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Chemische Industrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

KOLLEKTIVVERTRAG

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der
Chemischen Industrie
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten
andererseits.
Abschlussinfo

Abschlussdatum: 23.04.2015
  • Erhöhung der KV-Gehälter um 1,95 %
  • Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 1,95 %
  • Erhöhung der Schichtzulagen um 1,95 %
  • Erhöhung der Ist-Gehälter um 1,75 %
  • Erhöhung der Reisediäten um 1,44 %
  • Der 24. Dezember ist unter Fortzahlung des Entgeltes arbeitsfrei

Geltungsbeginn: 01.05.2015


Artikel I Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt
räumlich: für alle Bundesländer der Republik Österreich;
fachlich: für alle Mitgliedsfirmen des oben genannten Fachverbandes. Für alle Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch anderen als dem vertragsschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;
persönlich: für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 anzuwenden ist.


Artikel II Erhöhung der Istgehälter
1)  Das tatsächliche Monatsgehalt (Ist-Gehalt) der Angestellten – bei Provisionsvertretern ein etwa vereinbartes Fixum – ist mit Wirkung ab 1. Mai 2015 um 1,75 % zu erhöhen. Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist das Aprilgehalt 2015.
2)  Liegt bei Provisionsvertretern das Fixum unter dem bisherigen kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalt, ist es um den Eurobetrag zu erhöhen, um den sich das vor dem 1. Mai 2015 auf den Angestellten anwendbare Kollektivvertragsgehalt aufgrund der kollektivvertraglichen Gehaltserhöhung erhöht. Bei nicht vollbeschäftigten Vertretern verringert sich diese Erhöhung entsprechend dem zeitlichen Anteil der vereinbarten Arbeitszeit an der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit.
3)  Angestellte, die nach dem 30. April 2015 in eine Firma eingetreten sind, haben keinen Anspruch auf Erhöhung ihres Istgehaltes.
4)  Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum), wie zB Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei Provisionsbeziehern, Prämien, Sachbezüge etc bleiben unverändert.


Artikel III Mindestgrundgehälter
1)  Die ab 1. Mai 2015 für obigen Fachverband geltenden Mindestgrundgehälter ergeben sich aus der im Anhang beigefügten Gehaltsordnung.
2)  Nach Durchführung der Ist-Gehaltserhöhung im Sinne des Art. II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem neuen, ab 1. Mai 2015 geltenden Mindestgrundgehalt bzw bei den Übergangsfällen aufgrund der Neugestaltung des Gehaltssystems ab 1. Mai 1997 dem jeweiligen individuellen Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgehaltsvorschriften entspricht.


Artikel IV Überstundenpauschalien
Überstundenpauschalien sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des Angestellten aufgrund der Vorschriften des Art II oder III effektiv erhöht.


Artikel V Rahmenrechtliche Änderungen
Arbeiten am 24. Dezember
„§ 4 Abs.9 AngKV lautet:
„Der 24. Dezember ist arbeitsfrei. Am 31. Dezember hat die Arbeitszeit um 12 Uhr zu enden. Gilt für die Arbeiter eines Betriebes an diesem Tag kein solcher Frühschluss oder ein erst nach 12 Uhr liegender Arbeitsschluss, so gilt für jene Angestellten, deren betriebliche Anwesenheit wegen ihres regelmäßigen Arbeitszusammenhanges mit den Arbeitern notwendig ist, an diesem Tag die für die Arbeiter des Betriebes vorgesehene Arbeitszeitregelung.“
Darunter eine Fußnote:
„Regelung betreffend 24. Dezember gilt ab 1. 5. 2015.“


Artikel VI Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung ab 1. Mai 2015 in Kraft.



