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Bundestheater / Probespielordnung / Rahmen

I. Probespielordnung


für das Staatsopernorchester, das Volksopernorchester und das Bühnenorchester der Wiener Staatsoper

abgeschlossen zwischen

  • a)
    der Bundestheater-Holding GmbH, Goethegasse 1, 1010 Wien, und
  • b)
    der Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, Maria-Theresien-Straße 11, 1090 Wien


§ 1. Ausschreibung
(1)  Der Besetzung einer freien Orchesterstelle hat eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen. Die öffentliche Ausschreibung ist durch die zuständige Bühnengesellschaft zu veranlassen. Sie hat neben den allgemeinen Aufnahmeerfordernissen jene besonderen Kenntnisse und Fertigkeiten zu enthalten, die im Hinblick auf die zu besetzende Orchesterstelle von den Bewerbern erwartet werden. Darüber hinaus ist auf die instrumentale und klangliche Eigenart des betreffenden Orchesters hinzuweisen.
(2)  Die öffentliche Ausschreibung durch die zuständige Bühnengesellschaft hat grundsätzlich in Zeitungen, in- und ausländischen Fachblättern, in der Zeitschrift der Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe und im Internet zu erfolgen.
(3)  Die Ausschreibung soll grundsätzlich mindestens 10 Wochen vor dem beabsichtigten Probespieltermin erfolgen.
(4)  Bei Ausschreibungen für das Staatsopernorchester ist die ausschreibende Bühnengesellschaft berechtigt, im Einvernehmen mit dem Verein „Wiener Philharmoniker" auf die Möglichkeit der späteren Aufnahme in diesen Verein hinzuweisen.


§ 2. Bewerbung und Einladung
(1)  Die Bewerber haben ein schriftliches Ansuchen mit Lebenslauf und Lichtbild an die zuständige Bühnengesellschaft zu richten.
(2)  Die Einladung der ausgewählten Bewerber zum Probespiel erfolgt durch die Bühnengesellschaft nach gemeinsamer Beratung mit dem Betriebsrat und dem künstlerischen Leiter des Probespiels. Die Einladung soll allen ausgewählten Bewerbern gleichzeitig, nach Möglichkeit 6 Wochen vor dem Probespieltermin zusammen mit den Pflichtstücken übermittelt werden.
(3)  Sofern die Beratung nach Abs. 2 hinsichtlich der Einladung einzelner Bewerber zum Probespiel zu keinem eindeutigen Ergebnis führen sollte, kann die Bühnengesellschaft nach Absprache mit dem künstlerischen Leiter des Probespiels und dem Betriebsrat ein Vorprobespiel durchführen, in dem über die Qualifikation zum Probespiel entschieden wird. Die Einladung zum Vorprobespiel erfolgt gleichzeitig mit der Versendung der Einladungen zum Probespiel an die Bewerber gemäß Abs. 2. Die Einladung zum Vorprobespiel, das spätestens am Tag vor dem Probespiel stattzufinden hat, gilt im Falle der Qualifikation des Bewerbers im Vorprobespiel gleichzeitig auch als Einladung zum Probespiel selbst. Die Pflichtstücke, die mit der Einladung zum Vorprobespiel versendet werden, sind für das Vorprobespiel und das Probespiel dieselben.
(4)  Die Beurteilung der Bewerber im Vorprobespiel obliegt der Vorprobespieljury, bestehend aus dem Direktor oder einem von ihm entsandten Vertreter, dem künstlerischen Leiter des Probespiels, Mitgliedern der Instrumentengruppe, für die das Probespiel stattfindet, sowie dem Betriebsrat. Das Vorprobespiel kann hinter dem Vorhang stattfinden. Die Juroren des Vorprobespiels entscheiden über die Zulassung zum Probespiel mit einfacher Mehrheit. Die Juroren erhalten für die Abhaltung des Vorprobespiels keine gesonderte Abgeltung.
(5)  Bei Probespielen für das Bühnenorchester erfolgt die Beratung gemäß Abs. 2 und das Vorprobespiel gemäß Abs. 3 und 4 mit dem Betriebsrat des Bühnenorchesters und dem Betriebsrat des Staatsopernorchesters. Jedes Orchester entsendet einen künstlerischen Leiter des Probespiels.
(6)  Die Auswahl der Pflichtstücke (aus der Opern-, Konzert- und Sololiteratur) obliegt beim Staatsopern- und Volksopernorchester dem künstlerischen Leiter des Probespiels, beim Bühnenorchester den beiden künstlerischen Leitern des Probespiels gemeinsam. Bei der Auswahl der Pflicht- und Wahlstücke ist insbesondere der Klangkultur und Stilistik der Orchester Rechnung zu tragen. Die Beschaffung des Notenmaterials erfolgt durch die Bühnengesellschaft (Orchesterinspektion).


