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Bundestheaterholding / technisches Personal u. Verwaltung / Beilage

Kollektivvertrag


mit dem der Kollektivvertrag für das technische Personal im Gesamtbereich der Österreichischen Bundestheater vom 1.9.1972 sowie der Kollektivvertrag für das technische Personal im Gesamtbereich der Bundestheater-Holding vom 27.9.1999 wie folgt ergänzt werden:


§ 1 Änderung Betriebsvereinbarung (1)
(1)  Durch Betriebsvereinbarung können ungünstigere Regelungen gegenüber einzelnen Bestimmungen der obengenannten Kollektivverträge vorgesehen werden.
(2)  Voraussetzung für das Inkrafttreten von Betriebsvereinbarungen gem. Abs. 1 ist die Gegenzeichnung durch die Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport und freie Berufe, sofern es sich um Betriebsvereinbarungen zum Kollektivvertrag für das technische Personal im Gesamtbereich der Bundestheater-Holding vom 27.9.1999 handelt.
(3)  Betriebsvereinbarungen gem. Abs. 1, die zum Kollektivvertrag für das technische Personal im Gesamtbereich Bundestheater vom 1.9.1972 abgeschlossen werden, sind der Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport und freie Berufe zur Kenntnis zu bringen.
(4)  Auf den Dienstnehmer, der sich beim Inkrafttreten einer Betriebsvereinbarung gem. Abs. 1 bereits im Dienststand befindet, findet diese Betriebsvereinbarung nur dann Anwendung, wenn er der Anwendbarkeit dieser Betriebsvereinbarung auf sein Dienstverhältnis schriftlich zustimmt.


§ 2 Änderung Betriebsvereinbarung
Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages tritt Ziffer 1 des Kollektivvertrages vom 27. September und der Kollektivvertrag vom 30. Jänner 2001 außer Kraft. Zwischenzeitig abgeschlossene Betriebsvereinbarungen bleiben vollinhaltlich in Geltung.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 20. April 2001

Für die
Bundestheater-Holding GmbH
Geschäftsführer
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe
Vorsitzender Zentralsekretär
Für die
Sektion Technik
Präsident Sekretär