Wien, am 23. April 2015
Fachverband der Chemischen Industrie
Der Obmann: Die Geschäftsführerin:
Dr. Peter Untersperger Mag. Sylvia Hofinger
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten
Der Vorsitzende: Der Geschäftsbereichsleiter:
Wolfgang Katzian Karl Proyer
Wirtschaftsbereich Druck/Journalismus/Papier
Der Vorsitzende: Der Wirtschaftsbereichssekretär:
Günther Gallistl Roman Krenn


Gehaltsordnung 2015
gemäß § 19 Abs 3 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 für die Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der
Chemischen Industrie
gültig ab 1. Mai 2015
Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vertragschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.

neu Verwendungsgruppen
I II III IV IVa V
1. u. 2. 1.721,41 1.944,70 2.359,77 2.965,96 3.262,74 3.961,81
n. 2. 1.802,14 2.037,01 2.479,63 3.117,99 3.430,04 4.171,50
n. 4. 1.882,87 2.129,32 2.599,49 3.270,02 3.597,34 4.381,19
n. 6. 2.221,63 2.719,35 3.422,05 3.764,64 4.590,88
n. 8. 2.313,94 2.839,21 3.574,08 3.931,94 4.800,57
n. 10. 2.406,25 2.959,07 3.726,11 4.099,24 5.010,26
BS 80,73 92,31 119,86 152,03 167,30 209,69
neu Verwendungsgruppen
Va VI M I M II o. M II m. M III
1. u. 2. 4.358,52 5.875,61 2.517,81 3.029,73 3.214,65 3.369,31
n. 2. 4.589,01 6.332,69 2.517,81 3.029,73 3.214,65 3.557,63
n. 4. 4.819,50 6.789,77 2.606,13 3.154,88 3.346,66 3.745,95
n. 6. 5.049,99 7.246,85 2.694,45 3.280,03 3.478,67 3.934,27
n. 8. 5.280,48 7.703,93 2.782,77 3.405,18 3.610,68 4.122,59
n. 10. 5.510,97 2.871,09 3.530,33 3.742,69 4.310,91
BS 230,49 457,08 88,32 125,15 132,01 188,32
Lehrlingsentschädigungen
I II
1. Lehrjahr 591,74 784,66
2. Lehrjahr 784,66 1.054,10
3. Lehrjahr 1.054,10 1.311,18
4. Lehrjahr 1.416,78 1.524,04

KOLLEKTIVVERTRAG


mit dem der
Zusatzkollektivvertrag über Aufwandsentschädigung etc.
vom 7. November 1983 abgeändert wird


Artikel I Geltungsbereich
Der Zusatzkollektivvertrag gilt
räumlich: für alle Bundesländer der Republik Österreich
fachlich: für alle Mitgliedsfirmen des
Fachverbandes der Chemischen Industrie Österreichs,
ausgenommen die Unternehmen der Österreichischen Salinen AG; für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vertragsschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;
persönlich: für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 anzuwenden ist. Auf kaufmännische Lehrlinge und technische Zeichnerlehrlinge sind die Bestimmungen über Reisekosten, Aufwandsentschädigungen und Wegzeitvergütungen mit dem jeweils niedrigsten Ansatz insoweit anzuwenden, als nicht Entsendungen in Lehrwerkstätten, zwischenbetriebliche Ausbildung oder Aufenthalte in Internatsberufsschulen vorliegen.


Artikel II Änderungen des Zusatzkollektivvertrages
a)  Die Reiseaufwandsentschädigung gemäß § 5 Abs. 3 wird wie folgt abgeändert:
Angestellte der
Verwendungsgruppe
Taggeld Nachtgeld volle Reiseaufwands-
entschädigung
(Tag- und Nachtgeld)
I bis VI, M I-III 53,27 32,17 85,44
b)  Die Messegelder gemäß § 5 Abs. 1 werden wie folgt neu festgelegt:
Das Messegeld beträgt pro Kalendertag für Angestellte € 25,16


Artikel III Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung ab 1. Mai 2015 in Kraft.



Wien, am 23. April 2015
Fachverband der Chemischen Industrie
Der Obmann: Der Geschäftsführerin:
Dr. Peter Untersperger Mag. Sylvia Hofinger
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten
Der Vorsitzende: Der Geschäftsbereichsleiter:
Wolfgang Katzian Karl Proyer
Wirtschaftsbereich Druck/Journalismus/Papier
Der Vorsitzende: Der Wirtschaftsbereichssekretär:
Günther Gallistl Roman Krenn