§ 3a. Zusammensetzung der Jury für das Staatsopernorchester
(1)  Die Jury setzt sich wie folgt zusammen:
1.1
den ständigen Jurymitgliedern:
a)
Vorsitzender: der Direktor der Wiener Staatsoper oder ein von ihm bestellter Vertreter
b)
2 Mitglieder des Staatsopernorchesters, die zu dieser Zeit die Funktionen des Vorstandes und des Geschäftsführers des Vereins der Wiener Philharmoniker innehaben oder deren Vertreter
c)
2 Betriebsratsmitglieder des Orchesters
d)
2 Konzertmeister, 2 Stimmführer der 1. Violinen, ein Vorgeiger der 2. Violinen, eine Solobratsche, ein Solocello, ein Solokontrabass, eine 1. Flöte, eine 1. Oboe, eine 1. Klarinette, ein 1. Fagott, ein 1. Horn, eine 1. Trompete, eine 1. Posaune bzw. eine Tuba, eine Pauke und eine Harfe

Diese Juroren sind von den einzelnen Stimmgruppen zu nominieren und gehören dann der Jury mindestens 2, höchstens aber 3 Spielzeiten hindurch ständig an. Das Ausscheiden eines Jurors nach 2 Spielzeiten erfolgt auf dessen Wunsch und ist der Orchesterinspektion schriftlich bekannt zu geben. Sollte keine diesbezügliche Einigung erzielt werden können, so sind diese Juroren in der Reihenfolge des Dienstalters zu bestellen.
1.2
den Fachjurymitgliedern, die von der jeweiligen Stimmgruppe für jedes einzelne Probespiel bzw. für jede Sitzung der Jury bekannt zu geben sind. Sollte keine diesbezügliche Einigung erzielt werden können, so sind diese Juroren in der Reihenfolge des Dienstalters zu bestellen:
a)
künstlerischer Leiter des Probespiels: Der künstlerische Leiter des Probespiels wird je nach der Stimmgruppe, für die ein Probespiel erfolgt, aus dem Personenkreis gemäß Abs. 1 Z 1.1 lit. d) oder Z 1.2 lit. b) ausgewählt
b)
Bis zu 5 Mitglieder der betroffenen Stimmgruppe
c)
Bei einem Juryentscheid, das Instrument Posaune betreffend, hat den in Abs. 1 Z 1.2 lit. b) genannten Juroren eine Tuba anzugehören. Bei einem Juryentscheid, das Instrument Tuba betreffend, ist die Anzahl der Juroren laut Abs. 1 Z 1.2 lit. b) durch Mitglieder der Posaunengruppe zu ergänzen.
d)
bis zu 2 von der Direktion zu bestimmende, mit den Gegebenheiten des Staatsopernorchesters vertraute Dirigenten.
(2)  Im Verhinderungsfalle ist der Juror laut Abs. 1 Z 1.1 lit. d) und Z 1.2 lit. a) berechtigt, einen Vertreter seines Vertrauens aus derselben Verwendungsgruppe seiner Stimmgruppe zu entsenden. Ist dies nicht möglich, kann ein geeigneter Vertreter aus seiner Instrumentengruppe entsandt werden. Über die Eignung des Vertreters entscheidet der Vorsitzende bzw. sein Vertreter im Einvernehmen mit dem administrativen Leiter des Probespiels. Kommt kein Einvernehmen zustande, ist die Auffassung des Vorsitzenden bzw. seines Vertreters entscheidend (Dirimierungsrecht).
(3)  Anverwandte eines Bewerbers oder Personen, die in einer Nahebeziehung zu einem Bewerber stehen und daher befangen sein könnten, können keine Juroren sein. In einem solchen Falle hat diejenige Stimmgruppe, die den Juror bekannt gegeben hat, einen Ersatz aus der Stimmgruppe zu bestellen. Lehrende, sofern sie nicht Anverwandte sind oder in einer Nahebeziehung zum Bewerber stehen und daher befangen sein könnten, können Juroren sein.
(4)  Das mit dem Auflegen der Noten betraute Orchestermitglied gehört nicht der Jury an.
(5)  Die Jury ist beschlussfähig, wenn 3/4 der Juroren anwesend sind.
(6)  Ein Betriebsratsmitglied gemäß Abs. 1 Z 1.1. lit. c) ist administrativer Leiter des Probespiels und hat den Ablauf des Probespiels und die Einhaltung der Probespielordnung zu überwachen.
(7)  Der administrative Leiter des Probespiels kann nicht gleichzeitig dessen künstlerischer Leiter sein.


