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Casinos Austria AG / Rahmen

KOLLEKTIVVERTRAG

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Bundessparte Bank und Versicherung, Fachverband der Banken und Bankiers, Berufsgruppe Glücksspiel, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, und der Gewerkschaft der Privatangestellten-DJP, Wirtschaftsbereich Glücksspiel, Tourismus und Freizeit, 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1.


I. GELTUNGSBEREICH
Geltungsbereich:
1.
Räumlich:
Für das gesamte Bundesgebiet Österreich
2.
Fachlich:
Für die CASINOS AUSTRIA Aktiengesellschaft (CASAG)
3.
Persönlich:
Für alle Arbeitnehmer

Soweit in diesem Kollektivvertrag der Begriff Arbeitnehmer vorkommt oder gemeint ist, ist dieser geschlechtsneutral zu verstehen. Jegliche personenbezogenen Bezeichnungen erfassen Frauen und Männer gleichermaßen.


II. NEUEINSTELLUNGEN
Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat jede Neuaufnahme eines Arbeitnehmers vor dessen Einstellung in den Betrieb, in begründeten Ausnahmefällen spätestens gleichzeitig mit der Anmeldung zur Sozialversicherung mitzuteilen.
Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, gilt für alle Arbeitnehmer der erste Monat als Probemonat. Für Lehrlinge gelten hinsichtlich der Probezeit die Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes (BAG).


III KÜNDIGUNGSFRISTEN
1.  Angestellte
a.
Die Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber kann gemäß § 20 Ab (3) Angestelltengesetz unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist jeweils am Letzten des Monats erfolgen.
b.
Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitnehmer kann gemäß § 20 Abs (3) und Abs (4) Angestelltengesetz unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist jeweils am Letzten eines Monats erfolgen.
2.  Arbeiter
a.
Die Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen.
b.
Die Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitnehmer erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen.


IV. ARBEITSZEIT
Für alle Arbeitnehmer gelten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, sofern durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung nicht Abweichendes vereinbart ist bzw keine günstigeren Übungen bestehen.
Die wöchentliche Normalarbeitszeit ist die mit dem Mitarbeiter laut Dienstzettel oder Dienstvertrag persönlich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit.
Die wöchentliche Normalarbeitszeit für Teilzeitbeschäftigte entspricht der persönlich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit. Darüber hinaus geleistete Stunden sind Mehrstunden laut dem Arbeitszeitgesetz.
Die tägliche Normalarbeitszeit für alle Arbeitnehmer darf bis zu 10 Stunden betragen.
Nachtarbeit im Sinne des Einkommensteuerrechtes ist jede Tätigkeit, die innerhalb des Zeitraumes von 19.00 Uhr bis 07.00 Uhr geleistet wird. Regelungen zur Abgeltung von Nachtarbeit werden durch Betriebsvereinbarung getroffen.
Der Überstundendivisor und Zuschläge für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit, Nachtarbeit etc sind in einer Betriebsvereinbarung festzulegen.
Für die Arbeitsruhe gilt das Arbeitsruhegesetz unter Berücksichtigung der Ausnahmebestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales.
1.  Spielbetriebe
Die wöchentliche Normalarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte in den Spielbetrieben beträgt 38 Stunden.
Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann bei einem Durchrechnungszeitraum von einem Jahr auf höchstens 48 Stunden ausgedehnt werden, wenn sie innerhalb des Durchrechnungszeitraumes im Durchschnitt die wöchentliche Normalarbeitszeit überschreitet.
Als Durchrechnungszeitraum gilt das Kalenderjahr.
Die Arbeitszeit in den Spielbetrieben wird unter Bedachtnahme auf die festgelegten Öffnungszeiten des jeweiligen Betriebes und entsprechend den betrieblichen Notwendigkeiten und den Interessen der Arbeitnehmer jeweils örtlich durch die Diensteinteilung geregelt. Über die geplante Diensteinteilung ist der BR zu informieren und auf dessen Verlangen zu beraten. Grundsätzlich ist der Dienst so einzuteilen, dass die Einsatzzeit möglichst gleichmäßig auf alle Arbeitnehmer aufgeteilt wird. Die Diensteinteilung hat so zu erfolgen, dass dem Arbeitnehmer am Spieltisch nach jeder Einsatzstunde eine Ruhepause von 15 Minuten, dem Arbeitnehmer im Kassen- und Automatenbereich für eine Tätigkeit von jeweils 3 Stunden eine Ruhepause von jeweils 15 Minuten gewährt werden kann. Die gewährten Pausen gelten als Arbeitszeit.
Vertretungen von Arbeitnehmern untereinander sind nur mit Zustimmung der Betriebsleitung möglich.
Betrieblich notwendige Abweichungen von veröffentlichten zeitlichen Diensteinteilungen sind unter Berücksichtigung der Arbeitnehmerinteressen dh, unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten und Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse dem Betriebsrat im Vorhinein mitzuteilen und auf Verlangen mit diesem zu beraten.
Abweichungen, die binnen 14 Tagen zu vollziehen sind, bedürfen der Zustimmung des Arbeitnehmers. Letzteres gilt nicht in unvorhersehbaren Fällen zur Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils und wenn andere Maßnahmen nicht zumutbar sind. Diese Umstände sind im Nachhinein dem Betriebsrat – auf Verlangen schriftlich – zu erläutern.
Der 24. Dezember ist arbeitsfrei und zählt nicht als Urlaubstag.
2.  Zentrale
Die wöchentliche Normalarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte in der Zentrale beträgt 40 Stunden.
Für die Arbeitnehmer der Zentrale gilt die Betriebsvereinbarung über die “Elektronische Zeiterfassung und gleitende Arbeitszeit” in der jeweils aktuellen Fassung.
Der 24. Dezember und der 31. Dezember sind arbeitsfrei und zählen nicht als Urlaubstage.


