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Bundesbedienstete / Pensionskassenzusage / Rahmen

KOLLEKTIVVERTRAG ÜBER DIE PENSIONSKASSENZUSAGE FÜR BEDIENSTETE DES BUNDES

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
Die erste Änderung mit Geltungsbeginndaten: 01.01.2009, 01.01.2010, 01.01.213 und 01.01.2014 sind eingearbeitet.
Die zweite Änderung mit Geltungsbeginndaten: 01.01.2013 und 01.01.2014 sind eingearbeitet.

abgeschlossen zwischen den Vertragsparteien Bund, vertreten durch die/den Bundesministerln für Frauen und Öffentlichen Dienst, Minoritenplatz 3, 1010 Wien (im Folgenden: "Dienstgeber"), und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Teinfaltstraße 7, 1010 Wien.


Präambel
Dieser Kollektivvertrag wird in Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben für die Pensionskassenzusage für BeamtInnen und Vertragsbedienstete des Bundes (im Folgenden: Bundesbedienstete) nach § 22a des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) und nach § 78a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG) gemäß dem Bundesgesetz über die Gründung einer Bundespensionskasse AG, dem Betriebspensionsgesetz (BPG) sowie dem Pensionskassengesetz (PKG) abgeschlossen. Es herrscht Übereinstimimung, dass es in einer mittelfristigen Perspektive im Rahmen der budgetären Möglichkeiten zu einem stufenweisen Ansteigen der gegenwärtigen Dienstgeberbeiträge auf branchenübliches vergleichbares durchschnittliches Niveau kommen soll. Die einheitliche Behandlung der Bundesbediensteten ist Ziel dieses Kollektivvertrages.
1. Abschnitt Allgemeiner Teil


§ 1. Betriebliche Pensionskasse
Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Durchführung der Pensionskassenvorsorge für die Bundesbediensteten der Bundespensionskasse AG übertragen wird.


§ 2. Mitwirkung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten an der Verwaltung der Pensionskasse
Die Mitwirkung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten richtet sich nach § 27 und § 29 PKG.


§ 3. Voraussetzungen und Rechtswirkungen der Auflösung der Pensionskasse
Eine Auflösung der Pensionskasse ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der entsprechenden Bestimmungen des PKG und des Aktiengesetzes zulässig, wobei der Sicherung der Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten der Vorrang vor anderen Leistungen der Pensionskasse zu geben ist.


§ 3a. Pensionskassenvertrag
Der Dienstgeber verpflichtet sich, zugunsten der vom Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages erfassten Personen mit der Bundespensionskasse AG (im Folgenden: Pensionskasse) einen Pensionskassenvertrag abzuschließen, der die Umsetzung der in diesem Kollektivvertrag enthaltenen Regelungen zum Inhalt hat.
2. Abschnitt Einbeziehung in den Kollektivvertrag


§ 4. Zeitlicher Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er tritt ab diesem Zeitpunkt an die Stelle des Kollektivvertrages vom 17. September 2008 sowie des Kollektivvertrages vom 20. September 1999.
Redaktionelle Anmerkungen Die erste Änderung mit Geltungsbeginndaten: 01.01.2009, 01.01.2010, 01.01.213 und 01.01.2014 sind eingearbeitet.


§ 5. Persönlicher Geltungsbereich

Kunsttext
1. Änderung / gilt ab 01.01.2013

Dieser Kollektivvertrag gilt für die in § 22a GehG und in § 78a Abs. 1 VBG angeführten Bundesbediensteten, soweit sie nicht gemäß § 17 PTSG zur Dienstleistung zugewiesen sind. Weiters gilt dieser Kollektivvertrag, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, für Leistungsberechtigte und ausgeschiedene Anwartschaftsberechtigte. Für ausgeschiedene Anwartschaftsberechtigte aber nur, wenn für sie nicht aufgrund einer Ausgliederung ein anderer Pensionskassen-Kollektivvertrag wirksam wird.

