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Kollektivvertrag

für die Chormitglieder im Konzernbereich der Bundestheater-Holding (Bundestheater-Holding GmbH und deren Tochtergesellschaften) - Bundestheater-Chorkollektivvertrag -, abgeschlossen zwischen der Bundestheater-Holding GmbH und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, Sektion Bühnenangehörige

Rechtsbeziehungen zwischen den Kollektivvertragspartnern



§ 1. Geltungsbereich und Inhalt
Dieser Kollektivvertrag gilt für die dem künstlerischen Personal angehörenden Chormitglieder im Konzernbereich der Bundestheater-Holding, die als solche ständig in den Bühnengesellschaften engagiert sind und dem § 1 SchSpG, BGBl. Nr. 441/1922 in der jeweils geltenden Fassung , unterliegen, und regelt die gegenseitigen, aus dem Dienstverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten des Dienstgebers und der Dienstnehmer.


§ 2. Betriebsvereinbarungen

Kunsttext
ZKV vom 20.10.2005 / gilt ab 01.09.2004

Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages verlieren alle vor dem Inkrafttreten mit den Direktionen bzw. dem Österreichischen Bundestheaterverband (Bundestheaterverwaltung), der Wiener Staatsoper GmbH oder Volksoper Wien GmbH abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen und sonstigen Vereinbarungen kollektivvertragsähnlichen oder betriebsvereinbarungsähnlichen Charakters – mit Ausnahme der Betriebsvereinbarungen vom 28. September 1990, abgeschlossen zwischen dem Generalsekretariat des Österreichischen Bundestheaterverbandes im Einvernehmen mit der Direktion der Wiener Staatsoper bzw. der Volksoper und dem Betriebsrat des darstellenden künstlerischen Personals der Wiener Staatsoper bzw. der Volksoper Wien GmbH sowie der Betriebsvereinbarung vom 29.6.2004, abgeschlossen zwischen der Volksoper Wien GmbH und dem Betriebsrat des darstellenden künstlerischen Personals der Volksoper Wien GmbH und der Betriebsvereinbarung vom 1.7.2004, abgeschlossen zwischen der Wiener Staatsoper GmbH und dem Betriebsrat des darstellenden künstlerischen Personals der Wiener Staatsoper GmbH – sowie nicht im jeweiligen Bühnendienstvertrag schriftlich enthaltenen Einzelvereinbarungen ihre Gültigkeit.

Ende


§ 3. Schiedsgerichtsbarkeit
(1)  Streitigkeiten aus diesem Kollektivvertrag sowie aus Dienstverträgen jeder Art werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ausschließlich durch ein Schiedsgericht entschieden, sofern eine Schiedsvereinbarung gemäß § 9 Abs. 2 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985 in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Die Schiedssprüche und vor dem Schiedsgericht abgeschlossene Vergleiche sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.
(2)  Hinsichtlich Einrichtung, Verfahren und Zusammensetzung des Schiedsgerichtes gilt § 3 Abs. 2 bis 10 des Bundestheater-Orchesterkollektivvertrages.


§ 4. Inkrafttreten und Kündigung
(1)  Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. September 2004 in Kraft und darf bis zum 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres von jeder vertragsschließenden Partei mit Wirksamkeit zum nächstens 31. August gekündigt werden. Die Kündigung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form und hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Für die fristgerechte Kündigung ist das Datum des Poststempels maßgebend.
(2)  Die Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Kollektivvertrages sind unverzüglich, jedenfalls innerhalb eines Monats nach erfolgter Kündigung von den vertragsschließenden Parteien aufzunehmen.

Arbeitsrechtlicher Teil Allgemeine Bestimmungen



§ 5. Einteilung der Chöre
Chöre der Bundestheater sind:
1.  der Wiener Staatsopernchor,
2.  der Wiener Volksopernchor.


§ 6. Aufnahme und Aufnahmevoraussetzungen für Mitglieder
(1)  Ein Bühnendienstvertrag im Sinne des § 7 darf nur mit Personen abgeschlossen werden, die die persönliche, fachliche und gesundheitliche Eignung für den Dienst aufweisen. Der Dienstgeber hat eine theaterärztliche Untersuchung sowie die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses zu veranlassen.
(2)  Die fachliche Eignung des Bewerbers ist durch ein Vorsingen nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages bildenden Vorsingordnung nachzuweisen.


§ 7. Bühnendienstvertrag
(1)  Bühnendienstverträge sind schriftlich abzuschließen und dem Mitglied vor Dienstantritt gemeinsam mit einer Ausfertigung des jeweils gültigen Chor- Kollektivvertrages auszufolgen.
(2)  Der Bühnendienstvertrag hat jedenfalls zu enthalten:
  • 1. den Chor, für den das Mitglied engagiert ist,
  • 2. die Stimmgruppe,
  • 3. den Beginn und die Dauer des Bühnendienstverhältnisses,
  • 4. das Entgelt,
  • 5. Angaben über den Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherer,
  • 6. Name und Anschrift der zuständgen Mitarbeitervorsorgekasse, soweit das Mitglied dem Anwendungsbereich des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes unterliegt und
  • 7. eventuelle Sondervereinbarungen.


§ 8. Leistungsort, Leistungspflicht
(1)  Das Mitglied hat primär in dem Chor Dienst zu leisten, für den es engagiert ist und zwar im Stammhaus und in allen anderen vom Dienstgeber erworbenen oder sonst wie in Betrieb genommenen Spiel- und Probenstätten (z,B. durch Spielstättenerklärung). Wenn es die Betriebserfordernisse unumgänglich machen, darf das Mitglied weiters im Chor der jeweils anderen Bühnengesellschaft zu Proben und Vorstellungen (Aufführungen) herangezogen werden. Auf Wunsch des Mitgliedes ist der Betriebsrat anzuhören, dessen Einwände in die Entscheidung einzufließen haben. Unzumutbare Erschwernisse bezüglich des Inhalts der Dienstleistungsverpflichtung entheben das Mitglied der vorstehenden Verpflichtungen. Der Chor ist mit seiner Bezeichnung gemäß § 5 am Besetzungszettel anzuführen. Dies gilt nicht, wenn die Mitwirkung einzelner Chormitglieder als solistische Leistung gemäß Abs. 4 zu werten ist.
(2)  Das Mitglied ist verpflichtet, auch an Aufführungen und den hiefür erforderlichen Proben im Sinne des Abs. 1 an einer nicht vom Dienstgeber betriebenen Bühne Wiens (Gastspiel am Ort) mitzuwirken.
(3)  Für Gastspiele außerhalb Wiens gilt der jeweils in Kraft befindliche Gastspielkollektivvertrag, der einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages bildet.
(4)  Das Mitglied ist primär zu den Dienstleistungen verpflichtet, die der im Bühnendienstvertrag bezeichneten Art des Dienstverhältnisses entsprechen. Nach Maßgabe der Fähigkeiten des Mitgliedes umfasst die Leistungspflicht auch Aufgaben des Sprechens und Tanzens, rhythmische Aufgaben sowie das Tragen von Lasten, insofern diese einen Bezug zur gesanglichen Leistung im jeweiligen Akt mit Chorauftritt laut Partitur haben. Derartige Leistungen sind, wenn sie die üblichen Fähigkeiten oder ein gewöhnliches Ausmaß überschreiten auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem zu verhandeln. Darüber hinaus können Mitglieder auch zur Erbringung solistischer Leistungen (Chorsolo sowie gemeinsames Singen von höchstens zwei Mitgliedern pro Singstimme) herangezogen werden. Die Übernahme von Solorollen bedarf einer Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Mitglied. Im Rahmen der künstlerischen und betrieblichen Möglichkeiten soll die Übernahme von Solorollen durch das Mitglied von der Direktion gefördert werden.
Die Mitglieder des Volksopernchores sind auch zu Auftritten in chorfreien Akten verpflichtet, wenn die Leistung in diesem Akt in Bezug zur Rollenleistung im jeweiligen Stück steht.
(5)  Wird auf der Bühne durch chorfremde Personen ein Chorgesang lediglich fingiert, besteht für das Mitglied keine Verpflichtung, lediglich fingiert, besteht für das Mitglied der Staatsoper keine Verpflichtung, anstelle dieser Personen außerhalb der Bühne Gesangsleistungen zu erbringen, sofern nicht der Chor für das Publikum sichtbar eingesetzt wird.
Das Mitglied des Volksopernchores ist verpflichtet, außerhalb der Bühne Gesangsleistungen zu erbringen, auch wenn es für das Publikum nicht sichtbar eingesetzt wird, sofern dies aus künstlerischen und betrieblichen Gründen erforderlich ist. Wird der Chorgesang von chorfremden Personen auf der Bühne fingiert, ist jedenfalls das Einvernehmen mit dem Betriebsrat zu suchen.
(6)  Das Mitglied ist verpflichtet, an Vorstellungen und Proben in jeder beliebigen Fremdsprache in unbeschränkter Anzahl im Rahmen der Dienstverpflichtung gemäß §§ 33 ff bzw. 40 ff mitzuwirken.
(7)  Aus besonderen Anlässen (z.B. bei Ehrungen und Trauerfeierlichkeiten) besteht bei Vorstellungen für das Singen von auf den Anlass bezogenen Musikstücken sowie die dazugehörigen Proben Leistungspflicht.
(8)  Am Karfreitag und am 24. Dezember sind weder Proben noch Vorstellungen, am 1. Mai nur Abendvorstellungen gestattet. Im übrigen besteht an Sonn- und Feiertagen die Verpflichtung des Mitgliedes zur Mitwirkung an Vorstellungen. Eine abweichende Regelung für Auslandsgastspiele bedarf einer Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Dienstgeber.
(9)  Der Einsatz techn. Effekte, wie z.B. audiovisueller oder akustischer Art, ist zulässig.
(10)  Das Mitglied ist verpflichtet, an konzertanten Aufführungen eines Bühnenwerkes mitzuwirken. Diese Aufführungen sind auf das persönliche Monatsvorstellungsdienstlimit gemäß § 37 bzw. 44 anzurechnen.
(11)  Das Mitglied ist im Rahmen des Tonbandvertrages vom 5. November 1974, ÖBThV. Z1. 6954/73, zu den darin enthaltenen Bedingungen zur Mitwirkung an Tonbandaufnahmen für den Konzernbereich der Bundestheater-Holding und zur Überlassung der Aufführungsrechte an diesen Aufnahmen an den Dienstgeber verpflichtet. Dieser Tonbandvertrag ist, sofern er sich auf diesem Kollektivvertrag unterliegende Mitglieder bezieht, Bestandteil dieses Kollektivvertrages.
(12)  Das Mitglied ist verpflichtet bekannt zu geben, wo und wie es telefonisch bis 16.00 Uhr erreichbar ist, um an diesem Tag noch eingesetzt werden zu können (Residenzpflicht).


