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Bundesforste AG / Beilage / Lohn/Gehalt

2. Übereinkommen 2021

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

Der Kollektivvertrag (KV) für die Angestellten der Österreichischen Bundesforste AG (ÖBf AG), zuletzt geändert durch das Übereinkommen 2021 vom 30. November 2020, abgeschlossen zwischen der Österreichischen Bundesforste AG (ÖBf AG), 3002 Purkersdorf, Pummergasse 10-12, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, wird wie folgt abgeändert:


1. Dienstverhinderung wegen Übersiedlung:
§ 7 Abs. 3 lautet:
(3)  Der Entgeltanspruch des Angestellten bleibt ferner für folgende Zeiträume aufrecht:
Zl Beim Ableben einer Person, mit der der Angestellte in gerader Linie (auf- oder absteigend) verwandt war, beim Ableben von Geschwistern, beim Ableben des Schwiegervaters bzw. der Schwiegermutter oder eines Schwiegerkindes und beim Ableben des Schwagers bzw. der Schwägerin für einen Arbeitstag,
Z2 beim Ableben des Ehegatten, Lebensgefährten oder Kindes, sofern der Angestellte mit einer solchen Person zuletzt im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, für drei Arbeitstage,
Z3 an lässlich der Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft durch den Angestellten für zwei Arbeitstage, anlässlich der Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft durch Eltern , Kinder, Geschwister für einen Tag,
Z4 bei Niederkunft der Ehegattin oder Lebensgefährtin für zwei Arbeitstage,
Z5 bei Übersiedlung aufgrund der Versetzung oder Bestellung auf eine Funktion an einen anderen Dienstort für zwei Arbeitstage, ansonsten einen Arbeitstag,
Z6 bei erstmaligem Antritt zur Staatsprüfung für den höheren Forstdienst oder für den Försterdienst eine Arbeitswoche und die für die Ablegung der Prüfung erforderliche Zeit.
Z7 bei erstmaligem Antritt zur Lehrabschlussprüfung am Prüfungstag.


.2. Vorübergehende oder vertretungsweise Funktionsausübung:

§ 9 Abs. 5 lautet:
(5)  Wird eine Tätigkeit vom Angestellten vorübergehend oder vertretungsweise für einen Zeitraum von jeweils weniger als dreizehn Wochen wahrgenommen, hat dies auf die Zugehörigkeit des Angestellten zu der Funktionsgruppe und die Höhe des Gehaltes keinen Einfluss.
Werden Tätigkeiten, die einer höheren Funktionsgruppe oder -stufe zugerechnet werden, durchgehend für mindestens dreizehn Wochen ausgeübt, erhält der Angestellte eine befristete Überzahlung im Ausmaß der Differenz seines effektiven Ist-Gehaltes auf das kollektivvertraglich für die ausgeübte Funktion vorgesehene Gehalt solange diese (höhere) Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird und keine Bestellung auf die (höhere) Funktion erfolgt. Die befristete oder dauernde Einstufung in eine bestimmte Funktionsgruppe oder -stufe erfolgt in der Regel erst mit Wirksamkeit der schriftlichen Bestellung des Angestellten auf eine neue Funktion.
Klargestellt wird, dass bei Nichtverlängerung einer befristeten Bestellung auf eine Funktion keine Ergänzungszulagen nach § 9 Abs. 15 anfallen.


.3. Abgeltung von Mehraufwendungen:

§ 9 Abs. 11 lautet:

Mit dem Monatsgehalt sind grundsätzlich auch sämtliche Aufwendungen des Angestellten abgegolten, die im Zusammenhang mit den regelmäßigen Dienstpflichten des Angestellten anfallen wie notwendige Aufwendungen für Bekleidung, Jagdausrüstung, Ski, allfällige Waffen sowie einen allfälligen auch dienstlich eingesetzten Jagdhund.
Bei Angestellten, die zur Mitwirkung am Abschussplanvollzug verpflichtet sind, trägt die ÖBf AG ansonsten nur die notwendigen Kosten eines gesetzlich vorgeschriebenen Schalldämpfers, dienstlich erforderlicher Patronen und einer dienstlich benötigten Jagd- oder Fischereikarte .
Darüber hinaus werden Angestellten, die zur Mitwirkung am Abschussplanvollzug verpflichtet sind, pauschal Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung, Haltung und Führung eines gesetzlich zwingend vorgeschriebenen, von der ÖBf AG behördlich gemeldeten, gebrauchsfähigen (NÖ.) bzw. brauchbaren (OÖ.) Jagdhundes ersetzt. Bei Angestellten der Funktionsgruppe A 1 sind derartige Kostenersätze bereits im Monatsgehalt enthalten und mit diesem vollständig abgegolten.
Die näheren Regelungen bezüglich der von der ÖBf AG zu tragenden bzw. zu ersetzenden Aufwendungen werden unternehmensweit einheitlich im Organisationshandbuch festgelegt.
Die Regelungen für vom Arbeitgeber beizustellende Schutzausrüstung und allfällige Schadenersatzleistungen nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz werden von vorstehenden Regelungen nicht berührt.


.4. Gehälter der Funktionsgruppe A 1 (Revierjäger, Fischer) – Anlage C:
Die angeschlossene Anlage C tritt mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2021 hinsichtlich der Funktionsgruppe A 1 an die Stelle der bisher geltenden Fassung (Dauerrecht), welche daher mit 31. Dezember 2020 ohne jegliche Nachwirkung außer Kraft tritt.


.5. In-Kratt-Treten, Geltungsbeginn, Geltungsdauer:
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.



Purkersdorf, am 24. Februar 2021
Für die Österreichische Bundesforste AG
Dr. Rudolf Freidhager Mag. Georg Schöppl
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst:
Dr. Norbert Schnedl
Bundesvertretung Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Ing. Josef Treiber Ing. Andreas Freistetter


Beilage:
Anlage C (Gehälter der Funktionsgruppe A 1 ab 1.1.2021)

Anlage C zum Kollektivvertrag für die Angestellten der ÖBf AG – Funktionsgruppe A 1 (gültig ab 1.1.2021)
Gehaltsstufe Euro
Monatsgehalt
1 2.728,24
2 2.802,98
3 2.877,73
4 2.952,47
5 3.027,22
6 3.101,96
7 3.176,71
8 3.251,45
9 3.326,20
10 3.400,92