§ 3b. Zusammensetzung der Jury für das Volksopernorchester
(1)  Die Jury setzt sich wie folgt zusammen:
1.1
Ständige Jury:
a)
Vorsitzender: der Direktor der Volksoper oder ein von ihm bestellter Vertreter,
b)
2 von der Direktion zu bestimmende, mit den Gegebenheiten des Volksopernorchesters vertraute Dirigenten,
c)
2 Betriebsratsmitglieder des Orchesters,


Kunsttext
Änderung vom 19.04.2011 / gilt ab 01.05.2011
d)
zwei Konzertmeister, ein Stimmführer der 1. Violinen, ein Vorgeiger der 2. Violinen, eine Solobratsche, ein Solocello, ein Solokontrabass, eine 1. Flöte, eine 1. Oboe, eine 1. Klarinette, ein 1. Fagott, ein 1. Horn, eine 1. Trompete, eine 1. Posaune bzw. Tuba, eine Pauke, ein Schlagwerk und eine Harfe.


Ende

Diese Juroren sind von den einzelnen Stimmgruppen zu nominieren und gehören dann der Jury durch mindestens 2, höchstens aber 3 Spielzeiten hindurch ständig an. Das Ausscheiden eines Jurors nach 2 Spielzeiten erfolgt auf dessen Wunsch und ist der Orchesterinspektion schriftlich bekannt zu geben. Sollte keine diesbezügliche Einigung erzielt werden können, so sind diese Juroren in der Reihenfolge des Dienstalters zu bestellen.
1.2
den Fachjurymitgliedern, die von der jeweiligen Stimmgruppe für jedes einzelne Probespiel bzw. für jede Sitzung der Jury bekannt zu geben sind. Sollte keine diesbezügliche Einigung erzielt werden können, sind diese Juroren in der Reihenfolge des Dienstalters zu besteilen:
a)
Künstlerischer Leiter des Probespiels: Der künstlerische Leiter des Probespiels wird je nach der Stimmgruppe, für die ein Probespiel erfolgt, aus dem Personenkreis gemäß Abs. 1 Z 1.1 lit. d) oder Z 1.2 lit. b) ausgewählt.
b)
Bis zu 5 Mitglieder der betroffenen Stimmgruppe.
c)
Bei einem Juryentscheid, das Instrument Posaune betreffend, hat den in lit. b) genannten Juroren eine Tuba .anzugehören. Bei einem Juryentscheid, das Instrument Tuba betreffend, ist die Anzahl der Juroren laut lit. b) durch Mitglieder der Posaunengruppe zu ergänzen.
(2)  Ist ein Juror gemäß Abs. 1 Z 1.1 lit. d) oder Z 1.2 lit. a) verhindert, an einem Probespiel bzw. an einer Sitzung der Probespieljury teilzunehmen, kann er nur durch ein Mitglied seiner Stimmgruppe oder der jeweiligen Instrumentengruppe vertreten werden.
(3)  Anverwandte eines Bewerbers oder Personen, die in einer Nahebeziehung zu einem Bewerber stehen und daher befangen sein könnten, können nicht Juroren sein. In einem solchen Falle hat diejenige Stimmgruppe, die den Juroren bekannt gegeben hat, einen Ersatz aus der Stimm- oder Instrumentengruppe zu bestellen.
(4)  Das mit dem Auflegen der Noten betraute Orchestermitglied gehört nicht der Jury an.
(5)  Die Jury ist beschlussfähig, wenn 3/4 der Juroren anwesend sind.
(6)  Ein Betriebsratsmitglied gemäß Abs. 1 Z 1.1. lit. c) ist administrativer Leiter des Probespiels und hat den Ablauf des Probespiels und die Einhaltung der Probespielordnung zu überwachen.
(7)  Der administrative Leiter des Probespiels kann nicht gleichzeitig dessen künstlerischer Leiter sein.


