Bundestheater / Ballett-KV / Rahmen
KOLLEKTIVVERTRAG
für die Ballettmitglieder im Konzernbereich der Bundestheater-Holding (Bundestheater-Holding GmbH und deren Tochtergesellschaft),
- Bundestheater-Ballettkollektivvertrag -,
abgeschlossen zwischen
der Bundestheater-Holding GmbH
und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, Sektion Bühnenangehörige
RECHTSBEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN KOLLEKTIVVERTRAGSPARTNERN § 1 Geltungsbereich und Inhalt
(1)
Dieser Kollektivvertrag gilt für die dem künstlerischen Personal der Bundestheater angehörenden Tänzer (Mitglieder), die als solche ständig bei den in § 5 Abs. 2 genannten Dienstgebern engagiert sind und dem § 1 SchSpG, BGBl. Nr. 441/1922, unterliegen, und regelt die gegenseitigen, aus dem Dienstverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Dienstgeber und der Mitglieder.
(2)
Dieser Kollektivvertrag gilt nicht für Personen, die ausschließlich als Kleindarsteller im Ballett der Wiener Staatsoper und Volksoper verpflichtet sind. Im Dienstvertrag mit Kleindarstellern ist zu vereinbaren, dass ihre Arbeitszeiten innerhalb des Arbeitszeitrahmens dieses Kollektivvertrages liegen.
§ 2 Betriebsvereinbarungen
Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages verlieren alle vor dem Inkrafttreten mit den Direktionen bzw. dem Österreichischen Bundestheaterverband (Bundestheaterverwaltung), der Wiener Staatsoper GmbH oder Volksoper Wien GmbH abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen und sonstige Vereinbarungen kollektivvertragsähnlichen oder betriebsvereinbarungsähnlichen Charakters sowie nicht im jeweiligen Bühnendienstvertrag schriftlich enthaltene Einzelvereinbarungen ihre Gültigkeit.
§ 3 Schiedsgerichtsbarkeit
(1)
Streitigkeiten aus diesem Kollektivvertrag sowie aus Dienstverträgen, die diesem Kollektivvertrag unterliegen, werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ausschließlich durch ein Schiedsgericht entschieden, sofern eine Schiedsvereinbarung gemäß § 9 Abs. 2 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, vorliegt. Die Schiedssprüche und vor dem Schiedsgericht abgeschlossene Vergleiche sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.
(2)
Hinsichtlich Einrichtung, Verfahren und Zusammensetzung des Schiedsgerichtes gilt § 3 Abs. 2 bis 10 des Bühnentheater-Orchesterkollektivvertrages.
§ 4 Inkrafttreten
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. September 2005 in Kraft und darf bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres von jeder vertragsschließenden Partei mit Wirksamkeit zum nächsten 31. August gekündigt werden. Die Kündigung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form und hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Für die fristgerechte Kündigung ist das Datum des Poststempels maßgebend.
ARBEITSRECHTLICHER TEIL Allgemeine Bestimmungen § 5 Ballettensemble
(1)
Das Ballettensemble der Bundestheater ist “Das Ballett der Wiener Staatsoper und Volksoper”.
(2)
Das Mitglied ist Dienstnehmer der Wiener Staatsoper GmbH und der Volksoper Wien GmbH (im Folgenden: die Dienstgeber).
§ 6 Aufnahme und Aufnahmevoraussetzungen für Mitglieder
Ein Bühnendienstvertrag im Sinne des § 7 darf nur mit Personen abgeschlossen werden, die die persönliche, fachliche und gesundheitliche Eignung für den Dienst aufweisen. Die Dienstgeber haben eine theaterärtzliche Untersuchung zu veranlassen und können die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses begehren.
§ 7 Bühnendienstvertrag
(1)
Bühnendienstverträge sind schriftlich abzuschließen. Sie werden mit Unterfertigung durch das Mitglied einerseits und die Geschäftsführungen der Wiener Staatsoper GmbH und Volksoper Wien GmbH bzw deren handelsrechtlich Bevollmächtigte andererseits rechtswirksam.
(2)
Der Bühnendienstvertrag hat jedenfalls zu enthalten:
-
1.
den Namen des Ballettensembles: “Das Ballett der Wiener Staatsoper und Volksoper”,
-
2.
den Beginn und die Dauer des Bühnendienstverhältnisses,
-
3.
die Art des Dienstverhältnisses,
-
4.
das Entgelt,
-
5.
Angaben über den Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherer,
-
6.
Name und Anschrift der zuständigen Mitarbeitervorsorgekasse, soweit das Mitglied dem Anwendungsbereich des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes unterliegt und
-
7.
eventuelle Sondervereinbarungen.
(3)
Der Dienstgeber hat dem Mitglied ein Exemplar dieses Kollektivvertrages auszufolgen.
§ 8 Leistungsort, Leistungspflicht
(1)
Das Mitglied ist verpflichtet, auf allen Bühnen der Bundestheater und allenfalls sonstigen von den Dienstgebern als Spielstätte ausgewählten Orten im Rahmen seiner Leistungsverpflichtung gemäß Abs. 4 aufzutreten.
(2)
Das Mitglied ist verpflichtet, auch an Aufführungen und den hiefür erforderlichen Proben im Sinne des Abs. 1 an einer nicht von den Bundestheatern betriebenen Bühne Wiens (Gastspiel am Ort) mitzuwirken.
(3)
Für Gastspiele außerhalb Wiens gilt der jeweils in Kraft befindliche Gastspielkollektivvertrag, der einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages bildet.
(4)
Das Mitglied ist primär zu den Dienstleistungen verpflichtet, die der im Bühnendienstvertrag bezeichneten Art des Dienstverhältnisses entsprechen. Nach Maßgabe der Fähigkeiten des Mitgliedes umfasst die Leistungspflicht auch Aufgaben des Sprechens und Singens, rhytmische Aufgaben sowie das Tragen von Lasten. Derartige Leistungen sind nur im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit zulässig und sind, wenn sie die üblichen Fähigkeiten oder ein gewöhnliches Ausmaß überschreiten, auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem zu beraten, wobei dessen Einwände in der Entscheidung des Dienstgebers zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus können Gruppentänzer auch zur Erbringung solistischer Leistungen und, wenn es die Betriebserfordernisse unumgänglich machen, auch Solisten zu Leistungen in der Gruppe herangezogen werden. Derartige Anordnungen sind, soweit sie Solisten betreffen, auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem zu erörtern.
(5)
Aus besonderen Anlässen besteht bei Vorstellungen für das Tanzen von auf den Anlass bezogenen Balletten sowie die dazugehörigen Proben Leistungspflicht. Weiters besteht die Verpflichtung zur Mitwirkung bei Balletteinlagen im Rahmen von Ballveranstaltungen in einem Bundestheater samt den zugehörigen Proben.
(6)
Am Karfreitag und am 24. Dezember sind weder Proben noch Vorstellungen, am 1. Mai nur Abendvorstellungen gestattet. Im Übrigen besteht an Sonn- und Feiertagen die Verpflichtung des Mitgliedes zur Mitwirkung an Vorstellungen. Eine abweichende Regelung für Auslandsgastspiele bedarf einer Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Dienstgeber.
(7)
Der Einsatz technischer Effekte, wie z. B. audiovisueller oder akustischer Art, ist zulässig.
(8)
Das Mitglied ist verpflichtet bekannt zu geben, wo und wie es telefonisch bis 16.00 Uhr erreichbar ist, um an diesem Tag noch eingesetzt werden zu können (Residenzpflicht).
§ 9 Dauer und Endigung des Vertragsverhältnisses
Vertragsverhältnisse der im § 7 bezeichneten Art enden durch:
1.
Beendigung gemäß den Bestimmungen des Schauspielergesetzes,
2.
Erklärung der Nichtverlängerung,
3.
Wegfall der Beschäftigungsbewilligung für Ausländer (Abschnitt II § 7 AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975),
4.
einvernehmliche Lösung,
§ 10 Erklärung der Nichtverlängerung
(1)
Ein für mindestens ein Spieljahr (1. September bis 31. August) eingegangener Bühnendienstvertrag verlängert sich zu den bisherigen Bestimmungen (§ 7 Abs. 2), falls nicht das Mitglied bis spätestens 31. Jänner des Jahres, in dem der Vertrag endet, eine Erklärung der Nichtverlängerung seitens des Dienstgebers erhält.
