Bundestheater / KVTP 1999 / Technisches Personal / Rahmen
KOLLEKTIVVERTRAG TP 1999 Gilt für DV ab 1.9.99
für das
TECHNISCHES PERSONAL
im Gesamtbereich der BUNDESTHEATER-HOLDING
(Bundestheater-Holding GmbH und deren Tochtergesellschaften)
Rechtsbeziehungen zwischen den Kollektivvertragspartnern § 1. Geltungsbereich Gilt für DV ab 1.9.99
(1)
Dieser Kollektivvertrag gilt für die dem technischen Personal der Österreichischen Bundestheater bzw. ihrer Rechtsnachfolger gemäß Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundestheater angehörenden Dienstnehmer, die ab 1. September 1999 in ein Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundestheatern aufgenommen werden bzw. sich zu diesem Zeitpunkt in einem provisorischen Dienstverhältnis nach dem Kollektivvertrag für das technische Personal im Gesamtbereich der Österreichischen Bundestheater vom 1.9.1972 (KVTP 1972) befinden und regelt die gegenseitigen, aus dem Dienstverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten des Dienstgebers und der Dienstnehmer.
(2)
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. September 1999 in Kraft.
(3)
Auf das Dienstverhältnis des diesem Kollektivvertrag unterliegenden Dienstnehmers ist mit Ausnahme der Lehrlinge das Angestelltengesetz anzuwenden, sofern dieser Kollektivvertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält.
(4)
Für den fallweise beschäftigten Aushilfsdienst finden die Bestimmungen dieses Kollektivvertrags mit Ausnahme der im Anhang angeführten Entlohnungssätze keine Anwendung.
§ 1. Betriebsvereinbarungen
Kunsttext
Kollektivvertrag vom 20.04.2001 / gilt ab 20.04.2001
(1)
Durch Betriebsvereinbarung können ungünstigere Regelungen gegenüber einzelnen Bestimmungen der obengenannten Kollektivverträge vorgesehen werden.
(2)
Voraussetzung für das Inkrafttreten von Betriebsvereinbarungen gem. Abs. 1 ist die Gegenzeichnung durch die Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport und freie Berufe, sofern es sich um Betriebsvereinbarungen zum Kollektivvertrag für das technische Personal im Gesamtbereich der Bundestheater-Holding vom 27.9.1999 handelt.
(3)
Betriebsvereinbarungen gem. Abs. 1, die zum Kollektivvertrag für das technische Personal im Gesamtbereich Bundestheater vom 1.9.1972 abgeschlossen werden, sind der Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport und freie Berufe zur Kenntnis zu bringen.
(4)
Auf den Dienstnehmer, der sich beim Inkrafttreten einer Betriebsvereinbarung gem. Abs. 1 bereits im Dienststand befindet, findet diese Betriebsvereinbarung nur dann Anwendung, wenn er der Anwendbarkeit dieser Betriebsvereinbarung auf sein Dienstverhältnis schriftlich zustimmt.
Ende
§ 3. Kündigung Gilt für DV ab 1.9.99
(1)
Dieser Kollektivvertrag kann bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres von jeder vertragschließenden Partei mit Wirksamkeit zum nächsten 31. August gekündigt werden. Die Kündigung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form und hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Für die fristgerechte Kündigung ist das Datum des Poststempels maßgeblich.
(2)
Die Verhandlungen über den Abschluß eines neuen Kollektivvertrags sind unverzüglich, jedenfalls innerhalb eines Monats nach erfolgter Kündigung von den Parteien aufzunehmen.
Arbeitsrechtlicher Teil Allgemeine Bestimmungen § 4. AUFNAHME UND AUFNAHMEVORAUSSETZUNGEN für den Dienstnehmer Gilt für DV ab 1.9.99
(1)
Voraussetzungen für die Aufnahme sind:
1.
die persönliche, fachliche und gesundheitliche Eignung.
Dem Dienstgeber steht das Recht zu, ärztliche Untersuchungen sowie die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses zu veranlassen,
2.
die für die betrieblichen Erfordernisse ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache.
(2)
Das Dienstverhältnis wird durch Dienstvertrag entweder als unbefristetes oder befristetes Dienstverhältnis begründet. Beim unbefristeten Dienstverhältnis gilt der erste Monat als Probezeit, während der es von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden kann.
§ 5. Rechte und Pflichten Gilt für DV ab 1.9.99
(1)
Leistungsort für die zu erbringenden Dienstleistungen sind die gegenwärtigen bzw. künftigen Betriebsstätten aller im Bundestheaterorganisationsgesetz genannten Dienstgeber. Als Betriebsstätten gelten solche, die von diesen Dienstgebern erworben oder sonstwie in Betrieb genommen worden sind. Dienstnehmer der Theaterservice GmbH sind - mit Ausnahme von solchen der Verwendungsgruppen B 2 und B 3 - auch verpflichtet, die Arbeitsleistungen im gesamten Gebiet des Bundeslandes Wien zu erbringen.
(2)
Der Dienstnehmer ist zur Ausführung aller vom Dienstgeber aufgetragenen Tätigkeiten gemäß seinem Dienstvertrag verpflichtet.
(3)
Der Dienstnehmer ist zur Teilnahme an Gastspielen im In- und Ausland nach Maßgabe besonderer kollektivvertraglicher Bestimmungen verpflichtet.
(4)
Abgesehen von Gastspielen gelten Tätigkeiten außerhalb des Leistungsorts gem. Abs. 1, die länger als 6 Stunden dauern, als Dienstreisen im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955.
(5)
Dienstbeginn bzw. Dienstende kann auch an einer anderen Betriebsstätte gemäß Abs. 1 innerhalb Wiens angeordnet werden bzw. der Dienstnehmer während der Arbeitszeit zur Dienstleistung einer anderen Betriebsstätte zugeteilt werden.
(6)
Im Fall einer kurzfristig eintretenden betrieblichen Notwendigkeit wie etwa bei Krankenständen, Arbeitsengpässen etc., kann der Dienstnehmer auch vorübergehend zu einer anderen Tätigkeit herangezogen werden. Die Heranziehung zu einer anderen Tätigkeit ist nur dann zulässig, wenn der Dienstnehmer für diese Tätigkeit keine besondere zusätzliche Ausbildung benötigt bzw. keine besonderen Sicherheitsvorschriften entgegenstehen.
(7)
Der Dienstnehmer der Betriebsfeuerwehr ist verpflichtet, auch Portierdienste zu leisten.
(8)
Der Dienstnehmer ist verpflichtet, Veranstaltungen, die der beruflichen Fortbildung dienen, über Verlangen des Dienstgebers zu besuchen. Eventuell daraus entstehende Kosten trägt der Dienstgeber. Die Dauer solcher Veranstaltungen gilt als Normalarbeitszeit. Wird die zulässige Normalarbeitszeit überschritten, so ist dem Dienstnehmer Zeitausgleich für die darüber liegenden Zeiten im Verhältnis 1:1 zu gewähren.