§ 3c. Zusammensetzung der Jury für das Bühnenorchester
(1)  Die Jury setzt sich wie folgt zusammen:
a)
Ein Vorsitzender: der Direktor der Wiener Staatsoper oder ein von ihm bestellter Vertreter,
b)
Bis zu 2 von der Direktion zu bestimmende Dirigenten,
c)
Vertreter des Bühnenorchesters:
Künstlerischer Leiter des Probespiels
2 Orchestermitglieder aus den Streichinstrumentengruppen,
2 Orchestermitglieder aus der Holzblasinstrumentengruppe,
2 Orchestermitglieder aus der Blechblasinstrumentengruppe,
1 Orchestermitglied aus der Schlagzeuggruppe,
1 Mitglied des Betriebsrates des Bühnenorchesters,
4 Mitglieder aus der Stimmgruppe der zu besetzenden Stelle. Zählt diese Stimmgruppe weniger als 4 Mitglieder, so sind die fehlenden Mitglieder aus einer verwandten Stimmgruppe zu entsenden,
d)
Vertreter des Staatsopernorchesters:
Künstlerischer Leiter des Probespiels
bis zu 6 Orchestermitglieder aus der Instrumentengruppe oder einer verwandten Instrumentengruppe der zu besetzenden Stelle,
1 Konzertmeister,
1 Solocello oder Stimmführer der Cellogruppe,
1 Solobratsche oder Solokontrabass oder Stimmführer einer Streichinstrumentengruppe,
1 Soloholzblasinstrument,
1 Soloblechblasinstrument,
1 Vertreter des Betriebsrates des Staatsopernorchesters,
1 Orchestermitglied als Vertreter des Vereins der Wiener Philharmoniker.

Die künstlerischen Leiter des Probespiels werden je nach der Stimmgruppe, für die ein Probespiel erfolgt, aus den Personenkreisen gemäß lit. c) und lit. d) ausgewählt.
(2)  Im Verhinderungsfalle kann ein Juror nur durch ein Mitglied seiner Stimmgruppe oder aus der jeweiligen Instrumentengruppe vertreten werden.
(3)  Anverwandte eines Bewerbers oder Personen, die in einer Nahebeziehung zu einem Bewerber stehen und daher befangen sein könnten, können nicht Juroren sein. In diesem Falle ist eine Vertretung aus dem Bühnenorchester bzw. aus dem Staatsopernorchester bekannt zu geben.
(4)  Das mit dem Auflegen der Noten betraute Orchestermitglied gehört nicht der Jury an.
(5)  Die Jury ist beschlussfähig, wenn 3/4 der Juroren anwesend sind.
(6)  Das Betriebsratsmitglied des Bühnenorchesters gemäß Abs. 1 lit. c) ist administrativer Leiter des Probespiels und hat den Ablauf des Probespiels und die Einhaltung der Probespielordnung zu überwachen.
(7)  Der administrative Leiter des Probespiels kann nicht gleichzeitig einer der künstlerischen Leiter sein.