§ 9. Dauer und Endigung des Vertragsverhältnisses
Vertragsverhältnisse der im § 7 bezeichneten Art enden durch:
  • 1. Beendigung gemäß den Bestimmungen des Schauspielergesetzes,
  • 2. Erklärung der Nichtverlängerung,
  • 3. Wegfall der Beschäftigungsbewilligung für Ausländer (Abschnitt II § 7 AuslBG, BGBl.Nr. 218/1975 in der jeweils geltenden Fassung),
  • 4. einvernehmliche Lösung,
  • 5. Tod des Mitgliedes.


§ 10. Erklärung der Nichtverlängerung
(1)  Ein für mindestens ein Spieljahr (1. September bis 31. August) eingegangener Bühnendienstvertrag verlängert sich zu den bisherigen Bestimmungen (§ 7 Abs. 2), falls nicht das Mitglied bis spätestens 31. Jänner des Jahres, in dem der Vertrag endet, eine Erklärung der Nichtverlängerung seitens des Dienstgebers erhält.


Kunsttext
Beilage vom 04.10.2023 / gilt ab 01.09.2023
(2)  Ist das Mitglied durch mehr als fünf aufeinanderfolgende Jahre in einem Chor im Konzernbereich der Bundestheater-Holding beschäftigt gewesen, so muss ihm eine derartige Verständigung seitens des Dienstgebers, um mit Ablauf des laufenden Spieljahres wirksam zu sein, spätestens bis zum
31.Jänner
dieses Spieljahres zugehen. Zeiten, in denen das Mitglied Karenzurlaub gemäß § 24 Abs. 1 in Anspruch genommen hat, sind auf die Beschäftigungsdauer nicht anrechenbar.


Ende
(3)  Das Mitglied muss, falls es nicht mit einer Verlängerung des Bühnendienstvertrages einverstanden ist, dies dem Dienstgeber bis spätestens 15. Feber des Jahres, in welchem der Vertrag endet, bekannt geben.


Kunsttext
KV vom 30.06.2013 / gilt ab 30.06.2013
(4)  entfällt.


Ende


§ 11. Schutzbestimmungen
(1)  Bei einem Mitglied, das vor dem 1. September 1999 eingetreten ist und das mindestens 120 Bezugsmonate aufweist, darf der Dienstgeber eine Verständigung gemäß § 10 Abs. 1 u. 2 nur abgeben, wenn die Weiterverwendung des Mitgliedes aus Gründen, die in der Person des Mitgliedes gelegen sind, vom Standpunkt der Betriebsführung als nachteilig anzustehen ist; darüber ist in jedem Fall zuvor ein Gutachten einer Kommission einzuholen.
(2)  Die Kommission hat aus drei vom Dienstgeber zu bestellenden Vertretern, aus drei Vertretern des Betriebsrates und aus dem Leiter der Sektion II des Bundeskanzleramtes bzw. einem von ihm entsandten Vertreter als Vorsitzenden zu bestehen. Ein Beschluss der Kommission bedarf der Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder, darunter des Vorsitzenden und mindestens der Hälfte der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3)  Der Dienstgeber ist an das Gutachten der Kommission nicht gebunden, jedoch verpflichtet, es bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen.
(4)  Die Verpflichtung des Dienstgebers gem. Abs. 1 und 2 besteht nicht mehr, wenn das Mitglied einen Anspruch auf Alterspension gegenüber einem gesetzlichen Sozialversicherungsträger geltend machen kann. Gleiches gilt auch für Mitglieder, die Anspruch auf Ruhe- (Versorgungs-)genuss aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis erworben haben.


§ 12. Fristenlauf
(1)  Die im § 11 Abs. 1 vorgesehene Frist beginnt mit dem ersten für mindestens eine Spielzeit (zwölf Monate) abgeschlossenen Bühnendienstvertrag des Mitgliedes zu laufen.
(2)  Mehrere unmittelbar aufeinander folgende kürzere Bühnendienstverträge von insgesamt mindesten zwölfmonatiger Dauer sind einem Bühnendienstvertrag im Sinne des Abs. 1 gleichzuhalten.
(3)  Endet das Dienstverhältnis durch Kündigung oder Nichtverlängerungserklärung seitens des Dienstgebers, durch einvernehmliche Auflösung oder durch Zeitablauf, so wird der Fortlauf der Frist gehemmt.
(4)  Endet das Dienstverhältnis hingegen durch vorzeitige Entlassung durch den Dienstgeber oder durch Kündigung, vorzeitige Auflösung oder Nichtverlängerungserklärung seitens des Mitgliedes, so wird der Fristenlauf unterbrochen.


§ 13. Dienstliche Verschwiegenheit
(1)  Dem Dienstnehmer ist es unbeschadet weiterer gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten untersagt, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse unbefugt anderen mitzuteilen. Insbesondere hat er über Mitteilungen, die ihm ausdrücklich als vertraulich bezeichnet wurden, Verschwiegenheit zu wahren.
(2)  Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses und im Ruhestand.


§ 14. Abwesenheit vom Dienst
(1)  Das Mitglied, das dem Dienst fernbleibt oder sich vom Dienst entfernt, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund dem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben und zu rechtfertigen.
(2)  Ist das Mitglied durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat es dem Dienstgeber eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn es dem Dienst länger als drei Tage fernbleibt oder der Dienstgeber dies verlangt. Der Dienstgeber ist berechtigt, den zuständigen Theaterarzt zu einer Untersuchung des Mitgliedes zu entsenden und das Mitglied ist verpflichtet, eine solche zuzulassen. Darüber hinaus ist der Dienstgeber berechtigt, sich durch einen Vertreter der Direktion jederzeit am Wohnsitz oder am gemäß Abs. 4 bekannt gegebenen sonstigen Aufenthaltsort vom Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit des Mitgliedes zu überzeugen. Das Mitglied darf auch die zumutbare Mitwirkung an einer fachärztlichen Untersuchung nicht verweigern.
(3)  Kommt das Mitglied den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 nicht nach, und tritt es den Dienst trotz schriftlicher Aufforderung nicht an, so gilt das Fernbleiben vom Dienst als nicht gerechtfertigt und somit als Dienstverweigerung.
(4)  Ein wegen Krankheit oder Unfalls vom Dienst abwesendes Mitglied ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Theaterarztes oder eines Vertragsarztes des zuständigen Krankenversicherungsträgers berechtigt, nach Verständigung des Dienstgebers einen anderen Aufenthalt als den an seinem Wohnsitz zu nehmen. Für die Dauer der Nichterfüllung dieser Vorschrift verliert das Mitglied den Anspruch auf das Entgelt.


§ 15. Anderweitige Tätigkeit
(1)  Der Dienstnehmer darf keiner anderweitigen Tätigkeit nachgehen, die ihn an der vollständigen und genauen Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Dienstgeber hindert. Eine Vereinbarung, durch die der Dienstnehmer während seiner freien Zeit in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird, ist unwirksam, doch darf der Dienstnehmer während der Zeit, in welcher eine Vorstellung auf der Bühne, an der er verpflichtet ist, stattfindet, ohne Genehmigung des Dienstgebers an keiner anderen öffentlich angekündigten Vorstellung an einer gleichartigen Bühne des Vertragsortes auftreten, auch wenn der Dienstnehmer zu der betreffenden Zeit im eigenen Betrieb nicht beschäftigt ist.
(2)  Der Dienstnehmer ist verpflichtet, dem Dienstgeber jede erwerbsmäßige anderweitige Tätigkeit zu melden, wenn sie regelmäßig wiederkehrt oder auf Grund der Häufigkeit solcher Tätigkeiten einer regelmäßig wiederkehrenden gleichkommt. Eine anderweitige Tätigkeit ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(3)  Eine anderweitige Tätigkeit, die von Dienstnehmern einzeln, im Zusammenwirken mit anderen Dienstnehmern bzw. mit dritten Personen unter Verwendung der Bezeichnung oder unter Hinweis auf Einrichtungen im Konzernbereich der Bundestheater-Holding ausgeübt wird, bedarf der Genehmigung des Dienstgebers.
(4)  Tätigkeiten, die zur Hebung des künstlerischen Niveaus eines gesamten Chores und damit zur Hebung des künstlerischen Niveaus des ganzen Hauses geeignet sind, sind vom Dienstgeber nach Möglichkeit zu fördern.


§ 16. Meldepflichten des Dienstnehmers
Der Dienstnehmer ist verpflichtet, Tatsachen die für das Dienstverhältnis rechtserheblich und deren Kenntnis für die Bearbeitung seiner Personalangelegenheiten nötig sind, unverzüglich dem Dienstgeber bekannt zu geben und auf Verlangen die entsprechenden Beweismittel vorzulegen. Das sind inbesondere folgende Tatsachen: Änderung des Namens, der Staatsbürgerschaft, des Familienstandes (Eheschließung, -scheidung, -aufhebung, -nichtigerklärung; Geburt eines Kindes, Legitimierung, Annahme eines Kindes; Tod von Angehörigen), Sozialversicherungsnummer.


§ 17. Wohnsitz
(1)  Der Dienstnehmer hat dem Dienstgeber seinen Wohnsitz und jede Änderung des Wohnsitzes bekannt zu geben.
(2)  Ändert der Dienstnehmer seinen Wohnsitz, so darf er hierdurch in der Ausübung seines Dienstes nicht behindert sein. Aus der Lage seiner Wohnung kann der Dienstnehmer keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.


§ 18. Erholungsurlaub
(1)  Das Mitglied hat in jedem Spieljahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
(2)  Das Urlaubsjahr ist gleich dem Spieljahr, derzeit jeweils vom 1. September bis 31. August.
(3)  Das Urlaubsausmaß beträgt 35 Kalendertage, sofern das Dienstverhältnis mindestens ein Jahr gedauert hat, und erhöht sich für jedes weitere Vertragsjahr um 2 Kalendertage bis zum Höchstausmaß von 42 Kalendertagen. Der erstmalige Anspruch auf Erholungsurlaub im vollen Ausmaß besteht nach mindestens sechsmonatiger Dauer des Dientverhältnisses. Bei kürzerer Dauer des Dienstverhältnisses beträgt der Erholungsurlaub pro Monat 3 Kalendertage.
(4)  Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Spieljahres, in dem er entstanden ist.
(5)  Der Erholungsurlaub ist - ausgenommen Verhinderung gemäß § 19 - in der spielfreien Zeit zu konsumieren.
(6)  Das Mitglied ist für einen Zeitraum, der sich durch Abzug des gemäß Abs. 3 gebührenden Urlaubsausmaßes vom Ausmaß des außerhalb der zehnmonatigen Spiel- und Probenzeit liegenden Zeitraumes ergibt, von der Residenzpflicht entbunden. Die Vertragspartner vereinbaren, bei einer Änderung der kollektivvertraglich geregelten Dienstzeiten bzw. ihrer Verteilung gleichzeitig Verhandlungen über eine Flexibilisierung der Dispensbestimmungen aufzunehmen.