Kunsttext
Beilage vom 1.7.2024 / gültig ab 1.9.2024
Vor Beginn der Veranstaltung kann ein Ausbildungskostenrückersatz nach den Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) vereinbart werden.
Ende
(9)
Dem Dienstnehmer sind die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Dienstbehelfe (einschließlich Arbeits- und Schutzbekleidung) vom Dienstgeber in gebrauchsfähigem Zustand zur Verfügung zu stellen. Der Dienstnehmer haftet für die ihm anvertrauten Dienstbehelfe. Bei ihrem Verlust oder ihrer Beschädigung, die über die normale Abnützung hinausgeht, sofern sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist, kann er verpflichtet werden, für den Schaden in angemessener Höhe, jedoch höchstens bis zum Schätzwert, aufzukommen. Der Dienstgeber ist berechtigt, zur Verrechnung eines solchen Schadens 14 Tage nach Verständigung des Betriebsrates Abzüge vom Gehalt dieses Dienstnehmers bis zum Existenzminimum zu machen. Die näheren Bestimmungen hinsichtlich Arbeitsbekleidung sind durch Betriebsvereinbarung festzulegen.
(10)
Die dauernde Einreihung eines Dienstnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz ist nur unter den Voraussetzungen des § 101 Arbeitsverfassungsgesetz möglich.
§ 6. VERWENDUNGSGRUPPENEINTEILUNG Gilt für DV ab 1.9.99
Die Dienstnehmer werden folgenden Verwendungsgruppen zugeordnet:
(1)
Verwendungsgruppe A 1
- Bühnenpersonal
- Bühnentapezierer
- Requisiteure
- Schnürbodenpersonal
- Versenkungspersonal
- Beleuchtungspersonal
- Orchesterwarte
- Tontechniker
- Maskenbildner
- Ankleider
- Repertoirewerkstätten
- Elektro- und Klimadienst mit überwiegender Tätigkeit in Staatsoper, Volksoper und Burgtheater
- Schwachstromdienst
- Telefonzentrale
- Kraftfahrer
(2)
Verwendungsgruppe A 2
- Transportpersonal
- Bürowarte
(3)
Verwendungsgruppe B 1
- Dekorations- und Kostümwerkstätten
- Hauswerkstätten
- Zentralfundus
- Elektro- und Klimadienst mit überwiegender Tätigkeit außerhalb von Theatergebäuden
(5)
Verwendungsgruppe B 3
- Betriebsfeuerwehr
- Portiere
§ 7. ARBEITSZEIT Gilt für DV ab 1.9.99
(1)
Die Lage und Verteilung der Arbeitszeit für die jeweilige Arbeitsgruppe ist durch Betriebsvereinbarung gemäß den nachfolgenden Bestimmungen festzulegen, wobei die Normalarbeitszeit - ausgenommen bei Dienstnehmern der Betriebsfeuerwehr und Portieren - innerhalb eines Zeitrahmens zwischen 6.00 und 23.30 Uhr liegen muß.
(2)
Betriebsvereinbarungen gemäß Abs. 1 haben von folgenden Voraussetzungen auszugehen:
Verwendungsgruppe A 1 und A 2:
durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit von 38 Stunden innerhalb eines einjährigen Durchrechnungszeitraums,
mit variabler täglicher Normalarbeitszeit,
höchstens zehnstündige Tagesarbeitszeit,
an 60 Tagen pro Spielzeit ist für den einzelnen Dienstnehmer eine Teilung der Arbeitszeit in zwei Teile möglich. Die Normalarbeitszeit muß an diesen Tagen 8 Stunden betragen.
Arbeitstage mit geteiltem Dienst sollen gleichmäßig über das Spieljahr verteilt werden.
Hinsichtlich der Durchrechnung der Arbeitszeit gilt:
1.
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 38 Stunden. Sie kann in einzelnen Wochen auf 45 Stunden ausgedehnt werden, wenn sie innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 52 Wochen im Durchschnitt 38 Stunden nicht überschreitet.
2.
Durchrechnungszeitraum ist die Zeit vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres.
3.
Die tägliche Normalarbeitszeit ist vom Arbeitgeber mit insgesamt vier bis neun Stunden festzulegen.
4.
Zeitguthaben, die sich aus der Durchrechnung der Arbeitszeit gemäß Z. 1 ergeben, sind spätestens in den Theaterferien, und zwar vor Antritt des Erholungsurlaubs, im tatsächlich angefallenen Ausmaß zu konsumieren. Angefallene Zeitguthaben sind bis zum Ausmaß von 15 Arbeitstagen jedenfalls in natura zu konsumieren. Ist es aus betrieblichen Gründen nicht möglich, darüber hinausgehende Zeitguthaben in natura zu geben, so sind diese mit einem Zuschlag von 65% bis 30. September des nächsten Spieljahres auszuzahlen.
5.
Bei berechtigten Abwesenheiten an Arbeitstagen des Dienstnehmers, wie wegen Erkrankung, Pflegefreistellung oder Urlaub, sind für die Berechnung der Arbeitszeiten im Wege der Durchrechnung 7,6 Stunden gutzuschreiben.
Verwendungsgruppe B 1 und B 2:
wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden,
tägliche Normalarbeitszeit von acht Stunden, die bei Anordnung der Erbringung von Normalarbeitszeit für den Zeitausgleich gemäß § 16 höchstens zehn Stunden betragen darf,
höchstens zehnstündige Tagesarbeitszeit.
Verwendungsgruppe B 3
durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit von 42 Stunden innerhalb eines einjährigen Durchrechnungszeitraums mit variabler täglicher Normalarbeitszeit,
höchstens 48stündige wöchentliche Normalarbeitszeit,
höchstens 60stündige Wochenarbeitszeit inkl. Überstunden,
Heranziehung zu mindestens 120 Hauptdiensten zu je 12 Stunden pro Spieljahr, mindestens dreistündige Arbeitszeit pro Arbeitstag.
Hinsichtlich der Durchrechnung der Arbeitszeit gilt Z. 2 und 4 der Verwendungsgruppe A 1 und A 2. Bei berechtigten Abwesenheiten an Arbeitstagen des Dienstnehmers, wie wegen Erkrankung, Pflegefreistellung oder Urlaub sind für die Berechnung der Arbeitszeiten im Wege der Durchrechnung 8,4 Stunden gutzuschreiben.
Verwendungsgruppe C 1:
Die Arbeitszeit der Lehrlinge richtet sich nach jener Verwendungsgruppe (A 1 bis B 3), der sie zur Ausbildung zugewiesen sind, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrags finden auf das Lehrverhältnis sinngemäß Anwendung.