§ 4. Einberufung und Aufgaben der Jury
(1)  Die Einberufung von Jurysitzungen - mit oder ohne Probespiel - obliegt der Bühnengesellschaft. Auf Verlangen des Betriebsrates hat die Bühnengesellschaft eine Jurysitzung einzuberufen. Die Einberufung der Jurysitzung erfolgt durch Anschlag und persönliche Verständigung der Juroren. Zwischen dem Aushang und der Jurysitzung hat eine Frist von mindestens einer Kalenderwoche zu liegen.
(2)  Der Jury obliegt die Beurteilung der künstlerischen Qualifikation
  • a)
    bei Neuaufnahmen mit (bzw. ohne) Probespiel,
  • b)
    von Neuengagierten vor Ablauf des 2. Dienstjahres,
  • c)
    bei Nichtverlängerung von Verträgen aus künstlerischen Gründen nach bereits erfolgter neuerlicher Beurteilung der künstlerischen Qualifikation gemäß lit. b),
  • d)
    bei Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe,
  • e)
    bei Rückversetzungen

und die sich daraus ergebende Empfehlung an die Bühnengesellschaft.
(3)  Die Jury kann in Ausnahmefällen den Bewerber ohne Probespiel zum Engagement bzw. zur Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe vorschlagen, wenn 2/3 aller anwesenden Juroren dies befürworten.
(4)  Spätestens 12 Monate nach Dienstantritt eines neuen Orchestermitglieds im Volksopernorchester findet ein Gespräch mit bis zu 5 Mitgliedern der jeweiligen Stimmgruppe sowie einem Betriebsrat statt, in dem der bisherige Verlauf des Probejahrs mit dem neuen Mitglied besprochen und auf Verbesserungsfähiges hingewiesen wird.
(5)  Eine Instrumentengruppe ist jederzeit, frühestens ab dem sechsten Monat der Dienstleistung und spätestens bis 31. März des 2. Dienstjahres des Neuengagierten, berechtigt, einen schriftlichen Antrag zur Einberufung der Jury zwecks Beurteilung der künstlerischen Qualifikation dieses Mitgliedes gemäß Abs. 2 lit. b) an den Betriebsrat zu richten. Der Betriebsrat kann diesfalls die Einberufung der Jury verlangen. Für das weitere Verfahren gelten die Absätze 6 und 7.
(6)  Bei Neuengagierten hat frühestens ab dem sechsten Monat der Dienstleistung, spätestens aber bis 30. April des 2. Dienstjahres eine Jurysitzung gemäß Abs. 2 lit. b) zum Zwecke der neuerlichen Beurteilung der künstlerischen Qualifikation stattzufinden. Der Beschluss der Jury bedarf der 2/3-Mehrheit aller anwesenden Juroren. Erlangt ein Neuengagierter keine 2/3-Mehrheit, so gilt diese Abstimmung als negative Beurteilung und damit als Empfehlung an die Bühnengesellschaft, den Vertrag zu beenden.
(7)  Abweichend von Abs. 6 kann ein Juror den Antrag stellen, dem Neuengagierten eine weitere Frist im Ausmaß von höchstens einem Jahr zwecks nochmaliger Beurteilung der künstlerischen Qualifikation zu gewähren, wenn der Neuengagierte nicht die 2/3-Mehrheit gemäß Abs. 6 erreicht hat. Ein diesem Antrag entsprechender Beschluss der Jury bedarf der 2/3-Mehrheit aller anwesenden Juroren.
(8)  Wurde für den Neuengagierten ein Mentor bestellt, für dessen Vermittlung der Betriebsrat Sorge trägt, hat der Mentor vor der Abstimmung in der Jurysitzung zur Beurteilung gemäß Abs. 2 lit. b) zu berichten.
(9)  Empfehlungen für Neuaufnahmen, für Nichtverlängerung von Verträgen aus künstlerischen Gründen, für Überstellungen in eine höhere Verwendungsgruppe und für Rückversetzungen, die in einer Jurysitzung ohne Probespiel in geheimer Abstimmung gefasst werden, bedürfen der 2/3-Mehrheit aller anwesenden Juroren.
(10)  Die Nichtverlängerung eines Vertrages aus künstlerischen Gründen durch die Bühnengesellschaft ist an die negative Beurteilung seitens der Jury gebunden. Die Bühnengesellschaft ist abweichend von § 11 Abs. 2 Bundestheater-Orchesterkollektivvertrag berechtigt, bei negativer Beurteilung eines Neuengagierten durch die Jury gemäß Abs. 6 die Nichtverlängerung des Vertrages innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Juryempfehlung zum Ende der jeweils laufenden Spielzeit auszusprechen. Dies gilt im 1. bzw. 2. Dienstjahr nur, wenn die Nichtverlängerungserklärung bis spätestens 15. Mai zu Post gegeben wird.
(11)  Die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.


