KV-Infoplattform

Bundesforste AG / Beilage / Lohn/Gehalt

Übereinkommen 2024

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

Der Kollektivvertrag (KV) für die Angestellten der Österreichischen Bundesforste AG (ÖBf AG), zuletzt geändert durch das Übereinkommen 2023 vom 20. Dezember 2022, abgeschlossen zwischen der Österreichischen Bundesforste AG (ÖBf AG), 3002 Purkersdorf, Pummergasse 10-12, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, wird wie folgt abgeändert:


1. Anpassung der Gehälter:
Die kollektivvertraglichen Mindestgehälter, die Zulagen gemäß § 9 Abs. 16 KV, die für Lehrlinge, Praktikanten, Ferialangestellte und sonstige Aushilfskräfte geltenden Einkommen, Entschädigungen bzw. Entgelte laut Anlage A KV sowie die Ist-Gehälter erhöhen sich ab 1. Jänner 2024 um 9 %.
Dies gilt auch für die Gehaltsansätze gemäß Anlage B der Betriebsvereinbarung vom 16. Juli 1999 und die Zulagen gemäß § 7 dieser Betriebsvereinbarung.
Die sich daraus ergebenden Brutto-Eurobeträge werden nach kaufmännischen Grundsätzen auf zwei Dezimalstellen gerundet, wobei jeweils die dritte Nachkommastelle für den Rundungsvorgang maßgebend ist.


2. Einmalige Anpassung der Tages- und Nächtigungsgebühr:
Die volle Tagesgebühr gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 lit. a (für je 24 Stunden Dienstreise) beträgt ab 1. Jänner 2024 brutto € 60,00.
Die Nächtigungsgebühr gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 lit. b beträgt ab 1. Jänner 2024 brutto € 30,00.