Kunsttext
Beilage vom 1.7.2024 / gültig ab 1.9.2024
(3)
Die Vereinbarung von Teilzeitarbeit ist möglich. Als Gehalt gebührt jener Teil des für die jeweilige Verwendungsgruppe vorgesehenen monatlichen Gehalts bzw. Monatsbezugs, das bzw. der dem Verhältnis der vereinbarten Teilzeitarbeit zu der für die jeweilige Verwendungsgruppe vorgesehenen Vollzeitarbeit entspricht. Der Dienstnehmer kann zu Mehrarbeiten herangezogen werden. Wird die wöchentliche Normalarbeitszeit um 30% überschritten, gebührt für die darüber hinausgehenden Arbeitszeiten ein Überstundenzuschlag im Ausmaß von 65% der Grundvergütung. Arbeitstage mit geteiltem Dienst sind nicht zulässig. Für die Wochenruhetage gilt § 13 Abs. 3. Im Dienstvertrag ist die Verteilung der Arbeitszeit über die Arbeitstage, die Anzahl der Arbeitstage pro Woche und die Erbringung von Normalarbeitszeit für Zeitausgleich gemäß § 16 Abs. 1 zu regeln.
Ende
(4)
Für die Vereinbarung von Teilzeitarbeit bei einer Tätigkeit in der Verwendungsgruppe B 2 bzw. B 3 gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, daß der entsprechende Gehaltsansatz der Verwendungsgruppe B 2 bzw. B 3 heranzuziehen ist und die Wochenruhetage gemäß den Bestimmungen für die Verwendungsgruppe B 2 bzw. B 3 gebühren.
§ 8. Abräume- und Sicherungsarbeiten Gilt für DV ab 1.9.99
Abräume- und Sicherungsarbeiten nach Schluß der Abendvorstellung, die nicht mehr in der Normalarbeitszeit erledigt werden können, dürfen 30 Minuten nicht übersteigen.
§ 9. Überstunden Gilt für DV ab 1.9.99
(1)
Der Arbeitnehmer ist zur Leistung von höchstens 2 Überstunden pro Tag im Rahmen der jeweils geltenden Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes verpflichtet, wobei die Höchstgrenze der Tagesarbeitszeit 10 Stunden beträgt.
(2)
Überstunden bzw. Überstundenzuschläge sind monatlich im nachhinein in der Weise auszuzahlen, daß die gem. § 10 Abs. 7 ermittelten Überstundenzeiten auf Zehntelstunden abzurunden sind. Im Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer können Überstunden auch durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 abgegolten werden, wobei dann der Überstundenzuschlag gesondert auszuzahlen ist.
(3)
Abweichend von Abs. 2 sind bei Bediensteten der Verwendungsgruppen A 1 und A 2 die letzten fünf geleisteten Überstunden pro Monat nicht auszuzahlen, sondern gesondert als Zeitausgleich vorzumerken. Die Konsumation des Zeitausgleichs erfolgt im Verhältnis 1:1,5.
(4)
Ergeben sich innerhalb des 52wöchigen Durchrechnungszeitraums Zeitguthaben gem. § 7 Abs. 2 Z. 4 im Ausmaß von weniger als 15 Arbeitstagen, sind die gem. Abs. 3 vorgemerkten Zeitausgleichsguthaben aus Überstunden innerhalb der Theaterferien in jenem Ausmaß zu konsumieren, als es zur Erlangung einer Freizeit von insgesamt 15 Arbeitstagen erforderlich ist.
(5)
Darüber hinausgehende etwaige Zeitausgleichsguthaben gem. Abs. 3 sind bis 30. September des folgenden Spieljahres auszuzahlen.
(6)
Stehen dringende Betriebserfordernisse einer Konsumation von Zeitausgleichsguthaben gem. Abs. 4 entgegen, können auch diese Zeitausgleichsguthaben bis 30. September des folgenden Spieljahrs ausgezahlt werden. Dem Dienstnehmer müssen jedoch Zeitausgleichsguthaben von mindestens zwei Wochen zur Konsumation erhalten bleiben. Das Ausmaß von zwei Wochen reduziert sich auf eine Woche, sobald der Dienstnehmer Anspruch auf Urlaub im Ausmaß von 30 Arbeitstagen hat.
§ 10. Arbeitszeiteinteilung Gilt für DV ab 1.9.99
(1)
Die Arbeitszeit (Normalarbeitszeit und Überstunden) je Kalenderwoche ist jeweils am Montag für die nächste Woche dem Arbeitnehmer durch Aushang bekanntzugeben (Wochendienstplan).
(2)
Ist für den Dienstnehmer die Lage der Wochenruhetage turnusweise geregelt, so kann für diesen Dienstnehmer zehnmal pro Spieljahr der Wochendienstplan bis zum Donnerstag der Vorwoche hinsichtlich der Lage der Normalarbeitszeit abgeändert werden. Hinsichtlich angeordneter Überstunden gilt Abs. 5 und 6.
(3)
Unbeschadet Abs. 2 darf die für die Kalenderwoche festgelegte Normalarbeitszeit nach Bekanntgabe nicht mehr für den einzelnen Tag dieser Kalenderwoche verlängert werden. Sie kann aber jederzeit durch früheren Arbeitsschluß am jeweiligen Tag verkürzt werden.
(4)
Im Fall einer Verkürzung gemäß Abs. 3 dürfen dem Dienstnehmer höchstens fünf Stunden pro Kalenderwoche von der angeschriebenen Normalarbeitszeit abgezogen werden, es müssen aber mindestens 4 Stunden Normalarbeitszeit pro Tag verbleiben.
(5)
Bei betrieblichen Erfordernissen können dem Dienstnehmer Überstunden noch am selben Tag bis zum Ende der Normalarbeitszeit im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes angeordnet werden.
(6)
Auf vorgesehene Überstundenarbeit kann vom Dienstgeber wegen geänderter Betriebserfordernisse verzichtet werden, ein Entgeltanspruch entsteht diesfalls nicht.
(7)
Bei der täglichen Abrechnung der Arbeitszeiten (Normalarbeitszeit, Zeitguthaben, Überstundenarbeit) ist jeweils auf volle 15 Minuten aufzurunden.
(8)
Im Fall einer Vorstellungsänderung kann abweichend von den obigen Bestimmungen auch die Normalarbeitszeit noch bis zum jeweiligen Tag abgeändert werden. Der Dienstnehmer ist hievon ehestmöglich zu verständigen.
§ 11. Ruhepausen Gilt für DV ab 1.9.99
(1)
Beträgt die zusammenhängende Dauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von einer halben Stunde zu unterbrechen. Diese Pause ist zwischen der 4. und 6-1/2. Arbeitsstunde einzuteilen, bei dringenden Betriebserfordernissen kann die Pause auch schon ab der 3. Arbeitsstunde angeordnet werden.
(2)
Beträgt die Tagesarbeitszeit mehr als 9 Stunden, so kann entsprechend den Betriebserfordernissen und den Erholungsbedürfnissen des Arbeitnehmers zusätzlich zur Pause gemäß Abs. 1 eine weitere halbstündige Ruhepause zwischen der 6. und 9. Arbeitsstunde angeordnet werden. Abweichend hievon kann die Pause gem. Abs. 2 auch im unmittelbaren Anschluß an die Pause gem. Abs. 1 eingeteilt werden.
