Bundesforste AG / Beilage
Übereinkommen 2022
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
Der Kollektivvertrag (KV) für die Angestellten der Österreichischen Bundesforste AG (ÖBf AG), zuletzt geändert durch das 2. Übereinkommen 2021 vom 24. Februar 2021, abgeschlossen zwischen der Österreichischen Bundesforste AG (ÖBf AG), 3002 Purkersdorf, Pummergasse 10-12, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, wird wie folgt abgeändert:
1. Anpassung der Gehälter:
Die Ist-Gehälter, die kollektivvertraglichen Mindestgehälter und die Zulagen gemäß § 9 Abs. 16 KV erhöhen sich ab
1. Jänner 2022
um
2,9 %
.
Die für Lehrlinge, Praktikanten, Ferialangestellte und sonstige Aushilfskräfte geltenden Entschädigungen und Entgelte laut Anlage A KV erhöhen sich im gleichen Ausmaß.
Dies gilt auch für die Gehaltsansätze gemäß Anlage B der Betriebsvereinbarung vom 16. Juli 1999 und die Zulagen gemäß § 7 dieser Betriebsvereinbarung.
Die sich daraus ergebenden Ist-Gehälter und kollektivvertraglichen Mindestgehälter sowie die für Lehrlinge, Praktikanten, Ferialangestellte und sonstige Aushilfskräfte geltenden Entschädigungen und Entgelte laut Anlage A KV (Brutto-Eurobeträge) werden nach kaufmännischen Grundsätzen auf zwei Dezimalstellen gerundet, wobei jeweils die dritte Nachkommastelle für den Rundungsvorgang maßgebend ist.
Die Zulagen gemäß § 9 Abs. 16 KV (Brutto-Eurobeträge) und die Zulagen gemäß § 7 der Betriebsvereinbarung vom 16. Juli 1999 werden ebenfalls nach kaufmännischen Grundsätzen auf zwei Dezimalstellen gerundet, wobei jeweils die dritte Nachkommastelle für den Rundungsvorgang maßgebend ist.
2. Einmalige COVID-19-Zulage:
Die Kollektivvertragspartner anerkennen die Leistungen der Mitarbeiterinnen in der Corona-Krise, insbesondere, dass es gelungen ist, den Betrieb in allen Geschäftsbereichen trotz widriger Rahmenbedingungen, selbst während der sog. Lockdowns aufrechtzuerhalten.
In den Vollanwendungsbereich des Kollektivvertrages fallende Angestellte, die zum 31. Dezember 2021 (Stichtag) in einem aufrechten Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu der ÖBf AG stehen, erhalten daher für Dezember 2021 eine einmalige COVID-19-Zulage gemäß § 124b Z 350 lit. a EStG 1988 in Höhe von
brutto € 130
.
Es erfolgt dabei ausdrücklich keine Aliquotierung aufgrund eines gegenüber der gesetzlichen Normalarbeitszeit verringerten Beschäftigungsausmaßes. Teilbeschäftigte Angestellte erhalten diese Zulage daher in voller Höhe. Saisonal beschäftigte Angestellte, deren Dienstverhältnis im Jahr 2022 vereinbarungsgemäß wiederaufleben wird, erhalten die Zulage ebenfalls in voller Höhe, und zwar als Nachzahlung für den letzten Lohnzahlungszeitraum des Jahres 2021.
Angestellte, die keine Wiedereinstellungsvereinbarung aufweisen, und die vor dem Stichtag aus welchen Gründen auch immer aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind, und Angestellte, die nach dem Stichtag in ein Dienstverhältnis neu eintreten, erhalten jedenfalls keine solche Zulage.
Zum Stichtag karenzierte Angestellte, die im Jahr 2021 zumindest in einem Lohnzahlungszeitraum Entgeltansprüche hatten, erhalten die Zulage ebenfalls in voller Höhe als Nachzahlung für den letzten Lohnzahlungszeitraum des Jahres 2021.
Angestellte, die im Jahr 2021 keinerlei Gehaltsansprüche hatten, erhalten auch keine Zulage. festgehalten wird, dass auch Praktikanten, Ferialangestellte und sonstige Aushilfskräfte keine solche Zulage erhalten.
Die Auszahlung der Zulage erfolgt – schon auf Grund der Befristung der Abgabenbefreiung – zum nächstmöglichen Termin, sohin am 31. Jänner 2022.
3. Klarstellung zur Anrechnung von Zeiten eines gesetzlichen Karenzurlaubes:
§ 9 Abs. 2 lautet:
“(2)
Insoweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen dieses Kollektivvertrages, der Betriebsvereinbarung gemäß § 1 Abs. 3 dieses Kollektivvertrages oder dem Dienstvertrag für den Angestellten nichts anderes ergibt, richtet sich das Gehalt des Angestellten nach der ständigen Funktion des Angestellten.
In Funktionsgruppen, die Funktionsstufen aufweisen, richtet sich das Gehalt nach der ständigen Funktion des Angestellten und weiteren in der Anlage B beschriebenen Voraussetzungen.
Bei Funktionsgruppen, denen Gehälter mit Gehaltsstufen zugeordnet sind, richtet sich das Gehalt darüber hinaus nach der vom Angestellten innerhalb der Funktionsgruppe bei der ÖBf AG zurückgelegten effektiven Dienstzeit.
Bei Eintritt in eine solche Funktionsgruppe wird der Angestellte in die erste Gehaltsstufe der jeweiligen Funktionsgruppe eingereiht. Der Angestellte rückt mit 1. Jänner jedes folgenden Jahres um eine Gehaltsstufe vor.
Zeiten eines gesetzlichen Karenzurlaubes nach den Bestimmungen des MSchG oder VKG, die ab 1. Jänner 2008 zurückgelegt werden, zählen in Bezug auf die Dienstzeit, die Zugehörigkeit zu einer Funktionsgruppe bzw. die Dauer der Funktionsausübung nicht als Unterbrechung und werden somit für die allfällige Vorrückung in eine höhere Gehalts- oder Funktionsstufe angerechnet."
4. Empfehlung zur Beteiligung der Angestellten am Gewinn des Konzerns (Gewinnbeteiligung im Sinne von § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988):
§ 12 samt Überschrift lautet:
,,§ 12 Gewinnbeteiligung (Bonus)
Die Kollektivvertragspartner empfehlen, die in den Vollanwendungsbereich des Kollektivvertrages fallenden Angestellten und auch die Lehrlinge durch eine Gewinnbeteiligung im Sinne von § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 am Konzernerfolg partizipieren zu lassen."
5. In-Kratt-Treten, Geltungsbeginn, Geltungsdauer:
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. § 2 des Kollektivvertrages (Geltungsbeginn) wird entsprechend angepasst.
Die Anpassung der Gehälter, Zulagen, Entschädigungen und Entgelte gemäß Punkt 1 gilt für den Zeitraum von 1. Jänner 2022 bis 31. Dezember 2022.
Purkersdorf, am 22. Dezember 2021
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Für die Österreichische Bundesforste AG
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Dr. Rudolf Freidhager |
Mag. Georg Schöppl |
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund |
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst:
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Dr. Norbert Schnedl |
Bundesvertretung Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft |
Ing. Josef Treiber |
Ing. Andreas Freistetter |