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Bundestheater / Orchesterangehörige / Rahmen

Kollektivvertrag

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft der Gemeindebediensteten - Kunst, Medien, Sport, freie Berufe

für das nicht darstellende künstlerische Personal im Gesamtbereich der Österreichischen Bundestheater

abgeschlossen zwischen der

Bundestheater-Holding GmbH

und dem

Österreichischen Gewerkschaftsbund,

Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe

Sektion Musik

Bundestheater-Orchesterkollektivvertrag 2011
(Wiederverlautbarung zum 1.5.2011)
I. Rechtsbeziehungen zwischen den Kollektivvertragsparteien


§ 1. Geltungsbereich und Inhalt
(1)  Dieser Kollektivvertrag gilt für die dem künstlerischen Personal der Bundestheater angehörenden Orchestermusikerinnen und Orchestermusiker (Mitglieder), die ständig bei den Bundestheatern engagiert sind und dem § 1 Abs. 1 Theaterarbeitsgesetz BGBl I Nr. 100/2010 (TAG) idgF unterliegen und regelt die gegenseitigen, aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten des Dienstgebers und des Mitglieds. Seine Bestimmungen sind Bestandteil aller mit den Mitgliedern abgeschlossenen Arbeitsverträge und dürfen durch Betriebsvereinbarung oder einzelnen Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.
(2)  Vom Geltungsbereich sind ausgenommen:
1. Dirigenten,
2. Kapellmeister,
3. Korrepetitoren,
4. Substituten, das sind Musiker, die Verwendung finden
  • a)
    als Ersatz für ein Mitglied,
  • b)
    zur instrumentalen Ergänzung für die Aufführung eines bestimmten Bühnenwerks,
  • c)
    wenn die verfügbaren Limitkapazitäten des jeweiligen Orchesters nicht ausreichen und die anfallenden Mehrdienste nicht durch Überdienste der jeweiligen Orchestermitglieder geleistet werden können.
(3)  Für Gastspiele außerhalb Wiens gilt der Gastspielkollektivvertrag vom 18. April 2001 idgF, der integrierender Bestandteil dieses Kollektivvertrages ist.
(4)  Die Rechtswirkungen dieses Kollektivvertrages bleiben nach seinem Erlöschen für die durch ihn erfassten, einschließlich der nach seinem Erlöschen zustande gekommenen, Arbeitsverhältnisse so lange aufrecht, als für diese Arbeitsverhältnisse nicht ein neuer Kollektivvertrag wirksam wird.


§ 2. Begriffsbestimmungen
(1)  Bei den in diesem Kollektivvertrag verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (z.B. Musiker, Mitglied usw.) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
(2)  Als Dienstgeber iS dieses Kollektivvertrages gelten alle von der Bühnengesellschaft mit Dienstgeberfunktionen ausgestatteten Personen.
(3)  Spieljahr im Sinne dieses Kollektivvertrages ist die Zeit vom 1.9. bis 31.8. des folgenden Jahres.
(4)  Spielzeit im Sinne dieses Kollektivvertrages ist die Zeit vom 1.9. bis zum 30.6. des folgenden Jahres.
(5)  Für die Mitglieder des Volksopernorchesters werden folgende Begriffe ergänzend definiert:
1.
Wiederaufnahmen sind Aufführungen mit unveränderter Regie und Dekoration gegenüber der letzten Vorstellung, die im vorletzten Spieljahr oder früher stattgefunden haben. Als Wiederaufnahme gilt auch die Aufführung einer Repertoireproduktion, die die Kriterien der Wiederaufnahme erfüllt, nach außen aber nicht als Wiederaufnahme bezeichnet wird.
2.
Neueinstudierungen sind Aufführungen mit neuem Regiekonzept in unveränderter Dekoration oder musikalische Neueinstudierungen.
3.
Neuinszenierungen sind Aufführungen mit neuem Regiekonzept und Dekoration nach neuem Entwurf.
4.
Abendvorstellungen sind Vorstellungen, deren Beginnzeit ab 18:00 Uhr liegt.


§ 3. Betriebsvereinbarungen
(1)  Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages behalten alle in der Zeit zwischen 1. September 1983 und dem 1. Jänner 2007 abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen und sonstige Vereinbarungen kollektivvertragsähnlichen Charakters in ihrer jeweils zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung ihre Gültigkeit.
(2)  Alle nicht von Abs. 1 erfassten Betriebsvereinbarungen und sonstige Vereinbarungen kollektivvertragsähnlichen Charakters verlieren ihre Gültigkeit, sofern sie nicht bereits durch den – damaligen – Generalsekretär des Österreichischen Bundestheaterverbandes gegengezeichnet wurden und am 1. Jänner 2007 noch gültig sind.
(3)  Abweichend von Abs. 1 und 2 verlieren für Mitglieder des Volksopernorchesters alle Betriebsvereinbarungen und sonstige Vereinbarungen kollektivvertraglichen Charakters, die vor dem 31. August 2009 abgeschlossen wurden, mit 31. August 2009 ihre Gültigkeit.


§ 4. Schiedsgerichtsbarkeit
(1)  Während der Geltungsdauer dieses Kollektivvertrages und bis drei Monate nach dessen Ablauf werden alle aus diesem Kollektivvertrag sowie aus allen abgeschlossenen Bühnenarbeitsverträgen und sonstigen Engagement- und Gastspielverhältnissen jeder Art entstehenden Streitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ausschließlich durch ein Schiedsgericht, das zur Entscheidung dieser Streitigkeiten errichtet wird, entschieden. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts besteht noch drei Monate nach Ablauf des Einzelarbeitsvertrages. Die Schiedssprüche und vor dem Schiedsgericht abgeschlossenen Vergleiche sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 idgF.
(2)  Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und 4 Beisitzern; jeder der Kollektivvertragspartner bestellt 2 Beisitzer.
(3)  Der Vorsitzende des Schiedsgerichts, der zwar die Befähigung zur Ausübung des Richteramtes besitzen muss, aber gemäß § 63 Abs. 5 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz BGBl Nr 305/1961 (RStDG) idgF nicht mehr im richterlichen Dienst stehen darf, ist einvernehmlich von den Kollektivvertragspartnern zu bestellen.
(4)  Das Schiedsgericht entscheidet mit absoluter Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(5)  Gegen Schiedssprüche ist eine Berufung an das Oberschiedsgericht binnen vier Wochen ab Zustellung des Schiedsspruches nur dann zulässig, wenn der Streitwert den in § 49 JN, RGBl. Nr. 111/1895 idgF, festgelegten Betrag übersteigt oder wenn das Schiedsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung eine solche Berufung ausdrücklich für zulässig erklärt.
(6)  Für das Oberschiedsgericht gelten die Abätze 2 bis 4 sinngemäß.
(7)  Für die Tätigkeit der Schiedsgerichte ist eine ständige Geschäftsordnung zu erlassen.
(8)  Auf das Verfahren vor den Schiedsgerichten finden die Bestimmungen der österreichischen Zivilprozessordnung sowie die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Schiedsgerichte Anwendung.


§ 5. Inkrafttreten und Kündigung
(1)  Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Mai 2011 in Kraft und darf bis zum 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres von jeder vertragsschließenden Partei mit Wirksamkeit zum nächsten 31. August gekündigt werden. Die Kündigung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form und hat durch einen eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Für die fristgerechte Kündigung ist das Datum des Poststempels maßgebend.
(2)  Die Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Kollektivvertrages sind innerhalb zweier Monate nach erfolgter Kündigung von den vertragsschließenden Parteien aufzunehmen.
II. Arbeitsrechtlicher Teil
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN


§ 6. Einteilung der Orchester
Orchester der Bundestheater sind:
1. das Staatsopernorchester,
2. das Volksopernorchester,
3. das Bühnenorchester der Wiener Staatsoper.


§ 7. Aufnahme und Aufnahmevoraussetzungen für Mitglieder
(1)  Ein Bühnenarbeitsvertrag im Sinne des § 8 darf nur mit Personen abgeschlossen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:
  • 1.
    die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit,
  • 2.
    die fachliche Eignung für den Dienst,
  • 3.
    die persönliche, insbesondere die physische und psychische Eignung für den Dienst,
  • 4.
    die Unbescholtenheit.
(2)  Die fachliche Eignung des Bewerbers nach Abs. 1 Z. 2 ist durch ein Probespiel nach Maßgabe der Probespielordnung, die Bestandteil des Kollektivvertrages ist, nachzuweisen. Von einem Probespiel darf nach Maßgabe dieser Probenspielordnung abgesehen werden.
(3)  Der Bewerber hat sich einer theaterärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Der Theaterarzt hat die persönliche Eignung des Bewerbers gemäß Abs. 1 Z. 3 entsprechend zu bescheinigen. Im Bedarfsfall sind fachärztliche Gutachten einzuholen.
(4)  Von den Voraussetzungen nach Abs. 1 Z. 4 darf nur in begründeten Ausnahmefällen (z.B. besondere künstlerische Qualifikation) abgewichen werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen bei den Bundestheatern erforderlich ist.


§ 8. Bühnendienstvertrag – Begründung und Inhalt
(1)  Ein Arbeitsvertrag mit einem Mitglied, der die Leistung künstlerischer Dienste als Musiker auf bestimmte Zeit zum Gegenstand hat (Bühnenarbeitsvertrag), kommt im Zeitpunkt der Willensübereinstimmung der Vertragspartner formlos rechtsverbindlich zustande.
(2)  Dem Mitglied ist gleichzeitig mit einer schriftlichen Ausfertigung des Bühnenarbeitsvertrages und allfälliger Nachträge (Additionale) eine Ausfertigung des jeweils gültigen Orchester-Kollektivvertrages auszufolgen.
(3)  Vertragspartner eines Bühnenarbeitsvertrages im Sinne dieses Kollektivvertrages sind die jeweilige Bühnengesellschaft als Dienstgeber und das Mitglied als Dienstnehmer.
(4)  Der Bühnendienstvertrag hat zu enthalten:
  • 1.
    das Orchester, für das das Mitglied engagiert ist,
  • 2.
    den Beginn und die Dauer des Bühnenarbeitsverhältnisses,
  • 3.
    die Verpflichtung des Mitgliedes, mit Beginn des Arbeitsverhältnisses die Diensteinteilung zu erfragen und am ermittelten Tag den Dienst anzutreten,
  • 4.
    das genau beschriebene Arbeitsgebiet des Mitgliedes mit Angabe der Instrumente und der Funktion,
  • 5.
    das sich aus der Einstufung in die Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe ergebende Entgelt (Monatsgehalt),
  • 6.
    Angabe über den Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherer,
  • 7.
    Name und Anschrift der zuständigen Mitarbeitervorsorgekasse, soweit das Mitglied dem Anwendungsbereich des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes unterliegt und
  • 8.
    eventuelle Sondervereinbarungen.


§ 9. Dauer und Endigung des Vertragsverhältnisses
Vertragsverhältnisse der in den §§ 7 und 8 bezeichneten Art enden insbesondere durch:
  • 1.
    Zeitablauf bei auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnissen unter Beachtung der §§ 10 und 11,
  • 2.
    Erklärung der Nichtverlängerung, insbesondere aus künstlerischen Gründen wegen Mangels fachlicher Eignung gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 und § 4 Abs. 10 Probespielordnung,
  • 3.
    Ablauf des Spieljahres, in dem das Arbeitsverhältnis begonnen worden ist, bei ohne Zeitbestimmung eingegangenen Arbeitsverhältnissen (§ 24 Abs. 3 TAG),
  • 4.
    Kündigung auf Grund einer Kündigungsvereinbarung (§ 25 TAG) bei Verträgen, die für länger als ein Jahr abgeschlossen sind,
  • 5.
    Wegfall der Beschäftigungsbewilligung für Ausländer (Abschnitt II § 7 AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idgF),
  • 6.
    vorzeitige Auflösung durch Entlassung (§ 31 TAG),
  • 7.
    vorzeitige Auflösung durch Austritt (§ 32 TAG),
  • 8.
    Rücktritt vom Vertrag vor Dienstantritt (§ 35 TAG),
  • 9.
    einvernehmliche Lösung,
  • 10.
    Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand (§§ 2ff. Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958 (BThPG idgF),
  • 11.
    Tod des Mitgliedes.


§ 10. Zeitablauf bei für weniger als ein Spieljahr abgeschlossenen Arbeitsverhältnissen
Ein für weniger als ein Spieljahr (12 Monate) abgeschlossenes Arbeitsverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen worden ist. Eine gesonderte Erklärung des Dienstgebers oder des Mitglieds über die Beendigung ist nicht erforderlich.


§ 11. Erklärung der Nichtverlängerung
(1)  Ein für bestimmte Zeit und mindestens ein Spieljahr eingegangener Bühnenarbeitsvertrag endet gemäß § 9 Z. 1 mit Ablauf der Zeit, für die er eingegangen wurde.
(2)  Ein solcher Bühnenarbeitsvertrag verlängert sich jedoch zu den bisherigen Bestimmungen und um ein weiteres Jahr, falls nicht das Mitglied bis spätestens 31. Jänner des Jahres, in dem der Vertrag endet, mittels eingeschriebenen Briefes eine Verständigung seitens des Dienstgebers erhält, dass die Fortsetzung des Bühnenarbeitsvertrages nicht mehr in Frage kommt.
(3)  Das Mitglied muss, falls es nicht mit einer Verlängerung des Bühnenarbeitsvertrages einverstanden ist, dies dem Dienstgeber bis spätestens 15. Februar des Jahres, in welchem der Vertrag endet, schriftlich bekannt geben.
(4)  Mitteilungen nach Abs. 2 und Abs. 3 sind nur wirksam, wenn sie dem Vertragspartner spätestens zu den in Abs. 2 bzw. Abs. 3 genannten Zeitpunkten zugegangen sind.


§ 12. Arten der Bühnenarbeitsverträge
Die Bühnenarbeitsverträge gliedern sich in Individualverträge mit frei vereinbarten und in Gruppenverträge mit schematisierten Bezügen.


§ 13. Individualverträge
(1)  Individualverträge sind mit den in den §§ 39 und 58 näher bezeichneten Mitgliedern abzuschließen.
(2)  Gelangt der Dienstgeber zur Ansicht, dass die fachliche Eignung des Mitglieds im Individualvertrag unter das für die Erfüllung seines Vertrages erforderliche künstlerische Maß gesunken ist, so hat er eine künstlerische Beurteilung nach der Probespielordnung in die Wege zu leiten. Stellt das betroffene Mitglied einen Antrag, ein Probespiel vor der Jury absolvieren zu wollen, so ist diesem Antrag Rechnung zu tragen. Stellt die Jury das Absinken im erwähnten Maß fest, so ist der Dienstgeber berechtigt, dem Mitglied eine vertragliche Neuregelung mit entsprechender Gagenänderung anzubieten.
(3)  Der Dienstgeber ist bei Vorliegen der in Abs. 2 erwähnten Voraussetzungen außerdem berechtigt, dem Mitglied an Stelle seines Individualvertrages einen Gruppenvertrag (§ 14) anzubieten.
(4)  War das Mitglied mindestens 15 Jahre an den Bundestheatern als Orchestermusiker mit Individualvertrag tätig und wenigstens die Hälfte dieses Zeitraumes in dem Orchester, in dem das Vertragsangebot zu stellen ist, so darf der Dienstgeber dem Mitglied nur einen Vertrag gemäß Abs. 3 in der höchsten Verwendungsgruppe des Orchesters, dem es angehört, anbieten. In diesem Fall ist der Vorrückungsstichtag festzustellen.
(5)  Gelangt das Mitglied zu der im Abs. 2 beschriebenen Ansicht, so ist auch das Mitglied berechtigt, Maßnahmen im Sinne des Abs. 3 zu beantragen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Abs. 4 ebenfalls anzuwenden. Der Betriebsrat ist von der beabsichtigten Regelung nachweislich zu verständigen und ist berechtigt, darüber eine Beratung zu verlangen.


§ 14. Gruppenverträge
Die Orchester gliedern sich, soweit nicht die Bestimmungen des § 13 gelten, in Verwendungsgruppen gemäß den arbeitsrechtlichen Sonderbestimmungen der einzelnen Orchester. Ein Mitglied mit Gruppenvertrag ist in das Verwendungsgruppenschema einzureihen und monatlich nach dem Gehaltsschema zu entlohnen.


§ 15. Überstellung
(1)  Überstellung ist die Übernahme des Mitglieds in eine andere Verwendungsgruppe.
(2)  Soll eine freie Stelle mit einem Mitglied besetzt werden, das bisher einer niedrigeren Verwendungsgruppe seines Orchesters oder einem anderen Orchester der Bundestheater angehörte, so hat der Dienstgeber eine künstlerische Beurteilung des Mitgliedes nach der Probespielordnung in die Wege zu leiten. Stellt die Jury die fachliche Eignung für die freie Stelle fest, so ist der Dienstgeber berechtigt, das Mitglied in die Verwendungsgruppe der freien Stelle zu überstellen.
(3)  Gelangt der Dienstgeber zur Ansicht, dass die fachliche Eignung des Mitglieds unter das für die Erfüllung seines Vertrages erforderliche künstlerische Maß gesunken ist, so hat er eine künstlerische Beurteilung nach der Probespielordnung in die Wege zu leiten. Stellt die Jury das Absinken im erwähnten Maß fest, so ist der Dienstgeber berechtigt, das Mitglied in eine niedrigere Verwendungsgruppe zu überstellen. War das Mitglied mindestens 15 Jahre in seiner bisherigen Verwendungsgruppe tätig, so tritt durch die Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe keine Änderung seiner bisherigen Bezüge ein, jedoch gelten die arbeitsrechtlichen Bedingungen der neuen Verwendung.
(4)  Stellt das Mitglied für sich einen Antrag dieser Art, so kann der Dienstgeber nach Anhörung des Betriebsrates eine solche Überstellung vornehmen.


