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Bundestheater / Orchesterangehörige / Zusatz

Zusatzabkommen


zum Kollektivvertrag für Bühnenangehörige der Wiener Privattheater vom 1. September 1984, abgeschlossen zwischen dem Wiener Bühnenverein und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe, Sektion Bühnenangehörige

und

zum Bundestheater-Orchesterkollektivvertrag, abgeschlossen zwischen der Republik Österreich, Bundesministerium für Unterricht und Kunst, (Österreichischer Bundestheaterverband) und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe Sektion Musiker

Auf Grund der Präambel zu erstgenanntem Kollektivvertrag wird über die nachstehenden, besonders gelagerten Umstände der Bundestheater vereinbart:


§ 1
(1)  Der Theaterunternehmer Österreichischer Bundestheaterverband wird gegenüber Inhabern individueller (nicht schematisierter) Bühnendienstverträge im Sinne des Schauspielergesetzes BGBl. Nr. 441/1922 eine Nichtverlängerungserklärung nur aussprechen, um das Bühnendienstverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen fortzusetzen, wenn sie die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
1.
Anspruch auf Entlohnung (Bezüge, Gage, Gehalt, Spielgeld) für einen Zeitraum von mindestens 216 Monaten (Bezugsmonate) - für Solotänzer 180 Bezugsmonate - zum Zeitpunkt, in dem das Dienstverhältnis enden würde,
2.
Annahme eines dem Mitglied angebotenen neuen, der Ausbildung, den Fähigkeiten und Kenntnissen des Mitgliedes entsprechenden Bühnendienstvertrages auf bestimmte Zeit (mindestens ein Spieljahr), wobei die Entlohnung
a)
bei Bezügen, die mindestens die Höhe der Ruhegenußermittlungshöchstgrundlage gemäß § 5 Abs. 2 BThPG erreichen, um nicht mehr als 20 vH, höchstens jedoch auf die obige Höchstgrundlage,
b)
bei Bezügen, die unter der Höchstgrundlage gemäß lit. a liegen, jedoch mindestens den Höchstbezug des Staatsopernorchesters erreichen, um nicht mehr als 20 vH, höchstens jedoch auf den obigen Höchstbezug,
c)
bei Bezügen, die unter diesem Höchstbetrag liegen, nicht gemindert werden darf. Hiebei kann mit dem Mitglied auch die Beschäftigung an einem anderen österreichischen Theater vereinbart werden.
(2)  Bei den gegen Auftrittshonorar verpflichteten Mitgliedern ist zur Berechnung der Bezugsmonate für jedes ausbezahlte Honorar ein Zeitraum von 5,7 Tagen anzurechnen; je Spieljahr dürfen jedoch nicht mehr als zwölf Bezugsmonate angerechnet werden. Abs. 1 Z 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Bezug das 5,25fache des Auftrittshonorares anzusehen ist.
(3)  Die Verpflichtung des Theaterunternehmers nach Abs. 1 besteht nicht mehr, wenn das Mitglied einen Anspruch auf Alterspension gegenüber einem gesetzlichen Sozialversicherungsträger geltend machen kann. Gleiches gilt für Mitglieder, die Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuß aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis erworben haben.


§ 2
Kommt ein neuer Bühnendienstvertrag im Sinne des Abs. 1 Z 2 während des laufenden Bühnendienstvertrages nicht zustande, so endet das Bühnendienstverhältnis.


§ 3
(1)  Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 sind auf Inhaber von Bühnendienstverträgen unbeschadet Abs. 2 nicht anzuwenden, wenn sie auf Grund ihrer Stellung im Betrieb befugt sind, maßgebliche Entscheidungen hinsichtlich der Planung, Organisation, Kontrolle und Durchführung künstlerischer oder administrativer Betriebsziele zu treffen sowie auf Mitglieder, die auf Grund ihrer Stellung im Betrieb solche Entscheidungen wesentlich beeinflussen können. Dies sind insbesondere Theaterdirektoren und deren Stellvertreter, leitende Mitarbeiter der Direktionen und des zentralen Geschäftsbereiches des Generalsekretärs, Betriebsdirektoren, Leiter von administrativen, technischen und künstlerischen Betriebsbüros, künstlerische Generalsekretäre, Disponenten, Regisseure und Oberspielleiter; Mitarbeiter der Dramaturgie mit leitenden Aufgaben; Bühnen- und Kostümbildner; Dirigenten, musikalische Leiter und Leiter der Bühnenmusik; Chorleiter, Studienleiter, Ballettleiter, Ballettmeister und Leiter der Ballettschule.
(2)  Hat jedoch ein Mitglied gemäß Abs. 1 bei den Bundestheatern mindestens 36 Bezugsmonate in einer früheren, dem Abs. 1 nicht unterliegenden Funktion im Sinne des § 1 SchSpG verbracht, so sind die §§ 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1.
der Berechnung der Bezugsmonate auch die unter Abs. 1 fallenden Zeiten zuzuzählen sind und
2.
der gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 anzubietende Bühnendienstvertrag im Hinblick auf die frühere Funktion angemessen zu sein hat.