§ 19. Erkrankung während des Urlaubs
§ 5 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1976, BGBl. Nr. 390 in der jeweils geltenden Fassung, betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle von Werktagen von Kalendertagen auszugehen ist und dass auch eine Erkrankung während eines Zeitraumes, für den der Dienstnehmer im Sinne des § 18 Abs. 6 von der Residenzpflicht entbunden worden ist, als Erkrankung während des Urlaubes im Sinne des § 5 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes gilt. Tage gemäß § 25 gelten nicht als auf Werktage fallende Tage der Erkrankung gemäß § 5 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes. Die gemäß den obigen Bestimmungen auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnenden Tage sind einvernehmlich zwischen Dienstgeber und Mitglied im Lauf des folgenden Spieljahres zu konsumieren.


§ 20. Pflegefreistellung
(1)  Dem Mitglied gebührt unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Urlaubsgesetz 1976 in der jeweils geltenden Fassung pro Spielzeit eine Pflegefreistellung im Ausmaß von 10 Halbtagen. Ist dieser Freistellungsanspruch aufgebraucht, gebührt dem Mitglied iSd § 16 Abs. 2 Urlaubsgesetz eine Pflegefreistellung im Ausmaß von weiteren 10 Halbtagen zur notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes), welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat.
(2)  Als Halbtag gemäß Abs. 1 gilt eine Vormittagsprobe, eine Abendprobe oder ein Vorstellungsdienst.
(3)  Das Mitglied ist verpflichtet, die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung dem Dienstgeber nach Möglichkeit im vorhinein zu melden und den Grund für die Inanspruchnahme ohne unnötigen Aufschub nachzuweisen.


§ 21. Dienstfreistellung aus triftigen Gründen
Das Mitglied hat Anspruch auf nachstehende Freistellung vom Dienst, wobei diese nur im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Ereignis, spätestens innerhalb von 3 Monaten, gegeben wird.
1.  im Ausmaß von 3 Tagen:
a)
bei eigener Eheschließung,
b)
bei Todesfällen innerhalb der engsten Familie (Ehegatte, Lebensgefährten, Eltern, Kinder und Geschwister),
c)
bei Todesfällen anderer Familienangehöriger im gemeinsamen Haushalt
2.  im Ausmaß von 2 Tage:
a)
aus Anlass der Geburt seines Kindes,
b)
bei Wohnungswechsel (Übersiedlung mit eigenem Hausrat),
3.  im Ausmaß von 1 Tag:
a)
am Tag der Eheschließung seines Kindes,
b)
am Tag der Beerdigung der unter Z. 1 lit. b) und c) bezeichneten Personen, sowie sonstiger Angehöriger (z.B. Schwiegereltern, Großeltern),
4.  im Ausmaß der tatsächlich versäumten Arbeitszeit für Behördenbesuche, Arzt- und sonstige ambulante Behandlungen, wenn dies nachweislich nicht außerhalb der Arbeitszeit geschehen kann oder geschehen hat können.


§ 22. Dienstbefreiung für Kuraufenthalt
(1)  Dem Mitglied ist auf Antrag für die Dauer eines Kur- oder Genesungsaufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
1.
ein Sozialversicherungsträger oder das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten zumindest teilweise trägt und
2.
im Falle einer Kur diese in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenem Klima besteht oder es sich um eine so genannte “Kneipp-Kur” handelt und jeweils ärztliche Überwachung vorliegt.
(2)  Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.
(3)  Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.


§ 23. Sonderurlaub
(1)  Dem Mitglied kann auf Ansuchen aus wichtigen, über § 21 hinausgehenden persönlichen oder familiären Gründen, ferner zur Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit oder aus sonstigem besonderen Anlass ein Sonderurlaub unter der Voraussetzung bewilligt werden, dass
1.
die Beurlaubung eine zusätzliche finanzielle Belastung des Dienstgebers, insbesondere zusätzliche Mehrdienstleistungen, nicht zur Folge hat,
2.
eine künstlerische Qualitätsminderung des Chores im Ganzen nicht zu erwarten ist.
(2)  Ein Sonderurlaub ist abweichend von Abs. 1 allen oder einem Großteil der Mitglieder zur Durchführung von Tourneen im Ausmaß von höchstens 14 Kalendertagen zu gewähren, wenn der Sonderurlaub zwei Jahre vor Beginn des Spieljahres, in das er fällt, beantragt wird und zum Zeitpunkt der Antragstellung unumgängliche Betriebserfordernisse diesem Sonderurlaub nicht entgegenstehen.
(3)  Für die Zeit des Sonderurlaubes behält das Mitglied Anspruch auf die Bezüge.


§ 24. Karenz
(1)  Dem Mitglied kann auf Ansuchen Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenz) bis zu einem Jahr gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Die Zeit der Karenz ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(2)  Das Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, das Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 221/1979, das Väter- Karenzgesetz BGBl. Nr. 651/1989 und die Familienhospizkarenz BGBl I Nr. 89/2002, jeweils in der jeweils geltenden Fassung, werden durch Abs. 1 nicht berührt.


§ 25. Dispens von der Residenzpflicht
An den freien Tagen gemäß § 8 Abs. 8 erster Satz, § 34 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und an den Halbtagen einer Pflegefreistellung gemäß § 20 ist das Mitglied von der Residenzpflicht entbunden.


§ 26. Bekleidung
(1)  Der Dienstgeber hat dem Mitglied die im § 14 SchSpG erwähnten, bei einer Aufführung Verwendung findenden Gegenstände erforderlichenfalls auch für den Probenbetrieb kostenlos zur Verfügung zu stellen. Diese Gegenstände dürfen ausschließlich für dienstliche Zwecke verwendet werden.
(2)  Bei Gegenständen, die nur im Probenbetrieb Verwendung finden, (zB Probenkleidung) erklärt sich der Dienstgeber freiwillig zu einer angemessenen Unterstützung bereit.


§ 27. Haftung für abgelegte Gegenstände
(1)  Der Dienstgeber haftet für Verlust und Beschädigung von Kleidungsstücken oder Gegenständen des Mitgliedes, insoweit deren Wert den Wert gewöhnlicher Gebrauchsgegenstände nicht übersteigt, wenn diese Gegenstände
1.
in der Garderobe verwahrt worden sind,
2.
während der Aufführung, der Probe an einem anderen, durch Anordnung des Dienstgebers dazu bestimmten Ort (Stelle) abgelegt worden sind,
3.
mangels einer solchen Anordnung an dem gewohnheitsmäßig hiefür bestimmten Ort (Stelle) aufbewahrt worden sind.
(2)  Für Gegenstände von besonderem Wert sowie für Gegenstände, die auf Anordnung oder im Einvernehmen mit dem Dienstgeber bei der Aufführung oder Probe benützt wurden, haftet der Dienstgeber, wenn diese Gegenstände
1.
bei der Benützung,
2.
ungeachtet der Aufbewahrung in einem versperrten Behältnis im betreffenden Bundestheater oder in einem von Dienstgeber bestimmten Probenlokal,
3.
nach Übergabe an eine vom Dienstgeber zur Übernahme solcher Gegenstände bestimmte Person, mangels einer solchen Person nach Übergabe an den Kleiderbewahrer in Kenntnis ihres besonderen Wertes verloren oder beschädigt worden sind.
(3)  Der Dienstgeber haftet auch für Verlust und Beschädigung von Garderobestücken und sonstigen Gebrauchsgegenständen des Mitgliedes für die Dauer eines von ihm angeordneten Gastspiels, sofern diese Gegenstände seinem Beauftragen zum Transport übergeben und von diesem übernommen worden sind. Für Gegenstände von besonderem Wert, insbesondere Schmuck und Bargeld, wird nicht gehaftet. Die Haftung entfällt außerdem, wenn das Mitglied das Gepäck als Handgepäck mitnimmt oder es selbst aufgibt.


§ 28. Vorstellungs- und Probenpläne
(1)  Der Monatsplan (Vorstellungs- und Probenplan) ist zwei Wochen vor Monatsbeginn dem Dienstnehmer durch Aushang bekannt zu geben. Für den ersten Monate des neuen Spieljahres ist der Monatsplan spätestens zwei Wochen vor Ende der Spielzeit bekannt zu geben.
(2)  Für jede Woche ist spätestens am Donnerstag der Vorwoche vor Beginn der Abendvorstellung ein Wochenplan (Vorstellungs- und Probenplan) mit Angabe der Beginn- und Endzeiten der Proben für den Zeitraum von Montag bis Sonntag durch Aushang bekannt zu geben.
(3)  Darüber hinaus hat die Direktion für jeden Arbeitstag einen Tagesplan (Vorstellungs- und Probenplan) mit Angabe der Beginn- und Endzeiten der Proben zu erstellen. Das Mitglied ist verpflichtet, den vom Dienstgeber auf der Anschlagtafel des jeweiligen Theaters bis spätestens 16.00 Uhr des Vortages bekannt zu gebenden Tagesplan in Erfahrung zu bringen und einzuhalten. Änderungen des Tagesplans sind hinsichtlich der Proben nur aus unabwendbaren und unvorhersehbaren Gründen möglich.
(4)  Änderungen des Wochenplans nach Beginn der Abendvorstellung am Donnerstag und des Tagesplans sind mit dem Betriebsrat zu beraten, wenn hiedurch Proben betroffen sind. Bei Neuinszenierungen, Neueinstudierungen oder Wiederaufnahmen in der Wiener Staatsoper dürfen bei den Endproben (d.h. ab der ersten vierstündigen Klavierprobe) im Tagesplan die im Wochenplan bekannt gegebenen Proben geändert werden, ohne dass es hierfür einer Beratung mit dem Betriebsrat bedarf. Diese Änderungen ohne Beratung mit dem Betriebsrat darf nur Mitglieder betreffen, die gemäß dem Wochenplan ohnedies zum Dienst eingeteilt sind. Falls sich aus der Änderung des Probendienstes eine Probenarbeitszeitverlängerung ergibt, ist dies jedoch mit dem Betriebsrat zu beraten. Die Änderung kann sowohl die Art der Probe als auch den Ort, die Uhrzeit und/oder das Werk betreffen.
(5)  Ändert die Direktion den gemäß Abs. 3 bekannt gegebenen Tagesplan bezüglich der Proben, so ist sie verpflichtet, das Mitglied persönlich zu verständigen.