V. FREISTELLUNG VOM DIENST
Dem Arbeitnehmer steht bei wichtigen, seine Person betreffenden Gründen eine Freistellung vom Dienst bei voller Bezahlung zu.
Wichtige Gründe sind zB:
eigene Eheschließung 3 Arbeitstage
Tod des Gatten od. Lebensgefährten 3 Arbeitstage
Tod eines Kindes, der Eltern od. Geschwister 3 Arbeitstage
Tod der Groß- oder Schwiegereltern 1 Arbeitstag
Niederkunft der Gattin od. Lebensgefährtin 1 Arbeitstag
Eheschließung eines Kindes, Geschwister 1 Arbeitstag
Wechsel des Hauptwohnsitzes 1 Arbeitstag

Bei Todesfall gebührt, wenn das Begräbnis außerhalb des Dienstortes stattfindet, außerdem die notwendige Freizeit für Hin- und Rückfahrt zum Begräbnisort im Höchstausmaß von zwei weiteren Arbeitstagen. Sämtliche sich aus diesem Kollektivvertrag für EhepartnerInnen/Eheschließung ableitende Ansprüche gelten in gleicher Weise für PartnerInnen in eingetragenen Partnerschaften.


VI. CAGNOTTE
Alle Arbeitnehmer im Angestelltenverhältnis sind ausdrücklich verpflichtet, in Spielbanken erhaltene Trinkgelder unmittelbar nach Erhalt in die dafür vorgesehenen Cagnotte-Büchsen zu werfen. Eine Missachtung dieser Anordnung gemäß § 27 Abs 3 GSpG gilt als Entlassungsgrund.
Durch Betriebsvereinbarung wird gemäß § 27 Abs 4 Glückspielgesetz festgelegt, welcher Personenkreis die in sämtlichen Spielbanken des Konzessionsnehmers eingegangene Cagnotte erhält und wie die Aufteilung der Cagnotte erfolgt.


VII. LÖHNE UND GEHÄLTER
Dem Arbeitnehmer gebührt jedenfalls das in dem von den Kollektivvertragsparteien vereinbarten Gehaltsabkommen entsprechende Mindestgehalt seiner Verwendung. Jede Verwendung ist einer bestimmten Verwendungsgruppe zugeordnet. Die Mindestgehaltsansätze der jeweiligen Verwendung sind als Anlagen in Form von Gehaltstabellen diesem Kollektivvertrag beigeschlossen.
Das Gehaltsabkommen bildet einen Bestandteil dieses Kollektivvertrages. Änderungen der Gehaltsabkommen können jedoch jederzeit vereinbart werden, ohne dass dadurch die Gültigkeit dieses Kollektivvertrages berührt wird.
Die Kollektivvertragspartner kommen überein, dass über die Anpassung der Gehaltstabellen und Punktewerte jährlich verhandelt wird.


VIII. SONDERZAHLUNG
Alle Arbeitnehmer erhalten als Sonderzahlung zwei Monatsbezüge in Form eines Urlaubszuschusses und einer Weihnachtsremuneration. Während des Jahres ein- und austretende Arbeitnehmer erhalten den aliquoten Anteil.
1.  Urlaubszuschuss
Die bis zu diesem Zeitpunkt angesparten Beträge (abhängig vom Beschäftigungsgrad) für den Urlaubszuschuss gelangen mit dem Junibezug als Urlaubszuschuss zur Auszahlung. Urlaubsakonti können in der Höhe von 68 % des aktuellen monatlichen Gehaltsanspruches 4 Wochen vor Urlaubsantritt (frühestens jedoch zu Beginn des Kalenderjahres) behoben werden.
2.  Weihnachtsremuneration
Die bis zu diesem Zeitpunkt angesparten Beträge (abhängig vom Beschäftigungsgrad) für die Weihnachtsremuneration gelangen mit dem Dezemberbezug als Weihnachtsremuneration zur Auszahlung. Spätestens mit der Abrechnung für Oktober wird eine Akontozahlung in Höhe von ⅚ der Weihnachtsremuneration ausbezahlt.


IX ABFERTIGUNG ANGESTELLTE
1.  Für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. 1. 2003 begonnen haben und sofern der Angestellte keine durch eine Betriebsvereinbarung geregelte Teilzeit mit Dienstbereitschaft in Anspruch genommen hat, richtet sich der Ansruch auf gesetzliche Abfertigung nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes und nach Punkt IX. Z3 und Punkt IX. Z4 des gegenständlichen Kollektivvertrages.
Für Dienstverhältnisse, die nach dem 31. 12. 2002 begonnen haben, gelten die Bestimmunge des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetztes (BMSVG).
2.  Die Abfertigung nach dem Angestelltengesetz und nach Punkt IX. Z3 und Punkt IX. Z4 des gegenständlichen Kollektivvertrages sowie die Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge (BMSVG) werden nicht der Cagnotte entnommen, sie gehen zu Lasten der CASAG.
3. 
3.1.
Angestellte im Nachtdienst, deren Dienstverhältnis durch einvernehmliche Auflösung endet, haben aufgrund ihrer jahrelangen unterschiedlichen Monatsbezüge (Punktesystem) Anspruch auf eine weitere gesetzliche Abfertigung, wenn sie
  • a.1.
    volle 25 Jahre in einem aufrechten Dienstverhältnis zur CASAG gestanden haben oder
  • a.2.
    volle 20 Jahre in einem aufrechten Dienstverhältnis zur CASAG gestanden haben und bei Ende ihres Dienstverhältnisses das 50. Lebensjahr vollendet haben.