Kunsttext
Beilage vom 9.10.2024 / gilt ab 1.9.2024
(2)
Ist das Mitglied durch mehr als fünf aufeinander folgende Jahre in einem Chor im Konzernbereich der Bundestheater-Holding beschäftigt gewesen, so muss ihm eine derartige Verständigung seitens des Dienstgebers, um mit Ablauf des laufenden Spieljahres wirksam zu sein, spätestens bis zum
31. Jänner
dieses Spieljahres zugehen. Zeiten, in denen das Mitglied Karenzurlaub gemäß § 24 Abs. 1 in Anspruch genommen hat, sind auf die Beschäftigungsdauer nicht anrechenbar.
Ende
(3)
Das Mitglied muss, falls es nicht mit einer Verlängerung des Bühnendienstvertrages einverstanden ist, dies dem Dienstgeber bis spätestens 15. Feber des Jahres, in welchem der Vertrag endet, bekannt geben.
Kunsttext
KV vom 30.06.2013 / gilt ab 30.06.2013
(4)
entfällt.
Ende
§ 11 Schutzbestimmungen
(1)
Die Schutzbestimmungen der §§ 12 bis 14 gelten nur für Mitglieder, die vor dem 1.9.1999 eingetreten sind.
(2)
Für Mitglieder, die ab dem 1.9.1999 eingetreten sind und durch mehr als zehn aufeinander folgende Jahre in einem Ballett der Bundestheater beschäftigt waren, sichern die Dienstgeber im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten, insbesondere unter Beachtung des Bundesgleichbehandlungsgesetzes, ihr Bemühen zu, im Falle der Erklärung einer Nichtverlängerung aus künstlerischen Gründen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 eine vakante Stelle im Bereich der Bundestheater auf Verlangen des Mitgliedes vorrangig mit diesem zu besetzen. Eine Besetzung der vakanten Stelle durch ein Mitglied kann nur dann erfolgen, wenn das Mitglied für die Tätigkeit geeignet ist bzw die Eignung voraussichtlich in einem für die Dienstgeber und das Mitglied zumutbaren Zeitraum erwerben kann.
§ 12 Schutzbestimmungen bei Soloverträgen
(1)
Der Dienstgeber darf gegenüber einem Solisten eine Verständigung gemäß § 10 Abs. 1 und 2 nur abgeben, um das Bühnendienstverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen fortzusetzen, wenn das Mitglied die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:
1.
Anspruch auf Entlohnung (Bezüge, Gage, Gehalt, Spielgeld) für einen Zeitraum von mindestens 180 Monaten (Bezugsmonate) zum Zeitpunkt, in dem das Dienstverhältnis enden würde,
2.
Annahme eines dem Mitglied angebotenen neuen, der Ausbildung, den Fähigkeiten und Kenntnissen des Mitgliedes entsprechenden Bühnendienstvertrages auf bestimmte Zeit (mindestens ein Spieljahr), wobei die Entlohnung
a)
bei Bezügen, die mindestens die Höhe der Ruhegenussermittlungshöchstgrundlage gemäß § 10 Abs. 2 BThPG erreichen, um nicht mehr als 20 v. H., höchstens jedoch auf die obige Höchstgrundlage,
b)
bei Bezügen, die unter der Höchstgrundlage gemäß lit. a liegen, um nicht mehr als 20 v. H., höchstens jedoch auf den jeweiligen Höchstbezug der Verwendungsgruppe a des Staatsopernorchesters,
c)
bei Bezügen, die unter dem Höchstbezug der Verwendungsgruppe a des Staatsopernorchesters liegen, nicht gemindert werden darf.
Hiebei kann mit dem Mitglied auch die Beschäftigung an einem anderen österreichischen Theater vereinbart werden.
(2)
Bei dem gegen Auftrittshonorar verpflichteten Mitglied ist zur Berechnung der Bezugsmonate für jedes ausbezahlte Honorar ein Zeitraum von 5,7 Tagen anzurechnen; je Spieljahr dürfen jedoch nicht mehr als zwölf Bezugsmonate angerechnet werden. Abs. 1 Z 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Bezug das 5,25fache des Auftrittshonorares anzusehen ist und hinsichtlich des Beschäftigungsausmaßes die Anzahl der für das letzte Vertragsjahr vereinbarten Abende abzüglich der vom Mitglied abgesagten Abende bis zu 50 v. H. gemindert werden darf.
(3)
Die Verpflichtung des Dienstgebers nach Abs. 1 besteht nicht mehr, wenn das Mitglied einen Anspruch auf Alterspension gegenüber einem gesetzlichen Sozialversicherungsträger geltend machen kann. Gleiches gilt für Mitglieder, die Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuss aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis erworben haben.
(4)
Kommt ein neuer Bühnendienstvertrag im Sinne des Abs. 1 Z 2 während des laufenden Bühnendienstvertrages nicht zustande, so endet das Bühnendienstverhältnis.
(5)
Zeiten, die ein Inhaber eines Solovertrages als Gruppenmitglied verbracht hat, sind auf die in Abs. 1 Z 1 genannten Bezugsmonate anzurechnen.
(6)
Die im Abs. 1 Z 1 vorgesehene Voraussetzung gilt auch als erfüllt, wenn das Mitglied auf Grund des in der Spielzeit 1985/86 geltenden Bühnendienstvertrages beim Ablauf dieses Bühnendienstvertrages 120 Bezugsmonate aufweist.
(7)
Ein Solist, der die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, nimmt an jenen generellen Bezugserhöhungen teil, die jeweils für Gruppenmitglieder vereinbart werden.
(8)
Abs. 7 gilt nur für Mitglieder, deren Monatsbezug im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der generellen Bezugserhöhung die Ruhegenussermittlungshöchstgrundlage gemäß §10 Abs. 2 Bundestheaterpensionsgesetz nicht übersteigt.
(9)
Abs. 7 findet auf einjährige und mehrjährige Verträge im ersten Vertragsjahr dann keine Anwendung, wenn die zum 1. September erfolgte vertragsmäßige Bezugserhöhung höher ist als die nach diesem 1. September in Kraft tretende generelle Bezugserhöhung. Ist die vertragsmäßige Bezugserhöhung niederer, gebührt ab dem Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der generellen Bezugserhöhung der Differenzbetrag zwischen genereller und individueller Bezugserhöhung. Hiebei ist als Ausgangspunkt der Berechnung der Bezug für den letzten Monat des letzten Vertrages heranzuziehen.
(10)
In begründeten Einzelfällen kann eine Nichtteilnahme des Mitglieds an der generellen Bezugserhöhung gemäß Abs. 7 zum nächstfolgenden Zeitpunkt unabhängig von der Laufzeit des jeweiligen Bühnendienstvertrages bis zu einem Höchstausmaß von 10% unter der Voraussetzung eines in der Person des Mitglieds liegenden Umstandes ausgesprochen werden. In einem solchen Fall ist mit dem Betriebsrat die Begründung zu beraten. Im Falle der Nichteinigung steht es dem Mitglied frei, das Bühnenschiedsgericht anzurufen.
(11)
Abs. 10 ist nicht anzuwenden, wenn das Mitglied im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns des neuen Vertrages das 38. Lebensjahr bereits überschritten hat.
(12)
Abs. 10 ist nicht auf Mitglieder anzuwenden, deren Bezug unterhalb der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage für die Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz liegt.
(13)
Keine Möglichkeit für einen Ausspruch einer Nichtteilnahme an der generellen Bezugserhöhung gemäß Abs. 10 besteht, wenn vom Dienstgeber das Tätigkeitsgebiet (Aufgabenbereich) des Mitglieds beschränkt wird und dadurch eine Minderung der künstlerischen Leistung bzw. eine Reduzierung der vom Mitglied zu erbringenden Tätigkeit nach sich gezogen wird, wenn im Zusammenhang mit Organisationsänderungen Einschränkungen des Aufgabengebietes vorgenommen werden oder wenn die Leistungsfähigkeit durch Erkrankung und deren Folgen gemindert wird.
(14)
Abs. 10 ist sinngemäß im Falle einer Bezugsminderung gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b anzuwenden.
§ 13 Schutzbestimmungen bei Gruppenverträgen
(1)
Bei einem Inhaber eines Gruppenvertrages, der 120 Bezugsmonate aufweist, darf der Dienstgeber eine Verständigung gemäß § 10 Abs. 1 und 2 nur abgeben, wenn die Weiterverwendung des Mitgliedes aus Gründen, die in der Person des Mitgliedes gelegen sind, vom Standpunkt der Betriebsführung als nachteilig anzusehen ist; darüber ist in jedem Fall zuvor ein Gutachten einer Kommission einzuholen.
