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Chemische Industrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

KOLLEKTIVVERTRAG

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der
Chemischen Industrie
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten
andererseits.
Abschlussinfo

Abschlussdatum: 10.04.2018
  • Erhöhung der KV-Gehälter um 3,2 %
  • Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen für die kaufmännischen Lehrlinge um 10 %, für die gewerblichen Lehrlinge um 3,2 %.
  • Erhöhung der Schicht und Nachtarbeitszulagen um 3,2 %
  • Erhöhung der Ist-Gehälter um 3,1 %, jedoch mindestens um 70 Euro.
  • Erhöhung der Aufwandsentschädigungen und Messegelder um die Inflationsrate
Rahmenrechtliche Verbesserungen:
  • Möglichkeit der Umwandlung des Jubiläumsgeldes nach 25 Dienstjahren in Freizeit. Ab sofort ist es möglich das Jubiläumsgeld nach 25 Jahren ebenfalls in Zeit umzuwandeln. Basis dafür bleibt eine Betriebsvereinbarung.

Geltungsbeginn: 01.05.2018


Artikel I Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt
räumlich: für alle Bundesländer der Republik Österreich;
fachlich: für alle Mitgliedsfirmen des oben genannten Fachverbandes. Für alle Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch anderen als dem vertragsschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;
persönlich: für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 anzuwenden ist.


Artikel II Erhöhung der Istgehälter
1)  Das tatsächliche Monatsgehalt (Ist-Gehalt) der Angestellten – bei Provisionsvertretern ein etwa vereinbartes Fixum – ist mit Wirkung ab 1. Mai 2018 um
3,1%, jedoch um mindestens € 70,00
zu erhöhen (ausgenommen Lehrlinge, Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Betrag). Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist das Aprilgehalt 2018.
2)  Liegt bei Provisionsvertretern das Fixum unter dem bisherigen kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalt, ist es um den Eurobetrag zu erhöhen, um den sich das vor dem 1. Mai 2018 auf den Angestellten anwendbare Kollektivvertragsgehalt aufgrund der kollektivvertraglichen Gehaltserhöhung erhöht. Bei nicht vollbeschäftigten Vertretern verringert sich diese Erhöhung entsprechend dem zeitlichen Anteil der vereinbarten Arbeitszeit an der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit.
3)  Angestellte, die nach dem 30. April 2018 in eine Firma eingetreten sind, haben keinen Anspruch auf Erhöhung ihres Istgehaltes.
4)  Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum), wie zB Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei Provisionsbeziehern, Prämien, Sachbezüge etc bleiben unverändert.


Artikel III Mindestgrundgehälter
1)  Die ab 1. Mai 2018 für obigen Fachverband geltenden Mindestgrundgehälter ergeben sich aus der im Anhang beigefügten Gehaltsordnung.
2)  Nach Durchführung der IST-Gehaltserhöhung im Sinne des Art II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem neuen, ab 1. Mai 2018 geltenden Mindestgrundgehalt bzw bei den Übergangsfällen aufgrund der Neugestaltung des Gehaltssystems ab 1. Mai 1997 dem jeweiligen individuellen Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgehaltsvorschriften entspricht.


Artikel IV Überstundenpauschalien
Überstundenpauschalien sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des Angestellten aufgrund der Vorschriften des Art II oder III effektiv erhöht.


Artikel V Rahmenrechtliche Änderungen
Dienstjubiläen
§ 19c (5) Satz 1 (Angestelltenkollektivvertrag) lautet neu wie folgt:
„Alternativ zum Geldanspruch können Dienstjubiläen nach 25 Jahren, 35 Jahren sowie nach 40 Jahren in Zeitguthaben umgewandelt werden.“


Artikel VI Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung ab 1. Mai 2018 in Kraft.



Wien, am 10. April 2018
FACHVERBAND DER CHEMISCHEN INDUSTRIE
Der Obmann: Die Geschäftsführerin:
KommR Ing. Hubert Culik Mag. Sylvia Hofinger
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Der Vorsitzende: Der Geschäftsbereichsleiter:
Wolfgang Katzian Karl Dürtscher
WIRTSCHAFTSBEREICH CHEMIE/KUNSTSTOFF/GLAS
Der Vorsitzende: Der Wirtschaftsbereichssekretärin:
Günther Gallistl Eva Scherz


Gehaltsordnung 2018
gemäß § 19 Abs 3 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 für die Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der

chemischen Industrie

gültig ab 1. Mai 2018
Erhöhung Ist-Gehälter um 3,1%, jedoch um mindestens € 70,00


Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Mindestgrundgehälter um 3,2%,


Schicht- und Nachtzulagen um 3,2%,

Lehrlingsentschädigungen um 10%

in €

Verwen­dungs­gruppen­jahre Verwendungsgruppen
I II III IV IVa V
1.u2. 1.835,95 2.074,11 2.516,80 3.163,33 3.479,86 4.225,44
n.2. 1.922,06 2.172,56 2.644,63 3.325,47 3.658,29 4.449,08
n.4. 2.008,17 2.271,01 2.772,46 3.487,61 3.836,72 4.672,72
n.6. 2.369,46 2.900,29 3.649,75 4.015,15 4.896,36
n.8. 2.467,91 3.028,12 3.811,89 4.193,58 5.120,00
n.10. 2.566,36 3.155,95 3.974,03 4.372,01 5.343,64
BS 86,11 98,45 127,83 162,14 178,43 223,64
Verwen­dungs­gruppen­jahre Verwendungsgruppen
Va VI M I M II
o.F.
M II
m.F.
M III
1.u2. 4.648,54 6.266,57 2.685,35 3.231,32 3.428,54 3.593,51
n.2. 4.894,37 6.754,07 2.685,35 3.231,32 3.428,54 3.794,36
n.4. 5.140,20 7.241,57 2.779,55 3.364,80 3.569,34 3.995,21
n.6. 5.386,03 7.729,07 2.873,75 3.498,28 3.710,14 4.196,06
n.8. 5.631,86 8.216,57 2.967,95 3.631,76 3.850,94 4.396,91
n.10. 5.877,69 3.062,15 3.765,24 3.991,74 4.597,76
BS 245,83 487,50 94,20 133,48 140,80 200,85
Lehrlingsentschädigungen
I II
1. Lehrjahr € 672,69 € 892,01
2. Lehrjahr € 892,01 € 1.198,32
3. Lehrjahr € 1.198,32 € 1.490,56
4. Lehrjahr € 1.610,62 € 1.732,56