Ende


§ 5a. Möglichkeit des Beitrittes für Landeslehrerlnnen
Tritt ein Land bezüglich der Landeslehrerlnnen diesem Kollektivvertrag bei, so gilt dieser Kollektivvertrag in allen Bestimmungen auch für das jeweilige Land mit folgenden Maßgaben:
1.
Als Dienstgeber ist das jeweils in Betracht kommende Organ des Landes zu verstehen.
2.
An die Stelle der Bundesbediensteten treten die Landeslehrerlnnen.
3.
An die Stelle des aktiven Dienstverhältnisses zum Bund tritt ein aktives Dienstverhältnis zum Land.


§ 5b. Einbeziehung von überlassenen Arbeitskräften

Kunsttext
2. Änderung vom 03.07.2014 / gilt ab 01.01.2014
Dieser Kollektivvertrag gilt auch für die an den Bund oder das Land überlassenen Arbeitskräfte, soweit sie gemäß § 10 Abs. 1a zweiter Satz des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988 idF BGBl. Nr. 98/2012 auf Grund dieses Kollektivvertrags von einer Leistungspflicht des Bundes oder des Landes begünstigt sind, mit folgenden Maßgaben:
1.  Bund oder Land in ihrer Funktion als Beschäftiger gelten als Dienstgeber im Sinne dieses Kollektivvertrages.
2.  Die überlassenen Arbeitskräfte sind als Bundesbedienstete oder LandeslehrerInnen im Sinne dieses Kollektivvertrages zu verstehen.
3.  An die Stelle des aktiven Dienstverhältnisses zum Bund oder zum Land tritt das Beschäftigungsverhältnis zum Beschäftiger Bund oder Land.
4.  Die Bemessungsgrundlage entspricht jener des § 6 Z 3 lit. b). Grundlage ist das Entgelt, das der Überlasser auf Grund und entsprechend dem Ausmaß des Beschäftigungsverhältnisses zum Bund oder zum Land an die überlassene Arbeitskraft zu leisten hat.
5.  Die Wartefrist gilt mit Erfüllung der Voraussetzung des ersten Satzes als erfüllt. Es erfolgt keine Nachzahlung gemäß § 7 Abs. 2.
6.  Im Leistungsrecht (4. Abschnitt) sind jeweils die für Vertragsbedienstete gültigen Regelungen anzuwenden.
7.  Der Dienstgeber ist verpflichtet, den einzubeziehenden überlassenen Arbeitskräften auf Wunsch der Pensionskasse bestimmte Informationsblätter nachweislich auszuhändigen.


Ende


Erläuterungen zu § 5b:

Kunsttext
2. Änderung vom 03.07.2014 / gilt ab 01.01.2014


Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 10 Abs. 1a Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) haben überlassene Arbeitskräfte Anspruch auf Einbeziehung in die Pensionskassenvorsorge des Dienstgebers, sofern sie bereits vier Jahre an diesen überlassen worden sind, und sofern nicht eine gleichwertige Vereinbarung des Überlassers für die überlassenen Arbeitnehmer besteht. Durch diese gesetzliche Regelung entsteht zunächst der Anspruch, von einer entsprechenden arbeitsrechtlichen Grundlagenvereinbarung (AGV) gemäß § 3 BPG erfasst zu sein, auf deren Basis dann die Beiträge an die Pensionskasse geleistet werden.
Gemäß § 78a Abs. 10 Vertragsbedienstetengesetz (VBG) kann der vorliegende Kollektivvertrag auch die AGV für jene überlassenen Arbeitskräfte enthalten, die auf Grund von § 10 Abs. 1a AÜG nach Maßgabe des vorliegenden Kollektivvertrags in dessen Pensionskassenregelung einzubeziehen sind. Diese AGV wird nun mit § 5b geschaffen.