§ 16. Allgemeine Pflichten des Mitglieds
(1)  Das Mitglied hat in seinem Verhalten im und außer Dienst auf das internationale künstlerische Ansehen der Bundestheater als Repräsentant österreichischer Kultur Rücksicht zu nehmen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in deren Einrichtungen nicht zu beeinträchtigen.
(2)  Es hat die ihm übertragenen künstlerischen Aufgaben nach bestem Wissen und Können zu erfüllen.


§ 17. Dienstliche Anordnungen
(1)  Den dienstlichen Anordnungen des Dienstgebers hat das Mitglied Folge zu leisten.
(2)  Verstößt eine dienstliche Anordnung gegen Sicherheitsvorschriften oder könnte eine solche Anordnung das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden, so ist die dienstliche Anordnung nicht zu befolgen.


§ 18. Dienstliche Verschwiegenheit
(1)  Dem Mitglied ist es unbeschadet weiterer gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten untersagt, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse unbefugt anderen mitzuteilen. Insbesondere hat es bei Mitteilungen, die ihm ausdrücklich als vertraulich bezeichnet wurden, Verschwiegenheit walten zu lassen.
(2)  Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und im Ruhestandsverhältnis fort.


§ 19. Abwesenheit vom Dienst
(1)  Das Mitglied, das vom Dienst fernbleibt oder sich vom Dienst entfernt, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund dem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben und zu rechtfertigen.
(2)  Ist das Mitglied durch Krankheit, Unfall (Privat- oder Arbeitsunfall) oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat es dem Dienstgeber eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsverhinderung vorzulegen, wenn es dem Dienst länger als 3 Tage fernbleibt oder der Dienstgeber dies verlangt. Der Dienstgeber ist berechtigt, den zuständigen Theaterarzt zu einer Untersuchung des Mitgliedes zu entsenden, und das Mitglied ist verpflichtet, eine solche zuzulassen. Das Mitglied darf auch die zumutbare Mitwirkung an einer fachärztlichen Untersuchung nicht verweigern.
(3)  Kommt das Mitglied den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 nicht nach und tritt es den Dienst trotz schriftlicher Aufforderung nicht an, so gilt das Fernbleiben vom Dienst als nicht gerechtfertigt und somit als Arbeitsverweigerung.
(4)  Ein wegen Krankheit oder Unfalls (Privat- oder Arbeitsunfall) vom Dienst abwesendes Mitglied ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Theaterarztes oder eines Vertragsarztes des zuständigen Krankenversicherungsträgers berechtigt, nach Verständigung des Dienstgebers einen anderen Aufenthalt als den an seinem Wohnsitz zu nehmen. Hält das Mitglied diese Vorschriften nicht ein, so verliert es für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt.


§ 20. Anderweitige Tätigkeit
(1)  Das Mitglied darf keiner anderweitigen Tätigkeit nachgehen, die es an der vollständigen und genauen Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Dienstgeber hindert. Eine Vereinbarung, durch die das Mitglied während seiner freien Zeit in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird, ist unwirksam, doch darf das Mitglied während der Zeit, in welcher eine Vorstellung auf der Bühne stattfindet, an der es verpflichtet ist, ohne Genehmigung des Dienstgebers an keiner anderen öffentlich angekündigten Vorstellung an einer gleichartigen Bühne des Vertragsortes auftreten, auch wenn das Mitglied zu der betreffenden Zeit im eigenen Betrieb nicht beschäftigt ist.
(2)  Das Mitglied ist verpflichtet, dem Dienstgeber jede erwerbsmäßige anderweitige Tätigkeit zu melden. Eine anderweitige Tätigkeit ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt. Eine Tätigkeit des Mitglieds im Rahmen des “Vereins der Wiener Philharmoniker” gilt als genehmigt.
(3)  Eine anderweitige Tätigkeit, die vom Mitglied einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Mitgliedern bzw. mit dritten Personen unter Verwendung der Bezeichnung oder unter Hinweis auf Einrichtungen der Bundestheater ausgeübt wird, bedarf der Genehmigung des Dienstgebers.
(4)  Nebenbeschäftigungen, die zur Hebung des künstlerischen Niveaus eines gesamten Orchesters und damit zur Hebung des künstlerischen Niveaus des ganzen Hauses geeignet sind, sind vom Dienstgeber nach Möglichkeit zu fördern.


§ 21. Meldepflichten des Mitglieds
Das Mitglied ist verpflichtet, Tatsachen, die für das Arbeitsverhältnis rechtserheblich und deren Kenntnis für die Bearbeitung seiner Personalangelegenheiten nötig sind, unverzüglich dem Dienstgeber bekannt zu geben und auf Verlangen die entsprechenden Beweismittel vorzulegen. Das sind insbesondere folgende Tatsachen: Änderung des Namens, der Staatsbürgerschaft, des Familienstandes (Eheschließung, -scheidung, -aufhebung, -nichtigerklärung; Geburt eines Kindes, Legitimierung, Annahme eines Kindes; Tod von Angehörigen), Sozialversicherungsnummer.


§ 22. Wohnsitz
(1)  Das Mitglied hat dem Dienstgeber seinen Wohnsitz und jede Änderung des Wohnsitzes bekannt zu geben.
(2)  Ändert das Mitglied seinen Wohnsitz, so darf es hierdurch in der Ausübung seines Dienstes nicht behindert sein. Aus der Lage seiner Wohnung kann das Mitglied keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.


§ 23. Geschenkannahme
(1)  Dem Mitglied ist es untersagt, für sich oder andere, Geschenke oder sonstige Vorteile anzunehmen, zu beanspruchen oder sich versprechen zu lassen, wenn dies im Hinblick auf den Dienst geschieht und das Geschenk oder der Vorteil einen wirtschaftlichen Verkehrswert besitzt.
(2)  Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert sowie Zuwendungen aus dem Betriebsratsfonds gelten nicht als Geschenke im Sinne des Abs. 1.


§ 24. Erholungsurlaub
(1)  Das Mitglied hat in jedem Spieljahr Anspruch auf Erholungsurlaub im gesetzlichen Ausmaß.
(2)  Das Urlaubsjahr ist gleich dem Spieljahr.
(3)  Im Hinblick auf die Entbindung von der Residenzpflicht gemäß § 31 Abs. 2 gilt der dem Mitglied gebührende Erholungsurlaub als abgegolten.
(4)  Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres im Verhältnis zu der im Arbeitsjahr zurückgelegten Arbeitszeit, nach sechs Monaten dann in voller Höhe. Ab dem zweiten Arbeitsjehr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch mit Beginn des Arbeitsjahres. Ergeben sich bei der Errechnung Bruchteile von Tagen, so sind diese auf ganze Tage aufzurunden.


§ 25. Erkrankung während des Urlaubes
(1)  § 5 Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976 idgF ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Erkrankung während der außerhalb der zehnmonatigen Spielzeit liegenden Zeit als Erkrankung während des Urlaubes im Sinne des § 5 Abs. 1 Urlaubsgesetz gilt. Tage gemäß §§ 31 Abs. 2 oder 48 Abs. 4 bzw. 65 Abs. 11 bzw. 80 Abs. 4 gelten nicht als auf Werktage fallende Tage der Erkrankung gemäß § 5 Abs. 1 Urlaubsgesetz.
(2)  Abweichend von Abs. 1 erhält das Mitglied des Volksopernorchesters den Gebührenurlaub bei Erkrankung außerhalb der 10-monatigen Spielzeit maximal im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß gemäß § 15 TAG ersetzt.


§ 26. Pflegefreistellung
(1)  Dem Mitglied gebührt unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976 idgF pro Spieljahr eine Pflegefreistellung im gesetzlichen Ausmaß.
(2)  Das Mitglied ist verpflichtet, die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung dem Dienstgeber nach Möglichkeit im Vorhinein zu melden und den Grund für die Inanspruchnahme ohne unnötigen Aufschub nachzuweisen.


§ 27. Dienstfreistellung aus triftigen Gründen
Das Mitglied hat Anspruch auf nachstehende Freistellung vom Dienst, wobei diese nur im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ereignis gegeben wird,
1.
im Ausmaß von 3 Tagen:
  • a)
    bei Todesfällen innerhalb der engsten Familie (Ehegatte, eingetragener Partner, Lebensgefährte, Eltern, Kinder und Geschwister),
  • b)
    bei Todesfällen anderer Familienangehöriger im gemeinsamen Haushalt,
  • c)
    bei eigener Eheschließung oder anlässlich der Begründung der eingetragenen Partnerschaft,
2.
im Ausmaß von 2 Tagen:
  • a)
    aus Anlass der Geburt seines Kindes,
  • b)
    bei Wohnungswechsel (Übersiedlung mit eigenem Hausrat),
3.
im Ausmaß von einem Tag:
  • a)
    am Tag der Eheschließung seines Kindes,
  • b)
    am Tag der Beerdigung der unter Z. 1 lit. a) und b) bezeichneten Personen sowie sonstiger Angehöriger (z.B. Schwiegereltern, Großeltern),
4.
im Ausmaß der tatsächlich versäumten Arbeitszeit für Behördenbesuche, Arzt- und sonstige ambulante Behandlungen, wenn dies nachweislich nicht außerhalb der Arbeitszeit geschehen kann oder konnte.


§ 28. Dienstbefreiung für Kuraufenthalt
(1)  Dem Mitglied ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
  • 1.
    ein Sozialversicherungsträger oder das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und
  • 2.
    die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (sogenannte „Kneipp-Kuren") besteht und ärztlich überwacht wird.
(2)  Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.
(3)  Dem Mitglied ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn das Mitglied zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder vom Sozialversicherungsträger getragen werden.
(4)  Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 3 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.


§ 29. Sonderurlaub
(1)  Dem Mitglied kann auf Ansuchen aus wichtigen, über § 27 hinausgehenden persönlichen oder familiären Gründen, ferner zur Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit oder aus sonstigem besonderen Anlass ein Sonderurlaub unter der Voraussetzung bewilligt werden, dass
  • 1.
    die Beurlaubung eine zusätzliche finanzielle Belastung der Bundestheater, insbesondere zusätzliche Mehrdienstleistungen, nicht zur Folge hat,
  • 2.
    eine künstlerische Qualitätsminderung der Orchesterleistung im Ganzen nicht zu besorgen ist,
  • 3.
    nach Anhörung der Orchesterinspektion eine Vertretung (Übernahme durch Fachkollegen gegen Vor- bzw. Rückleistung oder gegen Einsatz von in der Substitutenliste der Direktion enthaltenen Substituten) sichergestellt ist.
(2)  Für die Zeit des Sonderurlaubes behält das Mitglied Anspruch auf die vollen Bezüge.
(3)  Von der Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 3 kann bei über § 27 hinausgehenden persönlichen und familiären Gründen für die Urlaubsgewährung im Hinblick auf die Lage des Falles ausnahmsweise abgesehen werden.
(4)  Für das Mitglied des Volksopernorchesters gilt, dass ein Sonderurlaub vom Dienstgeber nur bewilligt werden kann, wenn das Mitglied keinen offenen Anspruch auf Erholungsurlaub gemäß § 24 aus vergangenen Spielzeiten hat. Besteht ein solcher Anspruch, ist der Sonderurlaub zuerst auf den noch nicht konsumierten Erholungsurlaub anzurechnen.


§ 30. Karenzurlaub
(1)  Dem Mitglied kann auf Ansuchen nach Anhörung der Orchesterinspektion Urlaub bis zu 24 Monaten unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(2)  Dem Mitglied des Staatsopernorchesters kann grundsätzlich auf Ansuchen frühestens nach Vollendung des zwölften Dienstjahres ein Karenzurlaub gemäß Abs. 1 gewährt werden. Abweichend von Abs. 1 ist dieser Karenzurlaub auf höchstens 12 Monate begrenzt.
(3)  Das Arbeitsverfassungsgesetz BGBl. Nr. 22/1974, das Karenzurlaubsgeldgesetz BGBl. Nr. 395/1974, das Mutterschutzgesetz BGBl. Nr. 221/1979, das Väter-Karenzgesetz BGBl. Nr. 651/1989 und die Familienhospizkarenz BGBl. I Nr. 89/2002, jeweils idgF, werden durch Abs. 1 und Abs. 2 nicht berührt.


§ 31. Residenzpflicht, Dispens von der Residenzpflicht
(1)  Das Mitglied hat während der Spielzeit seine Erreichbarkeit sicherzustellen und seinen Aufenthaltsort so zu wählen, dass es gemäß den besonderen Bestimmungen für das jeweilige Orchester rechtzeitig zum Dienst erscheinen kann.
(2)  Von der Residenzpflicht kann das Mitglied im Ausmaß von höchstens zwei Wochen pro Spielzeit auch zusammenhängend unter den in § 29 Abs. 1 Z. 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen nach Anhörung der Orchesterinspektion entbunden werden.
(3)  An den freien Tagen gemäß §§ 56 bzw. 73 oder 88 jeweils Abs. 1 erster Satz und §§ 48 Abs. 4 bzw. 65 Abs. 11 bzw. 80 Abs. 4 sowie in der außerhalb der zehnmonatigen Spielzeit liegenden Zeit ist das Mitglied von der Residenzpflicht entbunden.


§ 32. Individuelle Urlaubsvereinbarungen
Urlaube, die auf Grund eines einzelnen Bühnendienstvertrages oder sonstiger vertraglicher Abmachungen vereinbart worden sind, werden durch die §§ 24 bis 31 nicht berührt.


§ 33. Haftung für abgelegte Gegenstände
(1)  Der Dienstgeber haftet für Verlust und Beschädigung von Kleidungsstücken oder Gegenständen des Mitgliedes, insoweit deren Wert den Wert gewöhnlicher Gebrauchsgegenstände nicht übersteigt, wenn diese Gegenstände
  • 1.
    in der Garderobe verwahrt wurden,
  • 2.
    während der Aufführung oder Probe an einem anderen, durch Anordnung des Dienstgebers dazu bestimmten Ort (Stelle) abgelegt wurden,
  • 3.
    mangels einer solchen Anordnung an dem gewohnheitsmäßig hierfür bestimmten Ort (Stelle) aufbewahrt wurden.
(2)  Für Gegenstände von besonderem Wert sowie für Gegenstände, die auf Anordnung oder im Einvernehmen mit dem Dienstgeber bei der Aufführung oder Probe benützt wurden (insbesondere Musikinstrumente), haftet der Dienstgeber, wenn diese Gegenstände
  • 1.
    bei der Benützung,
  • 2.
    ungeachtet der Aufbewahrung in einem versperrten Behältnis im betreffenden Bundestheater oder in einem vom Dienstgeber bestimmten Probenlokal,
  • 3.
    nach Übergabe an eine vom Dienstgeber zur Übernahme solcher Gegenstände bestimmte Person, mangels einer solchen Person nach Übergabe an den Kleiderbewahrer (bei Musikinstrumenten an den Orchesterwart) in Kenntnis ihres besonderen Wertes

verloren oder beschädigt wurden.
(3)  Der Dienstgeber haftet auch für Verlust und Beschädigung von Garderobestücken und sonstigen Gebrauchsgegenständen des Mitgliedes für die Dauer eines von ihm angeordneten Gastspiels, sofern diese Gegenstände seinem zum Transport Beauftragten übergeben und von diesem übernommen wurden. Für Gegenstände von besonderem Wert, insbesondere Schmuck und Bargeld, wird nicht gehaftet. Die Haftung entfällt außerdem, wenn das Mitglied das Gepäck als Handgepäck mitnimmt oder es selbst aufgibt.
(4)  Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 21 TAG sowie des bürgerlichen Rechts.


§ 34. Instrumentenbeistellung, Rohrblatt, Instandhaltung
(1)  Der Dienstgeber hat dem Mitglied die erforderlichen Instrumente zur Verfügung zu stellen und für deren Instandhaltung zu sorgen.
(2)  Im Einvernehmen mit dem Dienstgeber ist das Mitglied berechtigt, ein eigenes Instrument zu verwenden.
(3)  Soweit ein Transport der Instrumente dem Mitglied üblicherweise nicht zumutbar ist, hat der Dienstgeber für den Transport der Instrumente zu sorgen.
(4)  Mitglieder, die Holzblasinstrumente spielen, sind verpflichtet, das Rohrblatt für den Dienst auf ihren Haupt-, Neben- und Sonderinstrumenten durch den Kauf des Rohmaterials und Fertigung der Rohrblätter beizustellen.
(5)  Die Kosten der notwendigen Reparaturen der vom Mitglied verwendeten eigenen Instrumente sowie Saiten, Bogenbehaarungen und Kolophonium hat der Dienstgeber zu tragen, sofern sie vor der Auftragserteilung von ihm bewilligt worden sind und das Instrument vom Mitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt worden ist.