§ 29. Diensteinteilung
(1)  Dienste für Proben, Vorstellungen und besondere Anlässe gemäß § 8 Abs. 7 des einzelnen Mitgliedes sind von je einem vom Dienstgeber bestimmten Mitglied des Damen- und Herrenchors (Choransager) entsprechend den von der Direktion vorgegebenen Erfordernissen für jede dieser beiden Gruppen frei und selbständig einzuteilen. Die Mitglieder sind zur Befolgung dieser Diensteinteilung verpflichtet.
(2)  Die Diensteinteilung ist vom Choransager unter Bedachtnahme auf künstlerische Gesichtspunkte so vorzunehmen, dass alle Mitglieder in sämtlichen auf dem Spielplan befindlichen Produktionen, an denen der Chor mitwirkt, in ihrem Stimmfach studiert sind und möglichst gleichmäßig beschäftigt werden (Turnus).
(3)  Haupt-, Generalproben, verlängerte Orchesterproben und Premieren haben dieselbe personelle Besetzung aufzuweisen.
(4)  Bei gleichzeitig ablaufenden Vorstellungen darf das Mitglied nur zu jeweils einem Vorstellungsdienst eingeteilt werden.
(5)  Der Choransager der Wiener Staatsoper ist von den Mitgliedern des Chors mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Er hat selbst Chormitglied zu sein und ist durch einen jeweils für die Zeit vom 1. September bis 30. Juni abzuschließenden Additional-Artikel zu seinem Bühnendienstvertrag gemäß Nebengebührenordnung zu bestellen.
(6)  Der Additional-Artikel gemäß Abs. 5 verlängert sich jeweils für das nächste Spieljahr, soferne nicht
a)
der Choransager die Nichtverlängerung bis zum 15. Februar jedes Spieljahrs erklärt,
b)
der Chor mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschließt, die Nichtverlängerung beim Dienstgeber zu beantragen. Dieser Antrag muss bis spätestens 25. Jänner beim Dienstgeber eingelangt sein. Der Dienstgeber hat in diesem Fall die Nichtverlängerung bis spätestens 31. Jänner zu erklären,
c)
wegen nicht ordnungsgemäßer Wahrnehmung der dem Choransager übertragenen Aufgaben vom Dienstgeber die Nichtverlängerung bis spätestens 31. Jänner jedes Spieljahres erklärt wird, oder
d)
vom Dienstgeber die sofortige Beendigung dieses Additional-Artikels aus wichtigen Gründen im Sinne der §§ 37 und 38 Schauspielergesetz erklärt wird.
(7)  Der Choransager der Volksoper wird aufgrund eines Dreiervorschlages des Betriebsrates von der Direktion der Volksoper nach vorheriger Beratung mit dem Betriebsrat bestellt. Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat kann auch eine andere Person als Choransager bestellt werde.


§ 30. Einteilungsproduktion
Abweichend von § 29 Abs. 2 darf der Dienstgeber für sämtliche Vorstellungen (Aufführungen) und Proben einer Produktion eine feststehende Besetzung einteilen, wobei jedenfalls eine Zweitbesetzung vorzusehen ist. In diesem Fall sind nur die eingeteilten Mitglieder zur Teilnahme an Aufführungen und Bühnenproben der jeweiligen Produktion verpflichtet, sämtliche Mitglieder jedoch zu Chorsaalproben. Eine derartige Einteilung ist vor ihrer Durchführung mit dem Betriebsrat zu beraten, dessen Einwände zu berücksichtigen sind. Die Bestimmungen der §§ 32 bis 45 gelten.


§ 31. Vorstellungsänderungen
Jede Änderung oder Absage einer Vorstellung ist vom Dienstgeber bis spätestens 16.00 Uhr des Vorstellungstages dem Mitglied bekannt zu geben.

Sonderbestimmungen für den Staatsopernchor



§ 32. Probenarten
Die Proben unterteilen sich wie folgt:
(1)  Generelle Proben:
1.
Chorsaalproben
2.
Bühnenproben (szenische Proben)
3.
geteilte Proben
4.
Nachstudierproben

Verlängerte Proben:
5.
Vierstündige Klavierproben
6.
Hauptproben:
a.
Klavierhauptproben
b.
Orchesterhauptproben
7.
Generalproben
8.
verlängerte Orchesterproben
(2)  Chorsaalproben
gemäß Abs. 1 Z 1 sind musikalische Proben insbesondere zum Erlernen oder Auffrischen eines Bühnenwerkes. Sie finden im Chorsaal oder anderen entsprechenden Räumlichkeiten statt und dauern maximal 1-1/2 Stunden. Eine auf der Bühne stattfindende Orchestersitzprobe für den gesamten Chor gilt als Chorsaalprobe.
(3)  Bühnenproben
gemäß Abs. 1 Z 2 sind szenische Proben (einschließlich Tanzproben), insbesondere zum Erarbeiten oder Auffrischen des Regiekonzeptes eines einzelnen Bühnenwerkes und dauern - mit Ausnahme der verlängerten Proben gemäß Z 5 bis 8 - grundsätzlich 3 Stunden (inkl. einer 20-minütigen Pause).
Sie finden auf der Bühne, der Probebühne, im Orgelsaal oder anderen entsprechenden Räumlichkeiten statt. Während einer Bühnenprobe ist ein Wechsel zwischen dieser und einer Chorsaalprobe gem. Abs. 2 - mit Ausnahme von Proben in Kostüm und Maske - jederzeit möglich, sofern dasselbe Stück von derselben Besetzung probiert wird (
Wechselprobe
). Die Probenzeit im Chorsaal darf jedoch insgesamt 1-1/2 Stunden nicht überschreiten. Eine auf der Bühne stattfindende Orchestersitzprobe gilt als Bühnenprobe, wenn Mitglieder des Chores in Besetzungsstärke des jeweiligen Stückes zum Dienst eingeteilt sind.
(4)  Geteile Proben
gemäß Abs. 1 Z 3 sind Proben mit Chorsaal- und Bühnenprobenteil, wobei beim Chorsaalprobenteil der gesamte Chor und beim Bühnenprobenteil bzw. den Bühnenprobenteilen der eingeteilte Chor probiert. Der Chorsaalprobenteil hat mindestens 45 Minuten bei Neueinstudierungen und 30 Minuten bei Repertoireproben zu betragen. Werden zwei Bühnenprobenteile abgehalten, haben sie sich auf dasselbe Stück zu beziehen. Geteile Proben dürfen nicht abgehalten werden, wenn Proben in Kostüm und Maske angeordnet sind. Für den Staatsopernchor dürfen je Spieljahr maximal 30 geteilte Proben stattfinden.
(5)  Nachstudierproben
gemäß Abs. 1 Z 4 sind musikalische Proben insbesondere zum Nachlernen eines Bühnenwerkes für jene Mitglieder, die dieses Werk noch nicht studiert haben.
(6)  Proben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 dürfen jeweils für Mitglieder des Damen- bzw. Herrenchors auch an verschiedenen Orten bzw. zu verschiedenen Zeiten angesetzt werden (
getrennte Proben
).
(7)  Verlängerte Proben
haben grundsätzlich in Kostüm und Maske stattzufinden.
(8)  Hauptproben (Klavierhauptproben, Orchesterhauptproben
dürfen in unbegrenzter Länge abgehalten werden; die Orchesterhauptprobe kann geteilt werden, wobei einer der beiden Probenteile nicht länger als 3 Stunden dauern darf.
(9)  Die Generalprobe
darf auf die Spieldauer des Werkes (der Werke) und weitere 30 Minuten angesetzt werden.
(10)  Die verlängerte Orchesterprobe
darf auf die Spieldauer des Werkes (der Werke) und weitere 60 Minuten angesetzt werden.


§ 33. Proben- und Anwesenheitszeiten
(1)  Das Mitglied ist bei Vorstellungen und Proben in Kostüm und Maske verpflichtet, eine halbe Stunde vor Beginn des Akts, in dem es auftritt, am Leistungsort anwesend zu sein (ausgenommen hiervon sind Verwandlungsproben gemäß Abs. 10).
(2)  Proben dürfen an Werktagen während folgender Zeiträumen abgehalten werden:
Vormittag Abend
Szenische Proben
Montag bis Freitag: 10.00 bis 14.00 Uhr 17.00 bis 21.00 Uhr,
Samstag: 10.00 bis 14.00 Uhr
Chorsaalproben
Montag bis Freitag: 10.00 bis 13.00 Uhr 18.00 bis 21.00 Uhr,
Samstag: 10.00 bis 13.00 Uhr
(3)  Nachstudierproben
dürfen vor Proben gemäß § 32 Abs. 2 bis 4 abweichend von § 33 Abs. 2 im Ausmaß von 35 Minuten abgehalten werden. Sie haben 10 Minuten vor Beginn der Probe gemäß § 32 Abs. 2 bis 4 zu enden. Zusätzlich dürfen 15 Nachstudierproben pro Monat ab 17.00 Uhr in der Dauer von einer Stunde dann abgehalten werden, wenn anschließend keine Probe gemäß § 32 Abs. 2 bis 4 stattfindet. Sie müssen jedenfalls eine halbe Stunde vor Vorstellungsbeginn enden. Nachstudierproben können auch anstelle von Chorsaalproben abgehalten werden. Sie gelten in diesem Fall als Chorsaalprobe.
(4)  Abweichend von Abs. 3 dürfen Nachstudierproben dann nicht abgehalten werden, wenn anschließend eine Probe gemäß Abs. 9 und 10 und § 34 Abs. 2 bis 5 oder eine Probe in Kostüm und Maske stattfindet.
(5)  Abendproben
sollen vorwiegend Chorsaalproben, dürfen aber auch szenische Proben (Bühnenproben) sein. Abendproben dürfen nur dann angesetzt werden, wenn der Chor in der Abendvorstellung nicht mitwirkt. Gelangt nur der Damen- oder nur der Herrenchor in der Vorstellung zum Einsatz, darf für die jeweils andere Gruppe eine Abendprobe abgehalten werden. Eine Abendprobe in Form einer Chorsaalprobe darf auch dann angesetzt werden, wenn der Chor ausschließlich hinter der Bühne in einzelnen kurzen Passagen an der Aufführung mitwirkt (Kulissengesang).
(6)  An
Samstagen
dürfen
Proben
nur dann abgehalten werden, wenn auch durch Abendproben gemäß Abs. 5 das Jahresprobenlimit gemäß § 36 Abs. 2 nicht erreicht wird oder dies die Betriebserfordernisse unumgänglich machen. Es dürfen jedoch maximal 12 Samstagproben je Spieljahr eingeteilt werden.
(7)  Pro Tag ist nur eine Bühnenprobe zulässig. Ausgenommen hiervon sind chorvorstellungsfreie Tage, an denen eine weitere Bühnenprobe auf der Hauptbühne stattfinden darf.
(8)  Das Anprobieren von Kostümen gilt als Dienstzeit, ist jedoch außerhalb der Proben- und Vorstellungszeit am jeweiligen Probenort oder in den Kostümwerkstätten vorzunehmen.
(9)  Sind für eine Vorstellung
Tanzproben
zum Auffrischen erforderlich, dürfen diese abweichend von Abs. 2 unmittelbar vor oder während dieser Vorstellung abgehalten werden, sofern eine Dauer von 20 Minuten nicht überschritten wird. Dies gilt auch bei szenisch schwierigen Vorstellungen für die Abhaltung von
Verständigungsproben
(regieliche Anweisungen).
(10)  Bei bühnentechnisch schwierigen Vorstellungen dürfen
Verwandlungsproben
im Ausmaß von höchstens 30 Minuten stattfinden. Die Proben dürfen frühestens 60 Minuten vor der Vorstellung beginnen. Produktionen, die dieser Regelung unterliegen, sind im Einvernehmen zwischen dem Dienstgeber und dem Betriebsrat festzulegen.