Fälle einer gleichwertigen Vereinbarung des Überlassers:
§ 5b kommt nur dann zur Anwendung, wenn nicht eine gleichwertige Vereinbarung des Überlassers für die überlassenen Arbeitnehmer besteht. Wenn also der Arbeitskräfteüberlasser für die überlassene Arbeitskraft eine Pensionskassenregelung eingerichtet hat, die derjenigen gemäß diesem Kollektivvertrag zumindest gleichwertig ist, kommt § 5b gar nicht erst zur Anwendung.
Für den Fall, dass die gleichwertige Regelung beim Überlasser erst zu einem späteren Zeitpunkt eingerichtet wird, sodass zunächst § 5b anzuwenden war, wird dadurch die weitere Anwendung von § 5b nicht mehr beseitigt: Sobald § 5b einmal zur Anwendung gelangt, ist er auf die weitere Dauer der Arbeitskräfteüberlassung anzuwenden. Ein Grenzfall tritt ein, wenn der Überlasser die gleichwertige Regelung rückwirkend einrichtet. In diesem Fall ist es vertretbar, keine Subsumtion unter § 5b anzunehmen, da – rückwirkend gesehen – § 5b niemals anzuwenden war.

Ausscheiden aus dem Überlassungsverhältnis:
Sofern das Überlassungsverhältnis einer anwartschaftsberechtigten überlassenen Arbeitskraft beendet wird, ohne dass ein Anspruch auf eine Pensionsleistung bzw. Pensionsabfindung besteht, kommt auf Grund von § 10 Abs. 1a AÜG der § 11 (zumeist wohl in Verbindung mit § 12) des Kollektivvertrags zur Anwendung. Wenn dieses Überlassungsverhältnis hingegen ohne Unterbrechung in ein Dienstverhältnis mündet, indem lediglich der bisherige Beschäftiger zum Dienstgeber wird, ist § 11 Abs. 2a anzuwenden. Sofern aber derartige Übernahmen in ein Dienstverhältnis innerhalb der ersten vier Jahre der Überlassung stattfinden, oder wenn der Überlasser eine gleichwertige Vereinbarung hatte, kommt § 5b gar nicht zur Anwendung, und hat daher auch § 11 Abs. 2a keinen Anwendungsbereich. Im Falle der gleichwertigen Vereinbarung wird aber geboten sein, sobald der Überlassungszeitraum vier Jahre übersteigt, die Wartefrist ebenfalls als erfüllt anzusehen.

Weiterwirken des Kollektivvertrags:
Gemäß § 5 und § 6 Z 2 des Kollektivvertrags gilt der Kollektivvertrag in seiner jeweils geltenden Fassung auch für ausgeschiedene Anwartschaftsberechtigte. Dasselbe gilt auch für überlassene Arbeitskräfte, sobald sie einmal unter § 5b zu subsumieren sind bzw. als Anwartschaftsberechtigte zu subsumieren waren.

Information an die überlassenen Arbeitskräfte (Z. 7):
Grundsätzlich sollen seitens der Pensionskasse dieselbe Abwicklungs- und Informationsprozesse für einbezogene überlassene Arbeitskräfte wie für DienstnehmerInnen zur Anwendung kommen können. Die überlassenen Arbeitskräfte werden somit von der Pensionskasse wie DienstnehmerInnen behandelt. Z 7 soll insbesondere sicherstellen, dass diese Gleichsetzung mit DienstnehmerInnen den überlassenen Arbeitskräften zum Zeitpunkt der Einbeziehung schon mitgeteilt worden ist.

Arbeitskräfteüberlassung an ein Land:
Erfasst sind nur jene (derzeit in der Praxis eher unwahrscheinlichen) Fälle, in denen ein Land überlassene Arbeitskräfte quasi als LandeslehrerInnen beschäftigt, und diese auf Grund des § 10 Abs. 1a AÜG (in Verbindung mit dem vorliegenden Kollektivvertrag in der bisherigen Fassung)
jedenfalls
einen gesetzlichen Anspruch auf einen Pensionskassenbeitrag entsprechend dem vorliegenden Kollektivvertrag haben. Nur für diese, sich schon zwingend aus dem Gesetz ergebenden Fälle, wird nun auch der rechtliche Rahmen für die notwendige Beitragsleistung geschaffen.

Ende


§ 6. Begriffsdefinitionen
In diesem Kollektivvertrag bedeuten die Begriffe
1.
aktives Dienstverhältnis zum Bund im Sinne des Leistungsrechts (4. Abschnitt): darunter werden folgende Beschäftigungsverhältnisse zum Bund verstanden:
a)
privatrechtliches Dienstverhältnis,
b)
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bis zur Versetzung oder bis zum Übertritt in den Ruhestand,
c)
freies Dienstverhältnis,
d)
Werkvertrag.