3. Erleichterungen in Bezug auf die Erreichung des erhöhten Urlaubsanspruches:
§ 14 samt Überschrift lautet:
“§ 14 Urlaub
(1)  Für den Anspruch des Angestellten auf Urlaub und Pflegefreistellung sind die jeweils geltenden Bestimmungen des Urlaubsgesetzes mit folgenden Abweichungen anzuwenden.
(2)  Als Urlaubsjahr gilt das Kalenderjahr. Das Urlaubsausmaß wird wertneutral in Arbeitstage umgerechnet. Bei einer Fünftagewoche treten an die Stelle von 30 Werktagen daher 25 Arbeitstage. In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Ist die gesetzliche Wartezeit zur Gänze erfüllt, gebührt der volle Urlaub.
(3)  Sofern sich bei der Berechnung des Urlaubsanspruches im Ergebnis Bruchteile von Arbeitstagen ergeben, wird das Berechnungsergebnis auf halbe Arbeitstage aufgerundet.
(4)  Die Erhöhung des Urlaubsausmaßes gemäß § 2 Abs. 1 des Urlaubsgesetzes wird, sofern diese Voraussetzungen im ersten Kalenderhalbjahr eintreten, spätestens ab dem Kalenderjahr, in dem der Angestellte das 43. Lebensjahr vollendet, wirksam, ansonsten ab dem darauffolgenden Kalenderjahr. Diese Bestimmung ist auf ab dem Jahr 2024 gebührende Urlaubsansprüche anzuwenden. Auf die bis zum Jahr 2023 gebührenden Urlaubsansprüche kommen die bisher geltenden Bestimmungen zur Anwendung.
(5)  Bei Angestellten, die nach den bis zum 31. Dezember 2023 geltenden kollektivvertraglichen Bestimmungen bereits früher einen erhöhten Urlaubsanspruch erworben haben oder erwerben werden, erfolgt die Berechnung des Stichtages für den erhöhten Urlaubsanspruch weiterhin nach der bisherigen Kollektivvertragsregelung, wonach die Beschränkung hinsichtlich des Höchstausmaßes der Anrechnung von Dienstzeiten nach § 3 Abs. 3 des Urlaubsgesetzes hinsichtlich der Dienstzeiten gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 des Urlaubsgesetzes nicht zur Anwendung kommt und allfällige während des bestehenden Dienstverhältnisses ab 1. Jänner 2008 zurückgelegte Zeiten eines gesetzlichen Karenzurlaubes nach den Bestimmungen des MSchG oder VKG voll angerechnet werden. Die Erhöhung des Urlaubsausmaßes gemäß § 2 Abs. 1 des Urlaubsgesetztes steht dem Angestellten in diesem Fall erstmals in jenem Kalenderjahr zu, in das der überwiegende Teil des Arbeitsjahres fällt.
(6)  Angestellten, die nachweislich begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes sind (Grad der Behinderung von mindestens 50%), und aus diesem Grund zufolge anderer Rechtsvorschriften, Regelungen oder Vereinbarungen noch keinen Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsanspruches haben, erhöht sich der jährliche Urlaubsanspruch um einen Arbeitstag. Gebührt der gesetzliche Urlaubsanspruch nur anteilig, wird auch ein nach diesem KV zustehender zusätzlicher Urlaubstag anteilig berechnet (,”Rappenrundung ” auf einen halben Tag): Bei Berechnungsergebnissen bis 0,24 besteht kein Anspruch, von 0,25 bis 0,74 besteht ein Anspruch auf einen halben, ab 0,75 besteht Anspruch auf einen vollen Urlaubstag. Hinsichtlich des Verbrauches und der Verjährung dieses zusätzlichen Urlaubsanspruches kommen die jeweils geltenden Bestimmungen des Urlaubsgesetzes zur Anwendung.
(7)  Der Berechnung des Urlaubsentgeltes ist das Gehalt gemäß § 9 dieses Kollektivvertrages (zuzüglich einer allfälligen Zulage nach § 9 Abs. 16 dieses Kollektivvertrages und einer allfälligen pauschalierten Überstundenvergütung gemäß § 11 Abs. 14 dieses Kollektivvertrages) zu Grunde zu legen, das dem Angestellten gebührt hätte, wenn er den Urlaub nicht angetreten hätte.
(8)  Dem Angestellten ist auf sein Ansuchen im Anschluss an den Bezug eines Familienzeitbonus für längstens ein Monat ein weiterer Karenzurlaub zu gewähren, wenn er mit dem Kind (den Kindern) und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt. Der Angestellte hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt zu melden und alle anspruchsrelevanten Umstände unverzüglich nachzuweisen.
Sofern und solange dem Angestellten für die Dauer eines solchen Karenzurlaubes keine Sozialversicherungsleistungen oder vergleichbare öffentlich-rechtliche Leistungen zustehen, erhält der Angestellte während eines solchen Karenzurlaubes anstelle des Gehalts unabhängig vom dienstvertraglichen Beschäftigungsausmaß ein monatliches Pauschalgehalt von brutto € 600,00 . Dieses Pauschalgehalt erfährt durch künftige Kollektivverträge nur dann eine Änderung, wenn dies durch das jeweilige Kollektivvertragsübereinkommen ausdrücklich bestimmt wird.
Nimmt der Angestellte einen solchen Karenzurlaub für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat in Anspruch, wird das Pauschalgehalt anteilig berechnet.
Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind (den Kindern) und der Mutter aufgehoben wird. Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, im Übrigen wie eine Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz – VKG zu behandeln.”


4. In-Kratt-Treten, Geltungsbeginn, Geltungsdauer:
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. § 2 des Kollektivvertrages (Geltungsbeginn) wird entsprechend angepasst.
Die Anpassung der Gehälter, Zulagen, Einkommen, Entschädigungen und Entgelte gemäß Punkt 1 gilt für den Zeitraum von 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2024.