§ 35. Arbeitstage
Abweichend von § 12 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 46/1997 idgF, ist dem Mitglied die ununterbrochene Ruhezeit nicht nach Beendigung der Tagesarbeitszeit, sondern nach Beendigung der Abendvorstellung zu gewähren. Der Arbeitstag ist nach dem Ende der Ruhezeit fortzusetzen. Die Ruhezeit darf 10 Stunden nicht unterschreiten.
2. MEDIENBESTIMMUNGEN


§ 36. Nichtkommerzielle Verwertung durch den Dienstgeber
(1)  Der Dienstgeber ist berechtigt, sämtliche vom Mitglied in Erfüllung seiner Leistungspflicht erbrachten Darbietungen auf Bild- und/oder Schallträger in jedem technischen Aufzeichnungsverfahren und jedem Format festzuhalten und diese Darbietungen mit Hilfe von Bild- und/oder Schallträgern oder anderen technischen Einrichtungen für betriebsinterne nichtkommerzielle Zwecke ohne Vergütung zu nutzen.
(2)  Betriebsinterne Zwecke sind insbesondere:
  • 1.
    Wahrnehmbarmachung für Information und Werbezwecke in den Gebäuden der Bundestheater bzw. bei anderen Veranstaltungen der Bundestheater nach den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages,
  • 2.
    Einstudierhilfen bei Produktionen der Bundestheater, Schulungen,
  • 3.
    Archivierung zu den vorgenannten Zwecken.


§ 37. Kommerzielle Verwertung durch den Dienstgeber
(1)  Das Mitglied bestellt den jeweiligen Betriebsratsvorsitzenden zum gemeinsamen Vertreter gemäß § 66 Abs. 2 und 3 Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936, idgF. Im Verhinderungsfall ist diese Funktion vom Betriebsratsvorsitzendenstellvertretenden wahrzunehmen. Soweit ein Betriebsrat nicht konstituiert ist, gilt § 66 Abs. 2 und 3 Urheberrechtsgesetz.
(2)  Das Mitglied räumt dem Dienstgeber ungeachtet des § 36 auch das zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrecht ein, seine in § 36 Abs. 1 genannten Darbietungen auch ausschnittsweise für Hör- und Fernsehfunkzwecke in jedem technischen Sendeverfahren, einschließlich des Kabelfernsehens, des Satellitenfernsehens (Verteilsatelliten und direkt empfangbare Satelliten) einschließlich des Pay-TV und der Vorführung „closed circuit" und für Zwecke der Vervielfältigung und Verbreitung von Bild- und/oder Schallträgern jeder Art, in welchem Format und technischen Verfahren auch immer, sowie für Zwecke der öffentlichen Wiedergabe zu verwerten bzw. durch Dritte verwerten zu lassen.
(3)  Eine Verwertung ist erst zulässig, wenn über deren Umfang und Vergütung eine Vereinbarung zwischen dem Dienstgeber und dem gemäß Abs. 1 Berechtigten geschlossen wird.
(4)  Abs. 3 gilt nicht für die Aufzeichnung von zwei Produktionen pro Spieljahr aus der Wiener Staatsoper für Fernsehfunkzwecke und deren zeitlich unbeschränkte Ausstrahlungen in bzw. ausgehend von Österreich (inklusive Südtirol) sowie für beliebig oftmalige Live-Übertragungen von Produktionen der Wiener Staatsoper auf beliebige Orte in der Bundeshauptstadt bzw. in den Landeshauptstädten Österreichs.


§ 38. Verwertung durch Hör- und Fernsehfunk
(1)  Darbietungen gemäß § 36 Abs 1, insbesondere auch Proben, dürfen ohne Vergütung für Berichterstattungs- und Informationszwecke in aktuellen Sendungen durch inländische Rundfunkunternehmer auf Bild- und/oder Schallträger festgehalten, im Hör- und Fernsehrundfunk gesendet werden, sofern die Sendedauer solcher Berichte 3 Minuten nicht überschreitet.
(2)  Aktuelle Sendungen im Sinne des Abs. 1 sind solche, denen kein Drehbuch mit einer durchgehenden Handlung zugrunde liegt.
(3)  Die in Abs. 1 erteilte Aufnahme- bzw. Sendebewilligung erstreckt sich auch auf ausländische Rundfunkunternehmen, wenn eine solche Berichterstattung im Ausland zu Informations- und Werbezwecken für die Bundestheater oder ein Gastspiel der Bundestheater oder für eine bestimmte Produktion der Bundestheater erfolgt.
3. SONDERBESTIMMUNGEN
a) Sonderbestimmungen für das Staatsopernorchester


§ 39. Individualverträge
Individualverträge sind mit Konzertmeistern, Solocellisten und Solobratschisten abzuschließen.


§ 40. Verwendungsgruppen
(1)  Die Mitglieder des Staatsopernorchesters, die nicht von § 39 erfasst sind, sind in die Verwendungsgruppen d1 bis a1 einzureihen.
(2) 
Die Verwendungsgruppe d1 umfasst:
  • 1.
    Solokontrabass,
  • 2.
    Harfe,
  • 3.
    erste Blasinstrumente,
  • 4.
    Tuba,
  • 5.
    Pauke.
(3) 
Die Verwendungsgruppe c1 umfasst:
  • 1.
    Vorgeiger der Sekundgeigen und Stimmführer der ersten Violine,
  • 2.
    zweite Blasinstrumente (mit Nebeninstrumenten),
  • 3.
    dritte Blasinstrumente (Horn und Posaune),
  • 4.
    Springer (je ein Holzblasinstrument der zweiten Blasinstrumente).
(4) 
Die Verwendungsgruppe b1 umfasst:
  • 1.
    Stimmführer der Streichinstrumente mit Ausnahme der Stimmführer der ersten Violine,
  • 2.
    zweite Blasinstrumente ohne Nebeninstrument,
  • 3.
    vierte Blasinstrumente,
  • 4.
    Schlagwerk.
(5) 
Die Verwendungsgruppe a1
umfasst die nicht bereits in den Absätzen 2 bis 4 bezeichneten Mitglieder des Staatsopernorchesters.


§ 41. Stimmgruppeneinteilung
Das Staatsopernorchester wird in folgende Stimmgruppen eingeteilt, in denen das Vorstellungslimit und Überprobendienste einzeln abzurechnen sind:
Konzertmeister 1. Flöten
1. Violinen 2. Flöten
2. Violinen 1. Oboen
Solobratschen 2. Oboen
Tuttibratschen 1. Klarinetten
Solocelli 2. Klarinetten
Tutticelli 1. Fagotte
Solokontrabässe 2. Fagotte
Tuttikontrabässe 1. Hörner
Harfen 2. Hörner
3. Hörner
4. Hörner
1. Trompeten
2. Trompeten
1. Posaunen
2. Posaunen
3. Posaunen
Tuben
Pauken und Schlagwerk


§ 42. Substituten
Im Staatsopernorchester dürfen Musiker gemäß § 1 Abs. 2 Z. 4 lit. a) bis c) nur mit Genehmigung des Dienstgebers bei entsprechend hohem Standard an künstlerischer Qualifikation herangezogen werden. Dieser Standard wird festgestellt durch den Dienstgeber im Einvernehmen mit den Vertretern der einzelnen Instrumentengruppen des Orchesters (das sind Solisten, Stimmführer bzw. Lehrende, soweit sie Mitglieder des Orchesters sind). Der Dienstgeber entscheidet über den Einsatz und die Anzahl der jeweils zum Einsatz gelangenden Substituten. Substituten müssen regelmäßig zu Einstudierproben herangezogen werden. Im Einvernehmen mit den Vertretern der einzelnen Instrumentengruppen des Orchesters können nach Maßgabe der Möglichkeiten einzelne Mitglieder des Bühnenorchesters auch über das Ausmaß gemäß § 1 Abs. 2 Z. 4 lit. a) bis c) zu Diensten im Staatsopernorchester herangezogen werden.


§ 43. Wiederaufnahme der Tätigkeit
Nach einer Unterbrechung der Beschäftigung im Staatsopernorchester von mehr als 24 Monaten ist vor der Wiederaufnahme der Tätigkeit die fachliche Eignung neuerlich durch ein Probespiel nach dem Reglement der Probespielordnung festzustellen. Der Probespieltermin ist dem Mitglied 14 Tage vorher (Datum des Poststempels) schriftlich mitzuteilen. Bei negativer künstlerischer Beurteilung durch die Jury gilt das Mitglied bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund einer Nichtverlängerungserklärung gemäß § 9 Z. 2 als gegen Einstellung der Bezüge beurlaubt. Nimmt ein Mitglied an einem Probenspiel gemäß dieser Bestimmung nicht teil, gilt dies als negative künstlerische Beurteilung durch die Jury.


§ 44. Vorstellungs- und Probenplan
(1)  Der Monatsvorstellungsplan und der Monatsprobenplan sind einen Monat vor Monatsbeginn durch Aushang dem Mitglied bekannt zu geben. Für den ersten Monat des neuen Spieljahres sind der Monatsvorstellungsplan und der Monatsprobenplan spätestens einen Monat vor Ende der Spielzeit bekannt zu geben.
(2)  Abänderungen der Monatsprobenpläne, die nach Beginn der Abendvorstellung am Donnerstag für die darauffolgende Woche erfolgen, sind mit dem Betriebsrat zu beraten.


§ 45. Vorstellungsabänderungen
Jede Abänderung oder Absage einer Vorstellung ist vom Dienstgeber bis spätestens 14 Uhr des Vorstellungstages den Turnusführern bekannt zu geben. Erfolgt die Bekanntgabe später, so ist dem Mitglied der ursprünglich eingeteilte Vorstellungsdienst anzurechnen. Bei Abänderung von Doppeldienst auf einfachen Dienst ist nur ein Dienststrich anzurechnen. Bei Änderungen von einfachem auf Doppeldienst ist dem spielenden Mitglied der Doppeldienst anzurechnen.


§ 46. Probendienstlimit
(1)  Das Mitglied ist zur Teilnahme an Proben im Rahmen eines dem Orchester als Gesamtheit aufgetragenen Jahresprobenlimits (Gesamtorchester-Jahresprobenlimit) verpflichtet.
(2)  Das Gesamtorchester-Jahresprobenlimit umfasst 110 Proben pro Spieljahr. Das Mitglied ist zur Teilnahme an der 109. und 110. Probe nur bei betrieblicher Notwendigkeit zur Abhaltung dieser Proben verpflichtet. Bestehen an der betrieblichen Notwendigkeit Zweifel, ist hierüber das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen.
(3)  Pro Monat dürfen bis zu 17 Proben, bei betrieblicher Notwendigkeit in zwei Monaten jeder Spielzeit bis zu 18 Proben angesetzt werden.


§ 47. Vorstellungsdienstlimit
(1)  Das persönliche Monatsvorstellungsdienstlimit beträgt:
Konzertmeister 11
Solocellisten 13
Solobratschisten 13
Solokontrabassisten 15
1. Blasinstrumente 13
Tuben 13
Harfen 13
Pauken 13
2. und 3. und 4. Blasinstrumente 15
Stimmführer und Vorgeiger der Streichinstrumente 15
Tuttistreichinstrumente 17
Schlagwerk 17

Jedes Mitglied ist zu zwei Vorstellungsüberdiensten pro Monat verpflichtet.
(2)  Der Dienstgeber kann innerhalb einer jeden Spielzeit das persönliche Monatsvorstellungsdienstlimit gemäß Abs. 1 insofern verändern, als jeweils innerhalb eines Zeitraums von zwei zusammenhängenden Monaten dieses Limit in dem einen der beiden Monate um bis zu 2 Vorstellungsdienste erhöht und im anderen der beiden Monate um bis zu 2 Vorstelltungsdienste vermindert wird. In jenem Monat, in dem das persönliche Monatsvorstellungsdienstlimit um Vorstellungsdienste erhöht worden ist, vermindert sich die Verpflichtung zur Leistung von Vorstellungsüberdiensten entsprechend.
(3)  Wirkt ein Mitglied des Staatsopernorchesters auf oder hinter der Bühne im Sinne des § 52 Abs. 3 und 4 mit, so ist ihm dieser Dienst auf sein Vorstellungsdienstlimit anzurechnen.


§ 48. Diensteinteilung
(1)  Dienste für Proben, Vorstellungen und für sonstige Anlässe hat die einzelne Stimmgruppe frei und selbstständig einzuteilen, wobei diese Diensteinteilung hinsichtlich der hiebei anzuwendenden künstlerischen Kriterien im Einvernehmen mit dem Dienstgeber durchzuführen ist. Die Gruppe hat hierfür einen Turnusführer und einen Stellvertreter aus ihrer Mitte zu bestimmen. Ist eine freie, selbstständige Diensteinteilung nicht rechtzeitig oder entgegen Abs. 2 oder § 51 Abs. 9 erfolgt, so ist der Dienst dieser Stimmgruppe von der Orchesterinspektion einzuteilen.
(2)  Die freie und selbstständige Diensteinteilung ist sowohl nach künstlerischen als auch nach rationellen Gesichtspunkten so vorzunehmen, dass alle Mitglieder möglichst gleichmäßig beschäftigt werden. Die wöchentliche Diensteinteilung ist dem Dienstgeber und den Mitgliedern bis Samstag Vorstellungsende – ist der Samstag spielfrei, bis Vorstellungsende des Vortages – bekannt zu geben.
(3)  Ein Diensttausch nach Bekanntgabe der Diensteinteilung ist nur im Einvernehmen mit der Orchesterinspektion und dem Turnusführer zulässig.
(4)  Das Mitglied ist verpflichtet, höchstens an 6 aufeinanderfolgenden Kalendertagen Vorstellungsdienste und höchstens an 5 aufeinanderfolgenden Kalendertagen Probendienste zu leisten. Nach 6 aufeinanderfolgenden Kalendertagen, an denen vom Mitglied zumindest ein Dienst pro Tag geleistet wurde, hat das Mitglied Anspruch auf einen freien Tag. Jedenfalls hat das Mitglied Anspruch auf einen proben- und vorstellungsfreien Tag in jeder Kalenderwoche. Dieser freie Tag ist in den Dienstplänen besonders zu kennzeichnen. An diesem freien Tag kann das Mitglied nur mit seiner ausdrücklichen Zustimmung gegen das vorgesehene Abgeltungshonorar (eine Tagesgage) und den dafür gebührenden Dienststrich zum Dienst herangezogen werden.


§ 49. Abrechnung der Dienste
(1)  Die Orchesterinspektion hat für alle Mitglieder während der ganzen Spielzeit einen fortlaufenden starren Vorstellungs- bzw. Probenturnus zu führen und allfällige Überdienste über den jeweiligen Monat zu verteilen.
(2)  Proben- und Vorstellungsdienste und etwaige Mehrdienstleistungen hat die Orchesterinspektion unter Mitwirkung der Turnusführer monatlich abzurechnen.
(3)  Die Vorstellungsdienste sind auf Grund des Monatsvorstellungsdienstlimits, Probendienste auf Grund des Gesamtorchester-Jahresprobenlimits anzurechnen.
(4)  Überdienste sind bei der Abrechnung erst dann zu berücksichtigen, wenn die jeweilige Stimmgruppe die sich aus dem Monatsvorstellungsdienstlimit für das einzelne Mitglied ergebende Gesamtsumme der Dienste im jeweiligen Monat erbracht hat. Hievon sind § 11 des Gastspiel-Kollektivvertrages vom 18. April 2001 idgF und § 50 ausgenommen.
(5)  Jeder Vorstellungsdienst zählt für das Monatsvorstellungsdienstlimit des einzelnen Mitglieds, wobei eine Vorstellung mehrere Werke umfassen kann.
(6)  Proben gemäß § 51 Abs. 1 Z. 1 bis Z. 5 gelten unabhängig von ihrer Dauer als 1 Probendienst. Verlängerte Orchesterproben gemäß § 51 Abs. 1 Z. 6 gelten bei einer Dauer von bis zu 3 Stunden als 1 Probendienst, bei einer Dauer von mehr als 3 bis zu 4 Stunden als 1 ½ Probendienste, bei einer Dauer von mehr als 4 Stunden als 2 Probendienste und werden auf das Gesamtorchester-Jahresprobenlimit gemäß § 46 Abs. 2 angerechnet. Das Ausmaß der anzurechnenden Probendienste basiert auf der tatsächlichen Dauer der jeweiligen verlängerten Orchesterprobe.
(7)  Probespiele für Solo- bzw. 1. Stellen, die gemäß § 6 Abs. 7 Probespielordnung mit Orchester stattfinden, werden als 1 Probendienst angerechnet.
(8)  Vorstellungsdienste gelten bei einer Dauer von bis zu 4 Stunden als 1 Vorstellungsdienst, bei einer Dauer von mehr als 4 Stunden als Doppeldienst und werden auf das Monatsvorstellungsdienstlimit angerechnet. Für die Berechnung ist der vom Dienstgeber erstellte Vorstellungskatalog heranzuziehen, der entsprechende Regelungen zu enthalten hat, welche Produktionen wegen einer voraussichtlichen Überschreitung von 4 Stunden für welche Instrumentengruppe als Doppeldienst zu zählen sind. Anlässlich von Premieren sowie bei etwaigen späteren Abänderungen im Vorstellungsablauf ist vom Dienstgeber der Vorstellungskatalog entsprechend anzupassen.
(9)  Jede Abänderung oder Absage einer Probe ist vom Dienstgeber bis spätestens ½ Stunde vor Beginn der Vorstellung des Vortages den Turnusführern bekannt zu geben. Erfolgt die Bekanntgabe hingegen später, so ist die Probe auf das Gesamtorchester-Jahresprobenlimit anzurechnen.
(10)  Ist die tatsächliche Gesamtdauer vom Beginn der Anspielprobe bis zum Ende einer konzertanten Gastspiel-Aufführung länger als 4 Stunden, so zählt der Dienst als Doppeldienst in das Monatsvorstellungsdienstlimit des Mitglieds.


