zum Kollektivvertrag (KV) gemäß § 13 Abs. 6 Bundesforstegesetz 1996, BGBI. Nr. 793, im folgenden kurz „Bundesforste-Dienstordnung", zuletzt geändert durch das Übereinkommen 2017 vom 6. Dezember 2016, abgeschlossen zwischen der Österreichischen Bundesforste AG (ÖBf AG), 3002 Purkersdorf, Pummergasse 10-12, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, wie folgt:
1.
Die Bundesforste-Dienstordnung tritt als Kollektivvertrag mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Dies ist darin begründet, dass der letzte in den Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages fallende Bedienstete mit diesem Datum zufolge Inanspruchnahme der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung das Dienstverhältnis zu der ÖBf AG beendet.
2.
Ansprüche von ehemaligen Bediensteten und deren Hinterbliebenen nach Abschnitt XI Pensionsgesetz 1965 sowie Ansprüche von Angestellten bzw. Bestimmungen für Angestellte, die in den Geltungsbereich einer Betriebsvereinbarung gemäß § 1 Abs. 3 des Kollektivvertrages für die Angestellten der ÖBf AG fallen, werden hiervon nicht berührt. Sofern in Betriebsvereinbarungen oder dienstvertraglichen Vereinbarungen auf kollektivvertragliche Bestimmungen der Bundesforste-Dienstordnung verwiesen wird, gelten solche Verweise, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wurde, ab 1. Jänner 2018 als Verweise auf die am 31. Dezember 2017 gültige Fassung des Kollektivertrages Bundesforste-Dienstordnung.
3.
Dieses (letzte) Übereinkommen bildet einen integrierenden Bestandteil der BundesforsteDienstordnung und wird als dessen Anlage 22 bezeichnet.