KV-Infoplattform

chemische Industrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

Kollektivvertrag Ist-Abschluss und Gehaltsordnung


abgeschlossen zwischen dem Fachverband der
Chemischen Industrie

einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten

andererseits.


Artikel V Rahmenrechtliche Änderungen
KV- Bestimmungen zur Abfertigung:
§ 9d zweiter Absatz KVAng lautet:

„Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages, die die Abfertigung betreffen und am 1.7.2002 bestanden haben, gelten für die ArbeitnehmerInnen, die dem BMVG unterliegen, nur, soweit sie für diese ArbeitnehmerInnen durch das BMVG nicht außer Kraft gesetzt wurden. Dies gilt sinngemäss auch für die seither abgeschlossenen Regelungen.“

Anrechnung von Karenzen:
§ 9b Abs 1 KVAng lautet:

„Für ab dem 1.5.2005 begonnene Krankenstände und Urlaubsjahre sowie ausgesprochene Kündigungen gilt: Innerhalb des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommene Karenzen (Karenzurlaube) im Sinne des MSchG, EKUG und VKG sind für die Bemessung der Kündigungsfrist, der Dauer des Krankenentgeltanspruches und der Urlaubsdauer bis zum Höchstausmaß von insgesamt 22 Monaten anzurechnen.
Die bis 30.4.2005 geltende Rechtslage (Absätze 1 und 4) wird in einer Fußnote festgehalten.
§ 19 c Abs 4 KVAng lautet:

„Für ab dem 1.5.2005 anfallende Dienstjubiläen werden Karenzen (Karenzurlaube) bis zum Höchstausmaß von insgesamt 22 Monaten angerechnet.“

Abfertigung – Bemessungsgrundlage bei Elternteilzeit:
§ 12a Abs 3 KVAng lautet:

„Wird das Dienstverhältnis während einer Elternteilzeit im Sinne des Mutterschutzgesetzes bzw. Väter-Karenzgesetzes beendet oder innerhalb von 5 Jahren vor Beendigung des Angestelltendienstverhältnisses anstelle einer Vollzeitbeschäftigung eine Teil-zeitbeschäftigung vereinbart, ist das Entgelt aus der Vollzeitbeschäftigung bei Berechnung der Abfertigung „alt“ nach folgenden Grundsätzen zu berücksichtigen: (Text wie bisher)“.