§ 50. Abrechnung der Dienste während einer Dienstverhinderung
Dem Mitglied sind während einer gerechtfertigten Dienstverhinderung die auf Grund des fortlaufenden starren Monatsvorstellungsturnus auf ihn entfallenden Dienste anzurechnen. Die auf Grund der Aufteilung gemäß § 49 Abs. 1 in die Zeit der gerechtfertigten Dienstverhinderung fallenden Überdienste sind nicht anzurechnen. In die Zeit der Dienstverhinderung fallende Doppeldienste sind als einfache Dienste anzurechnen. Nach Beendigung der Dienstverhinderung ist der Dienst innerhalb der Stimmgruppe laut fortlaufendem starren Monatsvorstellungsturnus wieder gleichmäßig aufzuteilen.


§ 51. Proben- und Pausenordnung
(1)  Die Proben dürfen höchstens dauern:
1.
Orchesteralleinproben:
2 ½ Stunden; wird jedoch das Orchester für eine Alleinprobe geteilt, so darf die Gesamtprobenlänge 3 ¼ Stunden betragen, wobei pro Teil des Orchesters eine Probendauer von 1 ½ Stunden nicht überschritten werden darf,
2.
Hauptproben:
unbegrenzte Länge,
3.
Generalproben:
Spieldauer des Werkes plus ½ Stunde,
4.
Orchestersitzproben:
3 Stunden,
5.
Bühnenproben mit Orchester:
3 Stunden,
6.
Verlängerte Orchesterproben:
Spieldauer des Werkes (das ist die durchschnittliche Dauer des Werkes in der an der Staatsoper gespielten Fassung und der Vorstellungsablauf, inklusive Pause/n) plus eine Stunde. Für eine dieser verlängerten Proben pro Spielzeit ist eine Dauer von maximal 6 Stunden möglich, ansonsten soll die Dauer von 4 Stunden nicht überschritten werden. Pro Spielzeit dürfen maximal 3 verlängerte Orchesterproben abgehalten werden.
(2)  Eine Abendprobe ist eine an Stelle einer Abendvorstellung stattfindende Probe, die zwischen 18 und 20 Uhr beginnt.
(3)  Eine Nachtprobe ist eine Probe, die nach Schluss einer Vorstellung oder um 21 Uhr oder später beginnt. Diese kann nur mit Zustimmung des Betriebsrates angesetzt werden.
(4)  Proben gemäß Abs. 1 Z. 1, 4 und 5 dürfen nicht vor 9.30 Uhr beginnen und nicht nach 14 Uhr enden.
(5)  Hauptproben, verlängerte Orchesterproben und Generalproben dürfen zwischen 10 und 23 Uhr abgehalten werden. Sie haben spätestens um 19 Uhr zu beginnen. Generalproben und verlängerte Orchesterproben sind grundsätzlich öffentlich (ohne Kartenverkauf, Vergabe der Karten durch die Betriebsräte der Wiener Staatsoper). Im Einvernehmen zwischen dem Dienstgeber und den Betriebsräten der Wiener Staatsoper darf auch eine geschlossene Generalprobe bzw. eine geschlossene verlängerte Orchesterprobe stattfinden. Statt für die verlängerte Orchesterprobe dürfen im Einvernehmen auch Karten an Mitglieder der Wiener Staatsoper und deren Angehörige für die Klavierhauptprobe oder eine der vierstündigen Klavierproben abgegeben werden.
(6)  Hauptproben und Generalproben dürfen nur vor Premieren, Wiederaufnahmen und musikalischen Neueinstudierungen stattfinden. Hauptproben dürfen geteilt werden, wobei einer der beiden Probenteile nicht länger als 3 Stunden dauern darf.
(7)  Zwischen dem Ende einer Probe und einer halben Stunde vor Beginn der Abendvorstellung oder Abendprobe bzw. des Aktes, in welchem das Mitglied beschäftigt ist, muss eine vierstündige Ruhepause gewährt werden. Zwischen dem Ende einer Vormittagsprobe und einer Nachmittagsvorstellung oder zwischen dieser und einer halben Stunde vor Beginn der Abendvorstellung ist dem darin beschäftigten Mitglied eine dreistündige Ruhepause zu gewähren. Bei Verkürzungen dieser Ruhepausen gebührt dem Mitglied eine Entschädigung in der Höhe einer halben Tagesgage.
(8)  Grundsätzlich ist dem Mitglied 90 Minuten nach Beginn einer Probe eine in die Probendauer einzurechnende Pause zu gewähren. Bei Proben von bis zu 3 Stunden ist eine Pause von 20 Minuten, bei Proben von über 3 Stunden von 40 Minuten, bei Proben von über 4 Stunden von 50 Minuten zu gewähren. Die Pause soll nach Möglichkeit in der Mitte der Probenzeit liegen. Bei Proben über 4 Stunden kann die Pause auch in 2 Teilen gewährt werden. Bei dreistündigen Proben darf jedenfalls die erste Hälfte nicht länger als 90 Minuten, bei vierstündigen Proben nicht länger als 120 Minuten dauern. Dauert eine verlängerte Probe gemäß Abs. 1 Z. 6 für ein Mitglied länger als 5 Stunden, darf an diesem Tag für dieses Mitglied keine weitere Probe abgehalten werden. Dauert eine Probe für ein Mitglied länger als 6 Stunden, darf an diesem Tag für das Mitglied auch kein Vorstellungsdienst eingeteilt werden. Bei Generalproben und anderen Proben, die ein Durchlauf des Stückes sind, sind die Pausen dem Ablauf des Stückes angepasst zu gewähren. Bei der Planung von Neuinszenierungen bzw. Veränderungen im Spielablauf bereits im Repertoire vorhandener Werke ist der Betriebsrat bezüglich Machbarkeit überlanger Teilabschnitte zu Rate zu ziehen.
(9)  Hauptprobe, Generalprobe, Premiere sowie die erste und zweite Wiederholung desselben Werkes haben grundsätzlich die gleiche personelle Zusammensetzung des Orchesters aufzuweisen. Das Mitglied ist verpflichtet, diesbezüglichen Anordnungen Folge zu leisten. Dies gilt auch für zwei Proben und die dazugehörige Vorstellung, selbst wenn diese nicht als Premiere, Neueinstudierung oder Neuinszenierung angekündigt ist.


§ 52. Leistungsorte
(1)  Das Mitglied ist verpflichtet, in dem Orchester Dienst zu leisten, für das es engagiert ist.
(2)  Leistungsort für das Mitglied des Staatsopernorchesters ist grundsätzlich der Orchestergraben.
(3)  Sollen aus künstlerischen bzw. künstlerisch-organisatorischen Gründen Dienste auf oder hinter der Bühne der Staatsoper nicht von Mitgliedern des Bühnenorchesters, sondern von Mitgliedern des Staatsopernorchesters geleistet werden, so ist dies mit den Betriebsräten beider Orchester zu beraten. Im Hinblick auf eine damit verbundene Ausweitung der Leistungspflicht bedarf diese Maßnahme außerdem der Zustimmung des Betriebsrates des Staatsopernorchesters.
(4)  Die Harfenisten des Staatsopernorchesters sind verpflichtet, auf und hinter der Bühne der Staatsoper Proben- und Vorstellungsdienste zu leisten. Dies bedarf nicht der Beratung bzw. der Zustimmung gemäß Abs. 3.
(5)  Für den Fall des Abschlusses einer entsprechenden Betriebsvereinbarung ist das Mitglied des Staatsopernorchesters auch verpflichtet, an einer von Staatsoper, Volksoper oder Burgtheater (Akademietheater) produzierten Aufführung und den hierfür erforderlichen Proben an einer nicht den Bundestheatern zugehörigen Bühne Wiens mitzuwirken mit der Maßgabe, dass diese Aufführung weder im Stammhaus gespielt werden musste, noch in Zukunft im Stammhaus gespielt wird. Pro Spieljahr sind entweder 2 Produktionen mit höchstens je 4 Aufführungen oder eine Produktion mit nicht mehr als 8 Aufführungen zulässig.
(6)  Für den Fall des Abschlusses einer entsprechenden Betriebsvereinbarung ist das Mitglied auch verpflichtet, an einer nicht für das Stammhaus bestimmten, von Staatsoper, Volksoper, Burgtheater (Akademietheater) produzierten und unter wirtschaftlicher Verantwortung der jeweiligen Direktion stehenden Aufführung und den hierfür erforderlichen Proben mitzuwirken, wenn diese Aufführung an einer von den Bundestheatern ständig bespielten, dem technischen Standard der Bundestheater entsprechenden und das künstlerische Niveau sicherstellenden, in einem Gebäude der Bundestheater befindlichen Bühne stattfindet.


§ 53. Allgemeine Leistungspflichten
(1)  Das Mitglied ist verpflichtet, grundsätzlich eine halbe Stunde vor Beginn der Vorstellung, des Aktes oder der Probe, in der (dem) es beschäftigt ist, anwesend und mit deren (dessen) Beginn leistungsbereit und einsatzfähig zu sein.
(2)  Das Mitglied ist verpflichtet, an konzertanten Aufführungen eines Bühnenwerkes in einer dem Theaterbetrieb angemessenen und dem Mitglied zumutbaren Anzahl mitzuwirken. Bei diesen konzertanten Aufführungen sind Hauptproben im Sinne des § 51 Abs. 1 Z. 2 unzulässig. Gemäß Theaterarbeitsgesetz/Bühnendienstvertrag ist das Mitglied nicht verpflichtet, bei konzertanten Aufführungen der Konzertliteratur mitzuwirken.
(3)  Der Dienstgeber hat bei konzertanten Aufführungen der Opernliteratur die Unverwechselbarkeit des Staatsopernorchesters mit jedem anderen Orchester zu gewährleisten.
(4)  Das Mitglied ist bei szenischen, teilszenischen und konzertanten Aufführungen eines Bühnenwerkes (außer bei Ballett-Aufführungen) auch verpflichtet, auf der Bühne oder einem Konzertpodium Proben- und Vorstellungsdienste zu leisten. Für Proben für solche Vorstellungen und die entsprechenden Vorstellungen gebührt dem Mitglied eine Vergütung gemäß Codeziffer 111 der Nebengebührenordnung. Eine Vergütung gebührt jedoch nicht
  • a)
    generell für Verständigungsproben bis zu einer Höchstdauer von einer Stunde,
  • b)
    für Proben für derartige Gastspiel-Vorstellungen.
(5)  In dem zwischen erster Probe und letzter Aufführung einer Produktion gemäß § 52 Abs. 5 liegendem Zeitraum eines Spieljahres sind Aufführungen oder Proben für eine Produktion gemäß § 52 Abs. 6 unzulässig.
(6)  Das Mitglied ist im Rahmen des Tonbandvertrages vom 5. November 1974, ÖBThV. ZI. 6954/73, zu den darin enthaltenen Bedingungen zur Mitwirkung an Tonbandaufnahmen für die Bundestheater und zur Überlassung der Aufführungsrechte an diesen Aufnahmen an den Dienstgeber verpflichtet. Dieser Tonbandvertrag ist, sofern er sich auf diesem Kollektivvertrag unterliegende Mitglieder bezieht, Bestandteil dieses Kollektivvertrages.


§ 54. Musikalische Leistungspflichten
(1)  Das Mitglied ist zu den Dienstleistungen verpflichtet, die seinen im Bühnenarbeitsvertrag bezeichneten Instrumenten (Haupt-, Nebeninstrument) entsprechen. Für das Spielen der Sonderinstrumente besteht grundsätzlich Leistungspflicht. Bei Sonderleistungen ist mit der Zusage zu deren Übernahme die Verpflichtung verbunden, diese Sonderleistung auch in Hinkunft laut Vorstellungskatalog gegen Vergütung gemäß der Nebengebührenordnung zu erbringen. Das Mitglied hat die mit seiner Funktion verbundenen solistischen Leistungen grundsätzlich ohne Sondervergütung zu erbringen, soweit die Nebengebührenordnung nichts anderes bestimmt.
(2)  Zu einem Wechsel zwischen Haupt-, Neben- und Sonderinstrument während einer Probe oder Vorstellung ist das Mitglied nur verpflichtet, solange es ihm künstlerisch vertretbar erscheint. Diesbezügliche Meinungsverschiedenheiten sind im Einvernehmen zwischen dem betreffenden Mitglied, dem Betriebsrat, der Orchesterinspektion und dem Dirigenten zu regeln.
(3)  Ein Pauker hat bei Bedarf laut Besetzungsstärke im Rahmen seiner Dienstverpflichtung auch Schlagwerkdienste zu leisten, ebenso wie ein Schlagwerker auch Dienste bei der zweiten Pauke.
(4)  Jedes Mitglied ist verpflichtet, dynamische Zeichen und kleine Korrekturen in die Stimmen einzutragen. Es ist die Pflicht jedes Orchestersolisten bzw. Stimmführers, bei Proben im Einvernehmen mit dem Dirigenten die erforderlichen Stricharten festzulegen. Jeder Streicher ist verpflichtet, sich an diese Stricharten zu halten. Das Mitglied ist verpflichtet, künstlerische Weisungen des Solisten der betreffenden Instrumentengruppe bzw. seines Stimmführers sowie des diesem übergeordneten Konzertmeisters zu befolgen.
(5)  Bei Proben bzw. Vorstellungen muss grundsätzlich zumindest ein Konzertmeister anwesend sein.
(6)  Stimmführer der ersten Violine können bei Bedarf als Konzertmeister mit den dieser Funktion entsprechenden Soli im Rahmen ihres Vorstellungsdienstlimits gemäß § 47 herangezogen werden. Sämtliche von den Stimmführern der ersten Violine erbrachten Vorstellungsdienste sind auf das persönliche Monatsvorstellungsdienstlimit gemäß § 47 anzurechnen.
(7)  Stimmführer sind grundsätzlich verpflichtet, auch am ersten Platz zu spielen sowie auch kleinere Soli zu erbringen. Im Übrigen gilt die Nebengebührenordnung.


§ 55. Leistungspflichten zu besonderen Anlässen
(1)  Das Mitglied ist zur Mitwirkung bei Trauerfeierlichkeiten für Ehrenmitglieder der Bundestheater verpflichtet. Die näheren Bestimmungen sind durch Betriebsvereinbarungen zu regeln.
(2)  Vor Vorstellungen sind bei besonderen Anlässen das Spielen von Hymnen und anderen auf den Anlass bezogenen Musikstücken sowie die dazugehörige Probe Leistungspflicht.
(3)  Die Teilnahme an Probespielen und Jurysitzungen ist für Mitglieder der Probespieljury Leistungspflicht.


§ 56. Leistungspflichtbeschränkungen
(1)  Am Karfreitag und am 24. Dezember sind Proben und Vorstellungen nicht gestattet. Am 1. Mai sind die Mitglieder nicht verpflichtet, an Proben und Nachmittagsvorstellungen teilzunehmen. Im Übrigen besteht an Sonn- und Feiertagen die Verpflichtung des Mitgliedes zur Mitwirkung an Vorstellungen.
(2)  Das Mitglied ist zu Proben an einem Sonntag oder an einem im Feiertagsruhegesetz BGBl. 153/1957 idgF genannten gesetzlichen Feiertag nur dann verpflichtet, wenn der Betriebsrat seine Zustimmung erteilt.


§ 57. Bekleidungsvorschriften
(1)  Das Mitglied ist verpflichtet, bei Vorstellungsdiensten im Orchestergraben ohne Extravergütung Dienstkleidung zu tragen. Diese besteht bei Herren aus schwarzem Anzug oder schwarzem Sakko und schwarzgrau-gestreifter Hose, weißem Hemd und silbergrauer Krawatte, schwarzen Socken und Schuhen; bei Damen aus schwarzem, langärmeligem Kleid oder schwarzem Hosenanzug und schwarzen Schuhen.
(2)  Das Mitglied ist bei folgenden Anlässen verpflichtet, ohne Extravergütung bei Herren im Frack bzw. bei Damen in langem, schwarzem, langärmeligem Abendkleid oder schwarzem Hosenanzug zu spielen:
  • 1.
    bei Premieren,
  • 2.
    bei Festvorstellungen,
  • 3.
    bei Vorstellungsdiensten auf der Bühne oder auf einem Konzertpodium,
  • 4.
    bei sonstigen Anlässen auf Anforderung des Dienstgebers im Einvernehmen mit dem Betriebsrat
b) Sonderbestimmungen für das Volksopernorchester


Sonderbestimmungen zu II. Arbeitsrechtlichen Teil – allgemeine Bestimmungen § 58. Individualverträge
Individualverträge sind mit Konzertmeistern und Solocellisten abzuschließen.