(2)
Die Kommission hat aus drei von der Ballettleitung zu bestellenden Vertretern, aus drei Vertretern des Betriebsrates und aus dem Leiter der Sektion II des Bundeskanzleramtes bzw. einem von ihm entsandten Vertreter als Vorsitzenden zu bestehen. Ein Beschluss der Kommission bedarf der Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder, darunter des Vorsitzenden und mindestens der Hälfte der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3)
Der Dienstgeber ist an das Gutachten der Kommission nicht gebunden, jedoch verpflichtet, es bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen.
(4)
§ 12 Abs. 3 gilt sinngemäß.
§ 14 Fristenlauf
(1)
Die in den § 12 und 13 vorgesehenen Fristen beginnen mit dem ersten für mindestens eine Spielzeit (zwölf Monate) abgeschlossenen Bühnendienstvertrag des Mitgliedes zu laufen.
(2)
Mehrere unmittelbar aufeinander folgende kürzere Bühnendienstverträge von insgesamt mindestens zwölfmonatiger Dauer sind einem Bühnendienstvertrag im Sinne des Abs. 1 gleichzuhalten.
(3)
Der Eintritt der Schutzwirkungen gemäß §§ 12 Abs. 1 und 13 Abs. 1 kann bei Mitgliedern, die dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen, um jeweils 1 Jahr ausgesetzt werden, sofern dies vom Mitglied beantragt wird und der Betriebsrat dem zustimmt.
(4)
Endet das Dienstverhältnis durch Kündigung oder Nichtverlängerungserklärung seitens des Dienstgebers, durch einverständliche Auflösung oder durch Zeitablauf, so wird der Fortlauf der Frist gehemmt.
(5)
Endet das Dienstverhältnis hingegen durch Entlassung oder durch Kündigung, vorzeitige Auflösung oder Nichtverlängerungserklärung seitens des Mitgliedes, so wird der Fristenlauf unterbrochen.
§ 15 Soloverträge
Soloverträge sind solche mit Tänzern, denen grundsätzlich solistische Aufgaben übertragen werden. § 8 Abs. 4 bleibt unberührt.
§ 16 Gruppenverträge
(1)
Gruppenverträge sind solche mit den dem § 15 nicht unterliegenden Mitgliedern der Ballettensembles der Bundestheater.
(2)
Gruppenmitglieder können vertraglich auch als Halbsolisten verpflichtet werden. Mit dieser Verpflichtung ist die Einreihung in das entsprechende Gehaltsschema verbunden.
§ 17 Dienstliche Verschwiegenheit
(1)
Dem Mitglied ist es unbeschadet weiterer gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten untersagt, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse unbefugt anderen mitzuteilen. Insbesondere hat er über Mitteilungen, die ihm ausdrücklich als vertraulich bezeichnet wurden, Verschwiegenheit walten zu lassen.
(2)
Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses und im Ruhestand.
§ 18 Abwesenheit vom Dienst
(1)
Das Mitglied, das dem Dienst fernbleibt oder sich vom Dienst entfernt, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund dem Dienstgeber unverzüglich bekanntszugeben und zu rechtfertigen.
(2)
Ist das Mitglied durch Krankheit, Unfall (Privat- oder Arbeitsunfall) oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat es dem Dienstgeber eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn es dem Dienst länger als drei Tage fernbleibt oder die Dienstgeber dies verlangen. Die Dienstgeber sind berechtigt, den zuständigen
Theaterarzt
zu einer Untersuchung des Mitgliedes zu entsenden und das Mitglied ist verpflichtet, eine solche zuzulassen. Das Mitglied darf auch die zumutbare Mitwirkung an einer fachärztlichen Untersuchung nicht verweigern.
(3)
Kommt das Mitglied den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 nicht nach, und tritt es den Dienst trotz schriftlicher Aufforderung nicht an, so gilt das Fernbleiben vom Dienst als nicht gerechtfertigt und somit als Dienstverweigerung.
(4)
Ein wegen Krankheit oder Unfalls (Privat- oder Arbeitsunfall) vom Dienst abwesendes Mitglied ist nur mit schriftlicher Zustimmung des
Theaterarztes
oder eines
Vertragsarztes
des zuständigen Krankenversicherungsträgers berechtigt, nach Verständigung des Dienstgebers einen anderen Aufenthalt als den an seinem Wohnsitz zu nehmen. Für die Dauer der Nichterfüllung dieser Vorschrift verliert das Mitglied den Anspruch auf das Entgelt.
§ 19 Anderweitige Tätigkeit
(1)
Das Mitglied darf keiner anderweitigen Tätigkeit nachgehen, die es an der vollständigen und genauen Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Dienstgeber hindert. Eine Vereinbarung, durch die das Mitglied während seiner freien Zeit in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird, ist unwirksam, doch darf das Mitglied während der Zeit, in welcher eine Vorstellung auf der Bühne, an der es verpflichtet ist, stattfindet, ohne Genehmigung des Dienstgebers an keiner anderen öffentlich angekündigten Vorstellung an einer gleichartigen Bühne/Fernsehen/Film des Vertragsortes auftreten, auch wenn das Mitglied zu der betreffenden Zeit im eigenen Betrieb nicht beschäftigt ist.
(2)
Das Mitglied ist verpflichtet, den Dienstgebern jede erwerbsmäßige anderweitige Tätigkeit zu melden, wenn sie regelmäßig wiederkehrt oder auf Grund der Häufigkeit solcher Tätigkeiten einer regelmäßig wiederkehrenden gleichkommt. Eine anderweitige Tätigkeit ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(3)
Eine anderweitige Tätigkeit, die vom Mitglied einzeln, im Zusammenwirken mit anderen Mitgliedern bzw. mit dritten Personen unter Verwendung der Bezeichnung oder unter Hinweis auf Einrichtungen der Österreichischen Bundestheater ausgeübt wird, bedarf der Genehmigung der Dienstgeber.
(4)
Tätigkeiten, die zur Hebung des künstlerischen Niveaus des Ballettensembles und damit zur Hebung des künstlerischen Niveaus der Häuser geeignet sind, sind von den Geschäftsführungen nach Möglichkeit zu fördern.
§ 20 Meldepflichten des Mitglieds
Das Mitglied ist verpflichtet, Tatsachen die für das Dienstverhältnis rechtserheblich und deren Kenntnis für die Bearbeitung seiner Personalangelegenheiten nötig sind, unverzüglich dem Dienstgeber bekannt zu geben und auf Verlangen die ensprechenden Beweismittel vorzulegen. Das sind insbesondere folgende Tatsachen: Änderung des Namens, der Staatsbürgerschaft, des Familienstandes (Eheschließung, -scheidung, -aufhebung, -nichtigerklärung; Geburt eines Kindes, Legitimierung, Annahme eines Kindes; Tod von Angehörigen), Sozialversicherungsnummer.
§ 21 Wohnsitz
(1)
Das Mitglied hat dem Dienstgeber seinen Wohnsitz und jede Änderung des Wohnsitzes bekannt zu geben.
(2)
Ändert das Mitglied seinen Wohnsitz, so darf es hiedurch in der Ausübung seines Dienstes nicht behindert sein. Aus der Lage seiner Wohnung kann der Dienstnehmer keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.
§ 22 Erholungsurlaub
(1)
Das Mitglied hat in jedem Spieljahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
(2)
Das Urlaubsjahr ist gleich dem Spieljahr, derzeit jeweils vom 1. September bis 31. August.
(3)
Das Urlaubsausmaß beträgt 35 Kalendertage, sofern das Dienstverhältnis mindestens ein Jahr gedauert hat, und erhöht sich für jedes weitere Vertragsjahr um 2 Kalendertage bis zum Höchstausmaß von 42 Kalendertagen. Der erstmalige Anspruch auf Erholungsurlaub im vollen Ausmaß besteht nach mindestens sechsmonatiger Dauer des Dienstverhältnisses. Bei kürzerer Dauer des Dienstverhältnisses beträgt der Erholungsurlaub pro Monat 3 Kalendertage.
(4)
Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Spieljahres, in dem er entstanden ist.
(5)
Der Erholungsurlaub ist ausgenommen Verhinderung gemäß § 23 in der spielfreien Zeit zu konsumieren.
