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Bundestheater / Gastspielregelung / Rahmen

KV Gastspielregelung


abgeschlossen zwischen der Bundestheater-Holding GmbH und der Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe betreffend die Teilnahme von Bundestheaterbediensteten an Gastspielen (Gastspiel-Kollektivvertrag)


Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt für Dienstnehmer der Bundestheater- Holding GmbH, der Burgtheater GmbH, der Wiener Staatsoper GmbH, der Volksoper Wien GmbH und der Theaterservice GmbH, sofern deren Dienstverhältnis dem Schauspielergesetz, dem Kollektivvertrag für das technische Personal im Gesamtbereich der Bundestheater vom 1.9.1972 (KVTP 1972), dem Kollektivvertrag für das technische Personal im Gesamtbereich der Bundestheater-Holding vom 27. September 1999 (KVTP 1999) oder dem Angestelltengesetz unterliegt.


§ 2 Begriff des Gastspiels
(1)  Gastspiel ist eine Vorstellung oder eine Mehrzahl von Vorstellungen samt zugehöriger Proben, technischer Einrichtung etc. einer oder mehrerer Produktionen einer Bühnengesellschaft des Bundestheaterkonzerns, die an einem Ort außerhalb Wiens und zumindest im nachhinein auch an einer Spielstätte dieser Bühnengesellschaft zur Aufführung gelangt. Weitere Voraussetzung für das könstlerische Personal ist, dass es sich hiebei um ein Gesamtgastspiel im Sinne des § 19 Abs. 1 Schauspielergesetz handelt.
(2)  Abweichend von Abs. 1 können Ballettvorstellungen, die an einer Spielstätte der Bühnengesellschaft mit Orchester gespielt werden, im Rahmen von Gastspielen auch ohne betriebseigenes Orchester bzw. mit Musik von Tonträgern aufgeführt werden, sofern es sich hiebei um Ausnahmefälle handelt.
(3)  Handelt es sich bei der Produktion um eine konzertante Aufführung eines Bühnenwerkes oder ein Konzert, entfällt die Bedingung der Aufführung an einer Spielstätte dieser Bühnengesellschaft. Sofern eine arbeitsrechtliche Verpflichtung besteht, gelten auch Konzerte als Gastspiel im Sinne des Abs. 1.


§ 3 Leistungsverpflichtung
Der Dienstnehmer ist zur Teilnahme an Gastspielen seines Dienstgebers verpflichtet, sofern er nicht glaubhaft machen kann, dass durch die Teilnahme seine oder seiner nahen Angehörigen lebenswichtige Interessen gefährdet werden. Für Dienstnehmer der Bundestheater-Holding GmbH bzw. der Theaterservice GmbH besteht die Verpflichtung zur Teilnahme an Gastspielen der Bühnengesellschaften.


§ 4 Information des Betriebsrates
Der jeweilige Betriebrat ist über ein vorgesehenes Gastspiel unverzüglich zu informieren und zeitgerecht im Sinne eines Anhörungsrechts in die Planungsphasen einzubinden.


§ 5 Weitergeltung arbeitsrechtlicher Bestimmungen
(1)  Während des Gastspiels gelten die jeweiligen arbeitsrechtlichen und besoldungsrechtlichen Bestimmungen mit den in diesem Kollektivvertrag oder in Betriebsvereinbarungen vorgesehenen Änderungen oder Ergänzungen weiter.
(2)  Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist dem Dienstnehmer eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zehn Stunden zu gewähren.


§ 6 Reisekosten
Für Reise, Nächtigung und Frühstück ist in natura vom Dienstgeber vorzusorgen.