(3)
Ruhepausen gemäß Abs. 1 und 2 werden nicht in die Arbeitszeit eingerechnet. Sie können für jeden Dienstnehmer individuell eingeteilt werden.
§ 12. Ruhezeit Gilt für DV ab 1.9.99
(1)
Dem Dienstnehmer gebührt nach Beendigung der Tagesarbeitszeit grundsätzlich eine zehnstündige Ruhezeit, die auf acht Stunden verkürzt werden kann.
(2)
Die gemäß Abs. 1 tatsächlich eintretende Verkürzung der Nachtruhe auf die vorgesehene zehnstündige Ruhezeit ist dadurch auszugleichen, daß dem Dienstnehmer für die eingetretene Verkürzung eine Dienstfreistellung im Ausmaß dieser Ruhezeitverkürzung gebührt. Derartige Dienstfreistellungen sind zusammenhängend spätestens bis zum Ende des Spieljahres, in dem sie angefallen sind, zu gewähren.
§ 13. Wochenruhetage Gilt für DV ab 1.9.99
(1)
Dem Dienstnehmer gebühren pro Kalenderwoche zwei unmittelbar aufeinanderfolgende freie Tage (Wochenruhetage), wobei ein Tag hievon auch in der vorhergehenden oder nachfolgenden Kalenderwoche liegen kann.
(2)
Die Einteilung der beiden freien Tage ist von den Betriebserfordernissen abhängig und erfolgt Donnerstag bis spätestens 12 Uhr für die darauf folgende vierte Kalenderwoche.
(3)
Die Wochenruhetage der Dienstnehmer der Dekorations- und Kostümwerkstätten, der Hauswerkstätten und des Zentralfundus sind Samstag und Sonntag. Der Dienstgeber kann zehnmal pro Spielzeit bis Freitag der Vorwoche bei betrieblichem Bedarf einen Samstag-Wochenruhetag verschieben und im unmittelbaren Zusammenhang mit den nächstfolgenden oder vorübergehenden Wochenruhetagen geben. Eine neuerliche Verschiebung eines Wochenruhetages ist erst ab den der Konsumation dieses Wochenruhetages nachfolgenden Wochenruhetagen möglich.
(4)
Wird durch Betriebsvereinbarung die Lage der Wochenruhetage turnusweise geregelt, so kann der Dienstgeber bei betrieblichem Bedarf einen Wochenruhetag bis Freitag der Vorwoche verschieben und im unmittelbaren Zusammenhang mit den nächstfolgenden oder vorhergehenden Wochenruhetagen geben. Die 36stündige Wochenruhe gemäß § 12 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz muß gewahrt werden. Eine neuerliche Verschiebung eines Wochenruhetages ist erst ab den der Konsumation dieses Wochenruhetages nachfolgenden Wochenruhetagen möglich.
(5)
Eine Verschiebung eines Wochenruhetages gem. Abs. 3 und 4 auf einen Feiertag ist unzulässig.
(6)
Der Dienstnehmer ist berechtigt, eine Verschiebung von Wochenruhetagen im Sinne des Abs. 3 und 4 in jenem Ausmaß zu beantragen, wie ihm vom Dienstgeber Wochenruhetage gem. Abs. 3 und 4 verschoben worden sind. Hierüber entscheidet der Dienstgeber im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse.
§ 14. Feiertage Gilt für DV ab 1.9.99
(1)
Feiertage sind: 1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten), 26. Dezember (Stephanstag).
(2)
Für Angehörige der Evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche ist auch der Karfreitag ein Feiertag.
(3)
Wird durch Bundesgesetz einer der vorgenannten Feiertage aufgehoben oder ein neuer Feiertag eingeführt, so wird diese Änderung auch Inhalt dieses Kollektivvertrages.
(4)
Feiertage sind grundsätzlich dienstfrei zu halten. Auf Anordnung des Dienstgebers ist der Dienstnehmer, dessen Wochenruhetage gem. § 13 Abs. 2 oder 4 eingeteilt sind, jedoch auch am Feiertag zur Dienstleistung verpflichtet.
(5)
Dem Dienstnehmer, dessen Wochenruhetage gemäß § 13 Abs. 2 oder 4 eingeteilt sind, gebührt als Ersatz für geleistete Arbeit an Feiertagen eine Dienstfreistellung im Gesamtausmaß von neun Arbeitstagen pro Spielzeit bei Fortzahlung des Monatsbezugs.
(6)
Wird der Dienstnehmer am Feiertag nicht zu Dienstleistungen herangezogen oder ist er an der Dienstleistung wegen Erkrankung verhindert, so vermindert sich das Ausmaß der Dienstfreistellung gemäß Abs. 5 um jeweils einen Tag. Eine Verminderung der Dienstfreistellung tritt nicht ein, wenn es sich beim Feiertag um einen Wochenruhetag des Dienstnehmers handelt. Dies gilt auch, wenn er an diesem Wochenruhetag erkrankt ist.
(7)
In dem Spieljahr, in dem das Dienstverhältnis begründet bzw. beendet wird, vermindert sich das Ausmaß der Dienstfreistellung gem. Abs. 5 entsprechend der Tabelle im Anhang. Abs. 6 findet Anwendung.
§ 15. Dienstbefreiung am 24. Dezember und Karfreitag Gilt für DV ab 1.9.99
(1)
Der Dienstnehmer ist am 24. Dezember und am Karfreitag vom Dienst befreit. Am 24. Dezember erübrigt sich diese Dienstbefreiung, wenn auf diesen Tag ein Wochenruhetag fällt. Die Dienstbefreiung am Karfreitag hat zur Voraussetzung, daß sechs Stunden Normalarbeitszeit eingearbeitet werden.
(2)
Dienstnehmer der Personalgruppen Elektro-, Klima-, Sicherheits- und Instandhaltungsdienst sowie Telefonzentrale sind auf Anordnung des Dienstgebers auch an diesen Tagen zur Dienstleistung verpflichtet. Diese Anordnung ist spätestens am Donnerstag der Vorwoche bis 12 Uhr bekanntzugeben.
(3)
Wird ein Dienstnehmer gemäß Abs. 2 zur Dienstleistung herangezogen, so gebührt ihm hiefür ein freier Tag, der bis zum Ende des Spieljahres zu konsumieren ist.
§ 16. ZEITAUSGLEICH Gilt für DV ab 1.9.99
(1)
Dem Dienstnehmer der Verwendungsgruppe B 1 und B 2 gebührt für die Erbringung von 120 Stunden Normalarbeitszeit, die nach der achten Arbeitsstunde liegen, ein Zeitausgleich von 15 Arbeitstagen pro Spieljahr. Werden bis zum Ende des Spieljahres aus Gründen, die in der Person des Dienstnehmers liegen, die für den Zeitausgleich notwendigen Stunden nicht erbracht, so erfolgt eine aliquote Kürzung des Ausmaßes des Zeitausgleichs.