In beiden Fällen muss im Jahr 2009 und in den letzten 12 Monaten vor Ende des Dienstverhältnisses in jeweils mindestens 2 Monaten überwiegend Nachtdienst gem. § 68 (6) EStG geleistet oder insgesamt 100 Monate im Schichtdienstrad des PDP gearbeitet worden sein.
3.2.
Bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses nach Punkt IX. Z3.1 ab dem 1. 7. 2012 liegt für die Abfertigungsrechnung die Abfertigung nach dem Angestelltengesetz und der folgenden Tabelle 1 des Kollektivvertrages zugrunde.
Tabelle 1
volles Lebens­alter Monats­ent­gelte Ab­fer­tigung volles Lebens­alter Monats­ent­gelte Ab­fer­tigung
unter 55 12,0000 55 Jahre 12,0000
+ 1 Monat 12,0000
+ 2 Monate 12,0000
+ 3 Monate 12,0000
+ 4 Monate 11,8533
+ 5 Monate 11,7067
+ 6 Monate 11,5533
+ 7 Monate 11,4067
+ 8 Monate 11,2600
+ 9 Monate 11,1133
+ 10 Monate 10,9600
+ 11 Monate 10,8133
volles Lebens­alter Monats­ent­gelte Ab­fer­tigung volles Lebens­alter Monats­ent­gelte Ab­fer­tigung
56 Jahre 10,6667 57 Jahre 8,8867
+ 1 Monat 10,5200 + 1 Monat 8,7400
+ 2 Monate 10,3733 + 2 Monate 8,5933
+ 3 Monate 10,2200 + 3 Monate 8,4467
+ 4 Monate 10,0733 + 4 Monate 8,2933
+ 5 Monate 9,9267 + 5 Monate 8,1467
+ 6 Monate 9,7800 + 6 Monate 8,0000
+ 7 Monate 9,6267 + 7 Monate 7,8533
+ 8 Monate 9,4800 + 8 Monate 7,7067
+ 9 Monate 9,3333 + 9 Monate 7,5533
+ 10 Monate 9,1867 + 10 Monate 7,4067
+ 11 Monate 9,0400 + 11 Monate 7,2600
volles Lebens­alter Monats­ent­gelte Ab­fer­tigung volles Lebens­alter Monats­ent­gelte Ab­fer­tigung
58 Jahre 7,1133 59 Jahre 5,3333
+ 1 Monat 6,9600 + 1 Monat 5,1867
+ 2 Monate 6,8133 + 2 Monate 5,0400
+ 3 Monate 6,6667 + 3 Monate 4,8867
+ 4 Monate 6,5200 + 4 Monate 4,7400
+ 5 Monate 6,3733 + 5 Monate 4,5933
+ 6 Monate 6,2200 + 6 Monate 4,4467
+ 7 Monate 6,0733 + 7 Monate 4,2933
+ 8 Monate 5,9267 + 8 Monate 4,1467
+ 9 Monate 5,7800 + 9 Monate 4,0000
+ 10 Monate 5,6267 + 10 Monate 3,8533
+ 11 Monate 5,4800 + 11 Monate 3,7067
volles Lebens­alter Monats­ent­gelte Ab­fer­tigung volles Lebens­alter Monats­ent­gelte Ab­fer­tigung
60 Jahre 3,5533 61 Jahre 1,7800
+ 1 Monat 3,4067 + 1 Monat 1,6267
+ 2 Monate 3,2600 + 2 Monate 1,4800
+ 3 Monate 3,1133 + 3 Monate 1,3333
+ 4 Monate 2,9600 + 4 Monate 1,1867
+ 5 Monate 2,8133 + 5 Monate 1,0400
+ 6 Monate 2,6667 + 6 Monate 0,8867
+ 7 Monate 2,5200 + 7 Monate 0,7400
+ 8 Monate 2,3733 + 8 Monate 0,5933
+ 9 Monate 2,2200 + 9 Monate 0,4467
+ 10 Monate 2,0733 + 10 Monate 0,2933
+ 11 Monate 1,9267 + 11 Monate 0,1467
3.3.
Punkt IX. Z3 gilt für die Laufzeit dieses Kollektivvertrages und gemäß den Bestimmungen der Betriebsvereinbarung betreffend Auflösungsoption und Dienstbereitschaft für Angestellte im Nachtdient (§ 97 Abs 1 Z 6a ArbVG), gültig ab 30. Juni 2010.
4. 
4.1.
Angestellte, die in den letzten 12 Monaten vor dem 1. 1. 2010 mindestens 3 Monate überwiegend Nachtdienst gem. § 68 (6) EStG geleistet oder insgesamt 100 Monate im Schichtdienstrad des PDP gearbeitet haben, die zum Zeitpunkt der einvernehmlichen Auflösung zumindest 10 Jahre in einem aufrechten Dienstverhältnis zur CASAG gestanden sind und die sonstigen Voraussetzungen des Punktes IX. Z3.1 nicht erfüllen, erhalten im Fall der einvernehmlichen Auflösung ihres Dienstverhältnisses eine weitere gesetzliche Abfertigung. Ausgenommen davon sind jene Angestellte, die nur aushilfsweise auf Stundenbasis beschäftigt werden und mit denen deshalb weder dauerhaft eine reguläre Arbeitszeit noch ein Monatsbezug vereinbart ist. Ebenso begründen einvernehmliche Auflösungen zum Zweck der Begründung eines Dienstverhältnisses mit einem anderen Konzernunternehmen und solche im Anschluss an eine Verständigung des Betriebsrates von der Absicht, eine Kündigung im Sinne des § 105 Abs 3 Z 2 lit. a ArbVG auszusprechen, keinen zusätzlichen Abfertigungsanspruch. Für den Fall einer einvernehmlichen Auflösung zwecks Antritt einer Berufsunfähigkeitspension (Invaliditätspension) gebührt ebenfalls kein zusätzlicher Abfertigungsanspruch.
4.2.
Angestellte im Nachtdienst, die das 50. Lebensjahr im Auflösungszeitpunkt noch nicht vollendet haben und volle 10 und noch nicht volle 25 Jahre in einem aufrechten Dienstverhältnis zur CASAG gestanden sind, erhalten im Falle der einvernehmlichen Auflösung ihres Dienstverhältnisses ab dem 1. 7. 2012 eine weitere gesetzliche Abfertigung in der Höhe von € 5.000 brutto zuzüglich der sich aus der nachstehenden Tabelle ergebenden Summe (Tabelle 2).
Tabelle 2
volle Dienstjahre
24 23 22 21 20 19 18 17 bis 29 Volle
Lebens­jahre
30
31
32
33
34
8,783 35
9,600 9,067 36
10,450 9,900 9,350 37
11,333 10,767 10,200 9,633 38
12,250 11,667 11,083 10,500 9,917 39
13,200 12,600 12,000 11,400 10,800 10,200 40
14,183 13,567 12,950 12,333 11,717 11,100 10,483 41
15,200 14,567 13,933 13,300 12,667 12,033 11,400 10,767 42
15,600 14,950 14,300 13,650 13,000 12,350 11,700 11,050 43
16,000 15,333 14,667 14,000 13,333 12,667 12,000 11,333 44
16,400 15,717 15,033 14,350 13,667 12,983 12,300 11,617 45
16,800 16,100 15,400 14,700 14,000 13,300 12,600 11,900 46
17,200 16,483 15,767 15,050 14,333 13,617 12,900 12,183 47
17,600 16,867 16,133 15,400 14,667 13,933 13,200 12,467 48
18,000 17,250 16,500 15,750 15,000 14,250 13,500 12,750 49
Volle Dienstjahre
16 15 14 13 12 11 10 bis 29 Volle
Lebens­jahre
4,583 4,167
5,200 4,767 4,333 30
5,850 5,400 4,950 4,500 31
6,533 6,067 5,600 5,133 4,667 32
7,250 6,767 6,283 5,800 5,317 4,833 33
8,000 7,500 7,000 6,500 6,000 5,500 5,000 34
8,267 7,750 7,233 6,717 6,200 5,683 5,167 35
8,533 8,000 7,467 6,933 6,400 5,867 5,333 36
8,800 8,250 7,700 7,150 6,600 6,050 5,500 37
9,067 8,500 7,933 7,367 6,800 6,233 5,667 38
9,333 8,750 8,167 7,583 7,000 6,417 5,833 39
9,600 9,000 8,400 7,800 7,200 6,600 6,000 40
9,867 9,250 8,633 8,017 7,400 6,783 6,167 41
10,133 9,500 8,867 8,233 7,600 6,967 6,333 42
10,400 9,750 9,100 8,450 7,800 7,150 6,500 43
10,667 10,000 9,333 8,667 8,000 7,333 6,667 44
10,933 10,250 9,567 8,883 8,200 7,517 6,833 45
11,200 10,500 9,800 9,100 8,400 7,700 7,000 46
11,467 10,750 10,033 9,317 8,600 7,883 7,167 47
11,733 11,000 10,267 9,533 8,800 8,067 7,333 48
12,000 11,250 10,500 9,750 9,000 8,250 7,500 49


