Mitglieder, die am 1. September 2020 bereits in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen oder mit denen bereits vor Inkrafttreten dieses ZusatzKV-SFN ein Bühnenarbeitsvertrag über eine künftige Tätigkeit mit einer Konzerngesellschaft abgeschlossen worden ist unterliegen in den nachstehend genannten Fällen diesem ZusatzKV-SFN:
a)
Abgabe einer schriftlichen Erklärung gegenüber der DienstgeberIn, diesem ZusatzKV-SFN unterliegen zu wollen (Optionserklärung) und
b)
Abschluss eines neuen Bühnenarbeitsvertrages bzw. eines Zusatzes zum bestehenden Bühnenarbeitsvertrag, in dem ausdrücklich vereinbart ist, dass dem Mitglied zusätzlich zum Gehalt gemäß diesem ZusatzKV-SFN ein Zuschlag für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit gemäß diesem ZusatzKV-SFN gebührt.
liegen die beiden erforderlichen Voraussetzungen, lit. a) und b), spätestens bis zum 31. Dezember 2021 vor, unterliegt das Mitglied bereits mit dem Inkrafttreten dieses ZusatzKV-SFN gemäß Pkt. III den Bestimmungen dieses ZusatzKV-SFN.
liegen die beiden Voraussetzungen, lit. a) und b), erst ab 1. Jänner 2021 vor, tritt diese Rechtswirkung mit dem nächstfolgenden Monatsersten, somit frühestens mit 1. Feber 2021, ein.
Für Bühnenarbeitsverhältnisse gemäß Abs. 2, bei denen die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 lit a) und b) nicht vorliegen, findet dieser ZusatzKV-SFN keine Anwendung, sondern gilt für diese Mitglieder der jeweilige Kollektivvertrag in der Fassung ohne diesen ZusatzKV-SFN auch weiterhin.
Damit sind für solche Bühnenarbeitsverhältnisse die Arbeitsleistungen an Sonntagen und Feiertagen sowie an Werktagen zwischen 19:00 und 7:00 Uhr durch die Bezüge gemäß ihrem vereinbarten Bühnenarbeitsvertrag und durch alle sonstigen etwaig gebührenden Entgelte abgedeckt, weil darin bereits der Zuschlag für Sonn-, Feiertags- und Nachtstunden enthalten ist. Ein Anspruch auf den pauschalierten Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlag gemäß den in diesem dieses ZusatzKV-SFN diesbezüglich neu gefassten Bestimmungen besteht für solche Mitglieder nicht.