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Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. / Beilage / Lohn/Gehalt

Kollektivvertrag für die Mitarbeiter der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H.


Änderungen – 1. Jänner 2019

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
Änderung Allgemeiner Teil
Abschnitt II: Arbeitszeit


Der
§ 5 Normalarbeitszeit
wird im Absatz 2) um den Karfreitag ergänzt:
2)  Der 24. Dezember, der 31. Dezember sowie der Karfreitag sind unter Fortzahlung des Entgelts arbeitsfrei. Die beiden darauffolgenden Sätze bleiben unverändert.


Folgende Änderungen werden im
§ 5a Andere Verteilung der Normalarbeitszeit
vorgenommen:
Im Absatz 3 entfällt lit. c).
Folgender neuer Absatz 5 wird eingefügt:
5)  Bei gleitender Arbeitszeit wird die tägliche Normalarbeitszeit auf zwölf Stunden ausgedehnt, wenn die Gleitzeitvereinbarung vorsieht, dass ein Zeitguthaben ganztägig verbraucht werden kann und ein Verbrauch in Zusammenhang mit einer wöchentlichen Ruhezeit nicht ausgeschlossen ist. Im Übrigen ist § 4b Abs. 4 Arbeitszeitgesetz letzter Satz anzuwenden. Die Möglichkeit 12 Stunden zu arbeiten beruht ausschließlich auf Freiwilligkeit. Eine Verpflichtung dazu besteht nicht.


Im
§ 5f Verlängerung der Arbeitszeit bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes
wird der erste Satz gestrichen und durch folgende neue Formulierung ersetzt:
Bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 26 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten. Wöchentlich sind jedoch nicht mehr als zwanzig Überstunden zulässig. Die Tagesarbeitszeit darf zwölf Stunden nicht überschreiten. Mitarbeiter können Überstunden, die über 10 Arbeitsstunden pro Tag oder 50 Stunden in der Woche hinausgehen, ohne Angabe von Gründen ablehnen. Dies bedeutet eine freiwillige Möglichkeit zur Leistung von über 10 Stunden Arbeitszeit/Tag hinausgehenden Überstunden, aber keinesfalls eine Verpflichtung dazu. Eine Ablehnung von über 10 Arbeitsstunden pro Tag hinausgehenden Überstunden darf keinesfalls zu einer Benachteiligung führen.
Der letzte Satz bleibt aufrecht.


Der
§ 10 Erreichbarkeit
wird wie folgt geändert:
Absatz 2) neuer erster Halbsatz:
2)  Leiter von selbstandigen Organisationseinheiten und Mitarbeiter, die eigenverantwortlich mit Projekten mit Krisenfallpotenzial betraut sind, denen der Arbeitgeber ...

Der Absatz 3) wird als letzter Satz dem Absatz 2) angehängt.
Absatz 4) wird gestrichen und als neuer Absatz 4) in § 11 Rufbereitschaft eingefügt.


Der
§ 11 Rufbereitschaft
wird im Absatz 2) ergänzt und der Absatz 4) von § 10 Erreichbarkeit eingefügt:
2)  Innerhalb von drei Monaten darf nur an 30 Tagen Rufbereitschaft vereinbart werden. Das Pauschale für die Rufbereitschaft von Montag bis Freitag betragt 1,20 Euro/Stunde; das Pauschale für Rufbereitschaft an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen sowie für die in § 5 Abs. 2 genannten Tage beträgt 1,50 Euro/Stunde.
4)  Die Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes muss seitens des Mitarbeiters in angemessener Zeit gegeben sein.


Im
§ 12 Überstundenarbeit
wird ein neuer Absatz 2) und 3) eingefügt:
2)  Ordnet der Arbeitgeber Arbeitsstunden gem. § 4b Abs. 5 AZG an, die über die Normalarbeitszeit gemäß § 3 Abs.1 AZG hinausgehen, gelten diese als Überstunden. Für eine 11 . bzw. 12. angeordnete Überstunde/Tag gebührt ein Überstundenzuschlag von 75%.
3)  Für Mitarbeiter auf die § 4b AZG keine Anwendung findet, gebührt für eine 11. bzw. 12. angeordnete Überstunde/Tag ebenfalls ein Überstundenzuschlag von 75%.

Die bisherigen Absätze 2) und 3) werden zu 4) und 5).


Abschnitt V: Reisekosten und Aufwandsentschädigungen
Der § 20 Absatz 7), Punkt 1 wird um die Wörter "tunlichst" und "bzw. elektronisch" ergänzt:
7)  Insbesondere ist zu beachten, dass
  • 1.
    Dienstreisen tunlichst nach vorheriger schriftlicher bzw. elektronischer Genehmigung durchgeführt werden können und



Wien, am 4. Dezember 2018
Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H
Trabrennstraße 2c, 1020 Wien
DI Wolfgang Gleissner DI Hans-Peter Weiss
Geschäftsführer Geschäftsführer
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
Teinfaltstraße 7, 1010 Wien
Dr. Norbert Schnedl Thomas Rasch
Vorsitzender Bundesvertretung Wirtschaftsverwaltung
Vorsitzender des Betriebsrates
Änderung Gehaltsrechtlicher Teil
Abschnitt VII: Verwendungsgruppenschema, Mindestgrundgehälter und Lehrlingsentschädigung


§ 33 Mindestgrundgehälter
Das Mindestgrundgehalt wird mit Wirksamkeit vom 1. Janner 2019 um 3,3% erhöht. Die Betrage werden auf den ganzen Mchsten Eurobetrag gerundet.
Mindestgrundgehaltstabelle 2019
Verwendungsgruppe I IIb IIa III IV V Va
Grundstufe 1.615,00 1.867,00 1.935,00 2.344,00 2.889,00 4.139,00 4.449,00
Fachstufe 1.730,00 2.174,00 2.275,00 2.684,00 3.241,00 4.489,00 4.799,00
Fachstufe 1 1.798,00 2.344,00 2.482,00 2.958,00 3.473,00 4.770,00 5.080,00
Fachstufe 2 1.900,00 2.549,00 2.651,00 3.161,00 3.683,00 5.049,00 5.359,00
Fachstufe 3 1.968,00 2.617,00 2.719,00 3.298,00 3.860,00 5.189,00 5.499,00
Expertenstufe 2.651,00 2.787,00 3.368,00 4.068,00

Eine über dem Mindestgrundgehalt liegende Überzahlung wird um 2,85% erhöht.


§ 35 Lehrlingsentschädigung
Die Lehrlingsentschädigung wird mit 1. Jänner 2019 um 3,3 % erhöht.
im 1. Lehrjahr 863,00
im 2. Lehrjahr 1.104,00
im 3. Lehrjahr 1.343,00



Wien, am 4. Dezember 2018
Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H
Trabrennstraße 2c, 1020 Wien
DI Wolfgang Gleissner DI Hans-Peter Weiss
Geschäftsführer Geschäftsführer
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
Teinfaltstraße 7, 1010 Wien
Dr. Norbert Schnedl Thomas Rasch
Vorsitzender Bundesvertretung Wirtschaftsverwaltung
Vorsitzender des Betriebsrates