§ 7 Tagesgebühr (Diäten)
(1)  Dem Dienstnehmer gebührt für je 24 Stunden des Gastspiels eine Tagesgebühr der Gebührenstufe 3, Tarif I, der Reisegebührenvorschrift 1955 bzw. der entsprechenden Verordnung der Bundesregierung in der für den Gastspielort vorgesehenen Höhe. Bruchteile bis zu fünf Stunden bleiben unberücksichtigt. Für Bruchteile in der Dauer von mehr als fünf Stunden gebührt ein Drittel, für mehr als acht Stunden zwei Drittel der Tagesgebühr. Bruchteile von mehr als zwölf Stunden werden als volle 24 Stunden gerechnet.
(2)  Als Beginn des Gastspiels gilt die Abreise vom Stammhaus, als Ende des Gastspiels die Ankunft beim Stammhaus bzw. das vorherige Entfernen von der Reisegruppe.
(3)  Die Tagesgebühr gemäß Abs. 1 steht dem Dienstnehmer auch an innerhalb des Gastspielzeitraums liegenden freien Tagen (Wochenruhetagen) und an Reisetagen zu.
(4)  Wird dem Dienstnehmer im Einvernehmen mit dem Betriebsrat das Mittagessen beigestellt, ist die Tagesgebühr gemäß Abs. 1 um 40% zu kürzen. Gleiches gilt für das Abendessen. Einladungen Dritter, wie etwa Botschaftsempfänge, sind hievon ausgenommen.
(5)  Entsprechend den Verhältnissen des jeweiligen Gastspiels ist dem Dienstnehmer die Tagesgebühr in ATS bzw. EURO angemessen in der Weise zu akontieren, dass das Akonto dem Dienstnehmer zeitgerecht zur Verfügung steht.


§ 8 Erkrankung während des Gastspiels
(1)  Ist der Dienstnehmer während des Gastspiels durch Krankheit oder Unfall an der Dienstverrichtung verhindert, behält er den Anspruch auf die Tagesgebühr gemäß § 7, wenn er die Art und die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung durch ein ärztliches Zeugnis nachweist. Ein Anspruch nach diesem Paragraphen besteht nicht, wenn der Dienstnehmer die Dienstverhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
(2)  Im Falle des Ablebens während des Gastspiels gelten die einschlägigen Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 in der jeweils geltenden Fassung.


§ 9 Einzelreisen zur Vorbereitung des Gastspiels
Dieser Kollektivvertrag findet keine Anwendung auf Einzelreisen von einem oder mehreren Dienstnehmern zur Vorbereitung eines Gastspiels gemäß § 2. Für diese Reisen ist die Reisegebührenvorschrift in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen.


§ 10 Taxispesen
Erfolgt die Abreise vom Stammhaus bzw. die Ankunft am Stammhaus zwischen 23.30 Uhr und 6.00 Uhr so hat der Dienstnehmer pro Fahrt Anspruch auf Ersatz der angefallenen und mit Rechnung nachgewiesenen Taxispesen zwischen Stammhaus und dem nächsten Wohnsitz in Wien. Besteht kein Wohnsitz in Wien, so sind Taxispesen im obigen Sinn bis zu einem Höchstbetrag von ATS 500,-- zu vergüten.


Sonderbestimmungen für das künstlerische Personal § 11 Berechnung von Dienstlimiten
(1)  Dienste während der Zeit des Gastspiels sind auf bestehende Limite anzurechnen.
(2)  Dem Orchestermitglied sind sämtliche im Kalendermonat des Gastspiels liegende Vorstellungsdienste vor, während und nach dem Gastspiel auf sein persönliches Monatsvorstellungsdienstlimit anzurechnen und zwar unabhängig davon, ob diese Dienste im Stammhaus oder am Gastspielort geleistet werden.
(3)  Vor und nach einem Gastspiel, an dem das betreffende Orchester teilnimmt, haben die Dienste für die Orchestermitglieder gleichmäßig gemäß § 39 Abs. 2 des Bundestheater-Orchesterkollektivvertrages aufgeteilt zu werden. Abweichend von § 42 Abs. 4 des Bundestheater-Orchesterkollektivvertrags sind anfallende Überdienste in einem Monat mit Gastspiel zu bezahlen, auch wenn noch nicht alle Mitglieder der jeweiligen Stimmgruppe ihr persönliches Monatslimit erbracht haben.
(4)  Entsprechend den Erfordernissen für Gastspiele können durch Betriebsvereinbarungen auch Arbeitszeitregelungen in einzelnen Kollektivverträgen, insbesondere hinsichtlich der Lage und Verteilung der Arbeitszeiten, verändert werden.