X. ABFERTIGUNG ARBEITER
1.  Für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. 1. 2003 begonnen haben und sofern der Arbeiter keine durch eine Betriebsvereinbarung geregelte Teilzeit mit Dienstbereitschaft in Anspruch genommen hat, richtet sich der Anspruch auf gesetzliche Abfertigung nach den Bestimmungen des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes und nach Punkt X. Z3 und Punkt X. Z4 des gegenständlichen Kollektivvertrages.
Für Dienstverhältnisse, die nach dem 31. 12. 2002 begonnen haben, gelten die Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG).
2.  Die Abfertigung nach dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz und nach Punkt IV. Z3 und Punkt IV. Z4 des gegenständlichen Kollektivvertrages sowie die Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge (BMSVG) werden nicht der Cagnotte entnommen, die gehen zu Lasten der CASAG.
3. 
3.1.
Arbeiter in den Betrieben, deren Dienstverhältnis durch einvernehmliche Auflösung endet, haben aufgrund ihrer jahrelangen unterschiedlichen Monatsbezüge (Punktesystem) Anspruch auf eine weitere gesetzliche Abfertigung, wenn sie
  • a.1.
    volle 25 Jahre in einem aufrechten Dienstverhältnis zur CASAG gestanden haben oder
  • a.2.
    volle 20 Jahre in einem aufrechten Dienstverhältnis zur CASAG gestanden haben und bei Ende ihres Dienstverhältnisses das 50. Lebensjahr vollendet haben.
3.2.
Bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses nach Punkt X. Z3.1 ab dem 1. 7. 2012 liegt für die Abfertigungsberechnung für Frauen die Abfertigung nach dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz und der folgenden Tabelle 1 des Kollektivvertrages zugrunde.
Tabelle 1
volles Lebensalter Monatsentgelte Abfertigung volles Lebensalter Monatsentgelte Abfertigung
unter 52 12,000 53 Jahre 12,0000
+ 1 Monat 12,0000
+ 2 Monate 12,0000
+ 3 Monate 12,0000
+ 4 Monate 11,8533
+ 5 Monate 11,7067
+ 6 Monate 11,5533
+ 7 Monate 11,4067
+ 8 Monate 11,2600
+ 9 Monate 11,1133
+ 10 Monate 10,9600
+ 11 Monate 10,8133

volles Lebensalter Monatsentgelte Abfertigung volles Lebensalter Monatsentgelte Abfertigung
54 Jahre 10,6667 55 Jahre 8,8867
+ 1 Monat 10,5200 + 1 Monat 8,7400
+ 2 Monate 10,3733 + 2 Monate 8,5933
+ 3 Monate 10,2200 + 3 Monate 8,4467
+ 4 Monate 10,0733 + 4 Monate 8,2933
+ 5 Monate 9,9267 + 5 Monate 8,1467
+ 6 Monate 9,7800 + 6 Monate 8,0000
+ 7 Monate 9,6267 + 7 Monate 7,8533
+ 8 Monate 9,4800 + 8 Monate 7,7067
+ 9 Monate 9,3333 + 9 Monate 7,5533
+ 10 Monate 9,1867 + 10 Monate 7,4067
+ 11 Monate 9,0400 + 11 Monate 7,2600

volles Lebensalter Monatsentgelte Abfertigung volles Lebensalter Monatsentgelte Abfertigung
56 Jahre 7,1133 57 Jahre 5,3333
+ 1 Monat 6,9600 + 1 Monat 5,1867
+ 2 Monate 6,8133 + 2 Monate 5,0400
+ 3 Monate 6,6667 + 3 Monate 4,8867
+ 4 Monate 6,5200 + 4 Monate 4,7400
+ 5 Monate 6,3733 + 5 Monate 4,5933
+ 6 Monate 6,2200 + 6 Monate 4,4467
+ 7 Monate 6,0733 + 7 Monate 4,2933
+ 8 Monate 5,9267 + 8 Monate 4,1467
+ 9 Monate 5,7800 + 9 Monate 4,0000
+ 10 Monate 5,6267 + 10 Monate 3,8533
+ 11 Monate 5,4800 + 11 Monate 3,7067