(2)
Der Zeitraum der Konsumation des Zeitausgleichs kann durch Anordnung des Dienstgebers festgelegt werden, wenn dessen Verbrauch in den Theaterferien vorgesehen ist. Ansonsten ist das Einvernehmen mit dem Dienstnehmer herzustellen.
(3)
Erkrankt oder verunglückt der Dienstnehmer während des Zeitausgleichs gemäß Abs. 1, der Konsumation von Dienstfreistellungen, wegen Nachtruheverkürzungen gemäß § 12 Abs. 2, so sind die Tage, an denen er arbeitsunfähig war, auf das jeweilige gebührende Ausmaß nicht anzurechnen. Über die Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
(4)
Für den teilzeitbeschäftigten Dienstnehmer sind die Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß so viele Arbeitsstunden über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu erbringen sind, als dies für einen Zeitausgleich von 15 Arbeitstagen pro Spieljahr erforderlich ist.
§ 17. ERHOLUNGSURLAUB Gilt für DV ab 1.9.99
(1)
Das Urlaubsjahr ist die Zeit vom 1. September bis zum 31. August des folgenden Kalenderjahres.
(2)
Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Urlaubsjahr:
1. |
25 Arbeitstage |
bei einer Dienstzeit |
|
von weniger als 25 Jahren, |
2. |
30 Arbeitstage |
bei einer Dienstzeit |
|
von 25 Jahren. |
(3)
Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 1 Z 2 ist jeweils der 31. Mai.
(4)
Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes soll unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse bei den Bundestheatern grundsätzlich zur Gänze in den Theaterferien liegen, wobei vier Wochen dieses Urlaubs jedenfalls im Juli bzw. August festzusetzen sind.
(5)
In dem Spieljahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wird, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Spieljahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Urlaub.
(6)
Fallen in das jeweilige Spieljahr Zeiten eines Karenzurlaubes im Sinne des § 15 Abs. 1 Mutterschutzgesetz 1979, so gebührt ein Urlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubes verkürzten Spieljahr entspricht.
(7)
Fallen in ein Spieljahr Zeiten eines Präsenz(Zivil)dienstes, so gebührt der Urlaub in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Präsenz(Zivil)dienstes verkürzten Spieljahr entspricht. Fällt in ein Spieljahr eine kurzfristige Einberufung zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenz(Zivil)dienst, so tritt eine Verkürzung des Urlaubsanspruches nur dann ein, wenn die Zeit dieser Einberufung im Spieljahr 30 Tage übersteigt. Mehrere derartige Einberufungen innerhalb des Spieljahres sind zusammenzurechnen.
(8)
Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Bruchteile von Arbeitstagen, so sind diese ab dem Wert von fünf Zehntel auf ganze Tage aufzurunden, sonst abzurunden.
§ 18. Erhöhung des Urlaubsausmasses für Invalide Gilt für DV ab 1.9.99
(1)
Das zustehende Urlaubsausmaß erhöht sich um zwei Arbeitstage, wenn am Stichtag gem. § 17 Abs. 3 eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
1.
Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, oder des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;
2.
Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im bestehenden Dienstverhältnis;
3.
Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes;
4.
Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder gem. § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973.
(2)
Das in Abs. 1 genannte Ausmaß von zwei Arbeitstagen erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
40 v. H. auf |
4 Arbeitstage, |
50 v. H. auf |
5 Arbeitstage. |
(3)
Der blinde Dienstnehmer hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um fünf Arbeitstage.
§ 19. Dienstleistungen in anderen Funktionen (Vertretung) Gilt für DV ab 1.9.99
Der Dienstnehmer ist nach Maßgabe seiner Fähigkeiten auch verpflichtet, andere Dienstnehmer in gleicher oder nächsthöherer Funktion zu vertreten.
§ 20. Beförderung und Funktionsbetrauung Gilt für DV ab 1.9.99
(1)
Beförderung ist die dauernde Betrauung eines Dienstnehmers mit der Funktion eines Facharbeiters oder Vorarbeiters unter gleichzeitiger Einreihung in die jeweilige Entlohnungsklasse seines Entlohnungsschemas unter Wahrung der erreichten Gehaltsstufe. Funktionsbetrauung ist die zeitlich befristete Betrauung eines Dienstnehmers mit der Funktion eines Meisters oder Gruppenmeisters. Die Beförderung bzw. Funktionsbetrauung hat schriftlich zu erfolgen. Auf Beförderung bzw. Funktionsbetrauung besteht kein Rechtsanspruch.
(2)
Die Funktionsbetrauung erfolgt zeitlich befristet für 5 Jahre. Eine Verlängerung um jeweils 5 Jahre ist möglich. Wird eine Funktionsbetrauung nicht verlängert, ist dem Dienstnehmer wieder ein Arbeitsplatz zuzuweisen, der jenem entspricht, den er unmittelbar vor dieser Funktionsbetrauung inne hatte. Die Nichtverlängerungsabsicht ist rechtzeitig nach Vorliegen entsprechender Gründe dem Betroffenen und dem Betriebsrat mitzuteilen und schriftlich zu begründen.
(3)
Die Beförderung und die erstmalige Betrauung mit der betreffenden Funktion kann innerhalb eines Jahres vom Dienstgeber widerrufen werden.
(4)
Bei der Beförderung, Vertretung und Funktionsbetrauung sind erfolgreich abgeschlossene Kurse der Österreichischen Theatertechnischen Gesellschaft (ÖThG) oder von dieser Gesellschaft entwickelte Kurse (z.B. für Bühnen- und Beleuchtungsmeister, Maskenbildner, Ton- und Elektroakustiker usw.) bzw. in Führungsverhalten und in fachlicher Hinsicht abgeschlossene Ausbildungen zum Meister bzw. Werkmeister in öffentlich anerkannten Institutionen (z.B. WIFI, BFI, AK) zu berücksichtigen, sofern bei den fachlichen Ausbildungen diese für den künftigen Aufgabenbereich von Bedeutung sind. Ein Dienstnehmer, der mit einer Funktion gemäß Abs. 2 betraut wird und keine Ausbildung gemäß Abs. 4 nachweisen kann, hat innerhalb von zwei Jahren nach Betrauung mit der Funktion eine entsprechende Ausbildung in Führungsverhalten und in fachlicher Hinsicht erfolgreich zu absolvieren.
(5)
Der Dienstnehmer der Entlohnungsklasse A 1 und B 1, der eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweist, hat Anspruch auf sofortige Aufnahme als bzw. Beförderung zum Facharbeiter, sofern er in der entsprechenden Profession eingesetzt wird.
§ 21. DIENSTVERHINDERUNG Gilt für DV ab 1.9.99
(1)
Der Dienstnehmer, der dem Dienst fernbleibt, hat die Art der Dienstverhinderung dem Dienstgeber unverzüglich bekanntzugeben.