§ 4a. Sonderbestimmung für das Staatsopernorchester
Vor einer Jurysitzung gemäß § 4 Abs. 2 lit. b) haben die Mitglieder der jeweiligen Stimmgruppe über die bisherigen Leistungen des Neuengagierten im Orchester schriftlich und geheim abzustimmen. Der Betriebsrat hat der Jury das Ergebnis der Abstimmung unverbindlich zur Kenntnis zu bringen.


§ 4b. Sonderbestimmung für das Staatsopern- und Bühnenorchester
Die Aufhebung einer Juryentscheidung über die künstlerische Qualität eines Bewerbes oder eines Neuengagierten gemäß § 4 Abs. 2 lit. a) bzw. b) durch Einberufung einer neuerlichen Jurysitzung zur Beurteilung der künstlerischen Qualität desselben Bewerbers oder Neuengagierten ist unzulässig.


§ 5. Teilnahme und Abgeltung
(1)  Für die eingeladenen Juroren bzw. deren Vertreter gemäß Abs. 2 der §§ 3a, 3b und 3c besteht die Verpflichtung zur Teilnahme an den Jurysitzungen. Die Juroren haben während des gesamten Probespiels anwesend zu sein. Ein Wechsel der Juroren während eines Probespiels ist unzulässig.
(2)  Die Juroren, die den Orchestern der Bundestheater angehören, erhalten als Abgeltung für ihre Tätigkeit bei einer Jurysitzung mit Probespiel 50 v. H. eines Vorstellungsüberdienstes eines Tuttisten ihres Orchesters laut Nebengebührenordnung. Die gleiche Abgeltung erhält auch das mit dem Auflegen der Stellen betraute Orchestermitglied.
(3)  Die Regelung laut Abs. 2 schließt jede weitere finanzielle Abgeltung aus. Sollte die Beschlussfähigkeit laut Abs. 5 der §§ 3a, 3b und 3c nicht gegeben sein, so besteht kein Anspruch auf Abgeltung.
(4)  Das Abhalten von Jurysitzungen mit oder ohne Probespiel ist an Werktagen zwischen 9.30 Uhr und Vorstellungsende möglich.