volles Lebensalter Monatsentgelte Abfertigung volles Lebensalter Monatsentgelte Abfertigung
58 Jahre 3,5533 59 Jahre 1,7800
+ 1 Monat 3,4067 + 1 Monat 1,6267
+ 2 Monate 3,2600 + 2 Monate 1,4800
+ 3 Monate 3,1133 + 3 Monate 1,3333
+ 4 Monate 2,9600 + 4 Monate 1,1867
+ 5 Monate 2,8133 + 5 Monate 1,0400
+ 6 Monate 2,6667 + 6 Monate 0,8867
+ 7 Monate 2,5200 + 7 Monate 0,7400
+ 8 Monate 2,3733 + 8 Monate 0,5933
+ 9 Monate 2,2200 + 9 Monate 0,4467
+ 10 Monate 2,0733 + 10 Monate 0,2933
+ 11 Monate 1,9267 + 11 Monate 0,1467
3.3.
Bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses nach Punkt X. Z3.1 ab dem 1. 7. 2012 liegt für die Abfertigungsberechnung für Männer die Abfertigung nach dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz und der folgenden Tabelle 2 des Kollektivvertrages zugrunde.
Tabelle 2
volles Lebensalter Monatsentgelte Abfertigung volles Lebensalter Monatsentgelte Abfertigung
unter 55 12,000 55 Jahre 12,000
+ 1 Monat 12,000
+ 2 Monate 12,000
+ 3 Monate 12,000
+ 4 Monate 11,8533
+ 5 Monate 11,7067
+ 6 Monate 11,5533
+ 7 Monate 11,4067
+ 8 Monate 11,2600
+ 9 Monate 11,1133
+ 10 Monate 10,9600
+ 11 Monate 10,8133

volles Lebensalter Monatsentgelte Abfertigung volles Lebensalter Monatsentgelte Abfertigung
56 Jahre 10,6667 57 Jahre 8,8867
+ 1 Monat 10,5200 + 1 Monat 8,7400
+ 2 Monate 10,3733 + 2 Monate 8,5933
+ 3 Monate 10,2200 + 3 Monate 8,4467
+ 4 Monate 10,0733 + 4 Monate 8,2933
+ 5 Monate 9,9267 + 5 Monate 8,1467
+ 6 Monate 9,7800 + 6 Monate 8,0000
+ 7 Monate 9,6267 + 7 Monate 7,8533
+ 8 Monate 9,4800 + 8 Monate 7,7067
+ 9 Monate 9,3333 + 9 Monate 7,5533
+ 10 Monate 9,1867 + 10 Monate 7,4067
+ 11 Monate 9,0400 + 11 Monate 7,2600

volles Lebensalter Monatsentgelte Abfertigung volles Lebensalter Monatsentgelte Abfertigung
58 Jahre 7,1133 59 Jahre 5,3333
+ 1 Monat 6,9600 + 1 Monat 5,1867
+ 2 Monate 6,8133 + 2 Monate 5,0400
+ 3 Monate 6,6667 + 3 Monate 4,8867
+ 4 Monate 6,5200 + 4 Monate 4,7400
+ 5 Monate 6,3733 + 5 Monate 4,5933
+ 6 Monate 6,2200 + 6 Monate 4,4467
+ 7 Monate 6,0733 + 7 Monate 4,2933
+ 8 Monate 5,9267 + 8 Monate 4,1467
+ 9 Monate 5,7800 + 9 Monate 4,0000
+ 10 Monate 5,6267 + 10 Monate 3,8533
+ 11 Monate 5,4800 + 11 Monate 3,7067