Kunsttext
KV 30.1.04
(5)  Eine Verkürzung der Ruhezeit auf mindestens acht Stunden ist möglich, wenn dies in einer Betriebsvereinbarung vorgesehen ist und außerdem weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Erholung der Arbeitnehmer vereinbart sind.

Ende


Sonderbestimmungen für das technische Personal § 12 Arbeitszeit
(1)  Die tägliche Arbeitszeit kann individuell für jeden Dienstnehmer innerhalb eines Zeitrahmens zwischen 7.00 Uhr und 24.00 Uhr eingeteilt werden. Die Teilung in zwei Teile ist möglich.
(2)  Bei besonderen Gegebenheiten kann durch Betriebsvereinbarung auch eine Arbeitszeit außerhalb des Zeitrahmens gemäß Abs. 1 festgelegt werden.
(3)  Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt für alle am Gastspiel teilnehmenden Personen acht Stunden, die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden. Abweichend von § 7 Abs. 2 KVTP 1999 findet eine Durchrechnung der Arbeitszeit für den Zeitraum des Gastspiels nicht statt.
(4)  Die für die Bekanntgabe der Arbeitszeiteinteilung einschließlich Wochenruhetage vorgesehenen Termine in Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen werden für die Zeit des Gastspiels außer Kraft gesetzt.
(5)  Dem dem KVTP 1999 unterliegenden Dienstnehmer sind für die Jahresarbeitszeitberechnung pro Tag des Gastspiels, mit Ausnahme der Wochenruhetage sowie abgelöster Wochenruhetage und unberechtigter Abwesenheiten, 7,6 Stunden Arbeitszeit gutzuschreiben. Weiters sind diesem Dienstnehmer geteilte Dienste gemäß § 7 Abs. 2 KVTP 1999 in jenem Ausmaß auf das Kontigent von 60 Tagen pro Spielzeit anzurechnen, in dem der Aufenthalt am Gastspielort der zehnmonatigen Spielzeit entspricht.
(6)  Reisezeit gilt unabhängig von ihrer tatsächlichen Dauer als Normalarbeitszeit. Wird ein Dienstnehmer an einem Kalendertag neben einer Reise auch zu einer Arbeitsleistung herangezogen, so gilt die Summe aus tatsächlicher Reisezeit und Dauer der Arbeitsleistung als Arbeitszeit.


§ 13 Ruhezeit
Abweichend von § 5 Abs. 2 kann die Ruhezeit bei entsprechender Ersatzzeitenregelung durch Betriebsvereinbarung auf bis zu acht Stunden verkürzt werden.


§ 14 Überstundenverpflichtung und Wochenruhetage
(1)  Dem Dienstnehmer gebühren pro Kalenderwoche zwei Wochenruhetage, die unabhängig von bestehenden Turnusregelungen eingeteilt werden können. Sofern dies durch Betriebsvereinbarung vorgesehen ist, müssen die Wochenruhetage nicht unmittelbar aufeinanderfolgend gegeben werden. Durch Betriebsvereinbarung werden die finanziellen Bedingungen für die Ablöse von Wochenruhetagen festgelegt.
(2)  Durch Betriebsvereinbarung kann eine Überstundenverpflichtung mit bis zu einer 13stündigen Tagesarbeitszeit vereinbart werden.
(3)  Der Dienstnehmer ist auch verpflichtet, an Wochenruhetagen an Reisen teilzunehmen. Fällt ein Wochenruhetag auf einen Reisetag, so ist dem Dienstnehmer dieser Wochenruhetag nachzugeben oder abzulösen.


§ 15 Unterbringung
Die Dienstnehmer des technischen Personals sind in einer derartigen Entfernung von der Arbeitsstätte unterzubringen, dass die Anfahrtszeit zum jeweiligen Dienstantritt grundsätzlich nicht mehr als 30 Minuten beträgt. Kommt eine derartige Vereinbarung zwischen dem Dienstgeber und Gastspielveranstalter nicht zustande, so sind Fahrzeiten über 45 Minuten in dem über diesem Limit liegenden Zeitraum auf die Arbeitszeit anzurechnen.


