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Aenderung Historie

KOLLEKTIVVERTRAG

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

abgeschlossen zwischen

der

Bundestheater-Holding GmbH

und dem

Österreichischen Gewerkschaftsbund,

younion_Die Daseinsgewerkschaft,

mit dem Änderungen des
1) 
Kollektivvertrags für die Ballettmitglieder im Konzernbereich der Bundestheater-Holding (Bundestheater-Holding GmbH und deren Tochtergesellschaften),
in der Folge kurz „BundestheaterBallettkollektivvertrag",
2) 
Kollektivvertrags für die Chormitglieder im Konzernbereich der Bundestheater-Holding (Bundestheater-Holding GmbH und deren Tochtergesellschaften),
in der Folge kurz „BundestheaterChorkollektivvertrag",
3) 
Kollektivvertrags für Solistinnen und Solisten sowie für Mitglieder des szenischen Dienstes im Gesamtbereich der Österreichischen Bundestheater (KV SOLO)
, in der Folge kurz „SOLO-KV",

für das Geschäftsjahr 2023/24
vereinbart werden .


1. § 10 Abs. 2 des Bundestheater-Ballettkollektivvertrages
§ 10 Abs. 2 des Bundestheater-Ballettkollektivvertrages wird wie folgt geändert:
,,(2) War das Mitglied durch mehr als fünf aufeinander folgende Jahre in einem Ballett der Bundestheater beschäftigt, so muss ihm eine derartige Verständigung seitens des Dienstgebers, um mit Ablauf der laufenden Spielzeit wirksam zu sein, spätestens bis zum 31. Jänner dieser Spielzeit zugehen . Zeiten, in denen das Mitglied Karenzurlaub gemäß § 28 Abs. 1 in Anspruch genommen hat, sind auf die Beschäftigungsdauer nicht anrechenbar."


2. § 10 Abs. 2 des Bundestheater-Chorkollektivvertrages
§ 10 Abs. 2 des Bundestheater-Chorkollektivvertrages wird wie folgt geändert:
,,(2) Ist das Mitglied durch mehr als fünf aufeinander folgende Jahre in einem Chor im Konzernbereich der Bundestheater-Holding beschäftigt gewesen, so muss ihm eine derartige Verständigung seitens des Dienstgebers, um mit Ablauf des laufenden Spieljahres wirksam zu sein, spätestens bis zum
31.Jänner
dieses Spieljahres zugehen. Zeiten, in denen das Mitglied Karenzurlaub gemäß § 24 Abs. 1 in Anspruch genommen hat, sind auf die Beschäftigungsdauer nicht anrechenbar."


3. § 9 Abs. 2 des KV-SOLO
§ 9 Abs. 2 des KV-SOLO wird wie folgt geändert:
,.(2) Steht das Mitglied zum Zeitpunkt der Abgabe der Nichtverlängerungserklärung bereits mehr als fünf Jahre in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis zur betreffenden Konzerngesellschaft, so muss ihm die Nichtverlängerungserklärung gemäß Abs. 1 spätestens bis zum
31.Jänner
dieses Spieljahres zugehen."


4. Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.9.2023 in Kraft und mit 31.8.2024 außer Kraft.
Ab dem Außerkrafttreten dieses Kollektivvertrages treten die diesen Gegenstand regelnden bisherigen Bestimmungen wieder in Kraft (Kollektivvertrag vom 30. Juni 2013, mit dem Änderungen des Bundestheater-Ballettkollektivvertrages zu § 10 Abs. 2 und des BundestheaterChorkollektivvertrages zu§ 10 Abs. 2 vereinbart wurden und§ 9 Abs. 2 SOLO-KV).



Wien, am 04.10.2023
Für die
Bundestheater-Holding GmbH
Mag. Christian Kircher
Geschäftsführer
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
younion-Die Daseingewerkschaft
Ing. Christian Meidlinger Angela Lueger
Vorsitzender Vorsitzender-Stellvertreterin