§ 34. Verlängerte Proben
(1)  Verlängerte Proben gemäß § 32 Abs. 1 Z 6 bis 8 dürfen abweichend von § 33 Abs. 2 zwischen 10.00 Uhr und 23.00 Uhr abgehalten werden. Sie haben spätestens um 19.00 Uhr zu beginnen. Bei Haupt- und Generalsproben ist ein daraus resultierender halber proben- und vorstellungsfreier Vormittag (Halbtag) nicht auf die proben- und vorstellungsfreien Vormittage (Halbtage) gemäß § 38 anzurechnen.
(2)  Pro
Neuinszenierung
(neues Regiekonzept und Dekorationen nach neuem Entwurf) dürfen neben einer Orchesterhaupt- und einer Generalprobe drei vierstündige Klavierproben bis 14.00 Uhr abgehalten werden, sofern eine Generalprobe stattfindet. Ausgenommen hievon sind geteilte Proben gemäß § 32 Abs. 4. Anstelle der drei vierstündigen Klavierproben dürfen auch eine vierstündige Klavierprobe (bis 14.00 Uhr) und eine Klavierhauptprobe abgehalten werden.
(3)  Pro
Neueinstuierung
(musikalische und/oder szenische Neueinstudierung, unveränderte Dekorationen),
Wiederaufnahme
(Regie und Dekorationen unverändert, letzte Vorstellung im vorletzten Spieljahr) oder
Repertoirewerk
, bei dem es von der Wiener Staatsoper aus künstlerischen Gründen für erforderlich gehalten wird (Durchlauf aus musikalischen und/oder szenischen Gründen erforderlich), dürfen neben einer Orchesterhauptprobe und einer Generalprobe (oder einer verlängerten Orchesterprobe) drei vierstündige Klavierproben bis 14.00 Uhr abgehalten werden. Ausgenommen hievon sind geteilte Proben gemäß § 32 Abs. 4. Anstelle der drei vierstündigen Klavierproben dürfen auch eine vierstündige Klavierprobe (bis 14.00 Uhr) und eine Klavierhauptprobe abgehalten werden.
(4) 
Generalproben
sind grundsätzlich öffentlich (ohne Kartenverkauf; die Vergabe der Karten erfolgt durch die Betriebsräte der Wiener Staatsoper). Nach Rücksprache mit den Betriebsräten darf auch eine geschlossene verlängerte Orchesterprobe stattfinden. Statt für die verlängerte Orchesterprobe können auch Karten an Mitglieder der Wiener Staatsoper und deren Angehörige für die Klavierhauptprobe oder eine der vierstündigen Klavierproben abgegeben werden.
(6)  Pro Spieljahr dürfen maximal vier verlängerte Orchesterproben abgehalten werden.


§ 35. Pausenregelung
(1)  Die Pausen dürfen für den Damen- und den Herrenchor getrennt gegeben werden.
(2)  Bei
Bühnenproben
und
geteilten Proben
gebührt dem Mitglied eine zusammenhängende Pause von 20 Minuten, die grundsätzlich die Mitte der Probenzeit einschließen soll.
(3)  Bei dreistündigen Proben darf jedenfalls die erste Hälfte nicht länger als 90 Minuten, bei vierstündigen Proben nicht länger als 120 Minuten dauern. Abweichungen sind mit dem Betriebsrat zu beraten. Abweichend hiervon gebührt dem Mitglied bei dreistündigen Tanzproben nach jeweils 50 Minuten Probenzeit eine zwanzigminütige Pause. Prinzipiell werden die Pausen nach der auf dem Tagesplan vorgesehenen Probenlänge eingeteilt.
(4)  Bei
verlängerten Proben
- Probendauer über 3 Stunden - ist eine Pause von 40 Minuten zu gewähren. Bei Proben über 4 Stunden ist eine Pause von 50 Minuten zu gewähren, die auch in zwei Teilen gegeben werden kann. Falls die Probe als Durchlauf des des Werkes angesetzt ist, dürfen sich die Pausen auch nach den Gegebenheiten des Werkes richten. Die Pausen sind aber jedenfalls in der Probenzeit zu geben.
(5)  Dauert die verlängerte Probe länger als fünf Stunden, darf für die Probenden an diesem Tag keine weitere Probe abgehalten werden. Dauet die verlängerte Probe länger als sechs Stunden, darf für die Probenden an diesem Tag auch kein Vorstellungsdienst eingeteilt werden.
(6)  Eine vierstündige
Ruhepause
gebührt dem Mitglied nach dem Ende einer Probe oder Vorstellung, sofern nicht § 12 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz hinsichtlich der Nachtruhe zur Anwendung gelangt. Die Ruhepause ist nicht in die Dienstzeit einzurechnen. Bei Verkürzung dieser Ruhepause gebührt eine Entschädigung in Höhe einer Drittel-Tagesgage.


§ 36. Probendienstlimit
(1)  Das Mitglied ist zur Teilnahme an Proben im Rahmen eines jeweils dem Damen- und dem Herrenchor als Gesamtheit aufgetragenen Monats- und Jahresprobenlimits verpflichtet.
(2)  Das Jahresprobenlimit beträgt für den Damen- und für den Herrenchor je 230 Proben und je 374 Punkte pro Spieljahr. Das Jahresprobenlimit von 230 Proben verkürzt sich verhältnismäßig, wenn ein Sonderurlaub gemäß § 23 Abs. 2 gewährt wird. Eine Veränderung der Punkteanzahl tritt hierdurch nicht ein. Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat ist eine Erhöhung der Anzahl der Probeneinheiten und der Punkteanzahl möglich.
(3)  Proben sind mit folgender Punkteanzahl zu bewerten:
1. Chorsaalprobe: 1 Punkt
2. Bühnenprobe: 2 Punkte
3. geteilte Probe: 3 Punkte
(4)  Nachstudierproben gemäß § 30 Abs. 5, Tanzproben und Verständigungsproben gemäß § 33 Abs. 9 sowie Verwandlungsproben gemäß § 33 Abs. 10 sind auf die Probenlimite gemäß Abs. 2 nicht anzurechnen.


§ 38. Vorstellungsdienstlimit
Das persönliche Monatsvorstellungsdienstlimit des Mitglieds beträgt 26 Dienste. Hat das Mitglied mehr als 180 Vorstellungsdienste pro Spieljahr geleistet, gebührt ihm ab dem 181. Vorstellungsdienst ein Überdiensthonorar gemäß den Bestimmungen der Nebengebührenordnung.


§ 38. Freie Tage für Mitglieder des Staatsopernchors
(1)  Dem Mitglied des Staatsopernchors gebühren pro Monat 4 proben- und vorstellungsfreie Tage und 8 proben- und vorstellungsfreie Vormittage (Halbtage).
(2)  Für Tage gemäß Abs. 1 dürfen sämtliche Kalendertage des Monats, ausgenommen Karfreitag und 24. Dezember, herangezogen werden. Sie sind für die Mitglieder des Damenchors und des Herrenchors jeweils gemeinsam festzusetzen. Feiertage dürfen, sofern sie nicht auf einen Sonntag fallen, nur als proben- und vorstellungsfreie Tage (Ganztage) herangezogen werden.
(3)  Wenn es die Betriebserfordernisse verlangen, dürfen pro Monat auch nur drei proben- und vorstellungsfreier Tage (Ganztage) gewährt werden. Die restlichen Tage müssen bis Ende des Spieljahres konsumiert werden können. Ein proben- und vorstellungsfreier Vormittag (Halbtag) darf auch im vorangehenden oder im darauf folgenden Monat des laufenden Spieljahres gewährt werden.
(4)  Die Einteilung der freien Tage gemäß Abs. 1 hat gleichzeitig mit der Bekanntgabe des Monatsplanes gemäß § 28 Abs. 1 zu erfolgen, wobei die proben- und vorstellungsfreien Tage (Ganztage) nur mehr aus unabwendbaren und unvorhersehbaren Gründen geändert werden dürfen.
(5)  Die Einteilung der proben- und vorstellungsfreien Vormittage (Halbtage) darf nach Bekanntgabe des Wochenplanes gemäß § 28 Abs. 2 nur mehr aus unabwendbaren und unvorhersehbaren Gründen geändert werden.
(6)  Änderungen gemäß Abs. 4 und 5 sind mit dem Betriebsrat zu beraten.
(7)  Die Residenzpflicht beginnt nach proben- und vorstellungsfreien Vormittagen um 14.00 Uhr.

Sonderbestimmungen für den Volksopernchor



§ 39. Probenarten
(1)  Die Proben unterteilen sich wie folgt:

1. Corsaalproben
2. Bühnenproben
3. geteilte Proben
4. Nachstudierproben
(2)  Chorsaalproben
gemäß Abs. 1 Z 1 sind mukalische Proben insbesondere zum Erlernen oder AUffrischen eines Bühnenwerkes. Sie finden im Chorsaal oder anderen entsprechenden Räumlichkeiten statt und dauern maximal 1-1/2 Stunden. Eine auf der Bühne stattfindende Orchestersitzprobe für den gesamten Chor gilt als Chorsaalprobe.
(3)  Bühnenproben
gemäß Abs.1 Z 2 sind szenische Proben (einschließlich Tanzproben), insbesondere zum Erarbeiten oder Auffrischen des Regiekonzeptes eines einzelnen Bühnenwerkes.
Sie finden auf der Bühne, der Probebühne oder anderen entsprechenden Räumlichkeiten statt. Während einer Bühnenprobe ist ein Wechsel zwischen dieser und einer Chorsaalprobe gem. Abs. 2 - mit Ausnahme von Proben in Kostüm und Maske - jederzeit möglich, sofern dasselbe Stück von derselben Besetzung probiert wird (
Wechselprobe
). Die Probenzeit im Chorsaal darf jedoch insgesamt 1-1/2 Stunden nicht überschreiten. Eine in auf der Bühne stattfindende Orchesterprobe gilt als Bühnenprobe, wenn Mitglieder des Chores in Besetzungsstärke des jeweiligen Stückes zum Dienst eingeteilt sind.
(4)  Geteilte Proben
gemäß Abs. 1 Z 3 sind Proben mit Chorsaal- und Bühnenprobenteil, wobei beim Chorrsaalprobenteil der gesamte Chor und bei dem Bühnenprobenteil bzw. den Bühnenprobenteilen der eingeteilte Chot probiert. Der Chorsaalprobenteil hat mindestens 45 Minuten bei Neueinstudierungen und 30 Minuten bei Repertoireproben zu betragen. Werden zwei Bühnenprobenteile abgehalten, haben sie sich auf dasselbe Stück zu beziehen. Geteilte Proben dürfen nicht abgehalten werden, wenn Proben in ostüm und Maske angeordnet sind.
(5)  Nachstudierproben
gemäß Abs. 1 Z 4 sind musikalische Proben insbesondere zum Nachlernen eiens Bühnenwerkes für jene Mitglieder, die dieses Werk noch nicht studiert haben.
(6)  Proben gemäß Abs. 1 dürfen jeweils für Mitglieder des Damen- bzw. des Herrenchors auch an verschiedenen Orten bzw. zu verschiedenen Zeiten angesetzt werden (getrennte Proben).