§ 6. Ablauf des Probespiels
(1)  Das Probespiel findet in mehreren Durchgängen hinter dem Vorhang statt. Auf Verlangen einer 2/3-Mehrheit aller anwesenden Juroren jedoch kann der Vorhang ab dem 2. Durchgang weggenommen werden. Es muss aber bei Neuaufnahmen mindestens ein Durchgang vor dem Vorhang stattfinden.
(2)  Um die Anonymität der Bewerber während der Durchgänge hinter dem Vorhang zu gewährleisten, hat jeder Bewerber vor Beginn des Probespieles eine Nummer zu ziehen, die er bis zum letzten Durchgang beibehält. Die Nummern der Bewerber sind während dieser Durchgänge nur dem Orchesterinspektor bzw. einem nicht der Jury angehörenden Betriebsratsmitglied bekannt. Für die beiden Obgenannten und für das mit dem Auflegen der Noten betraute Orchestermitglied besteht bis zum Ende des Probespiels Schweigepflicht.
Während des Probespiels und dessen Auswertung besteht für alle Juroren gegen Jedermann, dem gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, Schweigepflicht.
(3)  Der künstlerische Leiter des Probespiels hat vor Beginn des Durchgangs den Juroren die Wahl- und Pflichtstücke bekannt zu geben. Er hat die Juroren zu informieren, worauf sie bei der Wiedergabe der Wahl- und Pflichtstücke (Orchesterstellen) besonders zu achten haben.
(4)  Das Zeichen zum Beginn oder zur Beendigung des Vorspiels der einzelnen Bewerber gibt der künstlerische Leiter des Probespiels. Eine bestimmte Dauer des Vorspiels ist nicht vorgesehen, kann jedoch zu Beginn des Probespiels auf Antrag eines oder mehrerer Juroren mit Stimmenmehrheit aller anwesenden Juroren festgesetzt werden.
(5)  Zum Nachweis seiner künstlerischen Qualifikation hat jeder Bewerber ein Stück nach freier Wahl (einen Satz eines Konzertes oder sonstigen Solostückes) sowie die vom künstlerischen Leiter des Probespiels bestimmten Pflichtstücke zu spielen; die Jury kann jedoch mit Stimmenmehrheit aller anwesenden Juroren vom Vorspiel des Stückes nach freier Wahl Abstand nehmen. Die Reihenfolge der vorzutragenden Stücke ist vom künstlerischen Leiter des Probespiels vor einem Durchgang auf die speziellen instrumentalen und klanglichen Kriterien einzelner Probespielstellen abzustimmen. Auf Antrag eines oder mehrerer Juroren können mit Stimmenmehrheit aller anwesenden Juroren Blattspielstellen aufgelegt werden.
(6)  Für die Begleitung der Solokonzerte bzw. Solostücke stellt die Bühnengesellschaft einen Pianisten zu Verfügung. Der Bewerber kann auch auf eigene Kosten einen Pianisten mitbringen.
(7)  Probespiele für Solo- bzw. 1. Stellen können mit Orchester stattfinden.
(8)  Mangels qualifizierter Bewerber, kann die Jury mit Stimmenmehrheit aller anwesenden Juroren ein Probespiel nach dem zweiten Durchgang jederzeit für nicht zielführend erklären und dem Vorsitzenden den Abbruch des Probespiels vorschlagen.
(9)  Mitglieder des betreffenden Orchesters sind berechtigt, dem Probespiel als Zuhörer beizuwohnen. Über die Anwesenheit orchesterfremder Personen kann die Jury mit Stimmenmehrheit aller anwesenden Juroren entscheiden.


§ 7. Wertung
“(1)  Punktewertung
Höchstpunktezahl: 20 Punkte für jeden Durchgang, hievon
1-10 Punkte für instrumentale Qualität,
1-10 Punkte für Interpretation.

Die Punktewertung für jeden Durchgang ergibt sich aus der Summe der für jeden Bewerber abgegebenen Punkte dividiert durch die Anzahl der Juroren. Es können nur ganze Punkte vergeben werden
Zur Qualifikation für den jeweils nächsten Durchgang muss entweder
  • a)
    die Summe der Punkte aller bisherigen Durchgänge so hoch sein, dass sich pro Durchgang ein Schnittwert von mindestens 11 Punkten ergibt, oder
  • b)
    die Summe der Punkte aller bisherigen Durchgänge so hoch sein, dass sich pro Durchgang ein Schnittwert von mindestens 10,5 Punkten ergibt und der jeweilige Durchgang von der Mehrheit der Juroren zumindest mit 11 Punkten bewertet wurde.

