Bundestheater / Chor/Ruhezeit / Beilage
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen
Redaktionelle Anmerkungen
Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
a)
der Bundestheater-Holding GmbH, Goethegasse 1, 1010 Wien, und
b)
dem österreichischen Gewerkschaftsbund, younion_Die Daseinsgewerkschaft, Maria-Theresien-Straße 11, 1090 Wien
mit welchem die Ermächtigung zur Einführung eines Durchrechnungszeitraums für die ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden durch Betriebsvereinbarung erteilt wird.
I. Durchrechnungszeitraum für Ruhezeit
1. Einführung eines Durchrechnungszeitraums für die ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden
(1)
Gemäß den §§ 17 Abs. 3 und 44 Abs. 1 Theaterarbeitsgesetz (TAG) ist dem Mitglied bzw. den Theaterarbeitnehmer/innen in jeder Kalenderwoche eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden zu gewähren, die einen ganzen Wochentag einzuschließen hat. Die wöchentliche Ruhezeit kann in einzelnen Wochen gekürzt werden oder entfallen, wenn innerhalb von 14 Tagen eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden sichergestellt ist. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden.
(2)
Gemäߧ§ 17 Abs. 4 und 44 Abs. 2 TAG kann durch Kollektivvertrag ein Durchrechnungszeitraum bis zu einem Jahr zugelassen werden. Der Kollektivvertrag kann die Betriebsvereinbarung zu einer solchen Regelung ermächtigen.
(3)
Gemäß den §§ 17 Abs. 4 und 44 Abs. 2 TAG wird mit diesem Kollektivvertrag hiermit die Ermächtigung erteilt, durch Betriebsvereinbarungen zwischen den Geschäftsführungen und den zuständigen Betriebsräten der Gesellschaften des Bundestheaterkonzerns einen Durchrechnungszeitraum von bis zu einem Jahr zuzulassen.
Wien, am 13. November 2017
Für die Bundestheater-Holding GmbH |
Mag. Christian Kircher |
Geschäftsführer |
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund |
Younion_Die Daseinsgewerkschaft |
Maria-Theresien-Straße 11, 1090 Wien |
Geschäftsführung |
Ing. Christian Meidlinger |
Angela Lueger |
Vorsitzender |
Vorsitzender-Stellvertreterin |