(2)
Bei jeder Erkrankung bzw. jedem Unfall hat der Dienstnehmer innerhalb von drei Tagen eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung dem Dienstgeber zu übermitteln.
(3)
Der Dienstnehmer ist verpflichtet, sich einer vom Dienstgeber angeordneten theater- bzw. betriebsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(4)
Der Dienstgeber ist berechtigt, durch ein Kontrollorgan sich jederzeit vom Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit zu überzeugen.
(5)
Kommt der Dienstnehmer den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 trotz schriftlicher Aufforderung nicht ohne Verzug nach, verliert er für die Gesamtdauer der Säumnis den Anspruch auf das Gehalt.
(6)
Der Dienstgeber kann nach Vorliegen eines theater- bzw. betriebsärztlichen Gutachtens gemäß Abs. 3 weiters einen einschlägigen
Facharzt
aus einer von den Kollektivvertragspartnern gemeinsam festgelegten Liste von Vertrauensärzten mit einer Untersuchung betrauen.
(7)
Die Feststellung des
Vertrauensarztes
über die Arbeitsfähigkeit bzw. die Arbeitsunfähigkeit hat mittels schriftlichen Gutachtens zu erfolgen. Dieses Gutachten muß auf die besonderen Erfordernisse der ausgeübten Tätigkeit Bezug nehmen. Stellt der
Vertrauensarzt
die Arbeitsfähigkeit des Dienstnehmers fest und tritt dieser trotz neuerlicher schriftlicher nachweisbarer Aufforderung seinen Dienst nicht unverzüglich an, so wird - unbeschadet etwaiger dienstrechtlicher Maßnahmen - ab diesem Zeitpunkt das Gehalt eingestellt.
(8)
Die Kosten der kontrollärztlichen Untersuchung sind zur Gänze vom Dienstgeber zu tragen.
§ 22. Entgeltfortzahlung Gilt für DV ab 1.9.99
(1)
Ist ein Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Gehalt gemäß § 25 bis zur Dauer von sechs Wochen. Beruht die Dienstverhinderung jedoch auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit im Sinne der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung, so verlängert sich die Frist von sechs Wochen um die Dauer dieser Dienstverhinderung, höchstens jedoch um zwei Wochen. Der Anspruch auf das Gehalt beträgt, wenn das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, jedenfalls acht Wochen; er erhöht sich auf die Dauer von zehn Wochen, wenn es fünfzehn Jahre, und auf zwölf Wochen, wenn es 25 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Durch je weitere vier Wochen behält der Dienstnehmer den Anspruch auf das halbe Gehalt.
(2)
Tritt innerhalb eines halben Jahres nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung ein, so hat der Dienstnehmer für die Zeit der Dienstverhinderung, soweit die Gesamtdauer der Verhinderungen die im Absatz 1 bezeichneten Zeiträume übersteigt, Anspruch nur auf die Hälfte des ihm gemäß Abs. 1 gebührenden Gehalts.
(3)
Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf das Gehalt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe, ausgenommen Fälle von Pflegefreistellung, ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert wird. Der Dienstnehmer hat jedenfalls Anspruch auf Freistellung vom Dienst:
Kunsttext
Beilage vom 1.7.2024 / gültig ab 1.9.2024
a)
im Ausmaß von drei Tagen
-
1.
bei eigener Eheschließung oder Begründung der eigenen eingetragenen Partnerschaft,
-
2.
bei Todesfällen innerhalb der engsten Familie (Ehepartner:in, eingetragene:r Partner:in, Lebensgefährtin, Eltern, eigene Kinder, Wahl-, Stief- oder Pflegekinder und Geschwister),
-
3.
bei Todesfällen anderer Familienangehöriger im gemeinsamen Haushalt oder des Kindes der Person, mit welcher der Dienstnehmer in eingetragener Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebt, sofern dieses im gemeinsamen Haushalt lebt;
b)
im Ausmaß von zwei Tagen
-
1.
aus Anlass der Geburt des eigenen Kindes, und zwar am Tag der Geburt und an einem weiteren Tag,
-
2.
bei Wohnungswechsel (Übersiedelung mit eigenem Hausrat);
c)
im Ausmaß von einem Tag
-
1.
am Tag der Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft des eigenen Kindes, Wahl-, Stief oder Pflegekindes,
-
2.
am Tag der Beerdigung der in lit. a) Z 2 und 3 bezeichneten Personen sowie sonstiger Personen, die mit dem Dienstnehmer in gerader Linie verwandt sind, ferner Stief-, Pflege- und Schwiegereltern, Schwiegerkinder sowie Stiefgeschwister.
Ende
d)
im Ausmaß der tatsächlich versäumten Arbeitszeit für den Besuch von insgesamt zwei Betriebs- oder Gruppenversammlungen gemäß § 41ff ArbVG und einer Jugendversammlung gemäß § 124 ArbVG pro Spieljahr.
(4)
Hinsichtlich Pflegefreistellung sind die jeweiligen Bestimmungen des Urlaubsgesetzes mit der Maßgabe heranzuziehen, daß als Entgelt das Gehalt gemäß § 25 gilt.
(5)
Dem Dienstnehmer wird bei treuen Diensten aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 15 Jahren eine einmalige Dienstfreistellung im Ausmaß von drei Arbeitstagen und aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren eine einmalige Dienstfreistellung im Ausmaß von 5 Arbeitstagen gewährt.
§ 23. KÜNDIGUNG Gilt für DV ab 1.9.99
Kunsttext
Beilage vom 1.7.2024 / gültig ab 1.9.2024
(1)
Mangels einer für den Dienstnehmer günstigeren Vereinbarung kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis jeweils zum Letzten eines Kalendermonats lösen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich
–
nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei,
–
nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei,
–
nach dem vollendeten 15. Dienstjahr auf vier,
–
nach dem vollendeten 25. Dienstjahr auf fünf Monate.
(2)
Mangels einer für ihn günstigeren Vereinbarung kann der Dienstnehmer das Dienstverhältnis zum Letzten eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Durch Betriebsvereinbarung sind nach sachlichen Kriterien Gruppen von Dienstnehmern festzulegen, für welche die Kündigungsfrist durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden kann; doch darf die vom Dienstgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit dem Dienstnehmer vereinbarte Kündigungsfrist.”
Ende
§ 24. Entlassung und vorzeitiger Austritt Gilt für DV ab 1.9.99
Für Entlassung und vorzeitigen Austritt gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes.
§ 25. GEHALT Gilt für DV ab 1.9.99
(1)
Der Dienstnehmer ist nach den in Anhang I festgelegten Gehaltsansätzen zu entlohnen. Das Gehalt beginnt mit der Gehaltsstufe 1.
(2)
Das Gehalt ist dem Dienstnehmer am Letzten jedes Monats auszuzahlen. Fallen die Auszahlungstage auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, hat die Auszahlung am vorhergehenden Tag zu erfolgen.