(6)
Das Mitglied ist für einen Zeitraum, der sich durch Abzug des gemäß Abs. 3 gebührenden Urlaubsausmaßes vom Ausmaß des außerhalb der zehnmonatigen Spiel- und Probenzeit liegenden Zeitraumes ergibt, von der Residenzpflicht entbunden.
(7)
Das Mitglied hat innerhalb des Zeitraums zwischen 1. Juli und 31. August Anspruch auf eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 6 Wochen, in der jedenfalls der Erholungsurlaub gemäß Abs. 3 und allenfalls ein entsprechender Zeitraum gemäß Abs. 6 zu liegen hat. Der erste und der letzte Tag des Freizeitanspruches müssen von den Dienstgebern so rasch wie möglich, spätestens jedoch bis 31.3. der laufenden Spielzeit bekannt gegeben werden.
(8)
Die verbleibende Zeit der Entbindung von der Residenzpflicht gemäß Abs. 6 kann von den Dienstgebern wahlweise in der spielfreien Zeit oder während der Spiel- und Probezeit gewährt werden. Wird das Mitglied für einen bestimmten Zeitraum in der spielfreien Zeit zu Dienstleistungen herangezogen, hat es Anspruch auf einen Freizeitausgleich in derselben Länge während der Spiel- und Probenzeit. Der Freizeitausgleich ist bis zur Dauer von einer Woche ungeteilt zu gewähren und kann für eine Dauer von mehr als einer Woche in zwei Teilen gewährt werden, von denen ein Teil zumindest eine Woche umfassen muss. Der Freizeitausgleich ist spätestens in der folgenden Spielzeit und nach betrieblicher Möglichkeit der gesamten während der spielfreien Zeit eingesetzten Gruppe des Ballettensembles gemeinsam zu gewähren. Solisten kann der Freizeitausgleich auch individuell gewährt werden. Scheidet ein Mitglied in der folgenden Spielzeit aus, bevor der Freizeitausgleich gewährt werden kann, kann der Freizeitanspruch für dieses Mitglied in Geld abgelöst werden.
§ 23 Erkrankung während des Urlaubs
§ 5 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1976, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle von Werktagen von Kalendertagen auszugehen ist. Eine Erkrankung während eines Zeitraumes, für den das Mitglied im Sinne des § 22 Abs. 6 von der Residenzpflicht entbunden worden ist, gilt nicht als Erkrankung während des Urlaubes im Sinne des § 5 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes. Tage gemäß § 29 gelten nicht als auf Werktage fallende Tage der Erkrankung gemäß § 5 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes. Die gemäß den obigen Bestimmungen auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnenden Tage sind einvernehmlich zwischen Dienstgeber und Mitglied im Lauf der folgenden Spielzeit zu konsumieren.
§ 24 Pflegefreistellung
(1)
Dem Mitglied gebührt unter den Voraussetzungen des § 16 Urlaubsgesetz 1976 in der jeweils geltenden Fassung pro Spielzeit eine Pflegefreistellung im Ausmaß von 10 Halbtagen. Ist dieser Freistellungsanspruch aufgebraucht, gebührt dem Mitglied iSd § 16 Abs. 2 Urlaubsgesetz 1976 eine Pflegefreistellung im Ausmaß von weiteren 10 Halbtagen zur notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes), welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat.
(2)
Als Halbtag gemäß Abs. 1 gilt eine Dienstfreistellung bis 15.00 Uhr oder ab 15.00 Uhr.
(3)
Das Mitglied ist verpflichtet, die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung den Dienstgebern nach Möglichkeit im Vorhinein zu melden und den Grund für die Inanspruchnahme ohne unnötigen Aufschub nachzuweisen.
§ 25 Dienstfreistellung aus triftigen Gründen
Das Mitglied hat Anspruch auf nachstehende Freistellung vom Dienst, wobei diese nur im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Ereignis, spätestens innerhalb von 3 Monaten, gegeben wird.
1. im Ausmaß von 3 Tagen:
-
a)
bei eigener Eheschließung,
-
b)
bei Todesfällen innerhalb der engsten Familie (Ehegatte, Lebensgefährten, Eltern, Kinder und Geschwister),
-
c)
bei Todesfällen anderer Familienangehöriger im gemeinsamen Haushalt,
2. im Ausmaß von 2 Tagen:
-
a)
aus Anlass der Geburt seines Kindes,
-
b)
bei Wohnungswechsel (Übersiedlung mit eigenem Hausrat),
3. im Ausmaß von 1 Tag:
-
a)
am Tag der Eheschließung seines Kindes,
-
b)
am Tag der Beerdigung der unter Z 1 lit. b) und c) bezeichneten Personen, sowie sonstiger Angehöriger (z. B. Schwiegereltern, Großeltern),
4. im Ausmaß der tatsächlich versäumten Arbeitszeit für Behördenbesuche,
Arzt-
und sonstige ambulante Behandlungen, wenn dies nachweislich nicht außerhalb der Arbeitszeit geschehen kann oder konnte.
§ 26 Dienstbefreiung für Kuraufenthalt
(1)
Dem Mitglied ist auf Antrag für die Dauer eines Kur- oder Genesungsaufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
1.
ein Sozialversicherungsträger oder das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten zumindest teilweise trägt und
2.
im Falle einer Kur diese in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenem Klima besteht oder es sich um eine so genannte "Kneipp-Kur" handelt und jeweils ärztliche Überwachung vorliegt.
(2)
Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.
(3)
Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.
§ 27 Sonderurlaub
(1)
Dem Mitglied kann auf Ansuchen aus wichtigen, über § 25 hinausgehenden persönlichen oder familiären Gründen, ferner zur Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit oder aus sonstigem besonderen Anlass ein Sonderurlaub unter der Voraussetzung bewilligt werden, dass
1.
die Beurlaubung keine zusätzliche finanzielle Belastung der Bundestheater, insbesondere zusätzliche Mehrdienstleistungen, zur Folge hat,
2.
eine künstlerische Qualitätsminderung des Ballettensembles im Ganzen nicht zu besorgen ist.
(2)
Für die Zeit des Sonderurlaubes behält das Mitglied Anspruch auf die Bezüge.
§ 28 Karenz
(1)
Dem Mitglied kann auf Ansuchen Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenz) bis zu einem Jahr gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Die Zeit der Karenz ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(2)
Das Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, das Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 221/1979, das Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989 und die Familienhospizkarenz BGBI. I Nr. 89/2002, jeweils in der jeweils geltenden Fassung, werden durch Abs. 1 nicht berührt.
§ 29 Dispens von der Residenzpflicht
An den freien Tagen gemäß § 8 Abs. 6 erster Satz und an den Halbtagen einer Pflegefreistellung gemäß § 24 ist das Mitglied von der Residenzpflicht entbunden.
§ 30 Bekleidung
(1)
Der Dienstgeber hat dem Mitglied die im § 14 SchSpG erwähnten, bei einer Aufführung Verwendung findenden Gegenstände erforderlichenfalls auch für den Proben- und Trainingsbetrieb kostenlos zur Verfügung zu stellen. Diese Gegenstände dürfen ausschließlich für dienstliche Zwecke verwendet werden.
(2)
Bei Gegenständen, die nur im Proben- oder Trainingsbetrieb Verwendung finden, erklärt sich der Dienstgeber zu einer angemessenen Unterstützung bereit.
§ 31 Haftung für abgelegte Gegenstände
(1)
Der Dienstgeber haftet für Verlust und Beschädigung von Kleidungsstücken oder Gegenständen des Mitgliedes, insoweit deren Wert den Wert gewöhnlicher Gebrauchsgegenstände nicht übersteigt, wenn diese Gegenstände
1.
in der Garderobe verwahrt wurden,
2.
während der Aufführung, der Probe an einem anderen, durch Anordnung der Dienstgeber dazu bestimmten Ort (Stelle) abgelegt wurden,
3.
mangels einer solchen Anordnung an dem gewohnheitsmäßig hiefür bestimmten Ort (Stelle) aufbewahrt wurden.
(2)
Für Gegenstände von besonderem Wert sowie für Gegenstände, die auf Anordnung oder im Einvernehmen mit den Dienstgebern bei der Aufführung oder Probe benützt wurden, haften dieDienstgeber, wenn diese Gegenstände
2.
ungeachtet der Aufbewahrung in einem versperrten Behältnis im betreffenden Bundestheater oder in einem vom Dienstgeber bestimmten Probenlokal,
3.
nach Übergabe an eine von den Dienstgebern zur Übernahme solcher Gegenstände bestimmte Person, mangels einer solchen Person nach Übergabe an den Kleiderbewahrer in Kenntnis ihres besonderen Wertes
verloren oder beschädigt wurden.