Kunsttext
1. Änderung / gilt ab 01.01.2013
2.
Anwartschaftsberechtigte: Bundesbedienstete, die auf Grund eines aktiven oder früheren aktiven Dienstverhältnisses in Folge von Beiträgen des Dienstgebers und allenfalls auch eigener Beiträge einen Anspruch auf ein zukünftige Leistung entsprechend diesem Kollektivvertrag haben.


Ende
3.
Bemessungsgrundlage: folgende Bezugsbestandteile werden zur Bildung der Bemessungsgrundlage herangezogen:
a)
bei BeamtInnen: alle in der Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag nach § 22 Abs. 2 und 2a GehG enthaltenen Geldleistungen,
b)
bei Vertragsbediensteten, BeamtInnen gemäß § 136b BDG und ab 1.1.2005 pragmatisierten BeamtInnen: alle Geldbezüge mit Entgeltcharakter im Sinne des § 49 ASVG einschließlich der Sonderzahlungen, wobei die Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht zu berücksichtigen ist.


Kunsttext
1. Änderung / gilt ab 01.01.2013
4.
Deckungsrückstellung: Guthaben, das auf dem persönlichen Pensionskassenkonto jeder/jedes einzelnen Anwartschafts- und Leistungsberechtigten aus Beiträgen des Dienstgebers und allfälligen Beiträgen der/des Anwartschaftsberechtigten entsprechend dem Veranlagungsergebnis und versicherungstechnischen Ergebnis angesammelt wird und insbesondere der Ermittlung der Pensionsleistungen und Unverfallbarkeitsbeträge dient.


Ende
5.
Leistungsberechtigte: Personen, welche Anspruch auf eine der in diesem Kollektivvertrag definierten Pensionsleistungen haben.


Kunsttext
1. Änderung / gilt ab 01.01.2013
6.
Wartefrist: Frist, nach deren Ablauf der Dienstgeber für die Bundesbediensteten, die in den persönlichen Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages einbezogen sind, Beiträge zu leisten hat. Diese Frist endet zum Monatsletzten nach insgesamt einem ununterbrochenen Dienstjahr ab Beginn des Dienstverhältnisses. Auch mehrere Dienstverhältnisse hintereinander zum selben Dienstgeber entsprechen dem Erfordernis des ununterbrochenen Dienstverhältnisses, sofern zwischen diesen nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind. Für LehrerInnen gelten darüber hinaus die Monate Juli und August nicht als Unterbrechung im Sinne dieser Bestimmung. In den Zeiten der beiden vorgenannten Fälle wird der Lauf der Wartefrist gehemmt; diese Zeiten zählen nicht zur Wartefrist.


Ende
3. Abschnitt Beitragsrecht


§ 7. Beiträge des Dienstgebers

Kunsttext
1. Änderung / gilt ab 01.01.2013
(1)  Der Dienstgeber hat nach Ablauf der Wartefrist für die weitere Dauer des beitragspflichtigen Dienstverhältnisses einen laufenden monatlichen Beitrag in der Höhe von 0,75% der Bemessungsgrundlage an die Pensionskasse zu leisten.


Ende


Kunsttext
1. Änderung / gilt ab 01.01.2014
(2)  Zusätzlich zu den laufenden Beiträgen hat der Dienstgeber zum Zeitpunkt der Einbeziehung für jeden Monat der abgelaufenen Wartefrist gemäß § 6 Z 6 einen Beitrag in Höhe von 0,875% (= 0,75 x 14/12) der Bemessungsgrundlage, die für die erstmalige Beitragszahlung der laufenden Dienstgeberbeiträge herangezogen wird, jedoch unter Ausschluss der Sonderzahlungen, an die Pensionskasse zu entrichten.


Ende
(3)  Der Verwaltungskostenanteil gemäß dem Pensionskassenvertrag ist in den Beiträgen enthalten. Der Dienstgeber hat darüber hinaus die Versicherungssteuer gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 des Versicherungssteuergesetzes gesondert zu tragen.


