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Chemische Industrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

KOLLEKTIVVERTRAG

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der
Chemischen Industrie
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten
andererseits.


Artikel V Rahmenrechtliche Änderungen
Jubiläumsgeld (§ 19c):

Umwandlungsoption in Freizeit
Alternativ zum Geldanspruch können die letzten beiden Dienstjubiläen in Zeitguthaben umgewandelt werden. Voraussetzung für eine Umwandlung dieser Geldansprüche in Zeitguthaben ist das Vorliegen einer Betriebsvereinbarung (Rahmenvereinbarung) bzw in Betrieben ohne Betriebsrat das Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer. Die Umwandlung kann bei Vorliegen einer Rahmenvereinbarung nur durch Einzelvereinbarung innerhalb des von der Rahmenvereinbarung vorgegebenen Rahmens erfolgen. Durch die Umwandlung von Geldansprüchen in Zeitguthaben kommt es nicht zur Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung. Das Zeitguthaben kann nur im Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer und entweder durch die Verkürzung der täglichen bzw wöchentlichen Normalarbeitszeit oder durch die Vereinbarung von ganztägigem Zeitausgleich (zB bei Schichtarbeit durch Freischichten) konsumiert werden. Für die Berechnung des Gehalts/Lohnanspruchs für eine Stunde Zeitguthaben ist der Monatsgehalt/lohn bei Vollzeitbeschäftigten durch 165 zu dividieren. Bei Teilzeitbeschäftigten ist der Monatsgehalt/lohn durch die Zahl der vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitsstunden multipliziert mit 4,33 zu dividieren.
Zusatz-KV über Zulagen und Zuschläge, sonstige Ansprüche und über die Interpretation der Verwendungsgruppen vom 7. November 1983:
Streichung des Satzes in § 12 Interpretation der Verwendungsgruppen, Vwgrp VI: „In der Lack- und Druckfarbenindustrie gilt ein Unternehmen bei mehr als 80 Beschäftigten als Großbetrieb“.
Protokollanmerkung:
Die KV-Partner erklären, dass Isterhöhungen nach der Karenz bei Wiederantritt des Arbeitsverhältnisses beim Lohn und Gehalt im vorgesehenen Ausmaß zu berücksichtigen sind.