(3)
Die Dienstgeber haftet auch für Verlust und Beschädigung von Garderobestücken und sonstigen Gebrauchsgegenständen des Mitgliedes für die Dauer eines von ihm angeordneten Gastpiels, sofern diese Gegenstände seinem Beauftragten zum Transport übergeben und von diesem übernommen wurden. Für Gegenstände von besonderem Wert, insbesondere Schmuck und Bargeld, wird nicht gehaftet. Die Haftung entfällt außerdem, wenn das Mitglied das Gepäck als Handgepäck mitnimmt oder es selbst aufgibt.
§ 32 Vorstellungs-, Proben- und Trainingspläne
(1)
Der Monatsplan (Vorstellungsplan) ist samt Besetzungen für Solisten und solistisch eingesetzte Gruppenmitglieder spätestens zwei Wochen vor Monatsbeginn dem Dienstnehmer durch Aushang bekanntzugeben. Für den ersten Monat des neuen Spieljahres ist der Monatsplan spätestens zwei Wochen vor Ende der Spielzeit bekanntzugeben.
(2)
Der Wochenplan (Vorstellungs-, Proben- und Trainingsplan) samt Besetzungen für Gruppenmitglieder ist für den Zeitraum von Montag bis Sonntag für jede Woche spätestens am Freitag der Vorwoche, nach dem Training durch Aushang bekannt zu geben. Die Beginn- und Endzeiten und die zu probenden Werke sind anzuführen. In diesem Wochenplan ist grundsätzlich auch die Reihenfolge der zu probenden Werke (mindestens nach Akten angeführt) für den einzelnen Arbeitstag bekanntzugeben.
(3)
Einen Tagesplan (Vorstellungs-, Proben- und Trainingsplan) mit Angabe der Beginn- und Endzeiten der für die einzelnen Produktionen vorgesehenen Proben hat die Direktion für jeden Arbeitstag zu erstellen. Der Tagesplan ist auf der Anschlagtafel des jeweiligen Theaters einen Tag vor dem betreffenden Arbeitstag bis spätestens 12.00 Uhr bekannt zu geben. Das Miglied ist verpflichtet, den Tagesplan in Erfahrung zu bringen und einzuhalten. Änderungen des Tagesplans sind hinsichtlich der Proben nur aus unabwendbaren und unvorhersehbaren Gründen möglich.
(4)
Änderungen des Wochenplans sind mit dem Betriebsrat zu beraten, wenn hiedurch Proben oder Training betroffen sind.
(5)
Ändert die Direktion den gemäß Abs. 3 bekanntgegebenen Tagesplan bezüglich der Proben für eine am selben Tag stattfindenden Vorstellung, so ist sie verpflichtet, das Mitglied persönlich zu verständigen.
§ 33 Training
(1)
Die Dienstgeber sind verpflichtet, nach Maßgabe seiner betrieblichen Möglichkeiten mindestens an 5 Tagen in der Woche ab 10.00 Uhr Training anzusetzen. Die Dauer eines Trainings darf 45 Minuten nicht unterschreiten.
(2)
Bei Bühnenproben kann der Trainingsbeginn ab 9.00 Uhr Uhr festgesetzt und die Dauer des Trainings auf 30 Minuten verkürzt werden. Das Training ist so anzusetzen, dass dem Mitglied bis zum Beginn seiner Mitwirkung an der Bühnenprobe eine Pause von 15 Minuten, bis zum Beginn einer Bühnenprobe in Kostüm und Maske eine Pause von 30 Minuten verbleibt.
(3)
Das Mitglied ist zur Teilnahme am Training verpflichtet.
§ 34 Diensteinteilung
(1)
Unbeschadet § 33 hat das Gruppenmitglied in der Zeit von 10.00 bis 11.15 Uhr für Training, von 11.35 Uhr bis 14.20 Uhr und 15.00 bis 17.30 Uhr zu Dienstleistungen für Proben zur Verfügung zu stehen. Die tägliche Gesamtdauer der Trainings- und Probenzeit beträgt 6 Stunden und 30 Minuten.
(2)
Das Gruppenmitglied kann weiters bei betrieblicher Notwendigkeit anstelle der Probeneinheit zwischen 15.00 Uhr und 17.30 Uhr zu Probenleistungen in der Zeit zwischen spätestens 18.00 Uhr und 20.30 Uhr herangezogen werden. In der Staatsooper gilt dies nur für solistische Leistungen. Bei betrieblicher Notwendigkeit kann der Beginn der Abendprobe für einen Zeitraum ab 17.00 Uhr vorverlegt werden.
(3)
In jedem Probenblock gemäß Abs. 1 und 2 gebührt dem Gruppenmitglied jeweils eine zehnminütige, in die Probenzeit einzurechnende Pause.
(4)
An Tagen, an denen das Mitglied in einer Abendvorstellung mitwirkt, entfällt die Dienstleistungsverpflichtung für Proben mit dem Ende des ersten Probenblocks, jedenfalls aber spätestens 4 Stunden vor dem gemäß § 36 Abs. 1 vorgesehenen individuellen Dienstantritt für die Abendvorstellung.
(5)
An Tagen, an denen für Mitglieder des Balletts eine Bühnenprobe stattfindet, kann für diese abweichend von Abs. 1 und 2 eine Trainings- und Probenzeit in der Dauer von höchstens 6 Stunden und 45 Minuten, beginnend frühestens ab 9.00 Uhr mit einem spätesten Ende um 23.00 Uhr, festgelegt werden. Dem Mitglied gebührt diesfalls bei Ballettproduktionen eine in die Probenzeit einzurechnende Gesamtpausenzeit von 35 Minuten, die den Betriebserfordernissen entsprechend in einem Teil oder mehreren Teilen gegeben werden kann.
(6)
Wärend Bühnenproben für Musiktheaterproduktionen gelten für das Mitglied die am jeweiligen Auftrittsort geltenden Pausenregelungen:
(a)
In der Wiener Staatsoper gebührt dem an der Bühnenprobe teilnehmenden Mitglied bei einer Bühnenprobendauer bis zu 3 Stunden eine Pause von 20 Minuten, bei einer Bühnenprobendauer bis zu 4 Stunden eine Pause von 40 Minuten, bei einer Bühnenprobendauer über 4 Stunden eine Pause von 50 Minuten, die auch geteilt werden kann. Die Pausen sind jeweils in die Probenzeit einzurechnen.
(b)
In der Volksoper Wien gebührt dem an der Bühnenprobe teilnehmenden Mitglied eine Pause von 20 Minuten, bei vierstündigen Bühnenproben (in Kostüm und Maske) eine solche von 40 Minuten. Die Pausen sind in die Probenzeit einzurechnen.
(7)
Die Trainings- und Probenzeit eines Solisten für Proben und Training kann jeweils zwischen 10.00 Uhr und 20.30 Uhr, im Höchstausmaß von 6 Stunden und 30 Minuten pro Tag, bei Bühnenproben zwischen 9.00 Uhr und 23.00 Uhr, im Höchstausmaß von 6 Stunden und 45 Minuten pro Tag vom Dienstgeber festgesetzt werden. Der Solist ist neben dem Training pro Tag zur Leistung von höchstens zwei Probenblöcken, die jeweils 2 Stunden und 45 Minuten, insgesamt jedoch 5 Stunden und 15 Minuten nicht überschreiten dürfen, verpflichtet. Dem Mitglied gebührt bei Bühnenproben zu Ballettproduktionen eine in die Probenzeit einzurechnende Gesamtpausenzeit von 35 Minuten, die den Betriebserfordernissen entsprechend in einem Teil oder mehreren Teilen gegeben werden kann. Bei Bühnenproben zu Musiktheaterproduktionen gelten auch für Solisten die Pausenregelungen des jeweiligen Auftrittsortes gemäß Abs. 6. Die Einteilung zur Nachmittags- und Abendprobe am selben Tag ist zulässig, wenn dem Solisten zwischen den Probenblöcken eine Pause von mindestens 30 Minuten zur Verfügung steht. Ein früherer Beginn der Abendprobe ist zulässig, wenn zwischen dem Ende der Vormittagsprobe und dem Antritt zur Abendprobe mindestens 3 Stunden Ruhezeit liegen. Innerhalb eines Probenblocks sind mehrere Probenantritte zulässig, wobei eine Probeneinheit mit mindestens 30 und höchstens 165 Minuten festgelegt werden darf.
