Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen der Bundestheater-Holding GmbH und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, younion_Die Daseinsgewerkschaft.
mit dem Änderungen betreffend Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge des Kollektivvertrages für Solistinnen und Solisten sowie für Mitglieder des szenischen Dienstes im Gesamtbereich der Österreichischen Bundestheater (KV SOLO), in der Folge kurz „SOLO-KV", in
in Form des nachstehenden Zusatzes zum genannten Kollektivvertrag beschlossen werden.
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend
Dieser Zusatz zum Kollektivvertrag betreffend Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge (im Folgenden „ZusatzKV-SFN" bezeichnet) gilt für jene Mitglieder, auf die der SOLO-KV anwendbar ist und die folgende Voraussetzungen erfüllen:
(1)
Abschluss eines Bühnenarbeitsvertrages nach dem 31. August 2020, mit dem ein neues Dienstverhältnis zu einer Gesellschaft des Bundestheaterkonzerns begründet wird und in dem ausdrücklich vereinbart ist, dass dem Mitglied ein Zuschlag für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit zum Gehalt gemäß diesem ZusatzKV-SFN gebührt, oder
(2)
Mitglieder, die am 1. September 2020 bereits in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen oder mit denen bereits vor Inkrafttreten dieses ZusatzKV-SFN ein Bühnenarbeitsvertrag über eine künftige Tätigkeit mit einer Konzerngesellschaft abgeschlossen worden ist unterliegen in den nachstehend genannten Fällen diesem ZusatzKV-SFN:
a)
Abgabe einer schriftlichen Erklärung gegenüber der Dienstgeberin, diesem ZusatzKV-SFN unterliegen zu wollen (Optionserklärung) und
b)
Abschluss eines neuen Bühnenarbeitsvertrages bzw. eines Zusatzes zum bestehenden Bühnenarbeitsvertrag, in dem ausdrücklich vereinbart ist, dass dem Mitglied zusätzlich zum Gehalt ein Zuschlag für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit gemäß diesem ZusatzKV-SFN gebührt.
Liegen die beiden erforderlichen Voraussetzungen, lit. a) und b), spätestens bis zum 31. Dezember 2020 vor, unterliegt das Mitglied bereits mit dem Inkrafttreten dieses ZusatzKV-SFN gemäß Pkt. III den Bestimmungen dieses ZusatzKV-SFN.
Liegen die beiden Voraussetzungen, lit. a) und b), erst ab 1. Jänner 2021 vor, tritt diese Rechtswirkung mit dem nächstfolgenden Monatsersten, somit frühestens mit 1. Feber 2021, ein.
Für Bühnenarbeitsverhältnisse gemäß Abs. 2, bei denen die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 lit a) und b) nicht vorliegen, findet dieser ZusatzKV-SFN keine Anwendung, sondern gilt für diese Mitglieder der jeweilige Kollektivvertrag in der Fassung ohne diesen ZusatzKV-SFN auch weiterhin. Damit sind für solche Bühnenarbeitsverhältnisse die Arbeitsleistungen an Sonntagen und Feiertagen sowie an Werktagen zwischen 19:00 und 7:00 Uhr durch die Bezüge gemäß ihrem vereinbarten Bühnenarbeitsvertrag und durch alle sonstigen etwaig gebührenden Entgelte abgedeckt, weil darin bereits der Zuschlag für Sonn-, Feiertags- und Nachtstunden enthalten ist. Ein Anspruch auf den pauschalierten Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlag gemäß den in diesem dieses ZusatzKV-SFN diesbezüglich neu gefassten Bestimmungen besteht für solche Mitglieder nicht.
b)
den pauschalen Zuschlag für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit gern. § 36 Abs. 4,
c)
den sich aus a) und b) ergebenden Monatsbezug gern. § 36 Abs. 1
d)
weitere Entgeltbestandteile, wie z.B. Sonderzahlungen, Fälligkeit des Entgelts."
§ 6. Abs. 3 Z 5 lautet:
„bei Pauschallohnvereinbarungen (All-in): Betragsmäßiges Anführen des für die Normalarbeitszeit zu Grunde gelegten Monatsbezugs gemäß Abs. 3 Z 4 lit c) (bestehend aus anteiligem Gehalt und anteiligem pauschalen SFN-Zuschlag) als Grundgehalt für die Normalarbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 9 AVRAG."
§ 36 lautet:
,,§ 36 Monatsbezug (Dienstbezug)
(1)
Dem Mitglied gebühren Monatsbezüge.
(2)
Der Monatsbezug setzt sich aus folgenden Teilen zusammen:
(3)
Das Gehalt beträgt für Solistinnen mindestens 1.957, 98 EUR brutto und für Mitglieder des szenischen Dienstes mindestens 1.727,66 EUR brutto.
Der pauschale Zuschlag für Sonntags- , Feiertags- und Nachtarbeit beträgt für Solistinnen mindestens 342,65 EUR brutto und für Mitglieder des szenischen Dienstes mindestens 302,34 EUR brutto.
(4)
Das Mitglied hat für Tätigkeiten im Rahmen von Sonn-, Feiertags- und Nachtveranstaltungen sowie für die entsprechenden Proben (einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsarbeiten) unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten und Vorbereitungsarbeiten innerhalb oder außerhalb der Normalarbeitszeit liegen, gemäß den jeweiligen kollektivvertraglichen Bestimmungen seine Leistungen regelmäßig auch in der Zeit zwischen 19.00 Uhr und 7.00 Uhr sowie an Sonntagen und Feiertagen zu erbringen. Dem unter diesen ZusatzKV-SFN fallenden Mitglied gebührt hierfür ein pauschaler Zuschlag für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit (,,SFN-Zuschlag").
