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Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. / Beilage / Lohn/Gehalt

Kollektivvertrag für die Mitarbeiter der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H.


Änderungen vom 1. Jänner 2020

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
Änderung Allgemeiner Teil


Abschnitt II: Arbeitszeit

Im
§ 12 Überstundenarbeit
wird Absatz 6) rückwirkend mit 1.1.2019 eingefügt:
6)  Der Berechnung des Zuschlages für eine Überstunde ist der auf die einzelne Arbeitsstunde entfallende Monatsgehalt und regelmäßig gewährte Zulagen nach § 41 KV zu Grunde zu legen. Der Überstundenteiler beträgt 1/168.
Abschnitt III: Arbeitsverhinderung und Entgeltfortzahlung



Der
§ 14a Entgelt bei Arbeitsverhinderung und Zusatzleistung
wird den gesetzlichen Bestimmungen des Angestelltengesetzes angepasst und entsprechend ersetzt:
1)  Ist ein Mitarbeiter nach Antritt des Dienstverhältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt für folgende Zeiträume:
Dauer des Dienstverhältnisses volles Entgelt halbes Entgelt
weniger als 1 Jahr 6 Wochen 4 Wochen
1 bis 15 Jahre 8 Wochen 4 Wochen
15 bis 25 Jahre 10 Wochen 4 Wochen
mind. 25 Jahre 12 Wochen 4 Wochen
Beruht die Arbeitsverhinderung jedoch auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit so gilt § 8 Abs 2a Angestelltengesetz.
2)  Nach gänzlicher Ausschöpfung des Anspruches nach § 8 AngG, besteht nach einem Jahr Betriebszugehörigkeit, unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AngG, Anspruch auf einen kollektivvertraglichen Krankengeldzuschuss:
Arbeitsjahre Wochen
ab Vollendung des 1. Arbeitsjahres bis zur Vollendung des 15. Arbeitsjahres für 8 Wochen
ab 15. Arbeitsjahr für 10 Wochen
ab 25. Arbeitsjahr für 12 Wochen
3)  Bei wiederholter Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) innerhalb eines Arbeitsjahres besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur insoweit, als die Dauer des Anspruches gemäß Abs. 1 und 2 noch nicht erschöpft ist.
Die Zusatzleistung nach Abs. 2 gebührt in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Bruttoentgelt (abzüglich der bei vollem Entgelt an die Krankenkassen zu entrichtenden Mitarbeiterbeiträge) und dem vollen Krankengeld, auch wenn der Mitarbeiter kein oder nur ein gekürztes Krankengeld von der Krankenkasse bezieht. Die Höhe des Zuschusses darf jedoch 49 Prozent des vollen Entgeltes im Sinne des Angestelltengesetzes nicht übersteigen.



Im
§ 15 Sonstige Arbeitsverhinderung
Absatz 2) wird die Eintragung der Partnerschaft im Sinne des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes (EPG) wie folgt aufgenommen:
2)  Diese Freizeit ist in einem unmittelbar zeitlichen Zusammenhang mit dem anspruchsbegründeten Ereignis zu verbrauchen:
Grund Arbeitstage
Bei eigener Eheschließung oder Eintragung der Partnerschaft im Sinne des EPG 3 Arbeitstage
Wohnungswechsel, im Falle eines bereits bestehenden eigenen Haushaltes oder im Falle der Gründung eines eigenen Haushaltes 2 Arbeitstage
Bei Eheschließung naher Angehöriger (Kinder, Adoptiv-, Pflege- oder Stiefkinder sowie Kinder des/der eingetragenen Partners/Partnerin im Sinne des EPG), Geschwister, Eltern 1 Arbeitstag
Geburt eigener Kinder 3 Arbeitstage
Beim Tod des Ehegatten (-gattin), eingetragene(r) Partnerin (Partner), Lebensgefährten (-gefährtin), eines Elternteiles und beim Tod eines Kindes 3 Arbeitstage
Beim Tod von Geschwistern, Schwieger- und Großeltern 1 Arbeitstag