§ 35 Bühnenproben und Verlängerte Proben
(1)
Unter Bühnenproben sind nur solche auf der Hauptbühne zu verstehen.
(2)
Abweichend von § 34 darf die Hauptprobe in unbegrenzter Länge, die Generalprobe auf die Spieldauer des Werkes (der Werke) und eine weitere Stunde angesetzt werden. Darüber hinaus sind zusätzliche Korrekturen bis höchstens 30 Minuten möglich. Die Dienstgeber können wahlweise die Generalprobe auf die Dauer des Werkes und weitere 30 Minuten und die Korrektur auf 45 Minuten festlegen. Bei Opern-, Operetten- und Musicalproduktionen sind die erforderlichen Korrekturen nach Tunlichkeit unmittelbar nach Schluss jenes Akts, in dem das Ballett zuletzt mitgewirkt hat, abzuhalten.
(3)
Die Hauptprobe und Generalprobe bzw eine Probe, die die Generalprobe ersetzt (zB verlängerte Orchesterprobe) darf nur vor einer Premiere (Neuinszenierung und Neueinstudierung) oder vor einer Wiederaufnahme stattfinden, in der Wiener Staatsoper auch bei einem Repertoirewerk, bei dem es aus künstlerischen Gründen für erforderlich gehalten wird (Durchlauf aus musikalischen und/oder szenischen Gründen erforderlich).
(4)
Generalproben sind grundsätzlich öffentlich (ohne Kartenverkauf; die Vergabe der Karten erfolgt durch die Betriebsräte). Nach Rücksprache mit den Betriebsräten darf auch eine geschlossene Generalprobe stattfinden.
(5)
Für verlängerte Proben gelten für das Mitglied die am jeweiligen Auftrittsort geltenden Proben- und Pausenregelungen:
(a)
In der Staatsoper können die Haupt- und Generalproben zwischen 10.00 Uhr und 23.00 Uhr abgehalten werden. Sie haben spätestens um 19.00 Uhr zu beginnen. Bei der Generalprobe sind die Pausen dem Ablauf des Stückes angepasst zu gewähren. Bei Hauptproben gelten die Pausenregelungen des § 34 Abs. 6 lit a.
(b)
In der Volksoper Wien können vierstündige Bühnenproben (in Kostüm und Maske) bis 15.00 Uhr ausgedehnt werden. Vierstündige Bühnenproben und Orchesterhauptproben von Neuinszenierungen dürfen auch zwischen 17.00 und 22.00 abgehalten werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist. Bei der Generalprobe sind die Pausen dem Ablauf des Stückes angepasst zu gewähren. Bei Orchesterhauptproben bis 3 Stunden ist eine Pause von 20 Minuten, bis 4 Stunden ist eine Pause von 35 Minuten, über 4 Stunden ist eine Pause von 50 Minuten zu gewähren, die auch in zwei Teilen gegeben werden kann.
(6)
Das Mitglied, das in einer Generalprobe zu einer Tanz- oder Musicalproduktion mitwirkt, ist an diesem Tag zu keinen weiteren Probenleistungen verpflichtet.
§ 36 Zusätzliche Dienstzeiten
(1)
Das Mitglied ist verpflichtet, eine Stunde vor Beginn des Akts, in dem es auftritt, anwesend und zu Beginn einsatzfähig zu sein. Diese Verpflichtung reduziert sich bei Opern-, Operetten- oder Musicalaufführungen auf eine halbe Stunde.
(2)
Das Anprobieren von Kostümen ist in der Trainings- und Probenzeit am jeweiligen Probenort oder in den Kostümwerkstätten vorzunehmen.
(3)
Das An- und Ablegen von Kostümen und Masken gilt als Dienstzeit, auch wenn sie nicht durch Abs. 1 erfasst sind, sind aber nicht in die Probenzeit einzurechnen.
(4)
Verständigungen und Repetitionen schwieriger Stellen sind vor und während einer laufenden Aufführung zulässig und dürfen nicht länger als 1/4 Stunde dauern. Der Betriebsrat ist hierüber zu informieren. Sie dürfen nicht vor dem in Abs. 1 festgelegten Anwesenheitsbeginn liegen.
(5)
Finden für ein Mitglied Vormittags- und Nachmittagsproben an verschiedenen Dienstorten statt, gilt die Wegzeit für den Wechsel des Dienstortes als Dienstzeit, ist aber nicht auf die Probenzeit anzurechnen. Jedenfalls dürfen die Pausen des Mitglieds zwischen den Proben durch die Wegzeiten nicht verkürzt werden.
(6)
Nach dem Ende einer Probe oder Vorstellung gebührt dem Mitglied - sofern nicht § 12 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung gelangt - eine vierstündige Ruhepause bis zum Dienstantritt gemäß § 36 Abs. 1 für eine Vorstellung. Bei Verkürzung dieser Ruhepause gebührt eine Entschädigung in Höhe einer Drittel-Tagesgage.
§ 37 Dienstlimit
Das Mitglied ist pro Spieljahr zur Leistung von 260 Vorstellungsdiensten verpflichtet. Hat das Mitglied mehr als 200 Vorstellungsdienste pro Spieljahr geleistet, gebührt ihm ab dem 201. Vorstellungsdienst ein Überdiensthonorar gemäß den Bestimmungen der Nebengebührenordnung.
§ 38 Freie Tage
(1)
Dem Mitglied gebührt neben den in § 20 Abs. 1 SchSpG in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen probenfreien Tagen ein weiterer probenfreier Tag pro Kalenderwoche, der grundsätzlich jeweils am Samstag festzusetzen ist. An probenfreien Tagen dürfen Proben für Solisten oder für Gruppenmitglieder mit wichtigen solistischen Aufgaben abgehalten werden. Können probenfreie Tage aus betrieblichen Gründen in einer Kalenderwoche nicht gegeben werden, so sind sie ehestmöglich, jedenfalls aber in der laufenden Spielzeit nach betrieblicher Möglichkeit vor- oder nachzugeben. Dem Gruppenmitglied ist gleichzeitig mit Bekanntgabe der Einteilung zur Probe an einem Samstag der probenfreie Ersatztag bekannt zu geben. An Samstagen hat die Probenzeit – mit Ausnahme von Durchlaufproben – grundsätzlich nach dem ersten Probenblock zu enden. Der Ersatztag ist zur Gänze probenfrei zu halten.
(2)
Abweichend von Abs. 1 kann der probenfreie Ersatztag Solisten oder Gruppenmitgliedern mit wichtigen solistischen Aufgaben individuell gegeben und zu einem späteren Zeitpunkt vereinbart werden. Bei der Einteilung des probenfreien Tages sind die Wünsche des Mitglieds nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(3)
Bei intensiver Heranziehung des Balletts innerhalb von Ballettwochen kann den daran teilnehmenden Mitgliedern zusätzlich Freizeit zwecks Regeneration gewährt werden. Dies gilt auch bei sonstigen besonderen Anlässen.
§ 39 Vorstellungsänderungen
Jede Änderung oder Absage einer Vorstellung ist vom Dienstgeber bis spätestens 16.00 Uhr des Vorstellungstages dem Mitglied bekannt zu geben.
MEDIENBESTIMMUNGEN § 40 Aufzeichnungs- und Verwertungsrechte
Der Dienstgeber ist berechtigt, sämtliche vom Mitglied in Erfüllung seiner Leistungspflicht erbrachten Darbietungen auf Bild- und/oder Schallträger in jedem technischen Aufzeichnungsverfahren und jedem Format festzuhalten und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwerten.
§ 41 Verwertung zu nicht kommerziellen Zwecken
(1)
Der Dienstgeber ist berechtigt, die im § 40 genannten Darbietungen mit Hilfe von Bild- und/oder Schallträgern oder anderen technischen Einrichtungen für betriebsinterne nicht kommerzielle Zwecke ohne Vergütung zu nutzen.
(2)
Betriebsinterne Zwecke sind insbesondere:
1.
Wahrnehmbarmachung für Information und Werbezwecke in den Gebäuden der Bundestheater bzw. bei anderen Veranstaltungen der Bundestheater nach den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages.
2.
Einstudierungshilfen bei Produktionen der Bundestheater, Schulungen,
3.
Archivierung zu den vorgenannten Zwecken.