§ 59 Verwendungsgruppen
(1)  Die Mitglieder des Volksopernorchesters, die nicht von § 58 erfasst sind, sind in die Verwendungsgruppen d2 bis a2 einzureihen.
(2) 
Die Verwendungsgruppe d2 umfasst:
  • 1.
    Solobratsche,
  • 2.
    Solokontrabass,
  • 3.
    Harfe,
  • 4.
    erste Blasinstrumente,
  • 5.
    Tuba,
  • 6.
    Pauke.
(3) 
Die Verwendungsgruppe c2 umfasst:
  • 1.
    Vorgeiger der Sekundgeigen,
  • 2.
    zweite Blasinstrumente (mit Nebeninstrumenten),
  • 3.
    dritte Blasinstrumente (Horn und Posaune),
  • 4.
    Springer (je ein Holzblasinstrument der zweiten Blasinstrumente).
(4) 
Die Verwendungsgruppe b2 umfasst:
  • 1.
    Stimmführer der Streichinstrumente,
  • 2.
    zweite Blasinstrumente ohne Nebeninstrument,
  • 3.
    vierte Blasinstrumente,
  • 4.
    Schlagwerk.
(5) 
Die Verwendungsgruppe a2
umfasst die nicht bereits in den Absätzen 2 bis 4 bezeichneten Mitglieder des Volksopernorchesters.


§ 60. Stimmgruppeneinteilung
Das Volksopernopernorchester wird in folgende Stimmgruppen eingeteilt, in denen das Dienstlimit einzeln abzurechnen ist:
Konzertmeister 1. Flöten
1. Violinen 2. Flöten
2. Violinen 1. Oboen
Solobratschen 2. Oboen
Tuttibratschen 1. Klarinetten
Solocelli 2. Klarinetten
Tutticelli 1. Fagotte
Solokontrabässe 2. Fagotte
Tuttikontrabässe 1. Hörner
Harfen 2. Hörner
3. Hörner
4. Hörner
1. Trompeten
2. Trompeten
1. Posaunen
2. und 3. Posaunen
Tuba
Pauken
Schlagwerk


§ 61. Vorstellungs- und Probenplan
(1)  Der Vorstellungsplan und der Probenplan für die zwei Monate eines Durchrechnungszeitraums gemäß § 64 Abs. 1 sind einen Monat vor Beginn des Durchrechnungszeitraums durch Aushang dem Mitglied bekannt zu geben. Für den ersten Durchrechnungszeitraum des neuen Spieljahres sind der 2-Monatsvorstellungsplan und der 2-Monatsprobenplan spätestens 2 Wochen vor Ende der Spielzeit bekannt zu geben.
(2)  Für jede Woche ist spätestens am Donnerstag der Vorwoche vor Beginn der Abendvorstellung ein Wochenplan (Vorstellungs- und Probenplan) dem Mitglied durch Aushang bekannt zu geben.
(3)  Abänderungen der Wochenprobenpläne nach Beginn der Abendvorstellung am Donnerstag sind mit dem Betriebsrat zu beraten.


§ 62. Vorstellungs- oder Probenabänderungen
(1)  Jede Abänderung oder Absage einer Vorstellung ist vom Dienstgeber bis spätestens 14 Uhr des Vorstellungstages den Turnusführern bekannt zu geben. Erfolgt die Bekanntgabe später, so ist dem Mitglied der ursprünglich eingeteilte Vorstellungsdienst anzurechnen. Bei Abänderung von Doppeldienst auf einfachen Dienst ist nur ein Dienststrich anzurechnen. Bei Änderungen von einfachem auf Doppeldienst ist dem spielenden Mitglied der Doppeldienst anzurechnen.
(2)  Jede Abänderung oder Absage einer Probe ist vom Dienstgeber bis spätestens 1/2 Stunde vor Beginn der Vorstellung des Vortages den Turnusführern bekannt zu geben. Erfolgt die Bekanntgabe hingegen später, so ist die Probe auf das Dienstlimit des eingeteilten Mitglieds anzurechnen. Findet am Vortag keine Vorstellung statt, ist die Änderung oder Absage bis spätestens 18.30 Uhr des Vortages bekannt zu geben.


§ 63. Erreichbarkeit
Das Mitglied hat während der Spielzeit seine Erreichbarkeit bis zu 3 Stunden vor Vorstellungsbeginn sicherzustellen und seinen Aufenthaltsort so zu wählen, dass es auch dann noch rechtzeitig zum Dienst erscheinen kann.


§ 64. Dienstlimit
(1)  Das Dienstlimit für das einzelne Mitglied beträgt für einen Zeitraum von jeweils 2 zusammenhängenden Monaten (Durchrechnungszeitraum) in der 10-monatigen Spielzeit, jeweils beginnend mit den Monaten September/Oktober:
Konzertmeister 42
Solocelli 46
Solobratschen 46
Solokontrabässe 52
1. Blasinstrumente 46
Tuben 46
Harfen 46
Pauken 46
2. Blasinstrumente mit Sonderinstrumenten 52
2. Blasinstrumente ohne Sonderinstrumente,
3. und 4. Blasinstrumente, Wechselposaune 52
Stimmführer und Vorgeiger der Streichinstrumente 54
Tuttistreichinstrumente 58
Schlagwerk 58
(2)  Das Mitglied ist weiters zur Leistung von 6 Überdiensten pro Durchrechnungszeitraum verpflichtet, die gemäß Nebengebührenordnung entlohnt werden, soweit nicht vom Dienstgeber eine Übertragung gemäß Abs. 3 vorgenommen wird.
(3)  Bei Mehr- oder Minderleistung in einem Durchrechnungszeitraum können vom Dienstgeber bis zu 5 Überdienste gemäß Abs. 2 bzw bis zu 5 Dienste unter dem Limit aus dem vorigen Durchrechnungszeitraum als Guthaben oder als Leistungsschuld des Mitglieds übertragen werden. Dementsprechend erhöht (bei Leistungsschuld) bzw. vermindert (bei Leistungsguthaben) sich das Dienstlimit gemäß Abs. 1 des folgenden Durchrechnungszeitraums. Eine Übertragung in das nächste Spieljahr ist nicht zulässig.
(4)  Dienste gemäß Abs. 1 sind
  • a.
    Probendienste
  • b.
    Vorstellungsdienste
  • c.
    sonstige Proben, Auftritte und Dienstleistungen iSd § 70 Abs. 3 bis 5
  • d.
    Mitwirkung an Veranstaltungen und Feierlichkeiten, die von den Bundestheatern veranstaltet werden, sowie an Trauerfeierlichkeiten gemäß § 72 Abs. 1
  • e.
    Mitwirkung an Veranstaltungen und Feierlichkeiten, die von einem Fremdveranstalter veranstaltet werden, im Einvernehmen mit dem Betriebsrat.

Das Spielen von Hymnen und anderen auf den Anlass bezogenen Musikstücken vor Vorstellungen und Proben ist dem jeweiligen Vorstellungs- bzw Probendienst zuzurechnen, sofern sie frühestens 1/2 Stunde vor Vorstellungs- und Probenbeginn stattfinden.
(5)  Ein Doppeldienst wird für eine Vorstellung berechnet, die laut Vorstellungskatalog als Doppeldienst genehmigt ist und bei normalem Verlauf ab Vorstellungsbeginn bis zum Schlussvorhang länger als 4 Stunden dauert. In diesem Fall werden 2 Dienste des Dienstlimits für eine Vorstellung berechnet.


§ 65. Diensteinteilung
(1)  Dienste für Proben, Vorstellungen und für sonstige Anlässe und Dienstleistungen gemäß § 70 Abs. 3 bis 5 hat die einzelne Stimmgruppe frei und selbstständig einzuteilen. Die Gruppe hat hierfür einen Turnusführer und einen Stellvertreter aus ihrer Mitte zu bestimmen. Ist eine freie, selbstständige Diensteinteilung nicht rechtzeitig oder entgegen Abs. 2 oder entgegen Abs. 6 erfolgt, so ist der Dienst dieser Stimmgruppe von der Orchesterinspektion einzuteilen.
(2)  Die freie und selbstständige Diensteinteilung ist sowohl nach künstlerischen als auch nach rationellen Gesichtspunkten so vorzunehmen, dass alle Mitglieder möglichst gleichmäßig beschäftigt werden.
(3)  Die wöchentliche Diensteinteilung ist dem Dienstgeber und den Mitgliedern bis Donnerstag Vorstellungsende – ist der Donnerstag spielfrei, bis Freitag Vorstellungsbeginn – bekannt zu geben.
(4)  Ein Diensttausch nach Bekanntgabe der Diensteinteilung ist nur im Einvernehmen mit der Orchesterinspektion und dem Turnusführer zulässig.
(5)  Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen ist
a.
die Diensteinteilung auf Anordnung des Dienstgebers bei jeweils einer Neuproduktion pro Spielzeit so vorzunehmen, dass sie von der ersten Probe bis zur letzten Vorstellung eines aus bis zu 8 Vorstellungen bestehenden Aufführungsblocks die gleiche personelle Zusammensetzung aufweist (Einteilungsproduktion). In diesen Fällen sind dem Betriebsrat spätestens bis Ende April der Vorsaison der Zeitpunkt der Bühnenorchesterproben (BO) sowie der Aufführungen bekannt zu geben;
b.
die Diensteinteilung auf Anordnung des Dienstgebers bei bis zu 2 Produktionen je Spielzeit so vorzunehmen, dass alle für die Vorstellungen des ersten Aufführungsblocks eingeteilten Mitglieder innerhalb der Phase der Orchesterproben vor Beginn der Bindung gemäß Abs. 6 das Stück zumindest einmal zur Gänze geprobt haben;
c.
bei kammermusikalischen Leistungen auf Anordnung des Dienstgebers eine A- und B-Besetzung zu Proben und Vorstellungen einzuteilen. Bestehen im Einzelfall Zweifel über die Definition von kammermusikalischen Leistungen, ist der Betriebsrat beratend zu hören.

Die terminliche Festsetzung von Orchesteralleinproben und von Orchestersitzproben für Produktionen gemäß lit. a und b, die nach Ende April der Vorsaison festgelegt werden, hat im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zu erfolgen.
(6)  Weiters ist die Diensteinteilung auf Anforderung des Dienstgebers so vorzunehmen, dass – soweit es sich nicht ohnehin um eine Einteilungsproduktion gemäß Abs. 5 lit. a handelt – die letzte Bühnenprobe, Hauptprobe, Generalprobe sowie die Premiere eines Werkes dieselbe personelle Zusammensetzung des Orchesters aufweisen. Dies gilt auch für zwei Proben und die dazugehörige erste Vorstellung, selbst wenn letztere nicht als Premiere, Neueinstudierung, Neuinszenierung oder Wiederaufnahme angekündigt ist.
(7)  Im Einvernehmen zwischen Direktion und Betriebsrat können weitere Bindungen vereinbart werden.
(8)  Bei Proben für Vorstellungen gemäß Abs. 5 und 6 dürfen auch nicht beteiligte Orchestermitglieder in jenem Ausmaß zum Einsatz kommen, wie es sich aus der jeweils geltenden Privatsubstitutenregelung ergibt.
(9)  Die Verpflichtung gemäß Abs. 5 und 6 besteht nur, wenn der Aufführungsblock die gleiche Besetzung des Dirigenten und der Solisten aufweist. Die Protagonisten der A- und B-Besetzung gelten jedenfalls als gleiche Besetzung.
(10)  Änderungen und Ansetzen von Proben- und Vorstellungsterminen ab Mai des Vorjahres können nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat vorgenommen werden. Ist das Einvernehmen nicht herstellbar, entfällt für die geänderten Termine die Verpflichtung zur gleichen personellen Besetzung.
(11)  Nach 6 aufeinander folgenden Kalendertagen, an denen vom Mitglied zumindest ein Dienst pro Tag geleistet wurde, hat das Mitglied Anspruch auf einen freien Tag. Jedenfalls hat das Mitglied Anspruch auf einen proben- und vorstellungsfreien Tag in jeder Kalenderwoche. Dieser freie Tag ist in den Dienstplänen besonders zu kennzeichnen. An diesem freien Tag kann das Mitglied nur mit seiner ausdrücklichen Zustimmung gegen das vorgesehene Abgeltungshonorar (eine Tagesgage) und den dafür gebührenden Dienststrich zum Dienst herangezogen werden.


§ 66. Abrechnung der Dienste
(1)  Die Orchesterinspektion hat für alle Mitglieder während der ganzen Spielzeit einen fortlaufenden starren Vorstellungs- bzw. Probenturnus zu führen.
(2)  Proben- und Vorstellungsdienste hat die Orchesterinspektion unter Mitwirkung der Turnusführer gemäß dem Dienstlimit – vorbehaltlich der Verrechnung gemäß § 64 Abs. 3 – am Ende des Durchrechnungszeitraumes abzurechnen.
(3)  Etwaige sonstige Mehrdienstleistungen gemäß Nebengebührenordnung sind monatlich abzurechnen.
(4)  Jeder Dienst gemäß § 64 Abs. 4 zählt für das Dienstlimit des einzelnen Mitglieds, wobei eine Vorstellung mehrere Werke umfassen kann.


§ 67. Abrechnung der Dienste während einer Dienstverhinderung
Dem Mitglied sind während einer gerechtfertigten Dienstverhinderung die auf Grund des fortlaufenden starren Monatsvorstellungsturnus gemäß § 66 Abs. 1 auf ihn entfallenden Dienste anzurechnen. In die Zeit der Dienstverhinderung fallende Doppeldienste sind als einfache Dienste anzurechnen. Nach Beendigung der Dienstverhinderung ist der Dienst innerhalb der Stimmgruppe laut fortlaufendem starren Monatsvorstellungsturnus wieder gleichmäßig aufzuteilen.


§ 68. Proben- und Pausenordnung
(1)  Die Proben dürfen höchstens dauern:
  • 1.
    Orchesteralleinproben: 2 1/2 Stunden; wird jedoch das Orchester für eine Alleinprobe geteilt, so darf die Gesamtprobenlänge 3 1/4 Stunden betragen, wobei pro Teil des Orchesters eine Probendauer von 1 1/2 Stunden nicht überschritten werden darf,
  • 2.
    Hauptproben: unbegrenzte Länge,
  • 3.
    Generalproben: Spieldauer des Werkes plus 1/2 Stunde,
  • 4.
    andere Proben (Orchestersitzproben): 3 Stunden,
  • 5.
    Anspielproben: Dauer 20 Minuten, Beginn eine Stunde vor Beginn der Vorstellung.
(2)  Abendproben: finden an Stelle einer Abendvorstellung statt und beginnen zwischen 18 und 20 Uhr.
(3)  Nachtproben: beginnen nach Schluss einer Vorstellung oder um 21 Uhr oder später. Diese kann nur mit Zustimmung des Betriebsrates angesetzt werden.
(4)  Die Proben dürfen nicht vor 9.30 Uhr beginnen; mit Ausnahme von Haupt- und Generalprobe dürfen Proben nicht nach 14 Uhr enden. Zwischen dem Ende einer Probe und einer halben Stunde vor Beginn der Abendvorstellung oder Abendprobe bzw. des Aktes, in welchem das Mitglied beschäftigt ist, muss eine vierstündige Ruhepause gewährt werden. Zwischen dem Ende einer Vormittagsprobe oder Vormittagsvorstellung (Matinee) und einer Nachmittagsvorstellung oder zwischen dieser und der Abendvorstellung ist dem darin beschäftigten Mitglied eine dreistündige Ruhepause zu gewähren. Bei Verkürzung dieser Ruhepausen gebührt dem Mitglied eine Entschädigung in der Höhe einer halben Tagesgage. Bei kammermusikalischer Tätigkeit besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung für eine Verkürzung der Ruhezeit.
(5)  An Tagen, an denen keine Abendvorstellung mit Orchester stattfindet, können in Absprache mit dem Betriebsrat anstelle von Abendproben Nachmittagsproben eingeteilt werden. Zwischen einer Vormittagsprobe oder -vorstellung und einer Nachmittagsprobe kann die Ruhepause gemäß Abs. 4 verkürzt sein, ohne dass ein Anspruch auf Entschädigung entsteht.
(6)  Hauptproben und Generalproben dürfen nur vor Premieren (Neuinszenierungen und Neueinstudierungen) stattfinden. Vor einer Wiederaufnahme dürfen Generalproben stattfinden.
(7)  Hauptproben dürfen geteilt werden, wobei einer der beiden Probenteile nicht länger als 3 Stunden dauern darf.
(8)  Grundsätzlich ist dem Mitglied 1 1/2 Stunden nach Beginn einer Probe eine in die Probendauer einzurechnende Pause zu gewähren. Bei Proben von bis zu 3 Stunden ist eine Pause von 20 Minuten ungeteilt zu gewähren. Bei Proben von über 3 Stunden ist eine Pause von 35 Minuten zu gewähren, die geteilt gewährt werden kann. Bei Proben von über 4 Stunden ist eine Pause von 50 Minuten zu gewähren, die geteilt gewährt werden muss. Bei Hauptproben ist spätestens 2 Stunden nach Beginn der Probe eine Pause von 35 Minuten zu gewähren, die mit den anderen an der Probe teilnehmenden künstlerischen Gruppen abzustimmen ist. Bei Generalproben sind die Pausen dem Ablauf des Stückes angepasst zu gewähren.
(9)  Anspielproben können bis zu 10-mal je Spielzeit angeordnet werden. Die Anspielprobe gilt als Teil des Vorstellungsdienstes. Die Verrechnung eines Doppeldienstes bei Einteilung einer Anspielprobe ist nur dann zulässig, wenn der Dienst auch ohne Anspielprobe als Doppeldienst anzurechnen gewesen wäre.