§ 40. Proben- und Anwesenheitszeiten
(1)  Das Mitglied ist bei Vorstellungen und Proben in Kostüm und Maske verpflichtet, eine halbe Stunde vor Beginn des Akts, in dem es auftritt, am Leistungsort anwesend zu sein.
(2)  Proben dürfen an Werktagen in folgenden Zeiträumen abgehalten werden:
Vormittag Nachmittag
Montag bis Freitag 10.00 bis 13.00 Uhr 18.00 bis 21.00 Uhr
Samstag 10.00 bis 13.00 Uhr

Verschiebungsmöglichkeit für Bühnenproben: 20 x pro Spieljahr auf 10.30 bis 13.30 Uhr oder 11.00 bis 14.00 Uhr. Eine Verschiebung auf 11.00 Uhr bis 14.00 Uhr ist vorher mit dem Betriebsrat zu beraten, dessen Einwände zu berücksichtigen sind.
(3)  Wenn es die Betriebserfordernisse unumgänglich machen, darf die Probenzeit über die Bestimmungen des Abs. 2 hinaus auf 10.30 bis 13.30 Uhr, bei Orchesterproben auch auf 11.00 bis 14.00 Uhr verschoben werden. Eine derartige Maßnahme ist vor ihrer Durchführung mit dem Betriebsrat zu beraten, dessen Einwände zu berücksichtigen sind.
(4)  Nachstudierproben
dürfen vor Proben gemäß § 39 Abs. 2 bis 4 abweichend von § 40 Abs. 2 im Ausmaß von 35 Minuten abgehalten werden. Sie haben 10 Minuten vor Beginn der Probe gemäß § 39 Abs. 2 bis 4 zu enden. Zusätzlich dürfen 15 Nachstudierproben pro Monat ab 17.00 Uhr in der Dauer von einer Stunde dann abgehalten werden, wenn anschließend keine Probe gemäß § 39 Abs 2 bis 4 stattfindet. Sie müssen jedenfalls eine halbe Stunde vor Vorstellungsbeginn enden. Nachstudierproben können auch anstelle von Chorsaalproben abgehalten werden. Sie gelten in diesem Falle als Chorsaalprobe.
(5)  Abweichend von Abs. 4 dürfen Nachstudierproben dann nicht abgehalten werden, wenn anschließend eine Probe gemäß § 40 Abs. 1 und 2 oder eine Probe in Kostüm stattfindet.
(6)  Abendproben
sollen vorrangig in Form von Chorsaalproben abgehalten werden. Sie dürfen nur dann angesetzt werden, wenn der Chor in der Abendvorstellung nicht mitwirkt. Gelangt nur der Damen- oder nur der Herrenchor in der Vorstellung zum EInsatz, darf für die jeweils andere Gruppe eine Abendprobe abgehaltenw erden. Eine Abendprobe in Form einer Chorsaalprobe darf auch dann angesetzt werden, wenn der Chor ausschließlich hinter der Bühne in einzelnen kurzen Passagen an der Aufführung mitwirkt (Kulissengesang).
(7)  Je Spieljahr dürfen 20
Samstagproben
stattfinden. Wenn aus betrieblichen Gründen mehr Samstagproben erforderlich werden, ist das vor ihrer Durchführung mit dem Betriebsrat zu beraten.
(8)  Pro Tag ist nur eine Bühnenprobe zulässig. Ausgenommen hiervon sind vorstellungsfreie Tage, an denen eine weitere Bühnenprobe auf der Hauptbühne stattfinden darf.
(9)  Das Anprobieren von Kostümen ist während der Probenzeit am jeweiligen Probenort oder in den Kostümwerkstätten vorzunehmen.
(10)  Sind für eine Vorstellung
Tanzproben
zum Auffrischen erforderlich, dürfen diese abweichend von Abs. 2 unmittelbar vor oder während dieser Vorstellung abgehalten werden, sofern eine Dauer von 20 Minuten nicht überschritten wird.


§ 41. Verlängerte Proben
(1)  Abweichend von § 40 Abs. 2 dürfen pro Neueinstudierung (neues Regiekonzept, unveränderte Dekorationen) oder Wiederaufnahme (Regie und Dekorationen unverändert, letzte Vorstellung im vorletzten Spieljahr) mit Ausnahme der Haupt- und Generalprobe drei vierstündige
Bühnenproben
(in Kostüm und Maske) bis 14.00 Uhr ausgedehnt werden. Ausgenommen hievon sind geteilte Proben gemäß § 39 Abs. 4.
(2)  Als Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 gilt auch die Aufführung einer Repertoireproduktion, die die Kriterien der Wiederaufnahme erfüllt, nach außen aber nicht als Wiederaufnahme bezeichnet wird. Wiederaufnahmen sollen den Mitgliedern bis zum 30. April für das folgende Spieljahr bekannt gegeben werden.
(3)  Abweichend von § 40 Abs. 2 dürfen pro Neuinszenierung (neues Regiekonzept und Dekorationen nach neuem Entwurf) drei vierstündige Bühnenproben (in Kostüm und Maske) bis 15.00 Uhr ausgedehnt werden. Diese Proben dürfen auch zwischen 17.00 und 22.00 abgehalten werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und zuvor mit dem Betriebsrat beraten wurde. Die
Orchesterhauptprobe
darf bei Neuinszenierungen zwischen 17.00 und 22.00 abgehalten werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist, vormittags keine Probe oder Vorstellung stattfindet und dies zuvor mit dem Betriebsrat beraten wurde.
(4)  Abweichend von § 40 Abs. 2 darf die
Hauptprobe
in unbegrenzter Länge, die
Generalprobe
auf die Spieldauer des Werkes (der Werke) angesetzt werden. Die Hauptprobe und Generalprobe darf nur vor einer Neuinszenierung, Neueinstudierung oder einer Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 stattfinden.


§ 42. Pausenregelung
(1)  Bei
Bühnenproben
und
geteilten Proben
gebührt dem Mitglied eine zusammenhängende Pause von 20 Minuten, bei
Klavierproben
gemäß § 41 Abs. 1 und 3 eine solche von 40 Minuten, die grundsätzlich die Mitte der Probenzeit einschließen soll. Abweichungen sind mit dem Betriebsrat zu beraten. Abweichend hievon gebührt dem Mitglied bei dreistündigen
Tanzproben
nach jeweils 50 Minuten Probenzeit eine zwanzigminütige Pause.
(2)  Bei der
Generalprobe
sind die Pausen dem Ablauf des Stückes angepasst zu gewähren. Bei
Orchesterhauptproben
über 3 Stunden ist eine Pause von 35 Minuten zu gewähren. Bei Orchesterhauptproben über 4 Stunden ist eine Pause von 50 Minuten zu gewähren, die auch in zwei Teilen gegeben werden kann.
(3)  Eine vierstündige
Ruhepause
gebührt dem Mitglied nach dem Ende einer Probe oder Vorstellung, sofern nicht § 12 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz hinsichtlich der Nachtruhe zur Anwendung gelangt. Die Ruhepause ist nicht in die Dienstzeit einzurechnen. Bei Verkürzung dieser Ruhepause gebührt eine Entschädigung in Höhe einer Drittel-Tagesgage.


§ 43. Probendienstlimit
(1)  Das Mitglied ist zur Teilnahme an Proben im Rahmen eines jeweils dem Damen- und dem Herrenchor als Gesamtheit aufgetragenen Monats- und Jahresprobenlimits verpflichtet.
(2)  Das Monatsprobenlimit beträgt für den Damen- und für den Herrenchor je 23 Proben und je 44 Punkte.
(3)  Das Jahresprobenlimit beträgt für den Damen- und für den Herrenchor je 230 Proben und je 360 Punkte pro Spieljahr. Das Jahresprobenlimit von 230 Proben verkürzt sich verhältnismäßig, wenn ein Sonderurlaub gemäß § 23 Abs. 2 gewährt wird. Eine Veränderung der Punkteanzahl tritt hierdurch nicht ein.
(4)  Werden aus Gründen der Spielplangestaltung in einem Monat 23 Proben nicht erreicht, dürfen abweichend von Abs. 2 die fehlenden Proben in den nachfolgenden oder vorangehenden Monaten des Spieljahres zusätzlich angesetzt werden.
(5)  Proben sind mit folgender Punkteanzahl zu bewerten:
1. Chorsaalprobe: 1 Punkt
2. Bühnenprobe: 2 Punkte
3. geteilte Probe: 3 Punkte
(6)  Nachstudierproben gemäß § 39 Abs. 5 und Tanzproben gemäß § 40 Abs. 10 sind auf die Probenlimite gemäß Abs. 2 und 3 nicht anzurechnen.


§ 44. Vorstellungsdienstlimit
Das persönliche Monatsvorstellungsdienstlimit des Mitglieds beträgt 26 Dienste. Hat das Mitglied mehr als 200 Vorstellungsdienste pro Spieljahr geleistet, gebührt ihm ab dem 201. Vorstellungsdienst ein Überdiensthonorar gemäß den Bestimmungen der Nebengebührenordnung.