Der
§ 16 Pflegefreistellung
wird wie folgt ersetzt:
1)  Der Mitarbeiter hat dem Arbeitgeber die Inanspruchnahme der Pflegefreistellung, unter Angabe des Grundes, unverzüglich zu melden und auf Verlangen des Arbeitgebers eine ärztliche Bestätigung über den Pflegebedarf vorzulegen.
2)  Ist der Mitarbeiter nach Antritt des Arbeitsverhältnisses an der Arbeitsleistung
  • a)
    wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden, erkrankten, ,nahen Angehörigen oder
  • b)
    wegen der notwendigen Betreuung eines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) infolge Ausfalls einer Person, die das Kind ständig betreut hat
  • c)
    wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) oder eines im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes des anderen Ehegatten, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
nachweislich verhindert, so hat er Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zum Höchstausmaß der zweifachen Höhe seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Kalenderjahres. Bei Mitarbeitern mit zwei oder mehr unter 12-jährigen Kindern erhöht sich dieser Anspruch auf ein Höchstausmaß der dreifachen Höhe seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Kalenderjahres.
3)  Als nahe Angehörige sind der Ehegatte sowie der eingetragene Partner oder Partnerin und Personen anzusehen, die mit dem Mitarbeiter in gerader Linie verwandt sind, ferner Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Mitarbeiter in Lebensgemeinschaft lebt.



Ein neuer
§ 16a Babymonat
wird eingefügt:
Einem Mitarbeiter ist nach den Bestimmungen des § 1a VKG, auf sein Verlangen, für den Zeitraum von der Geburt bis zum Ablauf des Beschäftigungsverbotes der Mutter nach der Geburt des Kindes eine unbezahlte Freistellung (Babymonat) in der Dauer von einem Monat zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und dies dem Arbeitgeber 1 Monat vor dem geplanten Geburtstermin schriftlich anzeigt. Einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung bis zu einem Monat haben außerdem Mitarbeiter, die ein Pflege- oder Adoptivkind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in ihrem Haushalt aufnehmen. Der Babymonat beginnt in diesem Fall mit dem Tag der Adoption oder der Übernahme in unentgeltliehe Pflege.
Möchte der Mitarbeiter den Familienzeitbonus in Anspruch nehmen, sind zusätzlich die Bestimmungen des Familienzeitbonusgesetzes zu beachten.
Gleiches gilt auch für eingetragene Partnerschaften im Sinne des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes (EPG).



Die Änderungen werden, soweit nicht anders angegeben, mit 1.1.2020 wirksam.



Wien, am 4. Dezember 2019
Bundesimmobiliengesellschaft m. b. H.
Trabrennstraße 2c, 1020 Wien
DI Wolfgang Gleissner DI Hans-Peter Weiss
Gechäftsführer Geschäftsführer
Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
Teinfaltstraße 7, 1010 Wien
Dr. Norbert Schnedl Thomas Rasch
Vorsitzender Bundesvertretung Wirtschaftsverwaltung
Vorsitzender des Betriebsrates
Änderung Gehaltsrechtlicher Teil
Abschnitt VII: Verwendungsgruppenschema, Mindestgrundgehälter und Lehrlingsentschädigung
Das Mindestgrundgehalt wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2020 um 2,45%, mindestens aber um 50,00 Euro, erhöht. Die Beträge werden auf den ganzen nächsten Eurobetrag gerundet.
Mindestgrundgehaltstabelle 2020
Verwendungsgruppe I II III IV V Va
b a
Grundstufe 1.917,00 1.985,00 2.402,00 2.690,00 4.241,00 4.559,00
Fachstufe 1.780,00 2.228,00 2.331,00 2.750,00 3.321,00 4.599,00 4.917,00
Fachstufe 1 1.848,00 2.402,00 2.543,00 3.031,00 3.559,00 4.887,00 5.205,00
Fachstufe 2 1.950,00 2.612,00 2.716,00 3.239,00 3.774,00 5.173,00 5.491,00
Fachstufe 3 2.018,00 2.682,00 2.786,00 3.379,00 3.955,00 5.317,00 5.634,00
Expertenstufe 2.716,00 2.856,00 3.451,00 4.168,00 .—
Die IST-Gehälter werden zum selben Zeitpunkt und im selben prozentuellen Umfang wie das Mindestgrundgehalt, mindestens aber um 50,00 Euro, angehoben.
Die Grundstufe in der Verwendungsgruppe I wird gestrichen.


Der Absatz 11 des
§ 33 Mindestgrundgehälter
lautet wie folgt:
11)
Elternkarenzen (Karenzurlaub) im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen oder Hospizkarenzen gemäß § 14a und§ 14b AVRAG sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzurechnen:
Elternkarenzen, die am 1.1.2012 oder später begonnen haben, werden im Ausmaß der tatsächlichen Dauer nach dem MSchG und VKG maximal 24 Monate je Kind) für die Ein- bzw. Umstufung gemäߧ 33 BIG KV angerechnet. Diese Höchstgrenzen gelten auch für Elternkarenzen nach Mehrlingsgeburten.
Ausgenommen von dieser Regelung sind die Inanspruchnahme einer Bildungskarenz und einer freiwilligen Karenz unter Entfall des Entgelts.