§ 69. Leistungsorte
(1)  Das Mitglied ist verpflichtet, in dem Orchester Dienst zu leisten, für das es engagiert ist.
(2)  Leistungsort für die Dienstleistungen des Mitglieds des Volksopernorchesters sind das Stammhaus und alle anderen vom Dienstgeber erworbenen oder sonstwie in Betrieb genommenen Spiel- und Probenstätten sowie Veranstaltungsorte im Rahmen von Gastspielen und Orte, die zur Erfüllung der Leistungsverpflichtungen gemäß § 70 Abs. 5 geeignet sind. Die Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes sind einzuhalten.
(3)  Es besteht Leistungspflicht auch außerhalb Wiens. Für Dienstleistungen außerhalb Wiens gebührt dem Mitglied der Ersatz der Reisekosten sowie der Tages- und Nächtigungsgebühren gemäß RGV 1955, wenn diese Dienstleistungen nicht vom Gastspielkollektivvertrag erfasst sind.
(4)  Das Mitglied ist auch verpflichtet, an einer nicht für das Stammhaus bestimmten, von Volksoper, Staatsoper, Burgtheater (Akademietheater) produzierten und unter wirtschaftlicher Verantwortung der jeweiligen Direktion stehenden Aufführung und den hierfür erforderlichen Proben mitzuwirken, wenn diese Aufführung an einer von den Bundestheatern ständig bespielten, dem technischen Standard der Bundestheater entsprechenden und das künstlerische Niveau sicherstellenden, in einem Gebäude der Bundestheater befindlichen Bühne stattfindet.
(5)  Neben den Aufführungen gemäß Abs. 4 sind jeweils nur Proben und Aufführungen in einer weiteren nicht den Bundestheatern zugehörigen Spielstätte zulässig.
(6)  Das Mitglied des Volksopernorchesters ist auch verpflichtet, Dienstleistungen auf oder hinter der Bühne sowie im Zuschauerraum im Rahmen von Proben und Vorstellungen der Volksoper Wien sowie mit dem Bühnenorchester der Staatsoper, sofern es Proben- und Vorstellungsdienste bei Veranstaltungen der Volksoper Wien absolviert, zu erbringen, ungeachtet der jeweiligen vertraglichen Stimmgruppeneinteilung in seiner Instrumentengruppe. Über die künstlerische Zumutbarkeit solcher Dienste entscheidet der Dienstgeber nach Anhörung des Betriebsrates. Zu szenischer Darstellung – allenfalls in Kostüm und Maske –ist das Mitglied ohne Zustimmung des Betriebsrates nicht verpflichtet.


§ 70. Allgemeine Leistungspflichten
(1)  Das Mitglied ist verpflichtet, grundsätzlich eine halbe Stunde vor Beginn der Vorstellung, des Aktes oder der Probe, in der (dem) es beschäftigt ist, anwesend und mit deren (dessen) Beginn leistungsbereit und einsatzfähig zu sein.
(2)  Soweit keine gegenteilige Anordnung des Dienstgebers erfolgt, ist das Mitglied im Rahmen der Leistungsverpflichtung des Abs. 1 verpflichtet, während der gesamten Vorstellung, für die es eingeteilt ist, sowie nach dem Ende der Vorstellung bis zum ersten Vorhang des Dirigenten im Orchestergraben zu verweilen. Abweichende Regelungen können je nach Stück zwischen Direktion und Betriebsrat vereinbart werden. Der Konzertmeister gibt das Zeichen zum Verlassen des Orchestergrabens.
(3)  Das Mitglied ist weiters verpflichtet, im Rahmen seines Dienstlimits an Konzerten mitzuwirken. Der Dienstgeber kann abweichend von den Bestimmungen des § 65 für einen Konzertblock samt den zugehörigen Proben die gleiche personelle Zusammensetzung des Orchesters verlangen. Proben für Konzerte sollen grundsätzlich in den letzten 7 Tagen vor dem Konzerttermin angesetzt werden. Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat können sie auch in den letzten 14 Tagen vor dem Konzerttermin angesetzt werden. Sie können auch nachmittags angesetzt werden, wobei das Probenende mindestens 2 Stunden vor Beginn der Vorstellung liegen muss. An solchen Tagen gebührt dem Mitglied höchstens eine einmalige Entschädigung für Ruhezeitverkürzung gemäß § 68 Abs. 4. Bei diesen Aufführungen sind Hauptproben im Sinne des § 68 Abs. 1 Z. 2 unzulässig.
(4)  Das Mitglied ist verpflichtet, an konzertanten Aufführungen eines Bühnenwerks sowie an der Begleitung der Aufführung von Stummfilmen in einer dem Theaterbetrieb angemessenen und dem Mitglied zumutbaren Anzahl mitzuwirken. Bei diesen Aufführungen sind Hauptproben im Sinne des § 68 Abs. 1 Z. 2 unzulässig.
(5)  Das Mitglied ist verpflichtet, im Rahmen seines Dienstlimits an kammermusikalischen Proben und Aufführungen sowie in einem künstlerisch zumutbaren Rahmen an pädagogischen Veranstaltungen wie Seminaren, Workshops und Schulprojekten mitzuwirken.
(6)  Das Mitglied ist im Rahmen des Tonbandvertrages vom 5. November 1974, ÖBThV. ZI. 6954/73, zu den darin enthaltenen Bedingungen zur Mitwirkung an Tonbandaufnahmen für die Bundestheater und zur Überlassung der Aufführungsrechte an diesen Aufnahmen an den Dienstgeber verpflichtet. Dieser Tonbandvertrag ist, sofern er sich auf diesem Kollektivvertrag unterliegende Mitglieder bezieht, Bestandteil dieses Kollektivvertrages.


§ 71. Musikalische Leistungspflichten
(1)  Das Mitglied ist ohne zusätzliche Entlohnung zu den Dienstleistungen verpflichtet, die seinen im Bühnendienstvertrag bezeichneten Instrumenten (Haupt-, Nebeninstrument) entsprechen.
(2)  Für das Spielen der Sonderinstrumente besteht grundsätzlich Leistungspflicht. Bei Sonderleistungen ist mit der Zusage zu deren Übernahme die Verpflichtung verbunden, diese Sonderleistung auch in Hinkunft laut Vorstellungskatalog gegen allfällige Vergütung zu erbringen. Das Mitglied hat die mit seiner Funktion verbundenen solistischen Leistungen grundsätzlich ohne Sondervergütung zu erbringen, soweit die Nebengebührenordnung nichts anderes bestimmt.
(3)  Zu einem Wechsel zwischen Haupt-, Neben- und Sonderinstrument während einer Probe oder Vorstellung ist das Mitglied nur verpflichtet, solange es künstlerisch zumutbar ist. Im Zweifelsfall wird die Zumutbarkeit zwischen Direktion und Betriebsrat vereinbart.
(4)  Der Konzertmeister und der Solocellist, die die jeweilige Premiere spielen, haben im Einvernehmen mit dem Dirigenten vor der ersten Orchesteralleinprobe die Striche möglichst verbindlich festzulegen. Weiters ist jedes Mitglied verpflichtet, dynamische Zeichen und kleine Korrekturen in die Stimmen einzutragen. Jeder Streicher ist verpflichtet, sich an diese Stricharten zu halten.
(5)  Konzertmeister sind verpflichtet, auf Anordnung des Dienstgebers auch zu zweit am ersten Pult zu spielen. Bei einer Besetzung von mehr als zehn 1. Geigen haben immer zwei Konzertmeister zu spielen.
(6)  Stimmführer sind grundsätzlich verpflichtet, auch am ersten Platz zu spielen sowie auch kleinere Soli zu erbringen. Im Übrigen gilt die Nebengebührenordnung.


§ 72. Leistungspflichten zu besonderen Anlässen
(1)  Das Mitglied ist zur Mitwirkung bei Trauerfeierlichkeiten für Ehrenmitglieder der Bundestheater verpflichtet.
(2)  Vor Vorstellungen sind bei besonderen Anlässen das Spielen von Hymnen und anderen auf den Anlass bezogenen Musikstücken sowie die dazugehörige Probe ohne gesonderte Entschädigung Leistungspflicht.
(3)  Das Mitglied ist ohne zusätzliche Entlohnung verpflichtet, an Sitzungen der Probespieljury und an Probespielen gemäß Probespielordnung teilzunehmen.


§ 73. Leistungspflichtbeschränkungen
(1)  Am Karfreitag und am 24. Dezember sind Proben und Vorstellungen nicht gestattet. Im Übrigen besteht an Sonn- und Feiertagen die Verpflichtung des Mitgliedes zur Mitwirkung an Vorstellungen.
(2)  Das Mitglied ist zu Proben an einem Sonntag oder an einem im Feiertagsruhegesetz genannten gesetzlichen Feiertag nur dann verpflichtet, wenn der Betriebsrat seine Zustimmung erteilt.


§ 74. Bekleidungsvorschriften
(1)  Das Mitglied ist verpflichtet, bei Vorstellungsdiensten im Orchestergraben ohne Extravergütung Dienstkleidung zu tragen. Diese besteht bei Herren aus schwarzem Anzug oder schwarzem Sakko und schwarzgrau-gestreifter Hose, weißem Hemd und passender Krawatte; der Dienstgeber kann eine Dienstkrawatte zur Verfügung stellen, die verpflichtend zu tragen ist; bei Damen aus eleganter schwarzer Kleidung. Auf Anordnung des Dienstgebers haben Herren ein elegantes schwarzes Hemd und eine ebensolche Hose zu tragen.
(2)  Das Mitglied ist bei folgenden Anlässen verpflichtet, ohne Extravergütung im Frack (bzw. Damen in langem, schwarzem, langärmeligem Abendkleid) zu spielen:
  • a)
    bei Premieren (Neuinszenierungen, Neueinstudierungen),
  • b)
    bei Festvorstellungen,
  • c)
    bei sonstigen Anlässen auf Anforderung des Dienstgebers im Einvernehmen mit dem Betriebsrat.
Sonderbestimmungen zu III. Bezugsrechtlichen Teil – allgemeine Bestimmungen


§ 75. Verbesserungsvorschläge
Die Volksoper ist ermächtigt, durch Betriebsvereinbarung Prämiensysteme iSd § 67 Abs. 7 Einkommensteuergesetz 1988 für Verbesserungsvorschläge im Betrieb zu regeln.
c) Sonderbestimmungen für das Bühnenorchester der Wiener Staatsoper


§ 76. Stimmgruppeneinteilung
Das Bühnenorchester besteht aus folgenden Instrumenten- bzw. Stimmgruppen, in denen Vorstellungs- und Probendienstlimit einzeln abzurechnen ist:
Violinen Flöten
Bratschen Oboen
Celli Klarinetten
Kontrabässe Fagotte
Harfen Hörner
Gitarren Trompeten
Posaunen
Tuben
Schlagwerk (inkl. Pauken)


§ 77. Vorstellungs- und Probenplan
(1)  Der Monatsvorstellungsplan ist einen Monat, der Monatsprobenplan 2 Wochen vor Monatsbeginn durch Aushang dem Mitglied bekannt zu geben. Für den ersten Monat des neuen Spieljahres sind der Monatsvorstellungsplan und der Monatsprobenplan spätestens 2 Wochen vor Ende der Spielzeit bekannt zu geben.
(2)  Für jede Woche ist spätestens am Freitag der Vorwoche vor Beginn der Abendvorstellung ein Wochenplan (Vorstellungs- und Probenplan) dem Mitglied durch Aushang bekannt zu geben.
(3)  Abänderungen der Wochenprobenpläne nach Beginn der Abendvorstellung am Freitag sind mit dem Betriebsrat zu beraten.


§ 78. Vorstellungsabänderungen
Jede Abänderung oder Absage einer Vorstellung ist vom Dienstgeber bis spätestens 14 Uhr des Vorstellungstages den Turnusführern bekannt zu geben. Erfolgt die Bekanntgabe später, so ist dem Mitglied der ursprünglich eingeteilte Vorstellungsdienst anzurechnen. Bei Abänderung von Doppeldienst auf einfachen Dienst ist nur ein Dienststrich anzurechnen. Bei Änderungen von einfachem auf Doppeldienst ist dem spielenden Mitglied der Doppeldienst anzurechnen.


§ 79. Proben- und Vorstellungsdienstlimit
(1)  Jedes Mitglied ist pro Spieljahr zu 250 Diensten (Proben- bzw. Vorstellungsdiensten) sowie zu 50 Überdiensten verpflichtet. Das Mitglied ist jedoch pro Monat zu nicht mehr als 20 Vorstellungsdiensten verpflichtet. Werden darüber hinaus Vorstellungsdienste angeordnet, sind sie dem Überdienstlimit zu entnehmen.
(2)  Dienste für Produktionen, bei denen das Orchester überwiegend oder zur Gänze aus Mitgliedern des Bühnenorchesters gebildet wird (Bühnenorchester als Hauptorchester), gelten als Vorstellungsdienste gemäß Abs. 1, wenn sie an einem Sonn- oder Feiertag erbracht werden.
(3)  Überdienste sind gemäß Nebengebührenordnung zu entlohnen. Für Vorstellungsdienste, mit Ausnahme solcher nach Abs. 2, gebührt das Überdiensthonorar, ansonsten das Überprobenhonorar.


§ 80. Diensteinteilung
(1)  Dienste für Proben, Vorstellungen und für sonstige Anlässe hat die einzelne Stimmgruppe frei und selbstständig einzuteilen. Die Gruppe hat hierfür einen Turnusführer und einen Stellvertreter aus ihrer Mitte zu bestimmen. Ist eine freie, selbstständige Diensteinteilung nicht rechtzeitig oder entgegen Abs. 2 oder § 83 Abs. 7 erfolgt, so ist der Dienst dieser Stimmgruppe von der Orchesterinspektion einzuteilen.
(2)  Die freie und selbstständige Diensteinteilung ist sowohl nach künstlerischen als auch nach rationellen Gesichtspunkten so vorzunehmen, dass alle Mitglieder möglichst gleichmäßig beschäftigt werden. Die monatliche Diensteinteilung ist dem Dienstgeber und den Mitgliedern bis zum 20. des Monats für das jeweilige Folgemonat bekannt zu geben.
(3)  Ein Diensttausch nach Bekanntgabe der Diensteinteilung ist nur im Einvernehmen mit der Orchesterinspektion und dem Turnusführer zulässig.
(4)  Das Mitglied ist verpflichtet, höchstens an 6 aufeinander folgenden Kalendertagen Vorstellungsdienste und höchstens an 5 aufeinander folgenden Kalendertagen Probendienste zu leisten. Nach 6 aufeinander folgenden Kalendertagen, an denen vom Mitglied zumindest ein Dienst pro Tag geleistet wurde, hat das Mitglied Anspruch auf einen freien Tag. Jedenfalls hat das Mitglied Anspruch auf einen proben- und vorstellungsfreien Tag in jeder Kalenderwoche. Dieser freie Tag ist in den Dienstplänen besonders zu kennzeichnen. An diesem freien Tag kann das Mitglied nur mit seiner ausdrücklichen Zustimmung gegen den dafür gebührenden Dienststrich zum Dienst herangezogen werden. Als Abgeltung gebührt grundsätzlich ein freier Tag; in Ausnahmefällen kann auch eine Tagesgage gewährt werden.


§ 81. Abrechnung der Dienste
(1)  Die Orchesterinspektion hat für alle Mitglieder während der ganzen Spielzeit einen fortlaufenden starren Vorstellungs- bzw. Probenturnus zu führen und allfällige Überdienste über den jeweiligen Monat zu verteilen.
(2)  Die Proben- und Vorstellungsdienste hat die Orchesterinspektion unter Mitwirkung der Turnusführer auf Grund des Jahresdienstlimits, etwaige Mehrdienstleistungen monatlich anzurechnen. Das monatliche Vorstellungsdienstlimit gemäß § 79 Abs. 1 ist bei der Abrechnung der Dienste gesondert zu berücksichtigen.
(3)  Überdienste sind bei der Abrechnung grundsätzlich erst dann zu berücksichtigen, wenn die jeweilige Stimmgruppe die sich aus dem Jahresvorstellungsdienstlimit für das einzelne Mitglied ergebende Gesamtsumme der Dienste erbracht hat. Hievon ausgenommen sind § 11 des Gastspielkollektivvertrages vom 18. April 2001 idgF, § 82 sowie eine sich aus dem produktionsbedingt verstärkten Einsatz bestimmter Mitglieder ergebende erhöhte Anzahl an Diensten pro Monat oder Jahr.
(4)  Jeder Vorstellungsdienst zählt für das Monatsvorstellungsdienstlimit des einzelnen Mitglieds gemäß § 79 Abs. 1, wobei eine Vorstellung mehrere Werke umfassen kann.


§ 82. Abrechnung der Dienste während einer Dienstverhinderung
Dem Mitglied sind während einer gerechtfertigten Dienstverhinderung die auf Grund des fortlaufenden starren Monatsvorstellungsturnus auf ihn entfallenden Dienste anzurechnen. Die auf Grund der Aufteilung gemäß § 81 Abs. 1 in die Zeit der gerechtfertigten Dienstverhinderung fallenden Überdienste sind nicht anzurechnen. In die Zeit der Dienstverhinderung fallende Doppeldienste sind als einfache Dienste anzurechnen. Nach Beendigung der Dienstverhinderung ist der Dienst innerhalb der Stimmgruppe laut fortlaufendem starren Monatsvorstellungsturnus wieder gleichmäßig aufzuteilen.