§ 45. Freie Tage für Mitglieder des Volksopernchors
(1)  Dem Mitglied des Volksopernchors gebühren pro Monat 4 proben- und vorstellungsfreie Tage (Ganztage) und 8 proben- und vorstellungsfreie Vormittage (Halbtage).
(2)  Für die proben- und vorstellungsfreien Vormittag (Halbtage) und proben- und vorstellungsfreien Tage (Ganztage) gemäß Abs. 1 dürfen sämtliche Kalendertage des Monats, ausgenommen Karfreitag und 24. Dezember, herangezogen werden. Die proben- und vorstellungsfreien Vormittag (Halbtage) sind für alle Mitglieder des Chors gemeinsam festzusetzen. Jeweils ein proben- und vorstellungsfreier Vormittag (Halbtag) soll - soweit dies mit dem Probenplan vereinbar ist - an Samstagen eingeteilt werden. Die proben- und vorstellungsfreien Tage (Ganztage) sollen grundsätzlich für alle Chormitglieder gemeinsam, dürfen aber auch individuell gewährt werden.
(3)  Wenn es die Betriebserfordernisse verlangen, darf ein proben- und vorstellungsfreier Tag (Ganztag) und ein proben- und vorstellungsfreier Vormittag (Halbtag) auch im vorangehenden oder im darauf folgenden Monat des laufenden Spieljahres gewährt werden.
(4)  Die Einteilung der proben- und vorstellungsfreien Tage (Ganztage) hat gleichzeitig mit der Bekanntgabe des Monatsplans gemäß § 28 Abs. 1 zu erfolgen, wobei die proben- und vorstellungsfreien Tage (Ganztage) nur mehr aus betrieblicher Notwendigkeit geändert werden dürfen.
(5)  Die Einteilung der proben- und vorstellungsfreien Vormittage (Halbtage) hat gleichzeitig mit der Bekanntgabe des Wochenplans gemäß § 28 Abs. 2 zu erfolgen, wobei die proben- und vorstellungsfreien Vormittage (Halbtage) nur mehr aus betrieblicher Notwendigkeit geändert werden dürfen.
(6)  Änderungen gemäß Abs. 4 und 5 sind mit dem Betriebsrat zu beraten.
(7)  Die Residenzpflicht beginnt nach probenfreien Vormittagen um 15.00 Uhr.

Medienbestimmungen



§ 46.
Der Dienstgeber ist berechtigt, sämtliche vom Mitglied in Erfüllung seiner Leistungspflicht erbrachten Darbietungen auf Bild- und/oder Schallträger in jedem technischen Aufzeichnungsverfahren und jedem Format festzuhalten und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwerten.


§ 47.
(1)  Der Dienstgeber ist berechtigt, die im § 46 genannten Darbietungen mit Hilfe von Bild- und/oder Schallträgern oder anderen technischen Einrichtungen für betriebsinterne nichtkommerzielle Zwecke ohne Vergütung zu nutzen.
(2)  Betriebsinterne Zwecke sind insbesondere:
1.
Wahrnehmbarmachung für Informations- und Werbezwecke in den Gebäuden des Dienstgebers bzw. bei anderen Veranstaltungen des Dienstgebers nach den Bestimmungen diese Kollektivvertrages,
2.
Einstudierungshilfen bei Produktionen des Dienstgebers, Schulungen,
3.
Archivierung zu den vorgenannten Zwecken.


§ 48.
(1)  Darbietungen gemäß § 46, insbesondere auch Proben, dürfen ohne Vergütung für Berichterstattungs- und Informationszwecke in aktuellen Sendungen durch inländische Rundfunkunternehmer auf Bild- und/oder Schallträger festgehalten, im Hör- und Fernsehrundfunk gesendet werden, sofern die Sendedauer solcher Berichte drei Minuten nicht überschreitet.
(2)  Aktuelle Sendungen im Sinne dieser Bestimmung sind solche, denen kein Drehbuch mit einer durchgehenden Handlung zugrunde liegt.
(3)  Die in Abs. 1 erteilte Aufnahme- bzw. Sendebewilligung erstreckt sich auch auf ausländische Rundfunkunternehmen, wenn eine solche Berichterstattung im Ausland zu Informations- und Werbezwecken für den Dienstgeber oder ein Gastspiel des Dienstgebers oder für eine bestimmte Produktion des Dienstgebers erfolgt.


§ 49.
(1)  Das Mitglied bestellt den jeweiligen Betriebsratsvorsitzenden zum gemeinsamen Vertreter gemäß § 66 Abs. 2 und 3 Urheberrechtsgesetz, BGBl Nr 111/1936 in der jeweils geltenden Fassung. Im Verhinderungsfall ist diese Funktion vom Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzenden wahrzunehmen.
(2)  Das Mitglied räumt dem Dienstgeber das zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrecht ein, seine im § 46 genannten Darbietungen auch ausschnittsweise für Hör- und Fernsehrundfunkzwecke in jedem technischen Sendeverfahren, einschließlich des Kabelfernsehens, des Satellitenfernsehens (Verteilsatelliten und direkt empfangbare Satelliten), einschließlich des Pay-TV und der Vorführung “closed circuit” und für Zwecke der Vervielfältigung und Verbreitung von Bild- und/oder Schallträgern jeder Art, insbesondere von Schallplatten, Tonkassetten, Bildplatten und Bildkassetten, in welchem Format und technischen Verfahren auch immer, sowie für Zwecke der öffentlichen Wiedergabe zu verwerten bzw. durch Dritte verwerten zu lassen.
(3)  Eine Verwertung ist erst zulässig, wenn über deren Umfang und Vergütung eine Vereinbarung zwischen dem Dienstgeber und dem Betriebsratsvorsitzenden in seiner im Abs. 1 bezeichneten Funktion geschlossen wurde.

Bezugsrechtlicher Teil



§ 50. Monatsgehalt
(1)  Dem Mitglied gebühren Monatsgehälter. In den Monatsgehältern sind 15% als Abgeltung für die Verpflichtung zur Teilnahme an Sonn- und Feiertagsaufführungen sowie für die Abgeltung von regelmäßiger Nachtarbeit enthalten.
(2)  Das Mitglied ist nach dem Gehaltsschema (§§ 59 und 60) zu entlohnen. Das Gehalt beginnt - außer im Anwendungsbereich des § 56 Abs. 4 - mit der Gehaltsstufe 1.
(3)  Abweichend von Abs. 2 ist das Gehalt des Mitgliedes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Gehalt der Gehaltsstufe 1 abzüglich der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufen 2 und 1 zu bemessen (Gehaltsstufe JB).
(4)  Das Monatsgehalt ist am Ersten jeden Monats oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im vornhinein auszuzahlen. Gebührt das Monatsgehalt nur für einen Teil des Monats, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des vollen Monatsgehalts.
(5)  Das Mitglied ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass die ihm gebührenden Geldleistungen unmittelbar auf ein Konto eines Geldinstitutes überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass das Monatsgehalt und die Sonderzahlungen spätestens an den in Abs. 4 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.


§ 51. Sonderzahlungen
(1)  Für jedes Kalendervierteljahr gebührt dem Mitglied nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen jeweils am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Monatsgehalts, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht.
(2)  Der Anspruch auf Sonderzahlung besteht nicht, wenn das Mitglied am Fälligkeitstag nicht auf Grund eines auf mindestens sechs Tätigkeitsmonate lautenden Bühnendienstvertrages beschäftigt ist. Dessen ungeachtet gebührt die Sonderzahlung, wenn die vertragliche Verwendung in einem Chor des Dienstgebers bis zum Fälligkeitstag - sei es auch auf Grund jeweils kürzerer Vertragsverlängerungen - ununterbrochen mindestens sechs Monate gedauert hat.
(3)  Das Monatsgehalt ist der Berechnung der Sonderzahlung im Sinne des Abs. 1 nur insoweit zugrunde zu legen, als es 100 v.H. des Höchstausmaßes gemäß § 10 Abs. 2 BThPG nicht übersteigt.
(4)  Stand das Mitglied während der im Abs. 1 erwähnten vorangegangenen drei Kalendermonate nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsgehalts, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Auszahlungsmonat im Sinne des Abs. 1 gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand.
(5)  Bezüglich der Auszahlung sind die Bestimmungen des § 50 Abs. 4 und 5 sinngemäß anzuwenden.
(6)  Abweichend von Abs. 1 und in Abänderung der bis zum Inkrafttreten des Kollektivvertrages geltenden einschlägigen Bestimmungen gebührt dem vor dem 1. September 1990 eingetretenen Mitglied für den Monat September eine Sonderzahlung in Höhe eines Sechstels des für diesen Monat gebührenden Monatsbezuges. Auszahlung des sich nach diesem Absatz ergebenden Betrages erfolgt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand. Eine Valorisierung dieses Betrages im Rahmen genereller Bezugserhöhungen findet nicht statt.


§ 51a Kinderzulage

Kunsttext
ZKV vom 20.10.2005 / gilt ab 01.09.2004
(1)  Dem Mitglied, dessen derzeit bestehendes Dienstverhältnis vor dem 1.9.1999 begonnen hat, gebührt für jeden Monat, in dem ihm Familienbeihilfe gemäß den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 idgF ausbezahlt wird, eine Kinderzulage von 17,50 EUR pro Kind.
(2)  Eine Valorisierung der Kinderzulage im Rahmen der generellen Bezugserhöhung findet nicht statt.
(3)  Das Mitglied hat dem Dienstgeber die Geburt des Kindes innerhalb von sechs Monaten zu melden und den Bescheid über die Gewährung der Familienbeihilfe vorzulegen. Bei verspäteter Meldung gebührt die Kinderzulage erst ab dem dem Zeitpunkt der Meldung folgenden Monatsersten.
(4)  Mitglieder, deren Dienstverhältnis nach dem 31.8.1999 begonnen hat, haben keinen Anspruch auf Kinderzulage.


Ende


§ 52. Entgeltfortzahlung

Kunsttext
ZKV vom 20.10.2005 / gilt ab 01.09.2004
(1)  Ein wegen Krankheit oder Unfall (Arbeits- oder Privatunfall) vom Dienst abwesendes Mitglied, das gegen Monatsgehalt verpflichtet ist und das dem Bundestheaterpensionsgesetz unterliegt, hat Anspruch auf Entgeltortzahlung für ein Jahr in Höhe des vollen Gehalts, höchstens jedoch das Höchstausmaß gemäß § 10 Abs. 2 BThPG, sofern nicht gemäß § 11 SchSpG für sechs bzw. zwölf Wochen ein höherer Betrag gebührt.
(2)  Ein wegen Krankheit oder Unfall (Arbeits- oder Privatunfall) vom Dienst abwesendes Mitglied, das gegen Monatsgehalt verpflichtet ist und das nicht dem Bundestheaterpensionsgesetz unterliegt, hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe des vollen Gehalts für die Dauer von zwölf Wochen, sofern nicht gemäß § 11 SchSpG für sechs bzw. zwölf Wochen ein höherer Betrag gebührt.


