Dieser Zusatz zum Kollektivvertrag betreffend Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge (im Folgenden „ZusatzKV-SFN" bezeichnet) gilt für jene Mitglieder, auf die der BALLETT-KV anwendbar ist und die folgende Voraussetzungen erfüllen:
(1)
Abschluss eines Bühnenarbeitsvertrages nach dem 31. August 2020, mit dem ein neues Dienstverhältnis zu einer Gesellschaft des Bundestheaterkonzerns begründet wird und in dem ausdrücklich vereinbart ist, dass dem Mitglied ein Zuschlag für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit zum Gehalt gemäß diesem ZusatzKV-SFN gebührt, oder
(2)
Mitglieder, die am 1. September 2020 bereits in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen oder mit denen bereits vor Inkrafttreten dieses ZusatzKV-SFN ein Bühnenarbeitsvertrag über eine künftige Tätigkeit mit einer Konzerngesellschaft abgeschlossen worden ist unterliegen in den nachstehend genannten Fällen diesem ZusatzKV-SFN:
a)
Abgabe einer schriftlichen Erklärung gegenüber der Dienstgeberin, diesem ZusatzKV-SFN unterliegen zu wollen (Optionserklärung) und
b)
Abschluss eines neuen Bühnenarbeitsvertrages bzw. eines Zusatzes zum bestehenden Bühnenarbeitsvertrag, in dem ausdrücklich vereinbart ist, dass dem Mitglied zusätzlich zum Gehalt ein Zuschlag für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit gemäß diesem ZusatzKV-SFN gebührt.
Liegen die beiden erforderlichen Voraussetzungen, lit. a) und b), spätestens bis zum 31. Dezember 2020 vor, unterliegt das Mitglied bereits mit dem Inkrafttreten dieses ZusatzKV-SFN gemäß Pkt. III den Bestimmungen dieses ZusatzKV-SFN.
Liegen die beiden Voraussetzungen, lit. a) und b), erst ab 1. Jänner 2021 vor, tritt diese Rechtswirkung mit dem nächstfolgenden Monatsersten, somit frühestens mit 1. Feber 2021, ein.
Für Bühnenarbeitsverhältnisse gemäß Abs. 2, bei denen die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 lit a) und b) nicht vorliegen, findet dieser ZusatzKV-SFN keine Anwendung, sondern gilt für diese Mitglieder der jeweilige Kollektivvertrag in der Fassung ohne diesen ZusatzKV-SFN auch weiterhin. Damit sind für solche Bühnenarbeitsverhältnisse die Arbeitsleistungen an Sonntagen und Feiertagen sowie an Werktagen zwischen 19:00 und 7:00 Uhr durch die Bezüge gemäß ihrem vereinbarten Bühnenarbeitsvertrag und durch alle sonstigen etwaig gebührenden Entgelte abgedeckt, weil darin bereits der Zuschlag für Sonn-, Feiertags- und Nachtstunden enthalten ist. Ein Anspruch auf den pauschalierten Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlag gemäß den in diesem dieses ZusatzKV-SFN diesbezüglich neu gefassten Bestimmungen besteht für solche Mitglieder nicht.
a)
das Gehalt,
b)
den pauschalen Zuschlag für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit gern. § 44 Abs. 6,
c)
den sich aus a) und b) ergebenden Monatsbezug gern. § 44 Abs. 1
d)
weitere Entgeltbestandteile, wie z.B. Sonderzahlungen, Fälligkeit des Entgelts."
§ 44. lautet:
,,§ 44 Monatsbezug
(1)
Dem Mitglied gebühren Monatsbezüge.
(2)
Der Monatsbezug setzt sich aus folgenden Teilen zusammen:
1.
dem Gehalt gemäß dem - einen integrierenden Bestandteil dieses ZusatzKV-SFN bildenden - Anhang,
2.
einem pauschalen Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
(3)
Das Gehalt des mit Solovertrag verpflichteten Mitglieds unterliegt der freien Vereinbarung mit dem Dienstgeber, soll jedoch das Höchstausmaß gemäߧ 10 Abs. 2 BThPG nicht übersteigen.