§ 42 Verwertung zur aktuellen Berichterstattung
(1)
Darbietungen gemäß § 40, insbesondere auch Proben, dürfen ohne Vergütung für Berichterstattungs- und Informationszwecke in aktuellen Sendungen durch inländische Rundfunkunternehmer auf Bild- und/oder Schallträger festzuhalten, im Hör- und Fernsehrundfunk gesendet werden, sofern die Sendedauer solcher Berichte drei Minuten nicht überschreitet.
(2)
Aktuelle Sendungen im Sinne dieser Bestimmung sind solche, denen kein Drehbuch mit einer durchgehenden Handlung zugrunde liegt.
(3)
Die in Abs. 1 erteilte Aufnahme- bzw. Sendebewilligung erstreckt sich auch auf ausländische Rundfunkunternehmen, wenn eine solche Berichterstattung im Ausland zu Informations- und Werbezwecken für die Österreichischen Bundestheater oder ein Gastspiel der Österreichischen Bundestheater oder für eine bestimmte Produktion der Österreichischen Bundestheater erfolgt.
§ 43 Verwertung zu kommerziellen Zwecken
(1)
Das Mitglied bestellt den jeweiligen Betriebsratvorsitzenden zum gemeinsamen Vertreter gemäß § 66 Abs. 2 und 3 Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936. Im Verhinderungsfall ist diese Funktion vom Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzenden wahrzunehmen.
(2)
Das Mitglied räumt dem Dientgeber das zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrecht ein, seine im § 40 genannten Darbietungen auch ausschnittsweise für Hör- und Fernsehrundfunkzwecke in jedem technischen Sendeverfahren, einschließlich des Kabelfernsehens, des Satellitenfernsehens (Verteilsatelliten und direkt empfangbare Satelliten), einschließlich des Pay-TV und der Vorführung "closed circuit" und für Zwecke der Vervielfältigung und Verbreitung von Bild- und/oder Schallträgern jeder Art, insbesondere von Schallplatten, Tonkassetten, Bildplatten und Bildkassetten, in welchem Format und technischen Verfahren auch immer, sowie für Zwecke der öffentlichen Wiedergabe zu verwerten bzw. durch Dritte verwerten zu lassen.
(3)
Eine Verwertung ist erst zulässig, wenn über deren Umfang und Vergütung eine Vereinbarung zwischen dem Dienstgeber und dem Betriebsratsvorsitzenden in seiner im Abs. 1 bezeichneten Funktion geschlossen wurde.
BESOLDUNGSRECHTLICHER TEIL § 44 Monatsgehalt
(1)
Dem Mitglied gebühren Monatsgehälter. In den Monatsgehältern sind 15% als Abgeltung für die Verpflichtung zur Teilnahme an Sonn- und Feiertagsaufführungen sowie für die Abgeltung von regelmäßiger Nachtarbeit enthalten.
(2)
Das Gehalt des mit Solovertrag verpflichteten Mitglieds unterliegt der freien Vereinbarung mit dem Dienstgeber, soll jedoch das Höchstausmaß gemäß § 10 Abs. 2 BThPG nicht übersteigen.
(3)
Das Mitglied mit Gruppenvertrag und Halbsolisten sind nach dem Gehaltsschema (§§ 51, 52 und 53) zu entlohnen. Das Gehalt beginnt mit der Gehaltsstufe 1.
(4)
Abweichend von Abs. 3 ist das Gehalt des Mitgliedes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Gehalt der Gehaltsstufe 1 abzüglich der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufen 2 und 1 zu bemessen.
(5)
Das Monatsgehalt ist am Ersten jedes Monats oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im vornhinein auszuzahlen. Gebührt das Monatsgehalt nur für einen Teil des Monats, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des vollen Monatsgehalts.
(6)
Das Mitglied ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass die ihm gebührenden Geldleistungen unmittelbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass das Monatsgehalt und die Sonderzahhlungen spätestens an den in Abs. 5 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.
§ 45 Sonderzahlungen
(1)
Für jedes Kalendervierteljahr gebührt dem Mitglied nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen jeweils am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v. H. des Monatsgehalts, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht.
(2)
Der Anspruch auf Sonderzahlung besteht nicht, wenn das Mitglied am Fälligkeitstag nicht auf Grund eines auf mindestens sechs Tätigkeitsmonate lautenden Bühnendienstvertrages beschäftigt ist. Dessen ungeachtet gebührt die Sonderzahlung, wenn die vertragliche Verwendung in einem Ballettr bis zum Fälligkeitstag - sei es auch auf Grund jeweils kürzerer Vertragsverlängerungen - ununterbrochen mindestens sechs Monate gedauert hat.
(3)
Das Monatsgehalt ist der Berechnung der Sonderzahlung im Sinne des Abs. 1 nur insoweit zugrunde zu legen, als es 100 v. H. des Höchstausmaßes gemäß § 10 Abs. 2 BThPG nicht übersteigt.
(4)
Stand das Mitglied während der im Abs. 1 erwähnten vorangegangenen drei Kalendermonate nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsgehalts, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Auszahlungsmonat im Sinne des Abs. 1 gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand.
(5)
Bezüglich der Auszahlung sind die Bestimmungen des § 44 Abs. 4 und 5 sinngemäß anzuwenden.
§ 46 Entgeltfortzahlung
(1)
Ein wegen Krankheit oder Unfall (Privat- oder Arbeitsunfall) vom Dienst abwesendes Mitglied, das gegen Monatsgehalt verpflichtet ist und das dem Bundestheaterpensionsgesetz unterliegt, hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung für ein Jahr in Höhe des vollen Gehaltes, höchstens jedoch das Höchstausmaß gemäß § 10 Abs. 2 BThPG, sofern nicht gemäß § 11 SchSpG für sechs bzw. zwölf Wochen ein höherer Betrag gebührt.
(2)
Ein wegen Krankheit oder Unfall (Privat- oder Arbeitsunfall) vom Dienst abwesendes Mitglied, das gegen Monatsgehalt verpflichtet ist und das nicht dem Bundestheaterpensionsgesetz unterliegt, hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe des vollen Gehalts für die Dauer von zwölf Wochen, sofern nicht gemäß § 11 SchSpG für sechs bzw. zwölf Wochen ein höherer Betrag gebührt.
(3)
Ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß Abs. 2 erschöpft und erhält das Mitglied wegen fortdauernder Arbeitsunfähigkeit Krankengeld des zuständigen Krankenversicherungsträgers, verpflichten sich die Dienstgeber für die Dauer des Bezuges des Krankengeldes, höchstens jedoch für die Dauer von 40 Wochen, zur Zahlung eines Ergänzungsbetrages des Krankengeldes auf Basis einer freiwilligen Leistung.
Die Höhe des Ergänzungsbetrages beträgt
1.
für Gruppenmitglieder
für die Dauer von 14 Wochen |
für die Dauer von weiteren 26 Wochen |
Gehaltsstufe |
Ergänzungsbetrag |
Gehaltsstufe |
Ergänzungsbetrag |
1-3 |
31% |
1-3 |
23% |
4-5 |
28% |
4-6 |
21% |
6-7 |
25% |
6-7 |
18% |
2.
für Halbsolisten
für die Dauer von 14 Wochen |
für die Dauer von weiteren 26 Wochen |
Gehaltsstufe |
Ergänzungsbetrag |
Gehaltsstufe |
Ergänzungsbetrag |
1 |
27% |
1 |
20% |
2-3 |
25% |
2 |
18% |
des vollen Gehaltes ; soweit die Bezüge aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Regelungen nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erhöht worden sind, den jeweiligen Prozentsatz der erhöhten Bezüge.
3.
für Solisten und Mitglieder, die nicht dem Gehaltsschema der §§ 51 und 52 unterliegen, für die Dauer von 14 Wochen die Differenz zwischen dem während des Bezuges des Krankengeldes tatsächlich erzielten Nettoeinkommen und dem vollen Nettomonatsgehalt gemäß § 44, für die Dauer von weiteren 26 Wochen die Differenz zwischen dem während des Bezuges des Krankengeldes tatsächlich erzielten Nettoeinkommen und 90 v.H des vollen Nettomonatsgehalt gemäß § 44.
(4)
Der Entgeltfortzahlungsanspruch sowie der Anspruch auf den Ergänzungsbetrag werden durch Enden des Dienstvertrages oder durch Übertritt in den Ruhestand beendet.
(5)
Der Entgeltfortzahlungsanspruch sowie der Anspruch auf den Ergänzungsbetrag ruhen während eines Urlaubs gegen Entfall der Bezüge.