§ 4
(1)  Bei Mitgliedern der künstlerischen Gruppen, die mindestens 120 Bezugsmonate aufweisen, darf der Theaterunternehmer eine Nichtverlängerungserklärung nur aussprechen, wenn die Weiterverwendung des Mitgliedes aus Gründen, die in der Person des Mitgliedes gelegen sind, vom Standpunkt der Betriebsführung als nachteilig anzusehen ist; darüber ist in jedem Fall zuvor ein Gutachten einer Kommission einzuholen.
(2)  Die Kommission hat aus drei vom Generalsekretär des Österreichischen Bundestheaterverbandes zu bestellenden Vertretern des Österreichischen Bundestheaterverbandes, aus drei Vertretern des Betriebsrates und aus dem Leiter der Sektion II des Bundeskanzleramtes bzw. einem von ihm entsandten Vertreter als Vorsitzendem zu bestehen. Ein Beschluß der Kommission bedarf der Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder, darunter des Vorsitzenden und mindestens der Hälfte der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3)  Der Dienstgeber ist an das Gutachten der Kommission nicht gebunden, jedoch verpflichtet, es bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen.
(4)  § 1 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(5)  Die Abs. 1 bis 4 gelten für Souffleure, Inspizienten, Korrepetitoren, Theatermaler, Theaterbildhauer, Bedienstete in Direktions- oder Betriebsbüros und Archivare.
(6)  Die Entlohnung der unter Abs. 5 fallenden Mitglieder darf im neuen Bühnendienstvertrag um nicht mehr als 20 vH gemindert werden.


§ 5
Zeiten, die ein Inhaber eines individuellen (nicht schematisierten) Bühnendienstvertrages in einer künstlerischen Gruppe verbracht hat, sind auf die im § 1 Abs. 1 Z 1 genannten Bezugsmonate anzurechnen.


§ 6
Bei einem Mitglied, das vor Abschluß eines unter § 1 des SchSpG fallenden Dienstvertrages in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundestheatern stand und in diesem Dienstverhältnis den Kündigungsschutz des § 30 des arbeitsrechtlichen Teiles des Kollektivvertrages für das technische Personal im Gesamtbereich der Bundestheater erworben hat, tritt, solange es die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Z 1 nicht erfüllt, an die Stelle des § 1 der Anspruch auf Wiederverwendung im technischen Personal in seiner früheren dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung.


§ 7
(1)  Sämtliche in diesem Zusatzabkommen vorgesehenen Fristen beginnen mit dem ersten für mindestens eine Spielzeit (zwölf Monate) abgeschlossenen Bühnendienstvertrag des Mitgliedes zu laufen. Bei gegen Auftrittshonorar verpflichteten Mitgliedern gilt dies nur, wenn der Bühnendienstvertrag außerdem eine Mindestzahl von 42 garantierten Auftritten enthält.
(2)  Mehrere unmittelbar aufeinanderfolgende kürzere Bühnendienstverträge von insgesamt zwölfmonatiger Dauer sind einem Bühnendienstvertrag im Sinne des Abs. 1 gleichzuhalten.
(3)  Endet das Dienstverhältnis durch Kündigung oder Nichtverlängerungserklärung seitens des Dienstgebers, durch einverständliche Auflösung oder durch Zeitablauf, so wird der Fortlauf der Frist gehemmt.
(4)  Endet das Dienstverhältnis hingegen durch Entlassung oder durch Kündigung, vorzeitige Auflösung oder Nichtverlängerungserklärung seitens des Mitgliedes, so wird der Fristenlauf unterbrochen.


§ 8
Die im § 1 Abs. 1 Z 1 vorgesehene Voraussetzung gilt auch als erfüllt, wenn ein Mitglied auf Grund des im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Zusatzabkommens geltenden Bühnendienstvertrages beim Ablauf dieses Bühnendienstvertrages 120 Bezugsmonate aufweist.


§ 9
Die Vertragspartner erklären sämtliche bisher bestehenden bzw. behaupteten generellen Abmachungen, Usancen und ähnliches, insbesondere das Schreiben der Generaldirektion der Österreichischen Bundestheater vom 7. Juli 1927, GZ 1974/27, und den Erlaß des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 30. November 1957, Zl. 8995/57, auf die von diesem Zusatzabkommen erfaßten Dienstverhältnisse als nicht anwendbar.


§ 10
Die Rechtswirkungen dieses Zusatzabkommens bleiben nach seinem Erlöschen für die dadurch erfaßten einschließlich der nach seinem Erlöschen zustandegekommenen Dienstverhältnisse so lange aufrecht, bis für diese Dienstverhältnisse eine neue Regelung wirksam wird.


§ 11
Dieses Zusatzabkommen tritt am heutigen Tage in Kraft und darf bis zum 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres von jeder vertragschließenden Partei mit Wirksamkeit zum nächsten 31. August gekündigt werden. Die Kündigung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form und hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Für die fristgerechte Kündigung ist das Datum des Poststempels maßgebend. Die Verhandlungen über den Abschluß einer neuen Regelung sind innerhalb zweier Monate nach erfolgter Kündigung von den vertragschließenden Parteien aufzunehemn.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 13. Februar 1986

Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe
1090 Wien, Maria-Theresien-Straße 11
Zentralsekretär Vorsitzender
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe
1090 Wien, Maria-Theresien-Straße 11
Sektion Bühnenangehörige
Sekretär Präsident
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe
1090 Wien, Maria-Theresien-Straße 11
Sektion Musiker
Sekretär Präsident