soferne Arbeitgeber und Betriebsrat darüber gemeinsam entscheiden, auf diesen Betrag anrechenbar. Sollte es nach 2 Jahren zu keiner Einigung über die Verwendung der Mittel im Betrieb kommen, so kommt § 23 des Kollektivvertrages zur Anwendung. Werden auf gesetzlicher Ebene gleichwertige Regelungen eingeführt, so vereinbaren die KV-Partner, erneut über diesen Punkt zu verhandeln.