(3)
Der Dienstnehmer ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, daß das Monatsgehalt und die Sonderzahlungen spätestens an den in Abs. 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.
§ 26. VORRÜCKUNG Gilt für DV ab 1.9.99
(1)
Der Dienstnehmer rückt nach jeweils drei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe vor. Für die Vorrückung ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend.
(2)
Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des dreijährigen Zeitraum nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die dreijährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin erreicht, wenn sie spätestens an dem dem Vorrückungstermin nachfolgenden 31. März bzw. 30. September endet.
(3)
Die Vorrückung wird durch den Antritt eines Karenzurlaubs für die Zeit dieses Urlaubs gehemmt. Die Hemmung tritt nicht ein, wenn der Karenzurlaub nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes oder des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes gewährt worden ist.
§ 27. Vorrückungsstichtag Gilt für DV ab 1.9.99
(1)
Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß unter Ausschluß der vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten dem Tag der Begründung des Dienstverhältnisses sämtliche Zeiten bis zum Höchstausmaß von 10 Jahren zur Hälfte, somit bis zum Höchstausmaß von 5 Jahren, voranzusetzen sind. Das Monat ist hiebei mit 30 Tagen zu berechnen.
(2)
Abweichend von Abs. 1 findet bei Dienstnehmern, die in die Entlohnungsklasse A 2 oder B 2 einzureihen sind, eine Voransetzung von Zeiten vor den Tag der Begründung des Dienstverhältnisses nicht statt.
(3)
Für Dienstnehmer, die bei Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages bereits in einem Dienstverhältnis zu den Bundestheatern stehen, bleiben die bisherigen Bestimmungen für die Berechnung des Vorrückungsstichtages aufrecht.
§ 28. Funktionszulage Gilt für DV ab 1.9.99
(1)
Der Dienstnehmer, der gem. § 20 zeitlich befristet mit einer höheren Funktion betraut wurde, ist, sofern dies noch nicht der Fall ist, auf Dauer in die Entlohnungsklasse I (Vorarbeiter) seiner jeweiligen Entlohnungsstufe zu befördern. Ihm gebührt weiters für die Zeit, für die die Funktionsbetrauung ausgesprochen worden ist, eine monatliche Funktionszulage gemäß Anhang I, die als Bestandteil des Gehalts gilt.
(2)
Mit der Funktionszulage sind alle qualitativen Mehrleistungen, nicht jedoch quantitative Mehrleistungen wie Überstunden, abgegolten.
(3)
Funktionszulagen erhöhen sich bei generellen Bezugserhöhungen in jenem Verhältnis, in dem sich die Gehaltsansätze verändern.
§ 29. Sonderzahlungen Gilt für DV ab 1.9.99
(1)
Für jedes Kalendervierteljahr gebührt dem Dienstnehmer nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen jeweils am Letzten des Feber, am 31. Mai, am 31. August und am 30. November eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Gehalts, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht.
(2)
Steht der Dienstnehmer während der im Abs. 1 genannten drei Kalendermonate nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Gehalts, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Auszahlungsmonat im Sinne des Abs. 1 gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand.
§ 30. Überstundenvergütung Gilt für DV ab 1.9.99
(1)
Für angeordnete Dienstleistungen, die die Normalarbeitszeit gem. § 7 überschreiten, gebührt Überstundenvergütung gemäß den nachfolgenden Bestimmungen.
(2)
Die Überstundenvergütung besteht aus der Grundvergütung und dem Überstundenzuschlag. Die Grundvergütung ist durch die Teilung des dem Dienstnehmer gemäß § 25 gebührenden Gehalts durch den Faktor 181,9 bei 42stündiger Wochenarbeitszeit, durch den Faktor 173,2 bei 40stündiger Wochenarbeitszeit bzw. durch den Faktor 164,5 bei 38stündiger Wochenarbeitszeit zu ermitteln. Der Überstundenzuschlag beträgt 65 v.H. der Grundvergütung.
§ 31. Taxigeld Gilt für DV ab 1.9.99
(1)
Dem Dienstnehmer, dessen Dienstschluß nach 23.30 Uhr liegt, gebührt für diesen Tag ein pauschalierter Fahrtkostenersatz gemäß Anhang I.
(2)
Der Betrag gemäß Abs. 1 erhöht sich bei generellen Bezugserhöhungen in jenem Verhältnis, in dem sich die Gehaltsansätze verändern.
§ 32. Übergangsbestimmungen Gilt für DV ab 1.9.99
(1)
Dem Dienstnehmer, der sich am 31. August 1999 in einem provisorischen Dienstverhältnis nach dem KVTP 1972 befindet, gebührt Kinderzulage und Fahrtkostenzuschuß auch weiterhin nach jenen Bestimmungen, die für Dienstnehmer im ständigen Dienstverhältnis gemäß KVTP 1972 jeweils gelten.
(2)
Aus dem provisorischen Dienstverhältnis und dem Lehrverhältnis gem. KVTP 1972 wird mit 1. September 1999 ein Dienstverhältnis bzw. Lehrverhältnis nach diesem Kollektivvertrag. Die Bestimmung des § 4 Abs. 2 über die Probezeit findet keine Anwendung. Für sämtliche gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Fristen ist als Beginn der Eintritt in das provisorische Dienstverhältnis gem. KVTP 1972 zuzüglich etwaiger Zeiten als Tagesaushelfer heranzuziehen.
Anhang I Gilt für DV ab 1.9.99
1.