Kunsttext
1. Änderung / gilt ab 01.01.2013
(4)  Bei Abfuhr von Beiträgen der Anwartschaftsberechtigten durch den Dienstgeber entsprechend § 8 Abs. 2 und 2a wird der auf diese Beiträge entfallende Verwaltungskostenanteil vom Dienstgeberbeitrag in Abzug gebracht.


Ende
(5)  Die Überweisung der Beiträge an die Pensionskasse hat monatlich im Nachhinein zu erfolgen. Fälligkeitstermin ist jeweils der erste Banktag des Folgemonats.
(6)  Der Dienstgeber hat die zum Zeitpunkt der Überweisung bereits fälligen Beiträge sowie die Verzinsung dieser Beiträge entsprechend dem vorgesehenen rechnungsmäßigen Überschuss nach dem geltenden und genehmigten Geschäftsplan der Pensionskasse an die Pensionskasse zu überweisen.
(7)  Für Zeiten, in denen für die/den Anwartschaftsberechtigte/n keine Bezugs- bzw. Entgeltansprüche gegenüber dem Dienstgeber bestehen, hat der Dienstgeber keinen Beitrag an die Pensionskasse zu leisten.
(8)  Die Beitragspflicht des Dienstgebers für eine/n Anwartschaftsberechtigte/n endet mit Beendigung des Dienstverhältnisses der/des Anwartschaftsberechtigten oder mit der Inanspruchnahme einer Leistung durch die/den Anwartschaftsberechtigte/n.


§ 8. Beiträge der Anwartschaftsberechtigten
(1)  Anwartschaftsberechtigte können eigene Beiträge entsprechend § 3 Abs. 4 BPG in Höhe von 25%, 50%, 75% oder 100% des laufenden Dienstgeberbeitrages gemäß § 7 Abs. 1 sowie des einmaligen Dienstgeberbeitrages gemäß § 7 Abs. 2 an die Pensionskasse leisten. Weiters besteht auch die Möglichkeit, eigene Beiträge im Rahmen des § 108a EStG 1988 bis zu der dort genannten Höhe
1
an die Pensionskasse zu leisten.
1 Stand 1.1.2009: 1.000 € (§ 108a Abs. 2 EStG 1988)


Kunsttext
1. Änderung / gilt ab 01.01.2013
(1a)  Soweit Beiträge gemäß Abs. 1 das gesetzlich zulässige Ausmaß überschreiten (z.B. Prämienantrag gemäß § 108 EStG liegt nicht vor oder ist unzulässig), werden sie auf das höchstmögliche zulässige Ausmaß gekürzt. Eine allfällige Prämie gemäß § 108a EStG kann von der Pensionskasse als Beitrag der/des Anwartschaftsberechtigten dem Beitragskonto bei der Pensionskasse gutgeschrieben werden.


Ende


Kunsttext
1. Änderung / gilt ab 01.01.2013
(1b)  Die Anwartschaftsberechtigten haben im Sinne des § 3 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz Betriebspensionsgesetz, BGBl. Nr. 282/1990 in der Fassung BGBl. I, Nr. 54/2012 das Recht, ihre eigenen Beiträge in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen oder auch die Beiträge des Dienstgebers zu übernehmen. Für alle Zeiträume, in denen Anwartschaftsberechtigte Beiträge des Dienstgebers zulässigerweise übernehmen, handelt es sich um Beiträge der Anwartschaftsberechtigten, deren Höhe den Beiträgen im letzten Monat vor Beginn dieser Zeiträume entspricht. Die Rechte gemäß Abs. 5 und 6 bleiben davon unberührt.


Ende


Kunsttext
1. Änderung / gilt ab 01.01.2013
(2)  Beiträge der Anwartschaftsberechtigten werden bei Vorliegen einer entsprechenden schriftlichen Verpflichtungserklärung der/des Anwartschaftsberechtigten gegenüber dem Dienstgeber von diesem bei der Bezugs- bzw. Entgeltzahlung des jeweiligen Beitragsmonats einbehalten. Die Beiträge der/des Anwartschaftsberechtigten werden gemeinsam mit den Beiträgen des Dienstgebers, bei Ermangelung solcher zu den entsprechenden Zahlungszeitpunkten, sofern und solange das Dienstverhältnis besteht, ausschließlich durch den Dienstgeber an die Pensionskasse überwiesen.