(4)
Das Mitglied mit Gruppenvertrag und Halbsolisten sind nach dem Gehaltsschema gemäß diesem ZusatzKV-SFN (§§ 51 , 52 und 53 in der Fassung dieses ZusatzKV-SFN) zu entlohnen. Das Gehalt beginnt mit der Gehaltsstufe 1.
(5)
Abweichend von Abs. 4 ist das Gehalt des Mitgliedes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Gehalt der Gehaltsstufe 1 abzüglich der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufen 2 und 1 zu bemessen. (Gehaltsstufe JB).
(6)
Das Mitglied hat für Tätigkeiten im Rahmen von Sonn-, Feiertags- und Nachtveranstaltungen sowie für die entsprechenden Proben (einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsarbeiten) unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten und Vorbereitungsarbeiten innerhalb oder außerhalb der Normalarbeitszeit liegen, gemäß den jeweiligen kollektivvertraglichen Bestimmungen seine Leistungen regelmäßig auch in der Zeit zwischen 19.00 Uhr und 7.00 sowie an Sonntagen und Feiertagen zu erbringen. Dem unter diesen ZusatzKV-SFN fallenden Mitglied gebührt hierfür ein pauschaler Zuschlag für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit (,,SFN-Zuschlag").
(7)
Der SFN-Zuschlag gemäß Abs. 6 gebührt im Ausmaß von 17,5% des Gehalts gemäß Abs. 2 Z 1 für Arbeitsleistungen innerhalb oder außerhalb der Normalarbeitszeit im Ausmaß von durchschnittlich 26 Stunden an Sonntagen, Feiertagen bzw. in der Nachtzeit zwischen 19.00 Uhr und 7.00 Uhr) pro Monat, im Durchschnitt des Spieljahres berechnet.
Dieser Zuschlag ist somit (zB für die Einzelabrechnung von Sonn-, Feiertags- oder Nachtstunden im steuerlichen Vollzug erschwerter Arbeitsumstände) je Stunde mit 1/26 des gesamten pauschalen SFN-Zuschlags anzusetzen.
Allfällige über dieses Ausmaß hinaus erbrachte Arbeitszeiten an Sonntagen, Feiertagen oder in der Zeit zwischen 19.00 Uhr und 7.00 Uhr sind mit dem Gehalt gemäß Abs. 2 Z 1 bzw. sonstigen etwaig gebührenden Entgelten bzw. Spielgeldern abgegolten.
(8)
Sind im Bühnenarbeitsvertrag des Mitglieds Spielgelder gemäß § 8 TAG vereinbart, so findet Abs. 7 mit der Maßgabe Anwendung, dass der pauschale Zuschlag zum einzelnen Spielgeld 17,5 % beträgt.
(9)
Der Monatsbezug ist am Ersten jedes Monats oder, wenn der Monatserste kein Bankgeschäftstag ist, am vorhergehenden Bankgeschäftstag im Vorhinein auszuzahlen. Gebührt der Monatsbezug nur für den Teil eines Monats, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigste! des vollen Monatsbezuges.
(10)
Das Mitglied ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto eines Geldinstitutes überwiesen werden können. Im Falle eines österreichischen Kontos hat die Überweisung so zu erfolgen, dass der Monatsbezug und die Sonderzahlungen spätestens an den in Abs. 9 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen."
Im
§ 45 Abs. 1, 3 und 4
, im
§ 46 Abs. 1 bis 3 und 7
sowie im
§ 47 Abs. 1 und 2
wird jeweils der Begriff „Gehalt" bzw. ,,Monatsgehalt" durch den Begriff „Monatsbezug" und „Nettomonatsgehalt" durch ,,Nettomonatsbezug" ersetzt.
Es wird folgender neuer
§ 54
eingefügt, welcher - abweichend vom Anwendungsbereich gern. Abschnitt 1 dieses ZusatzKV-SFN -für alle Mitglieder, die dem BALLETT-KV unterliegen, gilt: