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Aenderung Historie

Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen der Bundestheater-Holding GmbH und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, younion_Die Daseinsgewerkschaft.
Redaktionelle Anmerkungen Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
I RECHTSBEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN KOLLEKTIVVERTRAGSPARTEIEN
§ 1. Geltungsbereich und Inhalt
(1)  Dieser Kollektivvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen des Bundestheaterkonzerns, die als Solistinnen (Solosängerinnen, Schauspielerinnen, Dirigentinnen) bzw. im Bereich des szenischen Dienstes (z.B.: Souffleusen, Korrepetitorinnen, lnspizientinnen, Regieassistentinnen) aufgrund eines Bühnenarbeitsvertrages im Sinne des Theaterarbeitsgesetzes - TAG (BGBI Nr. 2010/100) mit Monatsbezug verpflichtet sind.
(2)  Unbeschadet von Abs. 1 findet dieser Kollektivvertrag weiters nur dann Anwendung, wenn die Vertragsdauer des Bühnenarbeitsvertrages zumindest ununterbrochen sechs Monate umfasst.
(3)  Die Auszahlung eines Pauschalhonorars in wiederkehrenden Teilbeträgen gilt nicht als Monatsbezug gemäß Abs. 1.
(4)  Vom Geltungsbereich sind insbesondere ausgenommen:
1.
Künstlerische und kaufmännische Geschäftsführerinnen und deren Stellvertreterinnen,
2.
Ballettdirektorinnen, Musikdirektorinnen, Chefdirigentinnen,
3.
Mitglieder von Leading Teams,
4.
Ballett-, Chor- und Orchestermitglieder,
5.
Gastverträge gemäߧ 41 TAG,
6.
Mitglieder, die gegen Auftrittshonorar bzw. gegen Pauschalhonorar (wie z.B. Residenzvertrag) verpflichtet sind,
7.
Statistinnen, Komparsinnen und Kleindarstellerinnen,
8.
Hospitantinnen, Praktikantinnen und Volontärinnen
9.
Arbeitnehmerinnen, deren Rechtsverhältnisse eine Ausbildungskomponente beinhaltet (z.B. Arbeitnehmerinnen in einem „Opernstudio").
(5)  Soweit in diesem Kollektivvertrag keine zulässigen abweichenden Regelungen getroffen sind, gilt das Theaterarbeitsgesetz (TAG).


§ 2. Begriffsbestimmungen
1  Bei den in diesem Kollektivvertrag verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (z.B. Solistin, Mitglied usw.) gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.
2  Spieljahr im Sinne dieses Kollektivvertrages ist der Zeitraum vom 1. September bis 31. August des folgenden Kalenderjahres.
3  Spielzeit im Sinne dieses Kollektivvertrages ist der Zeitraum vom 1. September bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres.
4  Unter Tagesgage ist 1/30 des Monatsbezuges zu verstehen.
5  Veranstaltungen im Sinne dieses Kollektivvertrages sind insbesondere:
Vorstellungen (das sind Aufführungen mit szenischer bzw. zumindest teilweiser szenischer Auflösung, d.h. bei denen durch Personen eine Handlung vorgeführt wird), konzertante Aufführungen von Bühnenwerken und Werken der Musikliteratur, Matineen und Soireen, Lesungen, Darbietungen im eigenen Hause im Rahmen von Sponsoringaktivitäten. Die Mitwirkung an Liederabenden kann zwischen Arbeitgeberin und Mitglied vereinbart werden.


§ 3. Geltung bisheriger Normen
(1)  Folgende Kollektivverträge werden durch den gegenständlichen Kollektivvertrag nicht berührt und gelten - entsprechend ihrem jeweiligen Anwendungsbereich - für die von diesem Kollektivvertrag erfassten Mitglieder weiterhin:
  • Gastspielkollektivvertrag vom 18. April 2001 idF vom 30. Jänner 2004 samt den entsprechenden Erklärungen gemäß § 18 Gastspielkollektivvertrag für Wiener Staatsoper GmbH, Volksoper Wien GmbH und Burgtheater GmbH
  • Zusatzabkommen zum Kollektivvertrag für Bühnenangehörige der Wiener Privattheater vom 13.2.1986 rn der Fassung vom 5. Jänner 1991 (Nichtverlängerungskollektivvertrag)
  • Kollektivvertrag womit eine Arbeitszeitregelung für Proben und Dienste des künstlerischen Personals des Burgtheaters getroffen wird (,,Probenabkommen") vom Juni 2018
  • Kollektivvertrag über die Erteilung der Ermächtigung zur Ausdehnung von Arbeitszeiten durch Betriebsvereinbarung vom 13. November 2017
(2)  Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages findet folgender Kollektivvertrag für die durch diesen Kollektivvertrag erfassten Mitglieder keine Anwendung mehr:
Kollektivvertrag über die Erteilung der Ermächtigung zur Einführung eines Durchrechnungszeitraums für die ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden durch Betriebsvereinbarung vom 13. November 2017
(3)  Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages verliert die „Betriebsvereinbarung, ZI 1898/60" vom 19. September 1960 über den „Zeitausgleich des künstlerischen Personals der Bundestheater" und sonstige Vereinbarungen kollektivvertragsähnlichen Charakters für alle von diesem Kollektivvertrag betroffenen Mitglieder ihre Gültigkeit.


§ 4. Bühnenschiedsgerichtsbarkeit
(1)  Während der Geltungsdauer dieses Kollektivvertrages und bis drei Monate nach dessen Ablauf werden Streitfälle über die dem Anwendungsbereich dieses Kollektivvertrages unterliegenden Mitglieder bzw. Arbeitgeberinnen sowie die aus allen abgeschlossenen Bühnenarbeitsverträgen entstehenden Streitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ausschließlich durch ein Bühnenschiedsgericht, das zur Entscheidung dieser Streitigkeiten errichtet wird, entschieden. Die Zuständigkeit des Bühnenschiedsgerichts besteht noch drei Monate nach Ablauf des Einzelarbeitsvertrages. Die Schiedssprüche und vor dem Bühnenschiedsgericht abgeschlossenen Vergleiche sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBI. Nr. 79/1896 idgF.
(2)  Das Bühnenschiedsgericht besteht aus einer Vorsitzenden und 4 Beisitzerinnen; jede der Kollektivvertragspartnerinnen bestellt zwei Beisitzerinnen.
(3)  Die Vorsitzende des Bühnenschiedsgerichts ist einvernehmlich von den Kollektivvertragspartnerinnen zu bestellen. Diese muss beispielsweise die Befähigung zur Ausübung des Richteramtes besitzen, aber darf gemäß § 63 Abs. 5 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz BGBl Nr 305/1961 (RStDG) idgF nicht mehr im richterlichen Dienst stehen, oder den Beruf der Universitätsprofessorin ausüben oder ausgeübt haben oder eine Person des öffentlichen Lebens mit einschlägigen Erfahrungen in der Kultur,- insb. der Bühnenwelt, sein.
(4)  Das Bühnenschiedsgericht entscheidet mit absoluter Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Vorsitzende.
(5)  Gegen Schiedssprüche ist eine Berufung an das Bühnenoberschiedsgericht binnen vier Wochen ab Zustellung des Schiedsspruches nur dann zulässig, wenn der Streitwert den in § 49 JN, RGBI. Nr. 111/1895 idgF, festgelegten Betrag übersteigt oder wenn das Bühnenschiedsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung eine solche Berufung ausdrücklich für zulässig erklärt.
(6)  Für das Bühnenoberschiedsgericht gelten die Absätze 2 bis 4 sinngemäß.
(7)  Auf das Verfahren vor den Bühnenschiedsgerichten finden die Bestimmungen der österreichischen Zivilprozessordnung sowie die jeweils gültige Geschäftsordnung der Bühnenschiedsgerichte Anwendung.


§ 5. Inkrafttreten und Kündigung
(1)  Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. September 2019 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann bis zum 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres von jeder vertragsschließenden Partei mit Wirksamkeit zum nächsten 31. August gekündigt werden. Die Kündigung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form und hat durch einen eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Für die fristgerechte Kündigung ist das Datum des Poststempels maßgebend.
(2)  Die Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Kollektivvertrages sind innerhalb zweier Monate nach erfolgter Kündigung von den vertragsschließenden Parteien aufzunehmen.
II ARBEITSRECHTLICHER TEIL
1. Bühnenarbeitsvertrag


§ 6. Vertragsabschluss und Inhalt
1.  Ein Bühnenarbeitsvertrag mit einem Mitglied, das sich einer Theaterunternehmerin zur Leistung künstlerischer Arbeiten im Sinne des Theaterarbeitsgesetzes auf bestimmte Zeit verpflichtet {Bühnenarbeitsvertrag), kommt im Zeitpunkt der Willensübereinstimmung der Vertragspartnerinnen rechtsverbindlich zustande, sofern nicht die Schriftform als Gültigkeitserfordernis vereinbart wurde.
2.  Vertragspartnerinnen eines Bühnenarbeitsvertrages im Sinne dieses Kollektivvertrages sind die jeweilige Konzerngesellschaft als Arbeitgeberin und das Mitglied als Arbeitnehmerin.
3.  Der Bühnenarbeitsvertrag hat jedenfalls zu enthalten:
1.
die Vertragspartnerinnen,
2.
den Beginn und die Dauer des Bühnenarbeitsverhältnisses,
3.
die vorgesehene Verwendung,
4.
den Monatsbezug (betragsmäßige Höhe des Grundgehalts, weitere Entgeltbestandteile wie z.B. Sonderzahlungen, Fälligkeit des Entgelts),
5.
bei Pauschallohnvereinbarungen (All-In): Betragsmäßiges Anführen des zugrunde gelegten Grundgehalts,
6.
die Angabe über den Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherer,
7.
den Namen und die Anschrift der betrieblichen Vorsorgekasse, soweit das Mitglied dem Anwendungsbereich des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes unterliegt,
8.
eventuelle Sondervereinbarungen,
9.
die Bezeichnung der auf den Arbeitsvertrag allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (wie Hinweis auf die Anwendbarkeit des gegenständlichen Kollektivvertrages, Betriebsvereinbarung) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen.
4.  Dem Mitglied ist gleichzeitig mit einer schriftlichen Ausfertigung des Bühnenarbeitsvertrages auch der jeweils gültige Kollektivvertrag sowie der Compliance Kodex und die Antikorruptionsrichtlinie jeweils des Bundestheaterkonzerns auszufolgen.
5.  Das (zukünftige) Mitglied ist verpflichtet, sich anlässlich seines Arbeitsantritts auf Anordnung der Arbeitgeberin einer betriebsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Für den Fall, dass die betriebsärztliche Untersuchung ergibt, dass das Mitglied unfähig ist, die vorgesehenen oder den vereinbarten Kunstfächern entsprechenden Arbeitsleistungen zu erbringen, hat die Arbeitgeberin das Recht, den Bühnenarbeitsvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen.


§ 7. Beendigung des Vertragsverhältnisses
Bühnenarbeitsverträge gemäߧ 6 enden insbesondere durch:
(1)
Zeitablauf bei auf bestimmte Zeit und weniger als ein Jahr abgeschlossenen Arbeitsverhältnissen unter Beachtung des§ 8,
(2)
Erklärung der Nichtverlängerung bei auf mindestens ein volles Jahr abgeschlossenen Arbeitsverhältnissen (§ 9),
(3)
Ablauf der Spielzeit, in der das Arbeitsverhältnis begonnen worden ist, bei ohne Zeitbestimmung eingegangenen Arbeitsverhältnissen (§ 24 Abs. 3 TAG),
(4)
Kündigung auf Grund einer Kündigungsvereinbarung(§ ~5 l AG) bei Verträgen, die für länger als ein Jahr abgeschlossen sind,
(5)
Wegfall einer erforderlichen Beschäftigungsbewilligung (Abschnitt II§ 7 AuslBG, BGBI. Nr. 218/ 1975 idgF),
(6)
vorzeitige Auflösung durch Entlassung(§ 31 TAG),
(7)
vorzeitige Auflösung durch Austritt(§ 32 TAG),
(8)
Rücktritt vom Vertrag vor Arbeitsantritt(§ 35 TAG),
(9)
einvernehmliche Lösung,
(10)
Ableben des Mitgliedes.


§ 8. Ende des Vertragsverhältnisses bei für weniger als ein Jahr abgeschlossenen Arbeitsverhältnissen
Ist ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht zumindest auf ein volles Jahr abgeschlossen, so endet es mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen worden ist. Eine gesonderte Erklärung (wie zum Beispiel eine Nichtverlängerungserklärung) der Arbeitgeberin oder des Mitglieds über die Beendigung ist nicht erforderlich.


§ 9. Erklärung der Nichtverlängerung bei auf mindestens ein Jahr abgeschlossenen Arbeitsverhältnissen
(1)  Ein für bestimmte Zeit und mindestens ein Jahr eingegangener Bühnenarbeitsvertrag endet mit Ablauf der Zeit. für die er eingegangen wurde. Er verlängert sich jedoch zu den bisherigen Bestimmungen um ein weiteres Jahr, falls nicht das Mitglied bis spätestens 31. Jänner des Jahres, in dem der Vertrag endet, eine schriftliche Verständigung seitens der Arbeitgeberin erhält, dass das Arbeitsverhältnis nicht verlängert wird.


Kunsttext
Beilage vom 04.10.2023 / gilt ab 01.09.2023
(2)  Steht das Mitglied zum Zeitpunkt der Abgabe der Nichtverlängerungserklärung bereits mehr als fünf Jahre in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis zur betreffenden Konzerngesellschaft, so muss ihm die Nichtverlängerungserklärung gemäß Abs. 1 spätestens bis zum
31. Jänner
dieses Spieljahres zugehen.


Ende
(3)  Das Mitglied muss, falls es nicht mit einer Verlängerung des Bühnenarbeitsvertrages einverstanden ist, dies der Arbeitgeberin bis spätestens 15. Februar des Jahres, in welchem der Vertrag endet, schriftlich bekannt geben.
(4)  Mitteilungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 sind nur wirksam, wenn sie der Vertragspartnerin spätestens zu den genannten Zeitpunkten zugegangen sind.
2. Rechte und Pflichten des Mitglieds


§ 10. Allgemeine Pflichten des Mitglieds
1.  Das Mitglied hat die ihm übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Können zu erfüllen.
2.  Es hat in seinem Verhalten in und außerhalb der Arbeit auf das internationale künstlerische Ansehen der Österreichischen Bundestheater als Repräsentant österreichischer Kultur Rücksicht zu nehmen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in deren Einrichtungen nicht zu beeinträchtigen. Im Übrigen findet der Compliance Kodex des Bundestheaterkonzerns idgF Anwendung.
3.  Auf Verlangen der Arbeitgeberin hat das Mitglied einen aktuellen Strafregisterauszug (nicht älter als drei Monate) oder eine vergleichbare ausländische behördliche Auskunft auf Kosten der Arbeitgeberin vorzulegen.


§ 11. Dienstliche Anordnungen
(1)  Den dienstlichen Anordnungen der Arbeitgeberin hat das Mitglied Folge zu leisten.
(2)  Unbeschadet des Rechtes auf Beschäftigung gemäߧ 18 TAG hat das Mitglied jedenfalls keinen Anspruch auf bestimmte Rollen oder Partien. Es obliegt der Arbeitgeberin zu entscheiden, ob das Mitglied bei einer konkreten Probe oder Veranstaltung zum Einsatz kommt.


§ 12. Dienstliche Verschwiegenheit
(1)  Dem Mitglied ist es unbeschadet weitergehender gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten untersagt, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse unbefugt anderen mitzuteilen. Insbesondere hat es bei Mitteilungen, die ihm ausdrücklich als vertraulich bezeichnet wurden, Verschwiegenheit walten zu lassen.
(2)  Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht bereits mit der Vertragsanbahnung und besteht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie in einem allfälligen Ruhestandsverhältnis fort.
(3)  Das Mitglied ist zur Wahrung des Datenschutzrechtes, insbesondere § 6 Datenschutzgesetz, einschließlich entsprechender betrieblicher (interner als auch konzernweiter) Anordnungen verpflichtet.


§ 13. Leistungsort
Das Mitglied ist an allen Spiel- und Probenstätten der jeweiligen Arbeitgeberin sowie an den Spielund Probenstätten, an denen die Direktion Veranstaltungen aufführt oder mitveranstaltet, zur Arbeitsleistung verpflichtet. Das Mitglied ist auch verpflichtet, an Veranstaltungen und deren Vorbereitungen (insbes. Proben) an allen Spiel- und Probenstätten mitzuwirken, die einer der in § 3 Abs. 1 Bundestheaterorganisationsgesetz genannten Gesellschaften gehören. Weiters ist es verpflichtet entsprechend dem Gastspielkollektivvertrag an Gastspielen der jeweiligen Arbeitgeberin im In- und Ausland weltweit mitzuwirken.


§ 14. Leistungspflichten
(1)  Das Mitglied ist zur Mitwirkung an den Veranstaltungen gemäߧ 2 Abs. 5 der Arbeitgeberin und den entsprechenden Vorbereitungen (insbes. Proben} verpflichtet. Das Mitglied ist verpflichtet, an einem Tag an mehreren Veranstaltungen sowie an Nachtveranstaltungen teilzunehmen.
(2)  Im Bühnenarbeitsvertrag kann auch die Verpflichtung zur Mitwirkung an Veranstaltungen anderer Gesellschaften des Bundestheaterkonzerns vereinbart werden.
(3)  Das Mitglied hat pünktlich - das heißt so rechtzeitig, dass es zum entsprechenden Zeitpunkt leistungs- und einsatzbereit ist - zur Arbeit zu erscheinen.
(4)  Solistinnen der Wiener Staatsoper GmbH und der Volksoper Wien GmbH haben bei Veranstaltungen, General- und Hauptproben eine halbe Stunde vor Veranstaltungsbeginn bzw. eine halbe Stunde vor Beginn jener Pause, nach der der erste Auftritt erfolgt, am Leistungsort anwesend und einsatzbereit zu sein. Bei sonstigen Proben in Kostüm und Maske ist die Solistin verpflichtet, eine halbe Stunde vor dem Zeitpunkt, zu dem sie für die Probe bestellt ist, am Leistungsort anwesend und einsatzbereit zu sein. Für Mitglieder der Burgtheater GmbH gilt das Probenabkommen vom Juni 2018 in der jeweils gültigen Fassung.
(5)  Auf Anweisung der Arbeitgeberin, wie etwa bei aufwändiger Maske oder einer großen Anzahl an Mitwirkenden, ist die Solistin verpflichtet, auch entsprechend früher anwesend und einsatzbereit zu sein.
(6)  Die Solistin kann zu Covertätigkeiten verpflichtet werden.
(7)  Das Mitglied des szenischen Dienstes ist zu den sich aus seinem vertraglichen Aufgabengebiet ergebenden Arbeitsleistungen verpflichtet, darf aber von der Arbeitgeberin bei dringenden unvorhergesehenen betrieblichen Erfordernissen auch zu weiteren einschlägigen verwandten Tätigkeiten herangezogen werden.


§ 15. Meldepflichten des Mitglieds
Das Mitglied ist verpflichtet, Tatsachen, die für das Arbeitsverhältnis rechtserheblich und deren Kenntnis für die Bearbeitung seiner Personalangelegenheiten nötig sind, unverzüglich der Arbeitgeberin bekannt zu geben und auf Verlangen die entsprechenden Beweismittel vorzulegen. Das sind insbesondere folgende Tatsachen und deren Änderungen: Name, Künstlername, Staatsbürgerschaft, Familienstand, Geburt eines Kindes, Annahme eines Kindes, Sozialversicherungsnummer, Wohnsitz und Bankdaten.


§ 16. Wohnsitz
Das Mitglied hat seinen Wohnsitz so zu wählen, dass es in der Ausübung seiner Arbeit nicht behindert bzw. verhindert ist. Aus der Lage seiner Wohnung kann das Mitglied keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.


§ 17. Geschenkannahme
Es gelten insbesondere, neben den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, die Regelungen der Antikorruptionsrichtlinie und des Compliance Kodex jeweils des Bundestheaterkonzerns idgF.


§ 18. Bekleidungsvorschriften
(1)  Die Solistin sichert zu, folgende Kleidungsstücke zum eigenen Gebrauch bei Veranstaltungen (ausgenommen szenische Vorstellungen) zu besitzen:
  • Herren: Frack, Smoking und dunkler Anzug
  • Damen: bodenlanges Abendkleid und Cocktailkleid
(2)  Die Solistin ist verpflichtet, diese Kleidungsstücke im Bedarfsfall bei Veranstaltungen (inkl. Proben) ohne Extravergütung zu tragen.
(3)  Im Übrigen gilt §11 TAG.


§ 19. Abwesenheit von der Arbeit
(1)  Das Mitglied, das von der Arbeit fernbleibt oder sich von der Arbeit entfernt, ohne von der Arbeit befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund der Arbeitgeberin unverzüglich bekannt zu geben und zu rechtfertigen.
(2)  das Mitglied durch Krankheit, Unfall (Privat- oder Arbeitsunfall) oder Gebrechen an der Ausübung seiner Arbeit verhindert, so hat es der Arbeitgeberin eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsverhinderung vorzulegen, wenn es der Arbeit länger als 3 Tage fernbleibt oder die Arbeitgeberin dies verlangt. Die Arbeitgeberin ist berechtigt, die zuständige Betriebsärztin zu einer Untersuchung des Mitgliedes zu beauftragen, und das Mitglied ist verpflichtet, eine solche zuzulassen. Das Mitglied darf auch die zumutbare Mitwirkung an einer fachärztlichen Untersuchung nicht verweigern. Sollte das Mitglied die Veranstaltung aus gesundheitlichen Gründen absagen müssen, so hat dies bis spätestens 11.00 Uhr des Veranstaltungstages zu erfolgen. Bei einer Absage nach 11.00 Uhr hat das Mitglied dem der Arbeitgeberin durch die verspätete Absage entstandenen Schaden zu ersetzen, sofern es ein Verschulden an der verspäteten Absage trifft. Die Arbeitgeberin kann die Meldepflicht von 11.00 Uhr auf 12.00 Uhr verlegen.
(3)  Kommt das Mitglied den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 nicht nach und tritt es die Arbeit trotz schriftlicher Aufforderung nicht an, so gilt das Fernbleiben von der Arbeit als nicht gerechtfertigt und somit als Arbeitsverweigerung.
(4)  Ein wegen Krankheit oder Unfalls (Privat- oder Arbeitsunfall) von der Arbeit abwesendes Mitglied ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Betriebsärztin oder einer Vertragsärztin des zuständigen Krankenversicherungsträgers berechtigt, nach Verständigung der Arbeitgeberin einen anderen Aufenthalt als den an seinem Wohnsitz gern.§ 16 zu nehmen.
(5)  Hält das Mitglied diese Vorschriften gern. Abs. 1 bis 4 nicht ein, so verliert es für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt.


§ 20. Anderweitige Tätigkeit
(1)  Das Mitglied darf keiner anderweitigen Tätigkeit nachgehen, die es an der vollständigen und genauen Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Arbeitgeberin hindert. Eine Vereinbarung, durch die das Mitglied während seiner freien Zeit in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird, ist unwirksam, doch darf das Mitglied während der Zeit, in welcher eine Veranstaltung auf der Bühne stattfindet, an der es verpflichtet ist, ohne Genehmigung der Arbeitgeberin an keiner anderen öffentlich angekündigten Veranstaltung an einer gleichartigen Bühne des Vertragsortes auftreten, auch wenn das Mitglied zu der betreffenden Zeit im eigenen Betrieb nicht beschäftigt ist.
(2)  Das Mitglied ist verpflichtet, der Arbeitgeberin jede erwerbsmäßige anderweitige Tätigkeit zu melden. Eine anderweitige Tätigkeit ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform oder von regelmäßigen Einkünften bezweckt.
(3)  Eine anderweitige Tätigkeit, die vom Mitglied einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Mitgliedern bzw. mit dritten Personen unter Verwendung der Bezeichnung oder unter Hinweis auf Einrichtungen der Bundestheater ausgeübt wird, ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
a)
Das Mitglied hat diese geplante anderweitige Tätigkeit der Arbeitgeberin rechtzeitig - unter Anschluss der betreffenden Unterlagen (soweit bereits vorhanden} wie Plakate, Werbematerial - schriftlich zu melden.
b)
Die Arbeitgeberin kann die geplante anderweitige Tätigkeit oder die Verwendung der Bezeichnung bei der geplanten anderweitigen Tätigkeit untersagen, wenn durch die geplante anderweitige Tätigkeit des Mitglieds oder die Verwendung der Bezeichnung betriebliche Interessen der Arbeitgeberin beeinträchtigt werden oder geeignet sind, diese zu beeinträchtigen. Betriebliche Interessen der Arbeitgeberin sind insbesondere beeinträchtigt, wenn sich anderweitige Tätigkeiten des Mitglieds negativ auf die Wahrnehmung der Arbeitgeberin in der Öffentlichkeit auswirken oder wenn der Eindruck entsteht, dass es sich um eine Veranstaltung der Arbeitgeberin handelt
(4)  Die tatsächliche Ausübung einer anderweitigen Tätigkeit gemäß Abs. 1 bis 3 setzt die Entbindung von der Residenzpflicht mittels „Urlaubsschein" (d.h. Befreiung von der „Residenzpflicht" gern. § 23) voraus. Wenn das Mitglied nicht gemäߧ 23 Abs. 2 oder 3 in Anspruch genommen wird, ist nach entsprechendem Ablauf der in§ 23 Abs. 2 und 3 genannten Zeitpunkte die Ausübung einer anderweitigen Tätigkeit auch ohne Urlaubsschein - unter den Voraussetzungen der Absätze 1, 2 und 3 - möglich.


§ 21. Rollenverweigerung
(1)  Die Verweigerung der Übernahme einer Rolle durch die Solistin ist nur dann gerechtfertigt, wenn
1.
die Darstellung der Rolle geeignet ist, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit zu gefährden oder wenn sie der Solistin aus Gründen der Sittlichkeit nicht zugemutet werden kann;
2.
die Rolle außerhalb der künstlerischen Mittel der Solistin oder außerhalb des Kunstfaches gelegen ist, für das sie vertraglich verpflichtet worden ist;
3.
der Solistin die Darstellung einer Rolle zugemutet wird, die ihre wirtschaftliche oder künstlerische Stellung erheblich zu schädigen geeignet ist.
(2)  Das Recht der Rollenverweigerung muss, bei sonstigem Verlust desselben, spätestens am zweiten Tage nach Beendigung der ersten Stellprobe (Arrangierprobe) entweder durch eingeschriebenen Brief oder durch bestätigte Übergabe einer schriftlichen Erklärung an die Arbeitgeberin erfolgen. Wenn die Arbeitgeberin binnen drei Tagen nach Absendung des eingeschriebenen Briefes oder nach Ausstellung der Bestätigung der Übergabe das Bühnenschiedsgericht(§ 4) unter gleichzeitiger Klagseinbringung anruft und hievon die Solistin unter Hinweis auf diesen Kollektivvertrag schriftlich verständigt, ist die Solistin verpflichtet, die Rolle zu probieren und zu spielen, bis eine Entscheidung des Bühnenschiedsgerichtes vorliegt. Siegt die Solistin im Bühnenschiedsgerichtsverfahren, so steht ihr eine Entschädigung zu, deren Höhe bei Nichteinigung zwischen den Vertragsparteien das Bühnenschiedsgericht bestimmt. Das Schiedsgericht hat möglichst innerhalb von 3 Tagen nach erfolgter Anrufung zusammenzutreten und zu entscheiden.
3. Arbeitszeit


§ 22. Informationspflicht über die tägliche Arbeitsverpflichtung des Mitglieds
Die Arbeitgeberin erstellt einen Monatsvorstellungsplan sowie einen Wochenplan (Vorstellungs- und Probenplan). Innerhalb der Vertragslaufzeit ist das Mitglied verpflichtet, sich durch den täglich erscheinenden und durch Aushang bis 14.00 Uhr (bei der Wiener Staatsoper und bei der Volksoper Wien) bzw. bis 16.00 Uhr (beim Burgtheater) bekanntgemachten Vorstellungs- und Probenplan über seine Verpflichtungen zu informieren.


§ 23. Residenzpflicht
(1)  Das Mitglied hat während der Vertragslaufzeit erreichbar zu sein und sich für Proben und Veranstaltungen bzw. deren Vorbereitung und sonstige Termine im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit zur Verfügung zu halten. Dementsprechend hat das Mitglied seinen Wohnsitz und Aufenthaltsort so zu wählen, dass es zu den Proben und Veranstaltungen und sonstigen Terminen pünktlich erscheinen kann.
(2)  Das Mitglied hat bekannt zu geben, wo und wie es während des Vertragszeitraumes erreichbar ist. Insbesondere hat es, unbeschadet etwaiger Coververpflichtungen, seine Erreichbarkeit bis 16.00 Uhr sicherzustellen, um bei Änderung des Spielplanes oder Probenplans bzw. bei Änderung der Besetzung noch eingesetzt werden und rechtzeitig an der Spielstätte anwesend sein zu können.
(3)  Ist die Solistin als Cover eingeteilt, kann die Arbeitgeberin das Ende der Erreichbarkeit jeweils in einem Zeitraum von 14.00 bis 18.30 Uhr festlegen.


§ 24. Arbeitszeit
(1)  Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden. Sie kann in einzelnen Wochen des einjährigen Durchrechnungszeitraums gemäß Abs. 2 bis auf 48 Stunden ausgedehnt werden, wenn sie innerhalb dieses Durchrechnungszeitraums im Durchschnitt 40 Stunden nicht überschreitet. Die tägliche Normalarbeitszeit ist entsprechend den Erfordernissen des Probenund Vorstellungsbetriebs variabel, sie darf jedoch neun Stunden nicht übersteigen.
(2)  Durchrechnungszeitraum ist die Zeit vom 1. September bis 31. August des Folgejahres.
(3)  Das Mitglied ist zur Leistung von Überstunden innerhalb der Grenzen und der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes verpflichtet.
(4)  Überstunden, die nicht im Wege einer All-In-Vereinbarung im Bühnenarbeitsvertrag abgegolten sind, sind durch die Entbindung von der Residenzpflicht während der Theaterferien gemäß § 30 in Zeit (Zeitausgleich) abgegolten.


§ 25. Tägliche Ruhezeit
(1)  Abweichend von § 12 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz, BGBI. Nr. 46/1997 idgF, ist dem Mitglied die ununterbrochene Ruhezeit nach Beendigung der täglichen Arbeitsleistung (insbesondere nach dem Ende der Abendprobe oder der Abendvorstellung) grundsätzlich mit 10 Stunden zu gewähren.
(2)  Abweichend von Absatz 1 kann die ununterbrochene Ruhezeit auf mindestens 8 Stunden verkürzt werden, wenn sie innerhalb der nächsten 10 Kalendertage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit ausgeglichen wird.


§ 26. Wöchentliche Ruhezeit
(1)  Dem Mitglied ist in jeder Kalenderwoche eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden zu gewähren, die einen ganzen Wochentag einzuschließen hat. Die wöchentliche Ruhezeit kann in einzelnen Wochen gekürzt werden oder entfallen, wenn innerhalb von 14 Tagen eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden sichergestellt ist. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten herangezogen werden.
(2)  Aufgrund der Ermächtigung gemäߧ§ 17 Abs. 4 und 44 Abs. 2 TAG wird zugelassen, dass durch Betriebsvereinbarung der Durchrechnungszeitraum auf bis zu einem Jahr ausgedehnt wird.


§ 27. Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen
1  An Sonn- und Feiertagen besteht die Verpflichtung des Mitglieds zur Mitwlrkung an Veranstaltungen.
2  Das Mitglied ist nicht verpflichtet, zur Nachtzeit oder an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an einer Probe teilzunehmen, wenn nicht besondere, unabwendbare Umstände es notwendig machen, die Probe zu dieser Zeit abzuhalten.
3  Das Mitglied ist nicht verpflichtet, am Karfreitag und am 24. Dezember an Proben und Veranstaltungen teilzunehmen.


§ 28. Urlaub
1  Das Urlaubsausmaß beträgt für das erste volle Spieljahr 30 Werktage und erhöht sich für jedes weitere Spieljahr um 2 Werktage bis zum Höchstausmaß von 36 Werktagen.
2  Das Urlaubsjahr ist gleich dem Spieljahr.
3  Abweichend von Abs. 1 entsteht der Anspruch auf Urlaub in den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres (Spieljahres) im Verhältnis zu der im Arbeitsjahr (Spieljahr) zurückgelegten Arbeitszeit, nach sechs Monaten dann in voller Höhe. Ab dem zweiten Arbeitsjahr (Spieljahr) entsteht der gesamte Urlaubsanspruch mit Beginn des Arbeitsjahres (Spieljahres). Ergeben sich bei der Errechnung Bruchteile von Tagen, so sind diese auf ganze Tage aufzurunden.


§ 29. Erkrankung während des Urlaubs
1  Erkrankt (verunglückt) ein Mitglied während des Urlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so werden auf Werktage fallende Tage der Erkrankung, an denen das Mitglied durch die Erkrankung arbeitsunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat.
2  Übt ein Mitglied während seines Urlaubes eine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit aus, so findet Abs. 1 keine Anwendung, wenn die Erkrankung (der Unglücksfall) mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.
3  Das Mitglied hat der Arbeitgeberin nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Mitglied zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig erfolgt, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Bei Wiederantritt der Arbeit hat das Mitglied ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn, Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt das Mitglied während eines Urlaubes im Ausland, so muss dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beigefügt sein, dass es von einer zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Ärztin ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung stationär oder ambulant in einer Krankenanstalt erfolgte und hierüber eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt das Mitglied diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.


§ 30. Entbindung von der Residenzpflicht während der Theaterferien
(1)  Das Mitglied ist in jenem Zeitraum der Theaterferien (derzeit der Zeitraum vom 1. Juli bis 31. August), in dem es nicht Urlaub konsumiert, von der Residenzpflicht entbunden. Durch diesen Verzicht auf Arbeitsleistungen während der Theaterferien gelten allfällig bestehende Zeitguthaben aus der Durchrechnung der Arbeitszeit und aus Überstunden des jeweiligen Spieljahres gemäߧ 24 als abgegolten.
(2)  Werden Tage einer Erkrankung gern. § 29 auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, ist der dadurch verbleibende Urlaubsanspruch während der Theaterferien im Anschluss an das ursprüngliche Urlaubsende zu verbrauchen.
(3)  Erkrankt das Mitglied während der Konsumation von Zeitausgleich, so wird der Zeitausgleich nicht unterbrochen.
(4)  Bei betrieblicher Notwendigkeit kann das Mitglied in der Zeit, in der es gemäß Abs. 1 von der Residenzpflicht entbunden ist, eine Woche vor Beginn der Spielzeit zu Arbeitsleistungen herangezogen werden. Diese Arbeitsleistungen sind jeweils durch einen entsprechenden Zeitausgleich im Verhältnis 1 :1 nach Maßgabe der Erfordernisse des Spiel- und Probenplanes spätestens bis zum Ende der nächsten Spielzeit abzugelten.


§ 31. Arbeitsfreistellung aus triftigen Gründen
(1)  Das Mitglied hat Anspruch auf nachstehende Freistellung von der Arbeit, wobei diese nur im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ereignis gegeben wird,
1.
im Ausmaß von drei Tagen:
  • a)
    bei Todesfällen innerhalb der engsten Familie (Ehegattin, eingetragene Partnerin, Lebensgefährtin, Eltern, Kinder und Geschwister),
  • b)
    bei Todesfällen anderer Familienangehöriger im gemeinsamen Haushalt,
  • a)
    bei eigener Eheschließung oder anlässlich der Begründung der eingetragenen Partnerschaft,
2.
im Ausmaß von zwei Tagen;
  • a)
    aus Anlass der Geburt seines Kindes,
  • b)
    bei Wohnungswechsel (Übersiedlung mit eigenem Hausrat),
3.
im Ausmaß von einem Tag:
  • a)
    am Tag der Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft seines Kindes,
  • b)
    am Tag der Beerdigung der unter Z. 1 lit. a) und b) bezeichneten Personen sowie sonstiger Angehöriger (z.B. Schwiegereltern, Großeltern),
4.
im Ausmaß der tatsächlich versäumten Arbeitszeit für Behördenbesuche, Arzt- und sonstige ambulanten Behandlungen, wenn dies nachweislich nicht außerhalb der Arbeitszeit geschehen kann oder konnte.
(2)  Durch Arbeitsfreistellungen gemäß Abs. 1 darf der Veranstaltungsbetrieb nicht beeinträchtigt werden.


§ 32. Pflegefreistellung
(1)  Das Mitglied hat entsprechend den jeweils geltenden Bestimmungen des Urlaubsgesetzes, BGBI. Nr. 390/1976 Anspruch auf Pflegefreistellung.
(2)  Das Mitglied ist verpflichtet, die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung der Arbeitgeberin nach Möglichkeit im Vorhinein zu melden und den Grund für die Inanspruchnahme ohne unnötigen Aufschub nachzuweisen.


§ 33. Arbeitsbefreiung für Kuraufenthalt
(1)  Dem Mitglied ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Arbeitsbefreiung zu gewähren, wenn
1.
ein Sozialversicherungsträger oder das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und
2.
die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (so genannte „Kneipp-Kuren") besteht und ärztlich überwacht wird.
(2)  Bei der zeitlichen Einteilung der Arbeitsbefreiung ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.
(3)  Dem Mitglied ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Arbeitsbefreiung zu gewähren, wenn das Mitglied zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten vom Bundesamt für soziales und Behindertenwesen oder vom Sozialversicherungsträger getragen werden.
(4)  Eine Arbeitsbefreiung nach Abs. 1 und 3 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit von der Arbeit..


§ 34. Karenzurlaub
(1)  Dem Mitglied kann auf Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden. Die Entscheidung hierüber liegt im freien Ermessen der Arbeitgeberin. Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(2)  Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBI. Nr. 22/1974, das Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBI. Nr. 395/1974, das Mutterschutzgesetz, BGBI. Nr. 221/1979, das Väter-Karenzgesetz, BGBI. Nr. 651 /1989 und die Familienhospizkarenz, BGB!. 1 Nr. 89/2002, jeweils idgF, werden dadurch nicht berührt.


§ 35. Familienzeit
(1)  Einern Mitglied ist auf sein schriftliches Ansuchen - innerhalb eines Zeitraumes von 91 Tagen ab dem Tag der Geburt des Kindes - ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Familienzeit oder „PapaMonaf') im Ausmaß eines zusammenhängenden Zeitraums zwischen 28 und 31 Kalendertagen zu · gewähren, sofern ein Anspruch nach dem Familienzeitbonusgesetz FamZeitbG (BGBI Nr. 53/2016) besteht und keine wesentlichen betrieblichen Interessen entgegenstehen.
(2)  Das Mitglied hat Beginn und Dauer der Familienzeit spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin schriftlich bekanntzugeben und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände ehest möglich nachzuweisen.
(3)  Die Familienzeit endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und dem anderen Elternteil aufgehoben wird.
(4)  Die Zeiten einer nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommenen Familienzeit sind für das Ausmaß des Erholungsurlaubes und für den Anspruch auf Abfertigung Alt - sofern für diese nicht ohnedies ein gesetzlicher Anspruch auf Anrechnung besteht - zu berücksichtigen. Bei der Bemessung von auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnissen ist die Familienzeit wie Arbeitszeit zu behandeln (kein „Herausrechnen" aus der vereinbarten Dauer des Arbeitsverhältnisses). Der jährliche Urlaub gern. § 28 wird entsprechend der Dauer der Familienzeit anteilig gekürzt.
(5)  Die Absätze 1 bis 4 gelten für Geburten ab dem 1. Jänner 2020.
IV ENTLOHNUNGSRECHTLICHER TEIL


§ 36. Monatsbezug
(1)  Dem Mitglied gebühren Monatsbezüge.
(2)  Der Monatsbezug des Mitglieds ist im Bühnenarbeitsvertrag zu vereinbaren. Der Monatsbezug beträgt für Solistinnen mindestens 2.250,00 EUR brutto und für Mitglieder des szenischen Dienstes mindestens 1.980,00 EUR brutto.
(3)  Der Monatsbezug gemäß Abs. 2 enthält sowohl das Grundgehalt für die Abgeltung der Normalarbeitszeit als auch einen Zuschlag in Höhe von 15% des Grundgehalts für die Abgeltung der Verpflichtung zur Verrichtung von Sonn-, Feiertags- sowie regelmäßige Nachtarbeit, sofern diese Verrichtungen in der Normalarbeitszeit liegen.
(4)  Der Monatsbezug ist am Letzten jedes Monats oder, wenn der Monatsletzte kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Gebührt der Monatsbezug nur für den Teil eines Monats, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigste! des vollen Monatsbezuges
(5)  Das Mitglied ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein inländisches Konto überwiesen werden können.
(6)  Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass der Monatsbezug und die Sonderzahlungen spätestens an den in Abs. 4 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.