Ende


Kunsttext
1. Änderung / gilt ab 01.01.2013
(2a)  In jenen Fällen, in denen die jeweilige Bezugs- bzw. Entgeltauszahlung für den Einbehalt der Beiträge der Anwartschaftsberechtigten nicht ausreicht oder keine Bezüge bzw. kein Entgelt auszuzahlen sind, kann die Zulässigkeit der Leistung von eigenen Beiträgen des/der Anwartschaftsberechtigten seitens des Dienstgebers an die Voraussetzungen des Abschlusses und der Einhaltung einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Dienstgeber und der/dem Anwartschaftsberechtigten über die Hereinnahme dieser Beiträge geknüpft werden.


Ende


Kunsttext
1. Änderung / gilt ab 01.01.2013
(3)  Beiträge der/des Anwartschaftsberechtigten gemäß den vorstehenden Absätzen enthalten nur einen Finanzierungsanteil. Der auf diese Beiträge entfallende Verwaltungskostenanteil wird gemäß § 7 Abs. 4 vom Dienstgeberbeitrag bzw. von der Deckungsrückstellung aus Dienstgeberbeiträgen abgezogen. Die Versicherungssteuer gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 des Versicherungssteuergesetzes ist von den Anwartschaftsberechtigten selbst zu tragen.


Ende
(4)  Die Leistung von Beiträgen gem. Abs. 1 ist ab Beginn der Beitragsleistung durch den Dienstgeber möglich.
(5)  Anwartschaftsberechtigte können ihre Beitragsleistung jederzeit zur Gänze und endgültig einstellen (Widerruf), ohne hierfür Gründe anführen zu müssen. Nach einem Widerruf ist die einseitige Wiederaufnahme der Beitragsleistung durch die betreffenden Anwartschaftsberechtigten während der gesamten Dauer des Dienstverhältnisses ausgeschlossen.
(6)  Anwartschaftsberechtigte können ihre Beitragsleistung zeitlich befristet zur Gänze aussetzen oder der Höhe nach einschränken. Das Aussetzen oder Einschränken hat sich auf einen Zeitraum von zumindest zwei Jahren zu beziehen.


Kunsttext
1. Änderung / gilt ab 01.01.2013
(6a)  Ein/e Anwartschaftsberechtigte/r kann erklären, ihre/seine Beitragsleistung auf ein in Abs. 1 bzw. Abs. 1b genanntes Ausmaß zu erhöhen. Eine weitere Erhöhung ist innerhalb eines Zeitraums von sechs Kalendermonaten nicht möglich.


Ende
(7)  Eine Erklärung nach Abs. 5, 6 oder 6a ist dem Dienstgeber gegenüber abzugeben und bedarf der Schriftform. Sie wird frühestens im dritten auf die Abgabe der Erklärung beim Dienstgeber folgenden Monat wirksam.


§ 9. Ausschluss der Mindestertragsgarantie
Gemäß § 2 Abs. 1 PKG wird die Garantie des Mindestertrages durch die Pensionskasse (§ 2 Abs. 2 bis 4 PKG) ausgeschlossen.


§ 10. Aussetzen und Einschränken der Beitragsleistung durch den Dienstgeber
(1)  Der Dienstgeber behält sich die Anwendung von § 6 Abs. 6 BPG vor.
(2)  Den Bundesbediensteten stehen während der Anwendung der Maßnahme gemäß § 6 Abs. 6 BPG die Rechte gemäß § 6 Abs. 7 BPG zu.
4. Abschnitt Leistungsrecht


§ 10a. Geschäftsplan
Der Beitrags- und Leistungsberechnung ist der jeweils gültige und genehmigte Geschäftsplan der Pensionskasse zugrunde zulegen. Die Erstellung dieses Geschäftsplanes erfolgt insbesondere unter Beachtung folgender versicherungstechnischer Vorgaben:
1.
Das Leistungsrecht wird durch die Verwendung von Unisex-Tabellen geschlechtsneutral gestaltet.