Ende
(3)  Ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß Abs. 2 erschöpft und erhält das Mitglied wegen fortdauernder Arbeitsunfähigkeit Krankengeld des zuständigen Krankenversicherungsträgers, verpflichtet sich der Dienstgeber für die Dauer des Bezuges des Krankengeldes, höchstens jedoch für die Dauer von 40 Wochen, zur Zahlung eines Ergänzungsbetrages des Krankengeldes auf Basis einer freiwilligen Leistung.
Die Höhe des Ergänzungsbetrages beträgt:
1.
für die Mitglieder der Wiener Staatsoper

für die Dauer von für die Dauer von
14 Wochen weiteren 26 Wochen
Gehaltsstufe Ergänzungsbetrag Gehaltsstufe Ergänzungsbetrag
JB bis 6 26% JB bis 6 19%
7 bis 9 23% 7 bis 9 16%
10 bis DAZ 20% 10 bis DAZ 14%
2.
für die Mitglieder der Volksoper Wien

für die Dauer von für die Dauer von
14 Wochen weiteren 26 Wochen
Gehaltsstufe Ergänzungsbetrag Gehaltsstufe Ergänzungsbetrag
JB bis 6 27% JB bis 6 20%
7 bis 10 23% 7 bis 10 17%
11 bis DAZ 20% 11 bis DAZ 14%

des vollen Gehaltes; soweit die Bezüge aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Regelungen nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erhöht worden sind, den jeweiligen Prozentsatz der erhöhten Bezüge.
(4)  Der Engeltfortzahlungsanspruch sowie der Anspruch auf den Ergänzungsbetrag werden durch Enden des Dienstvertrages oder durch Übertritt in den Ruhestand beendet.
(5)  Der Entgeltfortzahlungsanspruch sowie der Anspruch auf den Ergänzungsbetrag ruhen während eines Urlaubs gegen Entfall der Bezüge.
65)
Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, so gilt sie - unabhängig von der Qualifizierung durch den zuständigen Krankenversicherungsträger - als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.


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ZKV vom 20.10.2005 / gilt ab 01.09.2004
(7)  Bei Eintritt einer Dienstverhinderung, für die Anspruch auf Zahlung von Krankengeld des zuständigen Krankenversicherungsträgers besteht, leistet der Dienstgeber trotz Ausschöpfung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung gemäß Abs 2 eine weitere Entgeltfortzahlung in den ersten drei Tagen der Erkrankung, wenn der zuständige Krankenversicherungsträger kein Krankengeld hiefür leistet. Bemessungsgrundlage für den jeweiligen Tagsatz ist bei einer Erkrankung bis zur Dauer von sechs Monaten die Höhe des vollen Gehalts, bei einer Dauer über sechs Monate 90 v.H. des vollen Gehalts. Für die Berechnung der Dauer des Krankenstandes gilt Abs 6.


Ende


§ 53. Jubiläumszuwendung
(1)  Dem Mitglied wird aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt.
(2)  Die Jubiläumszuwendung beträgt für Mitglieder, die vor dem 1.9.2004 eingetreten sind, bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 v.H. und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 v.H. des Monatsgehaltes, das dem Mitglied für den Monat gebührt, in den das Dienstjubiläum fällt, höchstens jedoch des Höchstausmaßes gemäß § 10 Abs. 2 BThPG.
Die Jubiläumszuwendung beträgt für Mitglieder, die ab dem 1.9.2004 eingetreten sind, bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 100 v.H. und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 200 v.H. des Monatsgehaltes, das dem Mitglied für den Monat gebührt, in den das Dienstjubiläum fällt.
Die Auszahlung der Jubiläumszuwendung erfolgt spätestens mit der Vollendung des Monats, der dem Monat, in den das Dienstjubiläum fällt, folgt.
(3)  Die Jubiläumszuwendung, die für eine Dienstzeit von 40 Jahren gewährt wird, wird auch gewährt, wenn das Mitglied nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren
1.
durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet oder
2.
aus einem anderen Grund aus dem Dienststand ausscheidet und
2.1
das Mitglied, das dem BThPG unterliegt und in den in der Tabelle des § 18h Abs. 1 BThPG angegebenen Zeiträumen geboren ist, spätestens am Tag des Ausscheidens seinen 738. oder jenen Lebensmonat vollendet hat, der in der Tabelle an Stelle des 738. Lebensmonats in der rechten Tabellenspalte angeführt ist.
2.2.
das Mitglied, das nicht dem BThPG unterliegt, spätestens am Tag des Ausscheidens das gemäß ASVG vorgesehene Pensionsalter erreicht hat.

In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung das Monatsgehalt im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen. Der Höchstbetrag richtet sich nach Abs. 2.
(4)  Zur Dienstzeit iSd Abs. 1 bis 3 zählt jede im Dienstverhältnis im Konzernbereich der Bundestheater-Holding zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist bzw. gewesen ist.
(5)  Hat das Mitglied die Voraussetzungen für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist es gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, so wird die Jubiläumszuwendung seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt.


§ 54. Überstellungen
Bei Überstellungen in einen anderen Chor im Konzernbereich der Bundestheater-Holding bleibt dem Mitglied die durch den Vorrückungsstichtag errreichte Stellung gewahrt.


§ 55. Vorrückung
(1)  Das Mitglied rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächst höhere Gehaltsstufe vor. Für die Vorrückung ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend.
(2)  Die Vorrückung wird durch den Antritt einer Karenz gemäß § 24 für die Zeitdauer der Karenz gehemmt. Die Hemmung tritt aber nicht ein, wenn die Karenz nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes, des Väter-Karenzgesetzes oder der Familienhospizkarenz gewährt worden ist.


§ 56. Vordienstzeiten
(1)  Zur Berechnung des Vorrückungsstichtages für das Mitglied sind auf Antrag von Mitgliedern, deren Dienstverhältnis ab dem 1.9.2004 beginnt, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten gemäß Abs. 2 bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt sechs Jahren, innerhalb derer ein Studium gemäß Abs. 2 lit. c bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren berücksichtigt werden kann, anzurechnen. Die mehrfache Berücksichtigung ein- und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
(2)  Gemäß Abs. 1 sind anzurechnen:

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ZKV vom 20.10.2005 / gilt ab 01.09.2004
a.
Die Zeit einer einschlägigen hauptberuflichen künstlerischen Tätigkeit an
der Deutschen Staatsoper Berlin, der Deutschen Oper Berlin, der Komischen Oper Berlin, der Hamburgischen Staatsoper, der Bayrischen Staatsoper, der Bühnen der Stadt Köln, dem Staatstheater Stuttgart, der Sächsischen Staatsoper Dresden, der Oper Leipzig oder an einer Bühne der Österreichischen Bundestheater


Ende
b.
die Zeit einer einschlägigen hauptberuflichen künstlerischen Tätigkeit an
einem österreichischen Landestheater, an der Deutschen Oper am Rhein, Oper Frankfurt, Theater Essen, Badisches Staatstheater Karlsruhe, Bremer Theater, Staatstheater Kassel, Deutsches Nationaltheater Weimar, bei den Bayreuther Festspielen, den Salzburger Festspielen oder den Bregenzer Festspielen im halben Ausmaß
c.
die Zeit eines vor Dienstantritt abgeschlossenen Studiums an einer Universität bzw. Musikuniversität , Kunsthochschule, staatlichen Kunstakademie oder an einem Konservatorium in einem der folgenden Fächer: Gesang, Lied und Oratorium, Oper, Operette und Musical sowie jenen Teil eines abgeschlossenen musikpädagogischen Studiums, der auf das Fach Gesang entfällt.
(3)  Im künstlerischen Interesse kann wegen besonderer Umstände des Einzelfalls eine Anrechnung von Vordienstzeiten über das obige Ausmaß hinaus mit Zustimmung der Bundestheater-Holding GmbH vorgenommen werden.
(4)  Die Berechnung der Gehaltseinstufung von Mitgliedern des Volksopernchores beginnt bei Anrechnung von Vordienstzeiten mit der Gehaltsstufe JB des Gehaltsschemas (§ 50 Abs. 2). Abweichend von Abs. 1 ist die Anrechnung erst ab einem anrechenbaren Ausmaß von mindestens zwei Jahren vorzunehmen.
(5)  Für Mitglieder, die zeitlich befristet als Vertretung für ein anderes Mitglied aufgenommen werden (insbesondere Karenzvertretung), findet keine Anrechnung der Vordienstzeiten statt.
(6)  Für Mitglieder, die vor dem 1.9.2004 in einem Dienstverhältnis als Chormitglied im Konzernbereich der Bundestheater-Holding standen und denen Vordienstzeiten noch nicht angerechnet worden sind, kommen für die Anrechnung die Bestimmungen des § 49 des Kollektivvertrages vom 28. September 1990 idF vom 27. September 1999 und vom 31. Jänner 2000 zur Anwendung. Für Mitglieder, denen bereits Vordienstzeiten angerechnet worden sind, bleiben diese Anrechnungen voll inhaltlich aufrecht.
(7)  Der Antrag um Anrechnung der Vordienstzeiten gemäß Abs. 1 bis 3 ist spätestens innerhalb der ersten sechs Monate nach Beginn des Dienstverhältnisses samt den erforderlichen Unterlagen einzubringen.
(8)  Vordienstzeiten aufgrund von Anträgen, die nach Ablauf des in § 7 genannten Zeitpunktes eingebracht werden, dürfen nur ab dem dem Zeitpunkt ihres Einlangens folgenden Monatsersten berücksichtigt werden.


§ 57. Dienstalterszulage
Dem Mitglied, das die Gehaltsstufe 13 erreicht hat, gebührt nach vier Jahren, die es in dieser Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage.


§ 58. Nebengebührenordnung
(1)  Die Nebengebührenordnung ist, sofern sie sich auf die diesem Kollektivvertrag unterliegenden Mitglieder bezieht, Bestandteil dieses Kollektivvertrages.
(2)  Die in der Nebengebührenordnung angeführten Beträge sind kein Gehaltsbestandteil.


§ 59. Gehaltstabelle für Mitglieder des Staatsopernchors
Gehälter für die Zeit ab 1. September 2003
Gehaltsstufe Gehalt
JB 2.174,8
1 2.221,0
2 2.313,4
3 2.406,0
4 2.498,3
5 2.591,0
6 2.683,4
7 2.914,7
8 3.090,3
9 3.266,1
10 3.441,0
11 3.590,4
12 3.635,7
13 3.803,1
DAZ 3.993,1


§ 60. Gehaltstabelle für Mitglieder des Volksopernchors
Gehälter für die Zeit ab 1. September 2003
Gehaltsstufe Gehalt
JB 2.108,3
1 2.154,4
2 2.246,7
3 2.339,4
4 2.431,9
5 2.524,3
6 2.616,8
7 2.801,8
8 2.986,9
9 3.125,7
10 3.310,6
11 3.516,1
12 3.561,5
13 3.719,8
DAZ 3.900,7


§ 61. Sondervergütung bei mehreren Vorstellungen am selben Tag
Für die Mitwirkung an einer zweiten oder dritten am selben Tag stattfindenden Vorstellung gebührt dem Mitglied eine halbe Tagesgage.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 15.7.2004

Für die
Bundestheater-Holding GmbH
Dr. Georg Springer
Geschäftsführer
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe
Dr. Herbert Stegmüller Peter Paul Skrepek
Zentralsekretär Vorsitzender
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe
Sektion Bühnenangehörige
Mag. Sabine Sahab Prof. Fritz Peschke
Sekretärin Präsident