§ 37. Sonderzahlungen
(1)  Für jedes Kalendervierteljahr gebührt dem Mitglied nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen jeweils am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Monatsbezugs, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht.
(2)  Der Monatsbezug ist der Berechnung der Sonderzahlung im Sinne des Abs. 1 nur insoweit zugrunde zu legen, als er 100 v.H. des Höchstausmaßes gemäß § 10 Abs. 2 BThPG nicht übersteigt.
(3)  Stand das Mitglied während der in Abs. 1 erwähnten vorangegangenen 3 Kalendermonate nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezugs, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Auszahlungsmonat im Sinne des Abs. 1 gilt bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Arbeitsstand.


§ 38. Entgeltfortzahlung
(1)  Für Arbeitnehmerinnen, die ab dem 1. September 2019 zu einer Konzerngesellschaft in ein Arbeitsverhältnis eintreten, gilt§ 9 TAG.
(2)  Für Mitglieder, die vor dem 1. September 2019 in ein Arbeitsverhältnis zu einer Konzerngesellschaft eingetreten sind, gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
a)
Ein wegen Krankheit oder Unfall (Privat- oder Arbeitsunfall) von der Arbeit abwesendes Mitglied, das gegen Monatsbezug verpflichtet ist und das dem Bundestheaterpensionsgesetz unterliegt, hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung für ein Jahr in Höhe des vollen Monatsbezuges, höchstens jedoch das Höchstausmaß gemäß § 10 Abs. 2 BThPG, sofern nicht gemäߧ 9 TAG für sechs bzw. zwölf Wochen ein höherer Betrag gebührt.
b)
Ein wegen Krankheit oder Unfalls (Privat- oder Arbeitsunfall) von der Arbeit abwesendes Mitglied, das gegen Monatsbezug verpflichtet ist und das nicht dem Bundestheaterpensionsgesetz unterliegt, hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe des vollen Monatsbezugs, höchstens jedoch das Höchstausmaß gemäߧ 10 Abs. 2 BThPG, für die Dauer von zwölf Wochen, sofern nicht gemäߧ 9 TAG für sechs bzw. zwölf Wochen ein höherer Betrag gebührt.
c)
Ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß lit. b erschöpft und erhält das Mitglied wegen fortdauernder Arbeitsunfähigkeit Krankengeld des zuständigen Krankenversicherungsträgers, verpflichtet sich die Arbeitgeberin für die Dauer des Bezuges des Krankengeldes, höchstens jedoch für die Dauer von 40 Wochen, zur Zahlung eines Ergänzungsbetrages des Krankengeldes auf Basis einer freiwilligen Leistung.

Als Ergänzungsbetrag gebührt:
Für die Dauer von 14 Wochen:
Die Differenz zwischen dem während des Bezugs des Krankengeldes tatsächlich erzielten Netto-Krankengeldbezug und dem vollen Nettomonatsbezug gemäß § 36 - dieser ist für die Berechnung des gegenständlichen Ergänzungsbetrages jedoch gedeckelt mit dem Höchstausmaß gemäߧ 10 Abs. 2 BThPG, umgerechnet auf den jeweiligen Nettobetrag;
Für die Dauer von weiteren 26 Wochen:
Die Differenz zwischen dem während dem Bezug des Krankengeldes tatsächlich erzielten Netto-Krankengeldbezug und 90 v.H. des vollen Nettomonatsbezuges gemäߧ 36- dieser ist für die Berechnung des gegenständlichen Ergänzungsbetrages jedoch gedeckelt mit 90 v.H. des Höchstausmaßes gemäß § 10 Abs. 2 BThPG, umgerechnet auf den jeweiligen Nettobetrag.
Bei der jeweiligen Ermittlung des vollen Nettomonatsbezuges gemäß § 36 bleiben etwaige, in der Sphäre des Mitgliedes begründete Abzüge (wie z.B. Exekutionen, Vorschussrückzahlungen etc.), unberücksichtigt.
(3)  Der Entgeltfortzahlungsanspruch - sofern nicht gemäß § 9 Abs. 7 TAG Anspruch auf einen längeren Zeitraum gebührt - sowie der Anspruch auf den Ergänzungsbetrag werden durch Enden des Bühnenarbeitsvertrages oder durch Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand beendet.
(4)  Der Entgeltfortzahlungsanspruch sowie der Anspruch auf den Ergänzungsbetrag ruhen während eines Urlaubs gegen Entfall der Bezüge.
(5)  Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiedereintritt der Arbeit abermals eine Arbeitsverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, so gilt sie - unabhängig von der Qualifizierung durch den zuständigen Krankenversicherungsträger - als Fortsetzung der früheren Arbeitsverhinderung.
(6)  Bei Eintritt einer Arbeitsverhinderung, für die Anspruch auf Zahlung von Krankengeld des zuständigen Krankenversicherungsträgers besteht, leistet die Arbeitgeberin trotz Ausschöpfung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung gemäß Abs. 2 lit. b eine weitere Entgeltfortzahlung in den ersten drei Tagen der Erkrankung, wenn der zuständige Krankenversicherungsträger kein Krankengeld hiefür leistet. Hemessungsgrundlage für den jeweiligen 1 agsatz ist bei einer Erkrankung bis zur Dauer von sechs Monaten die Höhe des vollen Monatsbezuges, bei einer Dauer über sechs Monaten 90 v.H. des vollen Monatsbezuges. Für die Berechnung der Dauer des Krankenstandes gi!t Abs. 5.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 30. April 2019
Für die
Bundestheater-Holding GmbH
Mag. Christian Kircher, Geschäftsführer
Geschäftsführer
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund, Younion_Die Daseinsgewerkschaft,
Ing. Christian Meidlinger Angela Lueger
Vorsitzender Vorsitzender-Stellvertreterin