(6)
Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls (Privat- oder Arbeitsunfall) ein, so gilt sie – unabhängig von der Qualifizierung durch den zuständigen Krankenversicherungsträger – als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(7)
Bei Eintritt einer Dienstverhinderung, für die Anspruch auf Zahlung von Krankengeld des zuständigen Krankenversicherungsträgers besteht, leistet der Dienstgeber trotz Ausschöpfung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung gemäß Abs. 2 eine weitere Entgeltfortzahlung in den ersten drei Tagen der Erkrankung, wenn der zuständige Krankenversicherungsträger kein Krankengeld hiefür leistet. Bemessungsgrundlage für den jeweiligen Tagsatz ist bei einer Erkrankung bis zur Dauer von sechs Monaten die Höhe des vollen Gehaltes, bei einer Dauer über sechs Monaten 90 v.H. des vollen Gehalts. Für die Berechnung der Dauer des Krankenstandes gilt Abs. 6.
§ 47 Jubiläumszuwendung
(1)
Mitgliedern, die dem BThPG unterliegen und den Nichtverlängerungsschutz erworben haben, wird aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 v. H. und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 v. H. des Monatsgehalts, das dem Mitglied für den Monat gebührt, in den das Dienstjubiläum fällt, höchstens jedoch des Höchstausmaßes gemäß § 10 Abs. 2 BThPG.
(2)
Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 v. H. des Monatsgehalts wird auch gewährt, wenn das Mitglied nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aus dem Dienststand ausscheidet. In diesem Fall ist der Jubiläumszuwendung das Monatsgehalt im Zeitraum des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen.
(3)
Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählt jede in einem Dienstverhältnis zu den Bundestheatern zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist bzw. war.
(4)
Hat das Mitglied die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist es gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, so wird die Jubiläumszuwendung seinen versorgungsberchtigten Hinterbliebenen zur geteilten Hand ausgezahlt.
(5)
Mitglieder, die nicht dem BThPG unterliegen bzw Mitglieder, die bei Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages den Nichtverlängerungsschutz nicht erworben haben, haben keinen Anspruch auf Zahlung einer Jubiläumszuwendung.
§ 48 Vorrückung
(1)
Das mit Gruppenvertrag ausgestattete Mitglied und Halbsolisten rücken nach den Bestimmungen der §§ 51, 52 und 53 in die nächsthöhere Gehaltsstufe vor. Für die Vorrückung ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend.
(2)
Die Vorrückung wird durch den Antritt eines Karenzurlaubes gemäß § 28 für die Zeitdauer dieses Urlaubes gehemmt. Die Hemmung tritt aber nicht ein, wenn der Karenzurlaub nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 28 Abs. 2 gewährt wurde.
§ 49 Vorrückungsstichtag
(1)
Der Vorrückungsstichtag für das Mitglied ist auf Antrag dadurch zu ermitteln, dass unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten dem Tag der Begründung eines Dienstverhältnisses in einem Ballett der Wiener Staatsoper und Volksoper die Zeit, die in einer einschlägigen künstlerischen Tätigkeit in einem Dienstverhältnis bei einem Theaterunternehmer im Sinne des Schauspielergesetzes, bei einer Fernsehanstalt oder einem Filmproduzenten hauptberuflich zurückgelegt worden ist, zur Gänze vorangesetzt wird.
(2)
Eine Berücksichtigung von Zeiten gemäß Abs. 1 ist nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt 2 Jahren zulässig.
(3)
Die mehrfache Berücksichtigung ein- und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
(4)
Das Ansuchen um Voransetzung von Zeiten gemäß Abs. 1 ist spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Dienstverhältnisses samt den erforderlichen Unterlagen im Dienstweg einzubringen.
(5)
Ansuchen, die nach Ablauf des in Abs. 4 genannten Zeitpunktes eingebracht werden, dürfen nur ab dem Zeitpunkt ihres Einlangens folgenden Monatsersten berücksichtigt werden.
(6)
Für Mitglieder, die bei Inkrafttreten des Kollektivvertrages zumindest zwei Monate in einem Dienstverhältnis zu den Bundestheatern standen, bleibt der bereits errechnete Vorrückungsstichtag aufrecht. Die Einstufung in das neue Gehaltsschema gemäß § 51 und 52 erfolgt unter Berücksichtigung angerechneter Vordienstzeiten und geleisteter Dienstzeiten bei den Bundestheatern.
§ 50 Nebengebührenordnung
(1)
Die Nebengebührenordnung ist, sofern sie sich auf die diesem Kollektivvertrag unterliegenden Mitglieder bezieht, Bestandteil dieses Kollektivvertrages.
(2)
Die in der Nebengebührenordnung angeführten Beträge sind kein Gehaltsbestandteil.
§ 51 Gehaltstabelle für Gruppenmitglieder
Redaktionelle Anmerkungen
Siehe aktuelle Gehaltsordnung!
§ 52 Gehaltstabelle für Halbsolisten
Redaktionelle Anmerkungen
Siehe aktuelle Gehaltsordnung!
§ 53 Gehaltstabellen für Mitglieder mit Nichtverlängerungsschutz
(1)
Mitglieder, die bei Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages den Nichtverlängerungsschutz gemäß §§ 12 und 13 erworben haben, haben, sofern sie sich zumindest in der 6. Gehaltsstufe befinden, die Möglichkeit, bis zum 31. Jänner 2006 mit schriftlicher Erklärung rückwirkend per 1.9.2005 für den Verbleib im Gehaltsschema des Balletts der Wiener Staatsoper des Bundestheater-Ballettkollektivvertrages vom 3.10.1991 idF vom 1.9.2004 zu optieren. Das Mitglied nimmt diesfalls an den Vorrückungen dieses Gehaltsschemas teil. Halbsolisten erhalten zusätzlich zum Gehalt gemäß Abs. 2 eine Zulage von 109,44 EUR, die 14mal jährlich ausbezahlt wird.
(2)
Gehaltstabelle gemäß Abs. 1 in der Fassung ab 1.9.2004:
Redaktionelle Anmerkungen
Siehe aktuelle Gehaltsordnung!
STOP-BALLETT
EURO AB 1.9.2004 |
Vorrückung nach _ Jahren
|
6 |
2.389,04 |
2 |
7 |
2.522,30 |
2 |
8 |
2.700,14 |
2 |
9 |
2.842,36 |
2 |
10 |
2.984,67 |
2 |
11 |
3.126,89 |
2 |
12 |
3.269,21 |
2 |
13 |
3.411,52 |
2 |
DAZ |
3.551,70 |
Endbezug |
(3)
Die Bezüge der Gehaltstabelle gemäß Abs. 2 sowie die Zulage für Halbsolisten gemäß Abs. 1 nehmen an den generellen Bezugserhöhungen für Bundestheater-Bedienstete ab dem 1.9.2005 teil. Die zum 1.9.2005 erhöhten Bezüge werden in jeder Stufe einmalig um 70 EUR brutto angehoben.
§ 54 Sondervergütungen bei mehreren Vorstellungen am selben Tag
Für die Mitwirkung an einer zweiten oder dritten am selben Tag stattfindenden Vorstellung gebührt dem Mitglied eine halbe Tagesgage.
Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 20. Oktober 2005
Für die |
Bundestheater-Holding GmbH |
Dr. Georg Springer |
Geschäftsführer |
|
|
Für den |
Österreichischen Gewerkschaftsbund, |
Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe |
Dr. Herbert Stegmüller |
Peter Paul Skrepek |
Zentralsekretär |
Vorsitzender |
|
|
Für den |
Österreichischen Gewerkschaftsbund, |
Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe |
Sektion Bühnenangehörige |
Mag. Sabine Sahab |
Prof. Fritz Peschke |
Sekretärin |
Präsident |
Änderungen der NEBENGEBÜHRENORDNUNG Künstlerische Gruppen
im Bereich
der Bundestheater-Holding GmbH
Die Nebengebührenordnung künstlerische Gruppen wird mit Wirksamkeit des zukünftigen Bundestheater-Ballettkollektivvertrages für Ballettmitglieder wie folgt geändert:
Jeder Vorstellungs- oder Probendienst wird durch einen Dienststrich festgehalten (Ausnahmen sh. arbeitsrechtliche Vereinbarungen).
Für Mitglieder des Balletts gelten sowohl Staatsoper als auch Volksoper als Stammhaus.
Zulagen und Sonderhonorare sind für beide Stammhäuser gleich.