Bei der Bewertung eines Durchganges bleiben jeweils die beiden höchsten und niedrigsten Punktezahlen unberücksichtigt.


Ende
(2)  Zum Engagement vorgeschlagen wird jener Bewerber bzw. bei mehreren innerhalb einer Stimmgruppe zu vergebenden Stellen jene Bewerber, die die höchste Punkteanzahl erreicht haben.
(3)  Haben nach dem letzten Durchgang mehrere Bewerber für eine zu besetzende Stelle die gleiche Punkteanzahl erreicht, ist auf Antrag, für dessen Annahme die Mehrheit aller anwesenden Juroren erforderlich ist, ein weiterer Durchgang durchzuführen. Sollte dieser Antrag keine Mehrheit finden, so ist eine geheime Stichwahl durchzuführen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(4)  Haben mehrere Bewerber nach dem letzten Durchgang die gleiche Punkteanzahl erreicht und ist nur einer der an der Spitze liegenden Bewerber eine Frau, so ist diese Bewerberin gemäß Bundes-Gleichbehandlungsgesetz vorrangig aufzunehmen.
(5)  Die Wertungen der einzelnen Juroren werden dem Protokollführer nach jedem Durchgang bekannt gegeben. Bei Probespielen für das Staatsopern- und Bühnenorchester sind die Wertungen und Durchschnittswertungen der Jury auch am Beginn jedes Durchgangs zur Kenntnis zu bringen. Bei extrem über oder unter dem Durchschnitt liegenden Wertungen haben der Vorsitzende, der künstlerische Leiter des Probespiels oder der Betriebsrat das Recht, von dem betreffenden Juroren Aufklärung über die Gründe dieser Bewertung zu verlangen.
(6)  Die Führung des Protokolls und die Punkteauswertung obliegen der Orchesterinspektion in Zusammenwirkung mit dem administrativen Leiter des Probespiels. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden, dem künstlerischen Leiter des Probespiels und von den der Jury angehörenden Betriebsratsmitgliedern zu unterzeichnen.
(7)  Die Bewertungen des Probespiels sind vertraulich zu behandeln.


§ 8. Besetzung freier Stellen durch die Direktion
Die Besetzung jeder freien Stelle in den Orchestern der Bundestheater durch die jeweilige Bühnengesellschaft kann nur auf Grund eines Vorschlages der Jury erfolgen.


§ 9. Spesenvergütung für Bewerber
Die Bühnengesellschaft kann den Bewerbern, die am Probespiel teilgenommen haben, bei Nachweis Ersatz der Reisekosten (Bahnfahrt 2. Klasse) grundsätzlich ab österreichischer Bundesgrenze gewähren. Ist eine Übernachtung notwendig, kann bei Nachweis die Nächtigungsgebühr in Analogie zur Reisegebührenvorschrift 1955, Gebührenstufe 5, idgF gewährt werden.


§ 10. Geltungsdauer der Probespielordnung
(1)  Die Probespielordnung ist Bestandteil des Orchester-Kollektivvertrages. Sie tritt mit 1.2.2007 in Kraft und ist auch auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens laufende Verfahren anzuwenden.
(2)  Die Probespielordnung kann unabhängig von einer etwaigen Kündigung des Orchester-Kollektivertrages bis zum 31. Jänner eines Kalenderjahres von jedem Vertragspartner (Bundestheater-Holding GmbH, Gewerkschaft) mittels eingeschriebenen Briefes mit Wirksamkeit zum darauf folgenden 31. August gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung sind unmittelbar im Anschluss daran Verhandlungen wegen Abschlusses einer neuen Probespielordnung aufzunehmen.


§ 11. Personenbezogene Bezeichnungen
Bei den in dieser Probespielordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (z.B. Bewerber, Juror) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 29. Jänner 2007
Für die Bundestheater-Holding GmbH
Dr. Georg Springer
Geschäftsführer
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe
Sekretär Präsident
Vizepräsident