Kunsttext
1. Änderung / gilt ab 01.01.2013
2.
Der Rechnungszinssatz beträgt 2,0%.
3.
Der vorgesehene rechnungsmäßige Überschuss beträgt 3,0%.


Ende
4.
Die Berücksichtigung der Anwartschaft auf Hinterbliebenenpensionen erfolgt nach der Kollektivmethode.


Kunsttext
1. Änderung / gilt ab 01.01.2013
5.
Die Schwankungsrückstellung wird global für alle Anwartschaftsberechtigten und global für alle Leistungsberechtigten geführt, wobei die Bundesbediensteten, die vom persönlichen Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages erfasst sind, sowie Berechtigte auf Grund eines Beitrittes gemäß § 5a jedenfalls innerhalb derselben Gruppe in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) zu führen sind.”


Ende


§ 11. Unverfallbarkeit
(1)  Sowohl die aus Beiträgen des Dienstgebers als auch die aus eigenen Beiträgen der Bundesbediensteten erworbenen Anwartschaften werden sofort mit ihrer Zahlung unverfallbar.
(2)  Haben Anwartschaftsberechtigte unverfallbare Anwartschaften erworben, so haben sie bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles Anspruch auf den Unverfallbarkeitsbetrag. Der Unverfallbarkeitsbetrag entspricht dem Maximum aus 100% der der/dem Anwartschaftsberechtigten zum jeweiligen Austrittsstichtag zugeordneten Deckungsrückstellung abzüglich Verwaltungskosten oder 95% der der/dem Anwartschaftsberechtigten zugeordneten Deckungsrückstellung zuzüglich 95% des Anteils an der Schwankungsrückstellung.
(2a)  Sollte unmittelbar nach Beendigung eines Dienstverhältnisses ein diesem Kollektivvertrag unterliegendes Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber bestehen, so ist die/der Anwartschaftsberechtigte so zu behandeln, als wäre keine Beendigung des Dienstverhältnisses eingetreten.
(3)  Über diesen Unverfallbarkeitsbetrag können die Anwartschaftsberechtigten gemäß § 5 Abs. 2 und 3 BPG verfügen.
(4)  Für den Fall des Verbleibens der/des Anwartschaftsberechtigten in der Pensionskasse (§ 5 Abs. 2 Z 1 und 5 BPG) gelten die Bestimmungen des jeweiligen Pensionskassenvertrages entsprechend § 15 Abs. 3a PKG weiterhin.


§ 12. Barabfindung
Sofern der Barwert der Ansprüche zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis den sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG jeweils ergebenden Betrag
2
nicht übersteigt, können Anwartschaftsberechtigte von der Pensionskasse abgefunden werden. Über Verlangen der/des Anwartschaftsberechtigten ist in diesem Fall jedenfalls die Barabfindung vorzunehmen.
2 zum 1.1.2009: 10.500 €


§ 13. Anspruchvoraussetzungen, Pensionsleistungen
(1)  Ansprüche auf Pensionsleistungen entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die in diesem Kollektivvertrag dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden.
(2)  Dieser Kollektivvertrag sieht Ansprüche auf folgende Pensionsleistungen gegen die Pensionskasse vor:
1.
Alterspension,
2.
Berufsunfähigkeitspension,
3.
Witwen/Witwerpension,
4.
Waisenpension.


§ 14. Alterspension
(1)  Die Alterspension gebührt

Kunsttext
2. Änderung vom 03.07.2014 / gilt rückwirkend ab 01.01.2013
1.
BeamtInnen ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhestand mit Ausnahme des Falls der Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit oder nach § 83 Abs. 1 Z 1 oder 2 RStDG;
2.
ehemaligen BeamtInnen oder Vertragsbediensteten ab dem vollendeten 55. Lebensjahr unter der Voraussetzung der Beendigung des beitragspflichtigen Dienstverhältnisses,

sowie – in beiden Fällen – unter der Voraussetzung der Beendigung jedes anderen aktiven Dienstverhältnisses zum Bund gemäß § 6 Z 1.