(5)
Der SFN- Zuschlag gemäß Abs. 4 gebührt im Ausmaß von 17,5% des Gehalts gemäß Abs. 2 Z 1 für Arbeitsleistungen innerhalb und außerhalb der Normalarbeitszeit im Ausmaß von durchschnittlich 26 Stunden sowie an Sonntagen, Feiertagen bzw. in der Nachtzeit zwischen 19.00 Uhr und 7.00 Uhr pro Monat, im Durchschnitt des Spieljahres berechnet.
Dieser Zuschlag ist somit (zB für die Einzelabrechnung von Sonn-, Feiertags- oder Nachtstunden im steuerlichen Vollzug erschwerter Arbeitsumstände) je Stunde mit 1/26 des gesamten pauschalen SFN-Zuschlags anzusetzen.
Allfällige über dieses Ausmaß hinaus erbrachte Arbeitszeiten an Sonntagen, Feiertagen oder in der Zeit zwischen 19.00 Uhr und 7.00 Uhr sind mit dem Gehalt gemäß Abs. 2 Z 1, allfälligen Überzahlungen über das Mindestgehalt gemäß Abs. 2, allfälligen vertraglich vereinbarten Spielgeldern bzw. etwaigen sonstigen gebührenden Entgelten abgegolten.
(6)
Sind im Bühnenarbeitsvertrag des Mitglieds Spielgelder gemäß § 8 TAG vereinbart, so findet Abs. 5 mit der Maßgabe Anwendung, dass der pauschale Zuschlag zum einzelnen Spielgeld 17,5% beträgt.
(7)
Der Monatsbezug ist am Ersten jedes Monats oder, wenn der Monatserste kein Bankgeschäftstag ist, am vorhergehenden Bankgeschäftstag auszuzahlen. Gebührt der Monatsbezug nur für den Teil eines Monats, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigste! des vollen Monatsbezuges
(8)
Das Mitglied ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto eines Geldinstitutes überwiesen werden können.
(9)
Ist das Mitglied Inhaberin eines österreichischen Kontos, hat die Überweisung so zu erfolgen, dass der Monatsbezug und die Sonderzahlungen spätestens an den in Abs. 7 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen."
Es wird folgender neuer
§ 39
eingefügt, welcher - abweichend vom Anwendungsbereich gern. Abschnitt 1 dieses ZusatzKV-SFN -für alle Mitglieder, die dem SOLO-KV unterliegen, gilt:
§ 39. Verfall von Ansprüchen
(1)
Enthält der Bühnenarbeitsvertrag keine Vereinbarung über den Verfall von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis, müssen alle Ansprüche der Mitglieder, bei sonstigem Verfall, innerhalb von sechs Monaten ab dem der Fälligkeit des Anspruchs nächstfolgenden Monatsersten schriftlich geltend gemacht werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen anderes vorsehen.
(2)
Die Frist gern. Abs 1 beginnt erstmalig mit der Unterzeichnung des Zusatz KV-SFN zu laufen."
IV ENTLOHNUNGSRECHTLICHER TEIL
§ 36. Monatsbezug
(1)
Dem Mitglied gebühren Monatsbezüge.
(2)
Der Monatsbezug des Mitglieds ist im Bühnenarbeitsvertrag zu vereinbaren. Der Monatsbezug beträgt für Solistinnen mindestens 2.250,00 EUR brutto und für Mitglieder des szenischen Dienstes mindestens 1.980,00 EUR brutto.
(3)
Der Monatsbezug gemäß Abs. 2 enthält sowohl das Grundgehalt für die Abgeltung der Normalarbeitszeit als auch einen Zuschlag in Höhe von 15% des Grundgehalts für die Abgeltung der Verpflichtung zur Verrichtung von Sonn-, Feiertags- sowie regelmäßige Nachtarbeit, sofern diese Verrichtungen in der Normalarbeitszeit liegen.
(4)
Der Monatsbezug ist am Letzten jedes Monats oder, wenn der Monatsletzte kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Gebührt der Monatsbezug nur für den Teil eines Monats, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigste! des vollen Monatsbezuges
(5)
Das Mitglied ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein inländisches Konto überwiesen werden können.
(6)
Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass der Monatsbezug und die Sonderzahlungen spätestens an den in Abs. 4 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.
§ 37. Sonderzahlungen
(1)
Für jedes Kalendervierteljahr gebührt dem Mitglied nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen jeweils am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Monatsbezugs, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht.
(2)
Der Monatsbezug ist der Berechnung der Sonderzahlung im Sinne des Abs. 1 nur insoweit zugrunde zu legen, als er 100 v.H. des Höchstausmaßes gemäß § 10 Abs. 2 BThPG nicht übersteigt.
(3)
Stand das Mitglied während der in Abs. 1 erwähnten vorangegangenen 3 Kalendermonate nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezugs, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Auszahlungsmonat im Sinne des Abs. 1 gilt bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Arbeitsstand.
III. Inkrafttreten
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. September 2020 in Kraft.
Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 3. Dezember 2020
Für die |
Bundestheater-Holding GmbH |
Mag. Christian Kircher, Geschäftsführer |
Geschäftsführer |
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund, Younion_Die Daseinsgewerkschaft, |
Ing. Christian Meidlinger |
Angela Lueger |
Vorsitzender |
Vorsitzender-Stellvertreterin |