Purkersdorf, am 4. Dezember 2023
Für die Österreichische Bundesforste AG
Mag. Georg Schöppl Dipl.-Ing. Andreas Gruber
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst:
Mag. Dr. Eckehard Quin
Bundesvertretung Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Ing. Josef Treiber Ing. Andreas Freistetter


Anlage A

zum Kollektivvertrag für die Angestellten der ÖBf AG

ENTSCHÄDIGUNGEN und ENTGELTE für Personen nach § 1 Abs. 5 des KV

gültig von 1.1.2024 – 31.12.2024
Personenkreis
Kaufmännische Lehrlinge (z. B. Bürokaufmann/-frau)
(lit. a.)
Die monatliche Entschädigung beträgt brutto:
im 1. Lehrjahr: € 1.131,22,
im 2. Lehrjahr: € 1.432,28,
im 3. Lehrjahr: € 1.959,44.
Jäger- und Fischereilehrlinge
(lit. a.)
Die monatliche Entschädigung beträgt brutto :
im 1. Lehrjahr: € 1.131,22,
im 2. Lehrjahr: € 1.432,28,
im 3. Lehrjahr: € 2.416,40.
PraktikantInnen
(lit. b.)
Die monatliche Entschädigung beträgt brutto:
€ 979,42.
Ferialangestellte und sonstige Aushilfskräfte
(lit. c.)
Das monatliche Entgelt eines/r Vollbeschäftigten beträgt brutto:
€ 1.538,69.
Anlage B


ÖBf AG, Migrationsbetriebsvereinbarung, Gehaltstafel und Zulagen
(Anlage B zur Betriebsvereinbarung Migration vom 16.7.1999)

gültig vom 1.1.2024 bis 31.12.2024 (Beträge in Euro)
Funktionsgruppen
Stufe I 5 I 6 A 5
1 5.176,67 8.082,78 8.082,78
2 5.176,67 8.651,42 8.651,42
3 5.467,01 9.221,40 9.221,40
4 5.467,01 9.791,36 9.791,36
5 5.817,54 10.361,37 10.361,37
6 5.817,54 10.931,34 10.931,34
7 6.283,17
8 6.283,17
9 6.573,52
10 6.573,52
11 6.806,33
12 6.806,33
13 6.981,59
14 6.981,59
15 7.126,09
16 7.126,09
17 7.271,96
18 7.271,96
19 7.388,37
20 7.388,37
21 7.504,77
22 7.504,77
23 7.591,73
24 7.591,73
25 7.680,03
26 7.680,03
27 7.737,57
28 7.737,57
29 7.796,44
30 7.796,44
31 7.853,97
32 7.853,97
33 7.911,51
34 7.911,51
35 7.970,37
36 7.970,37
37 8.026,57
38 8.026,57
39 8.082,78
Migrationszulage für I 2: 148,37


Gehaltsbänder aus dem KV-Angestellte in der Form bis 31.12.2003
gültig von 1.1.2024 bis 31.12.2024 (Beträge in Euro)
Stufe
A 2 A 3 A 4
1 3.726,30 4.448,81 5.176,67
2 3.726,30 4.448,81 5.467,01
3 3.882,84 4.594,63 5.757,35
4 3.882,84 4.594,63 6.050,37
5 4.074,16 4.768,58 6.340,70
6 4.074,16 4.768,58 6.632,40
7 4.329,73 5.001,38
8 4.329,73 5.001,38
9 4.488,96 5.147,24
10 4.488,96 5.147,24
11 4.617,38 5.263,64
12 5.263,64
13 5.350,62
14 5.350,62
15 5.422,86
16 5.422,86
17 5.496,44
18 5.496,44
19 5.553,98
20 5.553,98
21 5.612,85
22 5.612,85
23 5.655,67
24 5.655,67
25 5.699,83
26 5.699,83
27 5.729,26
28 5.729,26
29 5.757,35
30 5.757,35
31 5.786,80
32 5.786,80
33 5.817,54
34 5.817,54
35 5.847,00
36 5.847,00
37 5.873,76
38 5.873,76
39 5.904,54