§ 83. Proben- und Pausenordnung
(1)  Die Proben dürfen höchstens dauern:
  • 1.
    Orchester-Alleinproben: 2 1/2 Stunden in der Zeit von 9 bis 13 Uhr
  • 2.
    Orchester-Sitzproben: höchstens 3 Stunden in der Zeit von 9.30 bis 14 Uhr
  • 3.
    Hauptproben: unbegrenzte Länge
  • 4.
    Generalproben: Spieldauer des Werkes plus 1/2 Stunde

Das Mitglied ist weiters verpflichtet, pro Monat an höchstens 3 Proben in der Zeit zwischen 14 und 19 Uhr teilzunehmen.
(2)  Dauert die Probe länger als 3 Stunden, so ist ein zweiter Probendienst zu rechnen. Als Beginn der Probe gilt für das einzelne Mitglied der Zeitpunkt des für ihn angeordneten Dienstantrittes.
(3)  Findet eine Verständigungsprobe unmittelbar vor oder während einer Vorstellung für dieselbe statt, so gilt sie als Teil dieses Vorstellungsdienstes.
(4)  Umbesetzungsproben und sonstige Verständigungsproben dürfen auch am Vorstellungstag während eines Zeitraumes stattfinden, der frühestens 1 1/2 Stunden vor dem Beginn der Vorstellung beginnt und spätestens 1/2 Stunde vor Beginn der Vorstellung endet. Durch den Ablauf der Abendvorstellung bedingte Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrates. Beträgt die gesamte Beschäftigungsdauer (Probe plus Vorstellung) mehr als 2 1/2 Stunden, so ist die Probe mit einem Probenstrich abzugelten. Beträgt sie hingegen mehr als 3 1/2 Stunden, so ist zusätzlich eine halbe Tagesgage zu bezahlen.
(5)  Zwischen dem Ende einer Probe und einer halben Stunde vor Beginn der Abendvorstellung oder Abendprobe bzw. des Aktes, in welchem das Mitglied beschäftigt ist, muss eine vierstündige Ruhepause gewährt werden. Zwischen dem Ende einer Vormittagsprobe oder Vormittagsvorstellung (Matinee) und einer halben Stunde vor einer Nachmittagsvorstellung oder zwischen dieser und der Abendvorstellung ist dem darin beschäftigten Mitglied eine dreistündige Ruhepause zu gewähren. Bei Verkürzung dieser Ruhepausen gebührt dem Mitglied eine Entschädigung in der Höhe einer halben Tagesgage.
(6)  Für die Tätigkeit des Mitgliedes des Bühnenorchesters in den Musiktheatern gilt grundsätzlich die Proben- und Pausenordnung des jeweiligen Orchesters. Dauert eine verlängerte Orchesterprobe gemäß § 51 Abs. 1 Z. 6 länger als 5 Stunden, darf an diesem Tag für das Mitglied keine weitere Probe, auch nicht in anderen Probe- und Spielstätten der Österreichischen Bundestheater, abgehalten werden. Dauert eine solche Probe für ein Mitglied länger als 6 Stunden, darf an diesem Tag für das Mitglied auch kein Vorstellungsdienst, auch nicht in anderen Spielstätten der Österreichischen Bundestheater, eingeteilt werden. Die Proben auf der Szene sind den szenischen Erfordernissen entsprechend einzuteilen.
(7)  Im Sprechtheater ist das Mitglied zu Probendienstleistungen innerhalb der sich aus der jeweiligen Arbeitszeitregelung für Proben des künstlerischen Personals des Burgtheaters ergebenden Zeiten verpflichtet. Werden für den Sprechtheaterbereich im Wochenplan enthaltene Proben für das einzelne Mitglied abgesagt, ist ab der sechsten abgesagten Probe innerhalb eines Monats dem zu dieser Probe eingeteilten Mitglied ein Probenstrich einzutragen. Weitergehende Ansprüche, wie etwa solche auf Sonderhonorare, bestehen für derartige abgesagte Proben jedenfalls nicht.
(8)  Eine Abendprobe ist eine an Stelle einer Abendvorstellung stattfindende Probe, die zwischen 18 und 20 Uhr beginnt.
(9)  Eine Nachtprobe ist eine Probe, die nach Schluss einer Vorstellung oder um 21 Uhr oder später beginnt. Diese kann nur mit Zustimmung des Betriebsrates angesetzt werden.


§ 84. Leistungsorte
(1)  Das Mitglied ist verpflichtet, im Rahmen seiner Leistungsverpflichtung im Bühnenorchester Dienste in den Proben- und Spielstätten der Bühnengesellschaften sowie im Staatsopernorchester zu leisten. Bei Diensten im Staatsopernorchester gelten die Bestimmungen über die Leistungsorte des Staatsopernorchesters sinngemäß.
(2)  Dienste auf bzw. hinter der Szene der Bühne der Bundestheater sind grundsätzlich von den Mitgliedern des Bühnenorchesters zu leisten.
(3)  Das Mitglied des Bühnenorchesters ist verpflichtet, auch an einer von einer Bühnengesellschaft produzierten oder koproduzierten Aufführung und den hierfür erforderlichen Proben an einer nicht den Bundestheatern zugehörigen Bühne Wiens im Rahmen seiner Leistungspflicht mitzuwirken.


§ 85. Allgemeine Leistungspflichten
(1)  Das Mitglied ist auch verpflichtet, bei Produktionen mitzuwirken, bei denen das Orchester überwiegend oder zur Gänze aus Mitgliedern des Bühnenorchesters gebildet wird (Bühnenorchester als Hauptorchester).
(2)  Das Mitglied ist verpflichtet, grundsätzlich eine halbe Stunde vor Beginn der Vorstellung, des Aktes oder der Probe, in der (dem) es beschäftigt ist, anwesend und mit deren (dessen) Beginn leistungsbereit und einsatzfähig zu sein.
(3)  Das Mitglied ist verpflichtet, an konzertanten Aufführungen eines Bühnenwerkes in einer dem Theaterbetrieb angemessenen und dem Mitglied zumutbaren Anzahl mitzuwirken. Bei diesen konzertanten Aufführungen sind Hauptproben gemäß § 83 Abs. 1 Z. 3 unzulässig. Das Mitglied des Bühnenorchesters ist auch zur Mitwirkung an Konzerten verpflichtet.
(4)  Das Mitglied ist im Rahmen des Tonbandvertrages vom 5. November 1974, ÖBThV. ZI. 6954/73, zu den darin enthaltenen Bedingungen zur Mitwirkung an Tonbandaufnahmen für die Bundestheater und zur Überlassung der Aufführungsrechte an diesen Aufnahmen an den Dienstgeber verpflichtet. Dieser Tonbandvertrag ist, sofern er sich auf diesem Kollektivvertrag unterliegende Mitglieder bezieht, Bestandteil dieses Kollektivvertrages.


§ 86. Musikalische Leistungspflichten
(1)  Das Mitglied ist zu den Dienstleistungen verpflichtet, die seinen im Bühnendienstvertrag bezeichneten Instrumenten (Haupt-, Nebeninstrument) entsprechen. Für das Spielen der Sonderinstrumente besteht grundsätzlich Leistungspflicht. Bei Sonderleistungen ist mit der Zusage zu deren Übernahme die Verpflichtung verbunden, diese Sonderleistung auch in Hinkunft laut Vorstellungskatalog gegen Vergütung gemäß der Nebengebührenordnung zu erbringen. Das Mitglied hat die mit seiner Funktion verbundenen solistischen Leistungen grundsätzlich ohne Sondervergütung zu erbringen, soweit die Nebengebührenordnung nichts anderes bestimmt.
(2)  Zu einem Wechsel zwischen Haupt-, Neben- und Sonderinstrument während einer Probe oder Vorstellung ist das Mitglied nur verpflichtet, solange es ihm künstlerisch vertretbar erscheint. Diesbezügliche Meinungsverschiedenheiten sind im Einvernehmen zwischen dem betreffenden Mitglied, dem Betriebsrat, der Orchesterinspektion und dem Dirigenten zu regeln.
(3)  Jedes Mitglied ist verpflichtet, dynamische Zeichen und kleine Korrekturen in die Stimmen einzutragen.


§ 87. Leistungspflichten zu besonderen Anlässen
(1)  Das Mitglied ist zur Mitwirkung bei Trauerfeierlichkeiten für Ehrenmitglieder der Bundestheater verpflichtet. Die näheren Bestimmungen sind durch Betriebsvereinbarungen zu regeln.
(2)  Vor Vorstellungen sind bei besonderen Anlässen das Spielen von Hymnen und anderen auf den Anlass bezogenen Musikstücken sowie die dazugehörige Probe Leistungspflicht.
(3)  Die Teilnahme an Probespielen und Jurysitzungen ist für Mitglieder der Probespieljury Leistungspflicht.


§ 88. Leistungspflichtbeschränkungen
(1)  Am Karfreitag und am 24. Dezember sind Proben und Vorstellungen nicht gestattet. Am 1. Mai sind die Mitglieder nicht verpflichtet, an Proben und Nachmittagsvorstellungen teilzunehmen. Im Übrigen besteht an Sonn- und Feiertagen die Verpflichtung des Mitgliedes zur Mitwirkung an Vorstellungen.
(2)  Das Mitglied ist zu Proben an einem Sonntag oder an einem im Feiertagsruhegesetz BGBl. 153/1957 idgF genannten gesetzlichen Feiertag nur dann verpflichtet, wenn der Betriebsrat seine Zustimmung erteilt.
(3)  Das Mitglied ist zu Vorstellungs- bzw. Probendiensten in einem anderen Orchester der Bundestheater nur in der niedrigsten Verwendungsgruppe seines Instrumentes verpflichtet.


§ 89. Bekleidungsvorschriften
(1)  Das Mitglied ist verpflichtet, folgende Bekleidung zu tragen:
  • 1.
    bei Bühnenproben, verlängerten Proben, Hauptproben und Generalproben sowie Vorstellungen auf der Szene der Bühne: Kostüm und Maske
  • 2.
    bei Vorstellungen als Orchester im Kinderopernzelt: bei Herren schwarzes Hemd und schwarze Hose, schwarze Socken und schwarze Schuhe, bei Damen schwarze Bluse und schwarze Hose bzw schwarzer Rock und schwarze Schuhe
  • 3.
    bei Vorstellungen im Staatsopernorchester gelten die Bekleidungsvorschriften des Staatsopernorchesters gemäß § 57
  • 4.
    bei Vorstellungen und Proben hinter der Szene der Bühne bestehen keine speziellen Bekleidungsvorschriften
  • 5.
    bei sonstigen Anlässen (z. B. Fernsehaufzeichnungen) kann der Dienstgeber auch bei Proben das Tragen bestimmter Bekleidung verlangen
(2)  Schwarze Hemden sind vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellen.
Hat das Mitglied auf Verlangen des Dienstgebers auf der Bühne spezielle Brillen oder Kontaktlinsen zu tragen, sind diese vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellen.
III. Bezugsrechtlicher Teil
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN


§ 90. Monatsbezug
(1)  Dem Mitglied gebühren Monatsbezüge.
(2)  Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und einer allfälligen Kinderzulage.
(3)  Das Gehalt der Inhaber von Individualverträgen ist in den Bühnendienstverträgen zu vereinbaren.
(4)  Die Gehaltsstufen der Gruppenmitglieder sind in den im Anhang enthaltenen Tabellen für die einzelnen Orchester geregelt. Die Entlohnung des Mitglieds beginnt in der Gehaltsstufe 1, sofern sich aus den Bestimmungen der §§ 96 (Vorrückung), 97 (Vorrückungsstichtag für Mitglieder des Staatsopernorchesters und des Bühnenorchesters der Wiener Staatsoper) und 98 (Vorrückungsstichtag für Mitglieder des Volksopernorchesters) nichts anderes ergibt.
(5)  Ein Anteil von 15 % des Gehalts gilt als Abgeltung für Sonn-, Feiertags- sowie Nachtarbeit.
(6)  Erbringt das Mitglied eine höher dotierte Leistung, als in seinem Arbeitsvertrag festgelegt ist, so gebührt ihm die Leistungsdifferenzpauschale laut Nebengebührenordnung.
(7)  Der Monatsbezug ist am Ersten jedes Monats oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im Vorhinein auszuzahlen. Gebührt der Monatsbezug nur für den Teil eines Monats, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des vollen Monatsbezuges.
(8)  Das Mitglied ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein inländisches Konto überwiesen werden können.
(9)  Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass der Monatsbezug und die Sonderzahlungen spätestens an den in Abs. 7 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.


§ 91. Sonderzahlungen
(1)  Für jedes Kalendervierteljahr gebührt dem Mitglied nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen jeweils am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Monatsgehalts, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht.
(2)  Der Anspruch auf Sonderzahlung besteht nicht, wenn das Mitglied am Fälligkeitstag nicht auf Grund eines auf mindestens 6 Tätigkeitsmonate lautenden Bühnendienstvertrages beschäftigt ist. Dessen ungeachtet gebührt die Sonderzahlung, wenn die vertragliche Verwendung in einem Orchester der Bundestheater bis zum Fälligkeitstag – sei es auch auf Grund jeweils kürzerer Vertragsverlängerungen – ununterbrochen mindestens 6 Monate gedauert hat.
(3)  Der Monatsbezug ist der Berechnung der Sonderzahlung im Sinne des Abs. 1 nur insoweit zugrunde zu legen, als er 100 v.H. des Höchstausmaßes gemäß § 10 Abs. 2 BThPG nicht übersteigt.
(4)  Stand das Mitglied während der in Abs. 1 erwähnten vorangegangenen 3 Kalendermonate nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Auszahlungsmonat im Sinne des Abs. 1 gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand.
(5)  Bezüglich der Auszahlung sind die Bestimmungen des § 90 Abs. 7 bis 9 sinngemäß anzuwenden.


§ 92. Kinderzulage
(1)  Dem Mitglied gebührt eine Kinderzulage. Ausgenommen davon sind alle Mitglieder des Volksopernorchesters und jene Mitglieder des Bühnenorchesters und des Staatsopernorchesters, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. August 1999 begonnen hat.
(2)  Die diesbezüglichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Kinderzulage nur insoweit gebührt, als das Gehalt des Mitgliedes das Höchstausmaß gemäß § 10 Abs. 2 BThPG nicht übersteigt.


§ 93. Entgeltfortzahlung
(1)  Ein wegen Krankheit oder Unfall (Privat- oder Arbeitsunfall) vom Dienst abwesendes Mitglied, das gegen Monatsgehalt verpflichtet ist und das dem Bundestheaterpensionsgesetz unterliegt, hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung für ein Jahr in Höhe des vollen Gehaltes, höchstens jedoch das Höchstausmaß gemäß § 10 Abs. 2 BThPG, sofern nicht gemäß § 9 TAG für sechs bzw. zwölf Wochen ein höherer Betrag gebührt.
(2)  Ein wegen Krankheit oder Unfalls (Privat- oder Arbeitsunfall) vom Dienst abwesendes Mitglied, das gegen Monatsgehalt verpflichtet ist und das nicht dem Bundestheaterpensionsgesetz unterliegt, hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe des vollen Gehaltes für die Dauer von zwölf Wochen, sofern nicht gemäß § 9 TAG für sechs bzw. zwölf Wochen ein höherer Betrag gebührt.
(3)  Ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß Abs. 2 erschöpft und erhält das Mitglied wegen fortdauernder Arbeitsunfähigkeit Krankengeld des zuständigen Krankenversicherungsträgers, verpflichtet sich der Dienstgeber für die Dauer des Bezuges des Krankengeldes, höchstens jedoch für die Dauer von 40 Wochen, zur Zahlung eines Ergänzungsbetrages des Krankengeldes auf Basis einer freiwilligen Leistung.
Die Höhe des Ergänzungsbetrages beträgt
1.
für die Mitglieder des Staatsopernorchesters
für die Dauer von 14 Wochen für die Dauer von weiteren 26 Wochen
Gehaltsstufe Ergänzungsbetrag Gehaltsstufe Ergänzungsbetrag
Individualvertrag 21 % Individualvertrag 13 %
1 19 % 1 13 %
2 18,5 % 2 12,5 %
3 17,5 % 3 11,5 %
DAZ 17 % DAZ 11 %
2.
für die Mitglieder des Volksopernorchesters
für die Dauer von 14 Wochen für die Dauer von weiteren 26 Wochen
Gehaltsstufe Ergänzungsbetrag Gehaltsstufe Ergänzungsbetrag
Individualvertrag 20,5 % Individualvertrag 13,5 %
1 29 % 1 21 %
2 bis 5 21 % 2 und 3 16 %
6 bis DAZ 20 % 4 bis DAZ 14%
3.
für die Mitglieder des Bühnenorchesters
für die Dauer von 14 Wochen für die Dauer von weiteren 26 Wochen
Gehaltsstufe Ergänzungsbetrag Gehaltsstufe Ergänzungsbetrag
1 bis 4 33,5 % 1 bis 4 24,5 %
5 bis 8 31 % 5 bis 8 23 %
9 bis 11 28,5 % 9 bis 11 20,5 %
DAZ 26,5 % DAZ 18,5 %

des vollen Gehaltes; soweit die Bezüge aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Regelungen nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erhöht worden sind, den jeweiligen Prozentsatz der erhöhten Bezüge.
(4)  Der Entgeltfortzahlungsanspruch sowie der Anspruch auf den Ergänzungsbetrag werden durch Enden des Arbeitsvertrages oder durch Übertritt in den Ruhestand beendet.
(5)  Der Entgeltfortzahlungsanspruch sowie der Anspruch auf den Ergänzungsbetrag ruhen während eines Urlaubs gegen Entfall der Bezüge.
(6)  Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiedereintritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, so gilt sie – unabhängig von der Qualifizierung durch den zuständigen Krankenversicherungsträger – als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(7)  Bei Eintritt einer Dienstverhinderung, für die Anspruch auf Zahlung von Krankengeld des zuständigen Krankenversicherungsträgers besteht, leistet der Dienstgeber trotz Ausschöpfung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung gemäß Abs. 2 eine weitere Entgeltfortzahlung in den ersten drei Tagen der Erkrankung, wenn der zuständige Krankenversicherungsträger kein Krankengeld hiefür leistet. Bemessungsgrundlage für den jeweiligen Tagsatz ist bei einer Erkrankung bis zur Dauer von sechs Monaten die Höhe des vollen Gehaltes, bei einer Dauer über sechs Monaten 90 v.H. des vollen Gehalts. Für die Berechnung der Dauer des Krankenstandes gilt Abs. 6.


