Artikel V Rahmenrechtliche Änderungen
Abfertigung „alt“ im Todesfall
§ 10 Abs 6 KVAng :
Die Wortfolge „70% der vollen Abfertigung“ wird ersetzt durch „die volle Abfertigung“.
Redaktionelle Berichtigung des KV-Abschlusses vom 18.Mai 2005:
Im § 9 b Abs 1 KVAng wird nach dem ersten Satz folgender Satz hinzugefügt:
Für die Bemessung der Höhe der Abfertigung werden Karenzen bis zum Höchstausmaß von 10 Monaten angerechnet.
In der Fußnote zu § 9 b 1. Absatz KV Ang werden die Daten „1.11.2000“ bzw. „31.10.2000“ ge-ändert auf „1.5.2005“ bzw. „30.4.2005“
Arbeitsgruppe Arbeitszeitflexibilisierung / Arbeitsgruppe „Entrümpelung“ des KV
Die Kollektivvertragsparteien kommen überein, eine Arbeitsgruppe einzusetzen, die sich mit der künftigen Arbeitszeitgestaltung in der chemischen Industrie beschäftigt.
Ziel dieser Arbeitsgruppe ist die Entwicklung innovativer Modelle zur Verteilung der Arbeitszeit, ihrer Lage, Dauer und deren flexibler Gestaltbarkeit.
Bei der Entwicklung dieser Modelle sollen betriebswirtschaftliche, standortpolitische und beschäftigungspolitische Aspekte sowie die Vereinbarkeit von Beruf und Familie besonders berücksichtigt werden.
Die KV-Parteien kommen überein, bilateral zwischen der Arbeitgeberseite und der Gewerkschaft der Chemiearbeiter bzw. der Gewerkschaft der Privatangestellten Arbeitsgruppen einzusetzen, die Bestimmungen der jeweiligen Kollektivverträge ausfindig machen, die einvernehmlich als überholt bezeichnet werden. Diese sollen dann dem Verhandlungskomitee vorgelegt und über die weitere Behandlung entschieden werden.
Lehrlingsentschädigungen
In § 18a des Rahmenkollektivvertrages lauten die Lehrlingsentschädigungen wie folgt:
|
I |
II |
1. Lehrjahr |
459,04 |
608,71 |
2. Lehrjahr |
608,71 |
817,74 |
3. Lehrjahr |
817,74 |
1.017,17 |
4. Lehrjahr |
1.099,10 |
1.182,31 |
Artikel I Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt
räumlich:
für alle Bundesländer der Republik Österreich;
fachlich:
für alle Mitgliedsfirmen des oben genannten Fachverbandes. Für alle Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch anderen als dem vertragsschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;
persönlich:
für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 anzuwenden ist.