volles Lebensalter Monatsentgelte Abfertigung volles Lebensalter Monatsentgelte Abfertigung
60 Jahre 3,5533 61 Jahre 1,7800
+ 1 Monat 3,4067 + 1 Monat 1,6267
+ 2 Monate 3,2600 + 2 Monate 1,4800
+ 3 Monate 3,1133 + 3 Monate 1,3333
+ 4 Monate 2,9600 + 4 Monate 1,1867
+ 5 Monate 2,8133 + 5 Monate 1,0400
+ 6 Monate 2,6667 + 6 Monate 0,8867
+ 7 Monate 2,5200 + 7 Monate 0,7400
+ 8 Monate 2,3733 + 8 Monate 0,5933
+ 9 Monate 2,2200 + 9 Monate 0,4467
+ 10 Monate 2,0733 + 10 Monate 0,2933
+ 11 Monate 1,9267 + 11 Monate 0,1467
3.4.
Punkt X. Z3 gilt für die Laufzeit dieses Kollektivvertrages und gemäß den Bestimmungen der Betriebsvereinbarung betreffend Auflösungsoption und Dienstbereitschaft für Arbeiter in den Betrieben, gültig ab 30. Juni 2010.
4. 
4.1.
Arbeiter in den Betrieben, die zum Zeitpunkt der einvernehmlichen Auflösung zumindest 10 Jahre in einem aufrechten Dienstverhältnis zur CASAG gestanden sind und die sonstigen Voraussetzungen des Punkt X. Z3 lit a nicht erfüllen, erhalten im Fall der einvernehmlichen Auflösung ihres Dienstverhältnisses eine weitere gesetzliche Abfertigung. Ausgenommen davon sind jene Arbeiter, die nur aushilfsweise auf Stundenbasis beschäftigt werden und mit denen deshalb weder dauerhaft eine reguläre Arbeitszeit noch ein Monatsbezug vereinbart ist. Ebenso begründen einvernehmliche Auflösungen zum Zweck der Begründung eines Dienstverhältnisses mit einem anderen Konzernunternehmen und solche im Anschluss an eine Verständigung des Betriebsrates von der Absicht eine Kündigung im Sinne des § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG auszusprechen, keinen zusätzlichen Abfertigungsanspruch. Für den Fall einer einvernehmlichen Auflösung zwecks Antritt einer Berufsunfähigkeitspension (Invaliditätspension) gebührt ebenfalls kein zusätzlicher Abfertigungsanspruch.
4.2.
Arbeiter in den Betrieben, die das 50. Lebensjahr im Auflösungszeitpunkt noch nicht vollendet haben und volle 10 und noch nicht volle 25 Jahre in einem aufrechten Dienstverhältnis zur CASAG gestanden sind, erhalten im Falle der einvernehmlichen Auflösung ihres Dienstverhältnisses ab dem 1. 7. 2012 eine weitere gesetzliche Abfertigung in der Höhe von € 5.000 brutto zuzüglich der sich aus der nachstehenden Tabelle ergebenden Summe (Tabelle 3).
Tabelle 3
volle Dienstjahre
24 23 22 21 20 19 18 17 bis 29 Volle
Lebens­jahre
30
31
32
33
34
8,783 35
9,600 9,067 36
10,450 9,900 9,350 37
11,333 10,767 10,200 9,633 38
12,250 11,667 11,083 10,500 9,917 39
13,200 12,600 12,000 11,400 10,800 10,200 40
14,183 13,567 12,950 12,333 11,717 11,100 10,483 41
15,200 14,567 13,933 13,300 12,667 12,033 11,400 10,767 42
15,600 14,950 14,300 13,650 13,000 12,350 11,700 11,050 43
16,000 15,333 14,667 14,000 13,333 12,667 12,000 11,333 44
16,400 15,717 15,033 14,350 13,667 12,983 12,300 11,617 45
16,800 16,100 15,400 14,700 14,000 13,300 12,600 11,900 46
17,200 16,483 15,767 15,050 14,333 13,617 12,900 12,183 47
17,600 16,867 16,133 15,400 14,667 13,933 13,200 12,467 48
18,000 17,250 16,500 15,750 15,000 14,250 13,500 12,750 49
Volle Dienstjahre
16 15 14 13 12 11 10 bis 29 Volle
Lebens­jahre
4,583 4,167
5,200 4,767 4,333 30
5,850 5,400 4,950 4,500 31
6,533 6,067 5,600 5,133 4,667 32
7,250 6,767 6,283 5,800 5,317 4,833 33
8,000 7,500 7,000 6,500 6,000 5,500 5,000 34
8,267 7,750 7,233 6,717 6,200 5,683 5,167 35
8,533 8,000 7,467 6,933 6,400 5,867 5,333 36
8,800 8,250 7,700 7,150 6,600 6,050 5,500 37
9,067 8,500 7,933 7,367 6,800 6,233 5,667 38
9,333 8,750 8,167 7,583 7,000 6,417 5,833 39
9,600 9,000 8,400 7,800 7,200 6,600 6,000 40
9,867 9,250 8,633 8,017 7,400 6,783 6,167 41
10,133 9,500 8,867 8,233 7,600 6,967 6,333 42
10,400 9,750 9,100 8,450 7,800 7,150 6,500 43
10,667 10,000 9,333 8,667 8,000 7,333 6,667 44
10,933 10,250 9,567 8,883 8,200 7,517 6,833 45
11,200 10,500 9,800 9,100 8,400 7,700 7,000 46
11,467 10,750 10,033 9,317 8,600 7,883 7,167 47
11,733 11,000 10,267 9,533 8,800 8,067 7,333 48
12,000 11,250 10,500 9,750 9,000 8,250 7,500 49


XI. GÜNSTIGKEITSKLAUSEL
Günstigere Einzelvereinbarungen, günstigere Dienstverträge und günstigere Übungen werden durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages nicht berührt.


XII. NICHTRAUCHERSCHUTZBESTIMMUNGEN
Für Arbeitnehmer in den Spielbetrieben gelten folgende Nichtraucherschutzbestimmungen:
Arbeitnehmer, die nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) unterliegen (Dienstverhältnisse, die vor dem 1. 1. 2003 begonnen haben), haben Anspruch auf Abfertigung nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes, wenn sie ihr Dienstverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens kündigen.
Arbeitnehmer in den Spielbetrieben haben Anspruch auf Gewährung der notwendigen Zeit zum Besuch von diagnostischen Maßnahmen sowie Untersuchungen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz. Ein demonstrativer Katalog geeigneter diagnostischer Maßnahmen sowie Untersuchungen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz wird im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und der Belegschaftsvertretung nach Beratung mit den vom Betrieb eingesetzten ArbeitsmedizinerInnen festgelegt.
Gesundheitsfördernde Maßnahmen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz werden im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und der Belegschaftsvertretung nach Beratung mit den vom Betrieb eingesetzten ArbeitsmedizinerInnen festgelegt.
Werden in den Spielbankbetrieben Jugendliche ausgebildet oder beschäftigt, erfolgt dies überwiegend in jenen Räumlichkeiten der Spielbankbetriebe, in denen nicht geraucht werden darf.


XIII. INFORMATIONSRECHT
Der Betriebsrat hat ein ständiges Informationsrecht über den Stand der Umsetzung der einvernehmlichen Auflösungen im Sinne von Punkt IX. Z3 und Punkt X. Z3.
Alle Auffassungsunterschiede bzw Interpretationsfragen zum Kollektivvertrag sollen unternehmensintern zwischen den Sozialpartnern geklärt werden.


XIV. WIRKSAMKEIT
Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirksamkeit vom 01. März 2015 in Kraft. Damit verlieren alle davor abgeschlossenen Kollektivverträge, die fachlich für die Casinos Austria AG gegolten haben, ihre Gültigkeit.