§ 16 Prämie
(1)  Dem Dienstnehmer des technischen Personals gebührt pro Kalendertag des Gastspiels, an dem er eine Arbeitsleistung erbringt, zusätzlich zur Tagesgebühr gemäß § 7 eine Prämie in Höhe der Tagesgebühr der Gebührenstufe 1, Tarif I, der Reisegebührenvorschrift 1955 bzw. der entsprechenden Verordnung der Bundesregierung in der für den Gastspielort vorgesehenen Höhe.
(2)  Für die Kalendertage, an denen ausschließlich Reisezeiten liegen, findet Abs. 1 keine Anwendung.
(3)  Die in § 10 KVTP 1972 vorgesehenen Entschädigungen im Zusammenhang mit Ruhepausen sind mit der Prämie gem. Abs. 1 abgegolten.
(4)  §§ 11 KVTP 1972 und 31 KVTP 1999 finden keine Anwendung.


Schlussbestimmungen § 17 Personenbezogene Bezeichnungen
Bei den in diesem Kollektivvertrag verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (z.B. Dienstnehmer) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.


§ 18 Inkrafttreten und Kündigung
(1)  Dieser Kollektivvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und tritt für die Dienstnehmer einer Gesellschaft des Bundestheaterkonzerns mit der einvernehmlichen Feststellung der Vertragspartner dieses Kollektivvertrages in Kraft, dass für diese Gesellschaft die näheren Einzelheiten für Gastspiele durch Betriebsvereinbarungen geregelt worden sind.
(2)  Dieser Kollektivvertrag kann von jedem Vertragspartner mittels eingeschriebenen Briefs bis spätestens 31. Jänner eines Jahres zum darauffolgenden 31. August gekündigt werden.

Wien, am 18. April 2001
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe
Vorsitzender Zentralsekretär
Für die Sektion Bühnenangehörige
Präsident Sekretär
Für die Sektion Musik
Präsident Sekretär
Für die Sektion Technik
Präsident Sekretär
Für die Bundestheater-Holding GmbH
Geschäftsführer


Erklärung gemäß § 18 Gastspiel-Kollektivvertrag vom 18. April 2001
Die Vertragspartner des Kollektivvertrages vom 18. April 2001, abgeschlossen zwischen der Bundestheater-Holding GmbH und der Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe betreffend die Teilnahme von Bundestheaterbediensteten an Gastspielen (Gastspielkollektivvertrag) erklären gemäß § 18 Abs. 1 dieses Kollektivvertrags, dass für die Dienstnehmer der Burgtheater GmbH die näheren Einzelheiten für Gastspiele durch Betriebsvereinbarungen geregelt worden sind.
Wien, am 18. April 2001
Für die Bundestheater-Holding GmbH
Geschäftsführer
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe
Vorsitzender Zentralsekretär
Für die Sektion Bühnenangehörige
Präsident Sekretär
Für die Sektion Musik
Präsident Sekretär
Für die Sektion Technik
Präsident Sekretär


Erklärung gemäß § 18 Gastspiel-Kollektivvertrag vom 9. Mai 2008
Die Vertragspartner des Kollektivvertrages vom 18. April 2001, abgeschlossen zwischen der Bundestheater-Holding GmbH und der Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe betreffend die Teilnahme von Bundestheaterbediensteten an Gastspielen (Gastspiel-Kollektivvertrag) erklären gemäß § 18 Abs. 1 dieses Kollektivvertrags, dass für die Dienstnehmer der Volksoper Wien GmbH die näheren Einzelheiten für das Gastspiel der Volksoper Wien in Japan in der Zeit vom 18. Mai 2008 bis 9. Juni 2008 durch Betriebsvereinbarungen geregelt worden sind.
Wien, am 9. Mai 2008
Bundestheater-Holding GmbH
Geschäftsführer
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe
Vorsitzender Zentralsekretär
Für die Sektion Bühnenangehörige
Präsident Sekretär
Für die Sektion Musik
Präsident Sekretär
Für die Sektion Technik
Präsident Sekretär