§ 94. Jubiläumszuwendung
(1)  Dem Mitglied wird aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 100 v.H. und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 200 v.H. des Monatsbezuges, der dem Mitglied für den Monat gebührt, in den das Dienstjubiläum fällt, höchstens jedoch des Höchstausmaßes gemäß § 10 Abs. 2 BThPG.
(2)  Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 200 v.H. des Monatsbezuges wird auch gewährt, wenn das Mitglied nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aus dem Dienststand ausscheidet. In diesem Fall ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug im Zeitraum des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen.
(3)  Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen:
  • 1.
    die im bestehenden Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist,
  • 2.
    die in § 97 und § 98 angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden.
(4)  Abweichend von Abs. 3 zählt für das Mitglied des Staatsopernorchesters und für das seit 1. September 2009 neu aufgenommene Mitglied des Volksopernorchesters zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 nur die im bestehenden Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist.
(5)  Dem Mitglied des Staatsopernorchesters, dessen Arbeitsverhältnis vor dem 1. September 2010 begonnen hat, sind die über die ab 1. September 2010 geltende Rechtslage hinaus entstandenen Ansprüche bzw. Anwartschaften auf künftige Jubiläumszuwendungen mit Stichtag zum 31. August 2010 und auf Basis des für diesen Monat gebührenden Monatsbezuges abzulösen. Die Ablöse hat in der Weise zu erfolgen, dass für jedes im bestehenden Arbeitsverhältnis bis zum 31. August 2010 als Dienstzeit gemäß Abs. 3 angefallenes Monat der entsprechende Anteil am 25-jährigen Dienstjubiläum im Ausmaß eines Monatsbezuges und am 40-jährigen Dienstjubiläum im Ausmaß von zwei Monatsbezügen zu errechnen und die daraus entstehende Gesamtsumme dem Mitglied auszuzahlen ist. Damit sind alle über die ab 1. September 2010 bestehende Rechtslage hinausgehenden Ansprüche vollinhaltlich abgegolten.
(6)  Hat das Mitglied die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist es gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, so ist die Jubiläumszuwendung seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand auszuzahlen.


§ 95. Überstellung
Bei Überstellungen gemäß § 15 bleibt dem Mitglied die durch den Vorrückungsstichtag erreichte besoldungsrechtliche Stellung in der neuen Verwendungsgruppe gewahrt.


§ 96. Vorrückung
(1)  Für die Vorrückung ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend.
(2)  Das Mitglied des Staatsopernorchesters rückt nach sieben Jahren in der Gehaltsstufe 1 in die Gehaltsstufe 2, nach acht Jahren in der Gehaltsstufe 2 in die Gehaltsstufe 3 und nach drei Jahren in der Gehaltsstufe 3 in die Gehaltsstufe DAZ vor. Das Mitglied wird aufgrund der angerechneten Vordienstzeiten und der bisher zurückgelegten Dienstzeit in das neue Gehaltsschema eingereiht.
(3)  Das Mitglied des Volksopernorchesters, dessen Arbeitsverhältnis vor dem 1.9.2009 begonnen hat, rückt nach sechs Jahren von der ersten Gehaltsstufe in die 2. Gehaltsstufe vor. Ab der 2. Gehaltsstufe rückt das Mitglied nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für das Mitglied vorgesehene Gehaltsstufe bis zur Gehaltsstufe 9 vor. Nach vier Jahren in der Gehaltsstufe 9 rückt das Mitglied in die Gehaltsstufe DAZ vor. Das Mitglied wird aufgrund der angerechneten Vordienstzeiten und der bisher zurückgelegten Dienstzeit in das Gehaltsschema neu eingereiht.
(4)  Das Mitglied des Volksopernorchesters, dessen Arbeitsverhältnis ab dem 1.9.2009 begonnen hat, rückt nach sechs Jahren von der ersten Gehaltsstufe in die 2. Gehaltsstufe vor. Ab der 2. Gehaltsstufe rückt das Mitglied nach jeweils drei Jahren in die nächsthöhere für das Mitglied vorgesehene Gehaltsstufe bis zur Gehaltsstufe 9 vor. Nach sechs Jahren in der Gehaltsstufe 9 rückt das Mitglied in die Gehaltsstufe DAZ vor.
(5)  Das Mitglied des Bühnenorchesters der Wiener Staatsoper rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für das Mitglied vorgesehene Gehaltsstufe bis zur Gehaltsstufe 11 vor. Nach vier Jahren in der Gehaltsstufe 11 rückt das Mitglied in die Gehaltsstufe DAZ vor.
(6)  Die Vorrückung wird durch den Antritt eines Karenzurlaubes gemäß § 30 für die Zeitdauer dieses Urlaubes gehemmt. Die Hemmung tritt aber nicht ein, wenn der Karenzurlaub nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 221/1979, und dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, und der Familienhospizkarenz, BGBl. I Nr. 89/2002, jeweils idgF, gewährt wurde.


§ 97. Vorrückungsstichtag für Mitglieder des Staatsopernorchesters und des Bühnenorchesters der Wiener Staatsoper
(1)  Der Vorrückungsstichtag für das Mitglied ist auf Antrag dadurch zu ermitteln, dass unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten dem Tag der Begründung eines Arbeitsverhältnisses in einem Orchester der Bundestheater
  • 1.
    die in Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,
  • 2.
    die sonstigen Zeiten zur Hälfte

vorangesetzt werden. Für Mitglieder des Staatsopernorchesters, die ab 1. September 2010 neu in dieses Orchester aufgenommen werden, gelten als sonstige Zeiten nur die in Abs. 4 Z. 1 bis 4 angeführten Zeiten.
(2)  Gemäß Abs. 1 Z. 1 sind voranzusetzen:
  • 1.
    die Zeit, die in einer künstlerischen Tätigkeit bei den Bundestheatern zugebracht worden ist,
  • 2.
    die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz,
  • 3.
    die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität, Kunsthochschule, staatlichen Kunstakademie oder an einem Konservatorium in einem für die Verwendung des Mitgliedes einschlägigen Fach im Höchstausmaß von 5 Jahren.
(3)  Ein Abschluss des Studiums gemäß Abs. 2 Z. 3 während des ersten Vertragsjahres gilt als abgeschlossenes Studium im Sinne des zitierten Absatzes. Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
(4)  Zeiten gemäß Abs. 1 Z. 2 können im künstlerischen bzw. betrieblichen Interesse der Bundestheater zur Gänze berücksichtigt werden, wenn sie für die erfolgreiche Verwendung des Mitgliedes von besonderer Bedeutung sind. Dies sind insbesondere jene Zeiten, in denen nachstehende Tätigkeiten ausgeübt worden sind:
  • 1.
    künstlerische Tätigkeit bei Theaterunternehmungen im Sinne des § 1 Abs. 2 TAG sowie bei im Wesentlichen entsprechenden ausländischen Theaterunternehmungen,
  • 2.
    künstlerische Tätigkeit bei in- und ausländischen staatlichen, kommunalen oder privaten Berufsorchestern,
  • 3.
    künstlerische Solistentätigkeit qualifizierten Leistungsvermögens, das dem in Z. 1 und 2 genannten im Wesentlichen entspricht,
  • 4.
    Betreibung eines Studiums im Sinne des Abs. 2 Z. 3 ohne Abschluss sowie Betreibung privater Studien.
(5)  Eine Berücksichtigung von Zeiten zur Gänze im Sinne des Abs. 4 ist nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt 10 Jahren mit Zustimmung der Geschäftsführung der Bundestheater-Holding GmbH zulässig; diese Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn dem Mitglied Vortätigkeiten als Musiker bis zum Höchstausmaß von insgesamt 5 Jahren zur Gänze berücksichtigt werden sollen.
(6)  Die mehrfache Berücksichtigung eines und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
(7)  Das Ansuchen um Voransetzung von Zeiten gemäß Abs. 1 und 4 ist spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses im Dienstweg einzubringen. Mit dem Ansuchen sind möglichst gleichzeitig, jedenfalls aber unverzüglich, die für die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(8)  Ansuchen, die nach Ablauf des in Abs. 7 genannten Zeitpunktes eingebracht werden, dürfen nur ab dem dem Zeitpunkt ihres Einlangens folgenden Monatsersten berücksichtigt werden.
(9)  Dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Orchester-Kollektivvertrages vom 16. Feber 1983 bereits im Dienststand befindlichen Mitglied sind Zeiten, die nach den Bestimmungen dieses Paragraphen anzurechnen wären, bis zum Höchstausmaß von 7 Jahren unter Berücksichtigung bereits vorgenommener Anrechnungen für die Feststellung des Vorrückungsstichtages anzuerkennen.


§ 98. Vorrückungsstichtag für Mitglieder des Volksopernorchesters
(1)  Dem Mitglied des Volksopernorchesters, dessen Arbeitsverhältnis ab dem 1.9.2009 beginnt, sind auf Antrag die nach Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten gemäß Abs. 2 bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt sechs Jahren anzurechnen.
(2)  Gemäß Abs. 1:
  • a.
    sind die Zeiten einer einschlägigen hauptberuflichen künstlerischen Tätigkeit in einem Orchester des Bundestheaters, einem Orchester eines österreichischen Landestheaters, beim Orchester in der Deutschen Staatsoper Berlin, der Deutschen Oper Berlin, der Komischen Oper Berlin, der Hamburgischen Staatsoper, der Bayrischen Staatsoper, den Wiener Symphonikern, dem RSO Wien oder den Niederösterreichischen Tonkünstlern zur Gänze anzurechnen.
  • b.
    können darüber hinaus Zeiten einer einschlägigen hauptberuflichen künstlerischen Tätigkeit in einem anderen Orchester angerechnet werden, wenn das Orchester qualitativ mit jenen des Abs. 2 lit. a vergleichbar ist, sowie Solistentätigkeiten in jener Instrumentengruppe, in der das Mitglied engagiert wurde. Im Zweifel hat die Direktion nach Anhörung des Betriebsrates über die Vergleichbarkeit dieses Orchesters und die Anrechenbarkeit einer solistischen Tätigkeit zu entscheiden.
  • c.
    ist die Zeit eines vor Dienstantritt abgeschlossenen Studiums an einer Universität bzw. Musikuniversität, Kunsthochschule, staatlichen Kunstakademie oder an einem Konservatorium in jener Instrumentengruppe, in der das Mitglied engagiert wurde, sowie der Teil eines abgeschlossenen musikpädagogischen Studiums in demselben Fach bis zu einem Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen.
(3)  Ein Abschluss des Studiums gemäß Abs. 2 lit. c während des ersten Vertragsjahres gilt als abgeschlossenes Studium im Sinne des zitierten Absatzes. Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(4)  Zeiten gemäß Abs. 2, die über die Höchstanrechnung von sechs Jahren gemäß Abs. 1 hinausgehen, können bis zum Höchstausmaß von insgesamt 10 Jahren nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Geschäftsführung der Bundestheater-Holding GmbH angerechnet werden.
(5)  Die mehrfache Berücksichtigung eines und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
(6)  Das Ansuchen um Voransetzung von Zeiten gemäß Abs. 2 ist spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses im Dienstweg einzubringen. Mit dem Ansuchen sind möglichst gleichzeitig, jedenfalls aber unverzüglich, die für die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(7)  Ansuchen, die nach Ablauf des in Abs. 6 genannten Zeitpunktes eingebracht werden, dürfen nur ab dem dem Zeitpunkt ihres Einlangens folgenden Monatsersten berücksichtigt werden.
(8)  Für Mitglieder, die zeitlich befristet als Vertretung für ein anderes Mitglied aufgenommen werden (insbesondere Karenzvertretung), findet keine Anrechnung der Vordienstzeiten statt.
(9)  Für Mitglieder, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1.9.2009 begonnen hat, bleiben die im Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsvertrages geltenden Bestimmungen über die Anrechnung weiterhin gültig.


§ 99. Nebengebührenordnung
(1)  Die Nebengebührenordnung ist, sofern sie sich auf diesem Kollektivvertrag unterliegende Mitglieder bezieht, Bestandteil dieses Kollektivvertrages.
(2)  Die in der Nebengebührenordnung angeführten Beträge sind kein Bezugsbestandteil.


§ 100. Rohrblattpauschale
(1)  Für die Beistellung des Rohrblattes für Holzblasinstrumente gemäß § 34 Abs. 4 gebührt zehnmal pro Spieljahr eine Zulage (Rohrgeld) in Höhe von 83 % eines Vorstellungsüberdienstes eines Mitgliedes des Staatsopernorchesters. Aus verrechnungstechnischen Gründen wird der für die Spielzeit gebührende Gesamtbetrag der Pauschale in 12 gleichen Teilbeträgen ausbezahlt.
(2)  Das Rohrgeld steht nicht zu:
  • 1.
    für die Zeit eines Karenzurlaubes,
  • 2.
    für die Zeit einer Dienstverhinderung durch ununterbrochene Krankheit, die länger als 60 Tage dauert. Beruht die Dienstverhinderung auf einem Arbeitsunfall, erfolgt auf die Dauer der Dienstverhinderung bzw. der Fortzahlung des Gehalts kein Abzug.
(3)  Zur Errechnung eines täglichen Anspruches ist ein Dreihundertstel des Jahresrohrgeldes heranzuziehen.


§ 101. Instrumentengeld
(1)  Soweit ein Mitglied im Einvernehmen mit dem Dienstgeber sein eigenes Instrument in spielfertigem Zustand verwendet oder verleiht, gebührt ihm ein Instrumentengeld laut Nebengebührenordnung.
(2)  Die Auszahlung erfolgt in einer Summe am Ende der Spielzeit zusammen mit den Mehrdienstleistungen des Monats Juni.
(3)  Das Instrumentengeld steht für die Zeit eines Karenzurlaubes nicht zu.
(4)  Zur Errechnung eines täglichen Anspruchs ist ein Dreihundertstel des Jahresinstrumentengeldes heranzuziehen.
2. SONDERBESTIMMUNGEN


§ 102. Sondervergütung für das Staatsopernorchester
Wirkt ein Mitglied des Staatsopernorchesters auf oder hinter der Bühne bei Klavierproben mit, so gebührt ihm das Überprobenhonorar laut Nebengebührenordnung.


§ 103. Sondervergütungen für das Bühnenorchester
Dem Mitglied gebührt für die über § 79 Abs. 2 hinausgehenden Dienstleistungen eine vierzehnmal jährlich auszuzahlende, gemäß § 5a Abs. 1 BThPG nicht ruhegenussfähige monatliche Zulage, deren Ausmaß den Tabellen im Anhang zu entnehmen ist.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 19. April 2011
Für die
Bundestheater-Holding GmbH
Dr. Georg Springer
Geschäftsführer
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Gemeindebediensteten –
Kunst, Medien, Sport, freie Berufe
Maria-Theresien-Straße 11, 1090 Wien
Geschäftsführung
Ing. Christian Meidlinger Angela Lueger
Vorsitzender Leitende Referentin


Anhang gem. §§ 90 Abs. 4 und 103 des Bundestheater-Orchesterkollektivvertrages
ORCHESTER STOP (KV neu ab 1.9.2010)
01.09.2010 - 31.08.2011
A B C D
1 4.480,00 4.630,00 4.730,00 4.940,00
2 4.780,00 4.930,00 5.030,00 5.235,00
3 5.105,00 5.255,00 5.355,00 5.555,00
DAZ 5.460,00 5.630,00 5.730,00 5.930,00

ORCHESTER VOP
01.09.2010 - 31.08.2011
A B C D
1 3.035,49 3.191,30 3.255,12 3.425,05
2 3.248,26 3.403,88 3.481,64 3.637,50
3 3.354,36 3.510,10 3.587,76 3.743,62
4 3.594,97 3.750,72 3.828,47 3.984,34
5 3.736,87 3.892,28 3.970,26 4.126,13
6 3.877,87 4.033,95 4.111,95 4.267,60
7 4.019,67 4.175,31 4.253,52 4.409,05
8 4.161,25 4.316,97 4.395,19 4.550,83
9 4.331,27 4.487,35 4.565,15 4.720,66
DAZ 4.614,30 4.770,28 4.848,15 5.004,12

BÜHNENORCHESTER
01.09.2010 - 31.08.2011
1 2.444,29
2 2.528,01
3 2.612,18
4 2.695,70
5 2.779,52
6 2.946,26
7 3.058,04
8 3.169,54
9 3.281,28
10 3.393,05
11 3.504,66
DAZ 3.778,75

Orchesterzulage gemäß § 112 des Bundestheater-Orchesterkollektivvertrags für Mitglieder des Bühnenorchesters
01.09.2010 - 31.08.2011
431,58