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Chemische Industrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

KOLLEKTIVVERTRAG

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der
Chemischen Industrie
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten
andererseits.


Artikel I Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt
räumlich: für alle Bundesländer der Republik Österreich;
fachlich: für alle Mitgliedsfirmen des oben genannten Fachverbandes. Für alle Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch anderen als dem vertragsschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;
persönlich: für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 anzuwenden ist.


Artikel II Erhöhung der Istgehälter
1)  Das tatsächliche Monatsgehalt (Ist-Gehalt) der Angestellten – bei Provisionsvertretern ein etwa vereinbartes Fixum – ist mit Wirkung ab 1. Mai 2019 um 3,2%, jedoch um mindestens € 80,00 zu erhöhen. Für Teilzeitbeschäftigte wird der Mindestbetrag entsprechend dem zeitlichen Anteil der vereinbarten Arbeitszeit an der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit. Lehrlinge sind vom Erhalt des Mindestbetrages ausgenommen. Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist das Aprilgehalt 2019.
2)  Liegt bei Provisionsvertretern das Fixum unter dem bisherigen kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalt, ist es um den Eurobetrag zu erhöhen, um den sich das vor dem 1. Mai 2019 auf den Angestellten anwendbare Kollektivvertragsgehalt aufgrund der kollektivvertraglichen Gehaltserhöhung erhöht. Bei nicht vollbeschäftigten Vertretern verringert sich diese Erhöhung entsprechend dem zeitlichen Anteil der vereinbarten Arbeitszeit an der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit.
3)  Angestellte, die nach dem 30. April 2019 in eine Firma eingetreten sind, haben keinen Anspruch auf Erhöhung ihres Istgehaltes.
4)  Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum), wie zB Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei Provisionsbeziehern, Prämien, Sachbezüge etc bleiben unverändert.


Artikel III Mindestgrundgehälter
1)  Die Mindestgrundgehälter sind mit Wirkung ab 1. Mai 2019 um 3,4 Prozent zu erhöhen. Die ab 1. Mai 2019 für obigen Fachverband geltenden Mindestgrundgehälter ergeben sich aus der im Anhang beigefügten Gehaltsordnung.
2)  Nach Durchführung der IST-Gehaltserhöhung im Sinne des Art II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem neuen, ab 1. Mai 2019 geltenden Mindestgrundgehalt bzw bei den Übergangsfällen aufgrund der Neugestaltung des Gehaltssystems ab 1. Mai 1997 dem jeweiligen individuellen Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgehaltsvorschriften entspricht.


Artikel IV Überstundenpauschalien
Überstundenpauschalien sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des Angestellten aufgrund der Vorschriften des Art II oder III effektiv erhöht.


Artikel V Rahmenrechtliche Änderungen
§ 4c „Pausen“ wird neu eingefügt
Bei Arbeitsleistung über die 10. Stunde hinaus gebührt künftig eine 10-minütige bezahlte Pause, wenn voraussichtlich mehr als eine Stunde über die 10. Stunde hinaus gearbeitet wird. Innerbetrieblich bereits bestehende, gleichwertige oder günstigere Pausenregelungen sind auf diese Pause anzurechnen.
§ 5 Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit
Absatz 3a wird neu eingefügt:
Für die dritte und die folgenden Überstunden an einem Tag gebührt ein Zuschlag von 100 Prozent.
Geltungsbeginn: 1.1.2020
Absatz 3b wird neu eingefügt:
Werden in einer Arbeitswoche mehr als 50 Stunden gearbeitet, so gebührt, ausgenommen bei gleitender Arbeitszeit, ab der 51. Arbeitsstunde, sofern es sich um eine Überstunde handelt, ein Zuschlag in Höhe von 100 Prozent.
Geltungsbeginn: 1. 1. 2020

Der 100 Prozent Überstundenzuschlag gem der Absätze 3a und 3b für die 3. und folgende Überstunde an einem Tag sowie für die 51. bis 60. Arbeitsstunde, sofern es sich um eine Überstunde handelt, wird bei einer künftigen gesetzlichen Einschränkung der täglichen Höchstarbeitszeit von 12 Stunden bzw der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 60 Stunden ersatzlos gestrichen.

§ 18 Lehrlinge, Vorlehre, Integrative Berufsausbildung
Lit. (a) wird wie folgt abgeändert:

Die monatliche Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge im Sinne des § 2 Abs 1 beträgt ab 1. Mai 2019 im
I II
1. Lehrjahr € 732,69 € 922,34
2. Lehrjahr € 942,01 € 1.239,06
3. Lehrjahr € 1.239,06 € 1.541,24
4. Lehrjahr* € 1.665,38 € 1.791,47
* Gilt für Lehrlinge in Lehrberufen, in denen eine mehr als dreijährige Lehrzeit in den geltenden Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist.

Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach dem 1. November 1990 nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Reifeprüfung beginnt.


Artikel VI Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung ab 1. Mai 2019 in Kraft.



Wien, am 29. April 2019
FACHVERBAND DER CHEMISCHEN INDUSTRIE
Der Obmann: Die Geschäftsführerin:
KommR Ing. Hubert Culik Mag. Sylvia Hofinger
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Die geschäftsführende Vorsitzende: Der Geschäftsbereichsleiter:
Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher
WIRTSCHAFTSBEREICH CHEMIE/KUNSTSTOFF/GLAS
Der Vorsitzende: Der Wirtschaftsbereichssekretärin:
Günther Gallistl Eva Scherz


Gehaltsordnung 2019
gemäß § 19 Abs 3 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 für die Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der

chemischen Industrie

gültig ab 1. Mai 2019
Erhöhung Ist-Gehälter um 3,2%, jedoch um mindestens € 80,00

Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Mindestgrundgehälter um 3,4%,

Schicht- und Nachtzulagen um 3,4%,

Reiseaufwandsentschädigungen und Messegelder: + 1,95%

Lehrlingsentschädigungen: + 60 Euro pro Monat im ersten und + 50 Euro pro Monat im zweiten Lehrjahr, alle anderen um 3,4%

in €

Verwen­dungs­gruppen­jahre Verwendungsgruppen
I II III IV IVa V
1. u 2. 1.898,37 2.144,62 2.602,36 3.270,89 3.598,17 4.369,11
n. 2. 1.987,41 2.246,42 2.734,54 3.438,54 3.782,67 4.600,35
n. 4. 2.076,45 2.348,22 2.866,72 3.606,19 3.967,17 4.831,59
n. 6. 2.450,02 2.998,90 3.773,84 4.151,67 5.062,83
n. 8. 2.551,82 3.131,08 3.941,49 4.336,17 5.294,07
n. 10. 2.653,62 3.263,26 4.109,14 4.520,67 5.525,31
BS 89,04 101,8 132,18 167,65 184,5 231,24
Verwen­dungs­gruppen­jahre Verwendungsgruppen
Va VI M I M II
o.F.
M II
m.F.
M III
1. u 2. 4.806,58 6.479,62 2.776,66 3.341,18 3.545,10 3.715,68
n. 2. 5.060,77 6.983,70 2.776,66 3.341,18 3.545,10 3.923,36
n. 4. 5.314,96 7.487,78 2.874,06 3.479,20 3.690,69 4.131,04
n. 6. 5.569,15 7.991,86 2.971,46 3.617,22 3.836,28 4.338,72
n. 8. 5.823,34 8.495,94 3.068,86 3.755,24 3.981,87 4.546,40
n. 10. 6.077,53 3.166,26 3.893,26 4.127,46 4.754,08
BS 254,19 504,08 97,4 138,02 145,59 207,68