Wien, 23. Februar 2015
WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH
BUNDESSPARTE BANK UND VERSICHERUNG
FACHVERBAND DER BANKEN UND BANKIERS
BERUFSGRUPPE CASINOS AUSTRIA UND LOTTERIEN
Der stv. Vorsitzende: Der Bereichsleiter:
Mag. Dietmar Hoscher Ing. Alexander Flicker
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN-DJP
Der Vorsitzende: Der stv. Bundesgeschäftsführer:
Wolfgang Katzian Karl Proyer
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN
WIRTSCHAFTSBEREICH GLÜCKSSPIEL, TOURISMUS UND FREIZEIT
Der Wirtschaftsbereichsvorsitzende: Der Wirtschaftsbereichssekretär:
Manfred Schönbauer Bernd Kulterer
Gehaltsabkommen
Für Angestellte in den Spielbetrieben, die vor dem 1. 1. 2006 in das Unternehmen eingetreten sind, wird der Punktewert ab 1. 1. 2015 mit € 640,21 brutto inklusive betrieblicher Sonderzahlungen (Urlaubszuwendung, Weihnachtsremuneration) festgelegt, das ergibt eine Monatsbasis von € 548,75 brutto.
Für Arbeiter in den Spielbetrieben, die vor dem 1. 1. 2006 in das Unternehmen eingetreten sind, wird der Punktewert ab 1. 1. 2015 mit € 296,82 brutto inklusive betrieblicher Sonderzahlungen (Urlaubszuwendung, Weihnachtsremuneration) festgelegt, das ergibt eine Monatsbasis von € 254,42 brutto.
Als Dienstjahr zur Berechnung der Bezüge gelten die beim Arbeitgeber geleisteten Dienstzeiten oder Dienstzeiten, die im Interesse des Arbeitgebers in einem anderen Unternehmen geleistet wurden, sofern der Betreffende vorher Arbeitnehmer des Arbeitgebers war.
Für die Bemessung der Verwendungsjahre gelten die in der jeweiligen Verwendungsgruppe geleisteten Dienstzeiten.
Bei Vorrückung in eine höhere Verwendungsgruppe gebührt dem Arbeitnehmer das dem bisher erreichten Bruttogehalt nächsthöhere Bruttogehalt der neuen Verwendungsgruppe.
Verwendungsgruppenschema für Arbeitnehmer in den Spielbetrieben:
Für die einzelnen Verwendungsgruppen gilt nachfolgende Gehaltstabelle.
Das in der Gehaltstabelle dargestellte Bruttogehalt setzt sich wie folgt zusammen:
  • Grundgehalt
  • Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlag (SFN-Zuschlag)
  • Überstundenpauschale als Abgeltung für 5 Mehr- bzw. Überstunden

Die Höhe des SFN-Zuschlages ist in einer Betriebsvereinbarung festzulegen.
Angestellte:
Verwaltungseinheit Direktion
Direktor VWG DIR
Casino Assistent VWG 4
Sekretär VWG 3

Verwaltungseinheit Gaming
Gaming Manager VWG 10
Saalchef VWG 8
Equipe Chef VWG 6
Senior Croupier VWG 5
Croupier VWG 4
Junior Croupier VWG 3
Slot Product Manager VWG 7
Techniker Spielbereich VWG 5
Junior Techniker Spielbereich VWG 4
Gästebetreuer Automaten VWG 4
Junior Gästebetreuer Automaten VWG 3
Aushilfe Angestellte GA VWG 3
Hilfskraft Gaming VWG 2

Verwaltungseinheit Guest Relation & Organisation
Guest Relation & Organisation Manager VWG 10
Empfangschef VWG 7
Receptionist VWG 4
Junior Receptionist VWG 3
Aushilfe Angestellte GO VWG 3
Hilfskraft Guest Relation & Organisation VWG 2
Hauptkassier VWG 6
Kassier VWG 4
Junior Kassier VWG 3
Hausverwalter VWG 4
Haustechniker VWG 4

Verwaltungseinheit Marketing & Sales
Marketing & Sales Manager VWG 9
Sales Manager VWG 7
Sales Assistant VWG 5
Promotion Assistant VWG 4
Promotion Sekretär VWG 3
Veranstaltungstechniker VWG 4
Veranstaltungsbetreuer VWG 3
Aushilfe Angestellte MS VWG 3
Hilfskraft Marketing & Sales VWG 2

Verwaltungseinheit Security & Surveillance
Security & Surveillance Manager VWG 7
Security & Surveillance Assistant Manager VWG 5
Security & Surveillance Officer VWG 4
Security & Surveillance Junior Officer VWG 3
Arbeiter:
Verwaltungseinheit Gaming
Aushilfe Arbeiter GA VWG 1

Verwaltungseinheit Guest Relation & Organisation
Junior Chasseur VWG 1
Chasseur VWG 2
Autoaufseher VWG 1
Portier VWG 1
Garderobe VWG 1
Nachtreinigung VWG 1
Aushilfe Arbeiter GO VWG 1
Raumpfleger VWG 1
Hausarbeiter VWG 2
Werksküchenleiter VWG 4
Werksküchenkraft VWG 2

Verwaltungseinheit Marketing & Sales
Veranstaltungsarbeiter VWG 1
Aushilfe Arbeiter MS VWG 1