Gehaltsansätze
Das monatliche Gehalt des Dienstnehmers gemäß § 25 beträgt:
1.1 Verwendungsgruppe A 1:
|
I |
II |
III |
1 |
20.600 |
20.000 |
19.100 |
2 |
21.377 |
20.615 |
19.700 |
3 |
22.154 |
21.230 |
20.300 |
4 |
22.931 |
21.845 |
20.900 |
5 |
23.708 |
22.460 |
21.500 |
6 |
24.485 |
23.075 |
22.100 |
7 |
25.262 |
23.690 |
22.700 |
8 |
26.039 |
24.305 |
23.300 |
9 |
26.816 |
24.920 |
23.900 |
10 |
27.593 |
25.535 |
24.500 |
11 |
28.370 |
26.150 |
25.100 |
12 |
29.147 |
26.765 |
25.700 |
13 |
29.924 |
27.380 |
26.300 |
14 |
29.924 |
27.380 |
26.300 |
1.2 Verwendungsgruppe A 2:
|
I |
II |
III |
1 |
19.080 |
18.397 |
17.597 |
2 |
19.810 |
18.997 |
18.177 |
3 |
20.540 |
19.597 |
18.757 |
4 |
21.270 |
20.197 |
19.337 |
5 |
22.000 |
20.797 |
19.917 |
6 |
22.730 |
21.397 |
20.497 |
7 |
23.460 |
21.997 |
21.077 |
8 |
24.190 |
22.597 |
21.657 |
9 |
24.920 |
23.197 |
22.237 |
10 |
25.650 |
23.797 |
22.817 |
11 |
26.380 |
24.397 |
23.397 |
12 |
27.110 |
24.997 |
23.977 |
13 |
27.840 |
25.597 |
24.557 |
14 |
27.840 |
25.597 |
24.557 |
1.3 Verwendungsgruppe B 1:
|
I |
II |
III |
1 |
19.000 |
18.400 |
17.700 |
2 |
19.697 |
18.978 |
18.244 |
3 |
20.394 |
19.556 |
18.788 |
4 |
21.091 |
20.134 |
19.332 |
5 |
21.788 |
20.712 |
19.876 |
6 |
22.485 |
21.290 |
20.420 |
7 |
23.182 |
21.868 |
20.964 |
8 |
23.879 |
22.446 |
21.508 |
9 |
24.576 |
23.024 |
22.052 |
10 |
25.273 |
23.602 |
22.596 |
11 |
25.970 |
24.180 |
23.140 |
12 |
26.667 |
24.758 |
23.684 |
13 |
27.364 |
25.336 |
24.228 |
14 |
27.364 |
25.336 |
24.228 |
1.4 Verwendungsgruppe B 2 und B 3:
|
I |
II |
III |
1 |
17.502 |
16.890 |
15.194 |
2 |
18.172 |
17.440 |
15.509 |
3 |
18.842 |
17.990 |
15.824 |
4 |
19.512 |
18.540 |
16.139 |
5 |
20.182 |
19.090 |
16.454 |
6 |
20.852 |
19.640 |
16.769 |
7 |
21.522 |
20.190 |
17.084 |
8 |
22.192 |
20.740 |
17.399 |
9 |
22.862 |
21.290 |
17.714 |
10 |
23.532 |
21.840 |
18.029 |
11 |
24.202 |
22.390 |
18.344 |
12 |
24.872 |
22.940 |
18.659 |
13 |
25.542 |
23.490 |
18.974 |
14 |
25.542 |
23.490 |
18.974 |
1.5 In den jeweiligen Gehaltsansätzen sind vorgesehen:
a)
die Entlohnungsklasse III für Arbeiter,
b)
die Entlohnungsklasse II für Facharbeiter,
c)
die Entlohnungsklasse I für Vorarbeiter
1.6 Verwendungsgruppe C 1 (Lehrlinge):
a) |
1. Lehrjahr: |
S 4.800 |
b) |
2. Lehrjahr: |
S 6.349 |
c) |
3. Lehrjahr: |
S 7.681 |
d) |
4. Lehrjahr: |
S 10.051 |
2.
Funktionszulagen
2.1
Die Funktionszulage beträgt monatlich
a)
S 2.500 für die Ausübung einer Meisterfunktion durch einen Bediensteten der Verwendungsgruppe A 1,
S 7.000 für die Ausübung einer Gruppenmeisterfunktion durch einen Bediensteten der Verwendungsgruppe A 1.
b)
S 2.300 für die Ausübung einer Meisterfunktion durch einen Bediensteten der Verwendungsgruppe A 2,
S 6.600 für die Ausübung einer Gruppenmeisterfunktion durch einen Bediensteten der Verwendungsgruppe A 2.
c)
S 2.300 für die Ausübung einer Meisterfunktion durch einen Bediensteten der Verwendungsgruppe B 1,
S 6.700 für die Ausübung einer Gruppenmeisterfunktion durch einen Bediensteten der Verwendungsgruppe B 1.
d)
S 1.500 für die Ausübung einer Meisterfunktion durch einen Bediensteten der Verwendungsgruppe B 2 oder B 3,
S 5.500 für die Ausübung einer Gruppenmeisterfunktion durch einen Bediensteten der Verwendungsgruppe B 2 oder B 3.
3.
Taxigeld
Der pauschalierte Fahrtkostenersatz gemäß § 31 Abs. 1 beträgt S 200,--.
4.
Aushilfsdienst
Die Entlohnung für den fallweise beschäftigten Aushilfsdienst für Vorstellungen und dazugehörige Proben beträgt pro Dienst:
A 1/III |
S 471,20 |
zusätzlich |
S 45,31 Urlaubsabfindung |
A 1/II |
S 492,-- |
zusätzlich |
S 47,31 Urlaubsabfindung |
B 2/III |
S 450,80 |
zusätzlich |
S 43,35 Urlaubsabfindung |
B 2/II |
S 471,20 |
zusätzlich |
S 45,31 Urlaubsabfindung |
Für Dienstleistungen an einem Feiertag gebührt ein Zuschlag von 50% der jeweiligen Entlohnung.
Anhang II Dienstfreistellung Gilt für DV ab 1.9.99
Tabellen gemäß § 14 Abs. 7 über das Ausmaß der Dienstfreistellung
Eintritt ab oder nach dem: |
Dienstfreistellung gemäß § 14(5) gebührt im Ausmaß von |
01.09. |
9 Arbeitstagen |
01.11. |
8 Arbeitstagen |
01.12. |
7 Arbeitstagen |
01.01. |
6 Arbeitstagen |
01.02. |
5 Arbeitstagen |
01.03. |
4 Arbeitstagen |
01.04. |
3 Arbeitstagen |
01.05. |
2 Arbeitstagen |
01.06. |
1 Arbeitstag |
Austritt ab oder nach dem: |
Dienstfreistellung gemäß § 14(5) gebührt im Ausmaß von |
01.09. |
0 Arbeitstagen |
01.11. |
1 Arbeitstag |
01.12. |
2 Arbeitstagen |
01.01. |
3 Arbeitstagen |
01.02. |
4 Arbeitstagen |
01.03. |
5 Arbeitstagen |
01.04. |
6 Arbeitstagen |
01.05. |
7 Arbeitstagen |
01.06. |
8 Arbeitstagen |
01.07. |
9 Arbeitstagen |
Anhang III Erläuterungen zu § 31 Abs. 2: Gilt für DV ab 1.9.99
Im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung einerseits und einer Besserstellung der Dienstnehmer andererseits, wurde zwischen den Kollektivvertragspartnern vereinbart, daß bei Tatbeständen einer Entgeltfortzahlung bzw. bei Urlauben nicht das gesamte Entgelt (inkl. Überstundenanteilen), sondern ausschließlich das Gehalt gemäß § 25 fortzuzahlen ist. Im Gegenzug wurde der ursprünglich vorgesehene Überstundenzuschlag von 50% auf 65% der Grundvergütung angehoben.
Die Kollektivvertragspartner vereinbaren für den Fall einer Änderung des Ausmaßes der Theaterferien, Verhandlungen über die Höhe des Überstundenzuschlags aufzunehmen.
Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 27. September 1999
Für die Bundestheater-Holding GmbH |
Für den Österr. Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Kunst, Medien freie Berufe
|
Für die Sektion Technik in Veranstaltungsbetrieben |
Vorsitzender |
Vorsitzender |
Zentralsekretär |
Sekretär |
Fachgruppe Bundestheater |
Vorsitzender |