Gehaltsbänder aus dem KV-Angestellte in der Form bis 31.12.2012
gültig von 1.1.2024 bis 31.12.2024 (Beträge in Euro)
Stufe Funktionsgruppen
I 2 I 4 A 1
1 2.512,73 3.726,30 2.661,25
2 2.512,73 3.726,30 2.661,25
3 2.663,92 3.939,04 2.774,95
4 2.663,92 3.939,04 2.774,95
5 2.841,88 4.201,29 2.911,47
6 2.841,88 4.201,29 2.911,47
7 3.070,68 4.550,49 3.093,43
8 3.070,68 4.550,49 3.093,43
9 3.223,20 4.768,58 3.207,15
10 3.223,20 4.768,58 3.207,15
11 3.346,30 4.943,86 3.296,79
12 3.346,30 4.943,86 3.296,79
13 3.445,32 5.073,64 3.365,04
14 3.445,32 5.073,64 3.365,04
15 3.518,90 5.183,35 3.421,24
16 3.518,90 5.183,35 3.421,24
17 3.585,81 5.293,08 3.478,77
18 3.585,81 5.293,08 3.478,77
19 3.637,97 5.380,04 3.525,59
20 3.637,97 5.380,04 3.525,59
21 3.691,51 5.467,01 3.569,74
22 3.691,51 5.467,01 3.569,74
23 3.731,66 5.532,58 3.603,21
24 3.731,66 5.532,58 3.603,21
25 3.770,44 5.598,13 3.637,97
26 3.770,44 5.598,13 3.637,97
27 3.797,20 5.640,95 3.660,73
28 3.797,20 5.640,95 3.660,73
29 3.823,96 5.685,10 3.683,48
30 3.823,96 5.685,10 3.683,48
31 3.850,73 5.729,26 3.707,55
32 3.850,73 5.729,26 3.707,55
33 3.877,49 5.772,08 3.728,96
34 3.877,49 5.772,08 3.728,96
35 3.902,91 5.817,54 3.751,71
36 3.902,91 5.817,54 3.751,71
37 3.929,66 5.861,70 3.775,80
38 3.929,66 5.861,70 3.775,80
39 3.955,09 5.904,54 3.797,20


Anlage C
zum Kollektivvertrag Angestellte vom 17.5.1999

gültig von 1.1.2024 bis 31.12.2024 (Beträge in Euro; Monatsbezüge)
Funktionsgruppen
Bezeichnung (gilt auch in weibl. Form) Allround-MA Freizeit u. Tourismus Büromitarbeiter, Sachbearbeiter Büroleiter/Referenten Referenten/Geschäftsfeldentw. Stabsstellen-Geschäftsbereichsleiter
Gehalts- / Funktionsstufe I 1 I 2 I 4 I 5 I 6
1 2.042,85 2.841,88 4.201,29 5.551,29 8.082,78
2 2.143,11 3.070,68 4.550,49
3 2.243,39 3.223,20 4.768,58
4 2.343,65 3.346,30 4.943,86
5 2.443,94 3.445,32 5.073,64
6 2.544,21 3.518,90 5.183,35
7 2.644,48 3.585,81 5.293,08
8 2.744,76 3.637,97 5.380,04
9 2.845,02 3.691,51 5.467,01
10 2.945,30 3.731,66 5.532,58
Funktionsgruppen
Bezeichnung (gilt auch in weiblicher Form) Revierjäger/Fischer Revierassistent/Spezialist Spezialist Revierleiter/Einsatzleiter Betriebs-, Profitcenterleiter
Gehalts- / Funktionsstufe A 1 A 2* A 3* A 4 A 5
1 3.304,83 3.150,92 4.789,98 5.820,24 8.082,78
2 3.395,36 3.422,55 5.462,99
3 3.485,90 4.119,67
4 3.576,44
5 3.666,99
6 3.757,52
7 3.848,07
8 3.938,61
9 4.029,15
10 4.119,67
* Funktionsstufen, die nicht eine automatische zeitliche Vorrückung bedeuten

Zulage gemäß § 9 Abs. (16) des KV (Betriebsleiter-Stv.-Zulage), monatlich 302,54
Zulage gemäß § 9 Abs. (16) des KV (Büroleiterzulage), monatlich 427,65