Verwendungsgruppentabelle für Angestellte und Arbeiter 2015
VWG Stei­ge­rung Verwendungsgruppenjahr
1 2 3
1 2,00 1.606,79 1.638,93 1.671,06
2 2,00 1.683,37 1.717,04 1.750,70
3 2,00 2.049,28 2.090,27 2.131,25
4 2,00 2.297,68 2.343,63 2.389,59
5 2,00 2.724,34 2.778,83 2.833,31
6 2,00 3.095,85 3.157,77 3.219,68
7 2,00 3.962,69 4.041,94 4.121,20
8 2,00 4.458,01 4.547,17 4.636,33
9 2,00 5.077,18 5.178,72 5.280,27
10 2,00 6.439,36 6.568,15 6.696,93
DIR 2,00 7.182,36 7.326,01 7.469,65
VWG Stei­ge­rung Verwendungsgruppenjahr
4 5 6
1 2,00 1.703,20 1.735,33 1.767,47
2 2,00 1.784,37 1.818,04 1.851,71
3 2,00 2.172,24 2.213,22 2.254,21
4 2,00 2.435,54 2.481,49 2.527,45
5 2,00 2.887,80 2.942,29 2.996,77
6 2,00 3.281,60 3.343,52 3.405,44
7 2,00 4.200,45 4.279,71 4.358,96
8 2,00 4.725,49 4.814,65 4.903,81
9 2,00 5.381,81 5.483,35 5.584,90
10 2,00 6.825,72 6.954,51 7.083,30
DIR 2,00 7.613,30 7.756,95 7.900,60
VWG Stei­ge­rung Verwendungsgruppenjahr
7 8 9
1 2,00 1.799,60 1.831,74 1.863,88
2 2,00 1.885,37 1.919,04 1.952,71
3 2,00 2.295,19 2.336,18 2.377,16
4 2,00 2.573,40 2.619,36 2.665,31
5 2,00 3.051,26 3.105,75 3.160,23
6 2,00 3.467,35 3.529,27 3.591,19
7 2,00 4.438,21 4.517,47 4.596,72
8 2,00 4.992,97 5.082,13 5.171,29
9 2,00 5.686,44 5.787,99 5.889,53
10 2,00 7.212,08 7.340,87 7.469,66
DIR 2,00 8.044,24 8.187,89 8.331,54
VWG Stei­ge­rung Verwendungsgruppenjahr
10 11 12
1 2,00 1.896,01 1.928,15 1.960,28
2 2,00 1.986,38 2.020,04 2.053,71
3 2,00 2.418,15 2.459,14 2.500,12
4 2,00 2.711,26 2.757,22 2.803,17
5 2,00 3.214,72 3.269,21 3.323,69
6 2,00 3.653,10 3.715,02 3.776,94
7 2,00 4.675,97 4.755,23 4.834,48
8 2,00 5.260,45 5.349,61 5.438,77
9 2,00 5.991,07 6.092,62 6.194,16
10 2,00 7.598,44 7.727,23 7.856,02
DIR 2,00 8.475,18 8.618,83 8.762,48
VWG Stei­ge­rung Verwendungsgruppenjahr
13 14 15
1 2,00 1.992,42 2.024,56 2.056,69
2 2,00 2.087,38 2.121,05 2.154,71
3 2,00 2.541,11 2.582,09 2.623,08
4 2,00 2.849,12 2.895,08 2.941,03
5 2,00 3.378,18 3.432,67 3.487,16
6 2,00 3.838,85 3.900,77 3.962,69
7 2,00 4.913,74 4.992,99 5.072,24
8 2,00 5.527,93 5.617,09 5.706,25
9 2,00 6.295,70 6.397,25 6.498,79
10 2,00 7.984,81 8.113,59 8.242,38
DIR 2,00 8.906,13 9.049,77 9.193,42
VWG Stei­ge­rung Verwendungsgruppenjahr
16 17 18
1 2,00 2.088,83 2.120,96 2.153,10
2 2,00 2.188,38 2.222,05 2.255,72
3 2,00 2.664,06 2.705,05 2.746,04
4 2,00 2.986,98 3.032,94 3.078,89
5 2,00 3.541,64 3.596,13 3.650,62
6 2,00 4.024,61 4.086,52 4.148,44
7 2,00 5.151,50 5.230,75 5.310,00
8 2,00 5.795,41 5.884,57 5.973,73
9 2,00 6.600,33 6.701,88 6.803,42
10 2,00 8.371,17 8.499,96 8.628,74
DIR 2,00 9.337,07 9.480,72 9.624,36
VWG Stei­ge­rung Verwendungsgruppenjahr
19 20 21
1 2,00 2.185,23 2.217,37 2.249,51
2 2,00 2.289,38 2.323,05 2.356,72
3 2,00 2.787,02 2.828,01 2.868,99
4 2,00 3.124,84 3.170,80 3.216,75
5 2,00 3.705,10 3.759,59 3.814,08
6 2,00 4.210,36 4.272,27 4.334,19
7 2,00 5.389,26 5.468,51 5.547,77
8 2,00 6.062,89 6.152,05 6.241,21
9 2,00 6.904,96 7.006,51 7.108,05
10 2,00 8.757,53 8.886,32 9.015,10
DIR 2,00 9.768,01 9.911,66 10.055,30
Bonus bis zu 5 % bis zu 10 % bis zu 15 %
Verwendungsgruppenschema für nicht im Spielbetrieb tätige Arbeitnehmer:
Für die einzelnen Verwendungsgruppen gilt nachfolgende Gehaltstabelle.
Das in der Gehaltstabelle dargestellte Bruttogehalt setzt sich wie folgt zusammen:
  • Grundgehalt
  • Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlag (SFN-Zuschlag)
  • Überstundenpauschale als Abgeltung für 5 Mehr- bzw Überstunden

Die Höhe des SFN-Zuschlages ist in einer Betriebsvereinbarung festzulegen.
Das Verwendungsgruppenschema für nicht im Spielbetrieb tätige Arbeitnehmer (Zentrale) umfasst die im Anhang 1 ausgewiesenen 10 Verwendungsgruppen und die Verwendungsgruppen Abteilungsleiter, Hauptabteilungsleiter, Bereichsleiter sowie erweiterter Bereichsleiter beruhend auf den unterschiedlichen Anforderungsmerkmalen der verschiedenen Stellen. Je nach Art, Ausmaß und Gewicht von Anforderungen, welche eine Stelle ihrem Gesamtbild nach vom Stelleninhaber/von der Stelleninhaberin an Fachwissen, Managementwissen und Umgang mit Menschen, Kreativität und Handlungsspielraum abverlangt, der damit verbundenen Verantwortung sowie je nach Einfluss der Handlungen des Stelleninhabers/der Stelleninhaberin auf Ergebnisse, ist jede Stelle oder Stellenart einer bestimmten Verwendungsgruppe zuzuordnen.
Einstufung in VWG-Tabelle
ab 1. Jänner 2015

Mindestgehalt 2015: 1.500,00
Vwg. EG – € GG – € Verwendung
1 1.500,00 1.702,39 Bürogehilfe
2 1.500,00 1.798,33 Bürokraft
Raumpfleger/in
3 1.500,00 1.865,51 Büroangestellte/r
4 1.508,43 1.885,54 Sekretär/in
5 1.761,85 2.202,31 Sekretär/in
Sachbearbeiter/in
3–5 Jahre Berufserfahrung
6 2.116,92 2.646,15 Sekretär/in
Sachbearbeiter/in
6–8 Jahre Berufserfahrung
7 2.608,88 3.261,10 Sachbearbeiter/in
über 8 Jahre Berufserfahrung
und weitere Qualifikationen
8 3.281,46 4.101,83 Sachbearbeiter/in Assistent/in
9 4.170,13 5.212,66 Assistent/in
vieljährige Berufserfahrung
10 5.334,20 6.667,75 Assistent/in
vieljährige Berufserfahrung
Studium
AL 6.441,95 8.052,44 Abteilungsleiter/in
HAL 7.065,45 8.831,81 Hauptabteilungsleiter/in
BL 7.688,95 9.611,19 Bereichsleiter/in
eBL 8.611,62 10.764,53 erweiterte/r Bereichsleiter/in