Ende
(2)  Die Höhe der Leistung ergibt sich aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Pensionsanfalls (§ 20) vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse.
(3)  Die Leistung gebührt lebenslang.


Erläuterungen zu § 14 Abs. 1:

Kunsttext
2. Änderung vom 03.07.2014 / gilt ab 01.01.2013


Herabsetzung des Pensionsalters für ehemalige BeamtInnen und Vertragsbedienstete
Die Herabsetzung des Pensionsalters für ehemalige BeamtInnen oder Vertragsbedienstete auf das vollendete 55. Lebensjahr hat zur Folge, dass alle betroffenen Personen ab 55 Anspruch auf Alterspension aus der Pensionskasse haben – unabhängig davon, ob sie auch bereits einen gesetzlichen Pensionsanspruch haben oder hätten. In der Praxis wird das anzahlmäßig wohl nur eine sehr geringe Rolle spielen, da unverändert zu bisher nur dann ein Anspruch auf Alterspension aus der Pensionskasse entstehen kann, wenn jedes andere aktive Dienstverhältnis zum Bund bereits beendet wurde. Der wesentliche Vorteil der Neuregelung besteht allerdings darin, dass es nun keine Fälle mehr geben kann, in denen Anwartschaftsberechtigte zwar nachweislich schon Anspruch auf eine gesetzliche Alterspension (z.B. aus der Hacklerregelung) haben, jedoch die Alterspension aus der Pensionskassenzusage mangels Erfüllung der vertraglichen Voraussetzungen noch nicht beziehen dürfen.

Datenmeldung
Ab dem vollendeten 55. Lebensjahr ist bei ehemaligen BeamtInnen und Vertragsbediensteten jedenfalls “Alterspension” als Beendigungsgrund in der Datenschnittstelle zu melden (= Code 2 im Datenfeld “Beendigungsgrund”).

Keine Änderung für BeamtInnen
BeamtInnen haben weiterhin ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhestand mit Ausnahme des Falls der Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit oder nach § 83 Abs. 1 Z 1 oder 2 RStDG Anspruch auf Alterspension.

Ende


§ 15. Berufsunfähigkeitspension
(1)  Der Leistungsanspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension entsteht
1.
für BeamtInnen mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit,
2.
für Vertragsbedienstete, die vor Vollendung des sich aus § 14 Abs. 1 Z 2 jeweils ergebenden Mindestalters einen mit rechtskräftigem Bescheid eines Pensionsversicherungsträgers zuerkannten Anspruch auf eine Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension haben, nach Beendigung des beitragspflichtigen Dienstverhältnisses zum Bund.

Der Leistungsanspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension entsteht in beiden Fällen jedoch erst mit Erfüllung der zusätzlichen Voraussetzung der Beendigung auch jedes anderen aktiven Dienstverhältnisses im Sinne des § 6 Z 1 zum Bund.
(2)  Die Höhe der Leistung ergibt sich bei Eintritt des Leistungsfalles vor der Vollendung des 50. Lebensjahres aus der Verrentung der gesamten zum Anfallszeitpunkt vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse zuzüglich der Summe jener Beiträge, die der Dienstgeber auf Basis des vor Eintritt des Leistungsfalles zuletzt entrichteten Beitrags für die oder den Anwartschaftsberechtigten vom Eintritt des Leistungsfalles bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres noch geleistet hätte. Bezugskürzungen nach § 13c GehG und nach § 24 VBG sind dabei nicht zu berücksichtigen. Bei Eintritt des Leistungsfalles ab der Vollendung des 50. Lebensjahres ergibt sich die Höhe der Leistung ausschließlich aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Pensionsanfalls vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse.
(3)  Die Berufsunfähigkeitspension gebührt auf die Dauer des Anspruchs auf einen Ruhebezug aufgrund einer Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit oder auf eine der in Abs. 1 Z 2 angeführten Pensionsleistungen. Sie gebührt lebenslang, sobald die/der Leistungsberechtigte das Mindestalter für eine Alterspension nach § 14 Abs. 1 Z 2 erreicht hat.


§ 16. Witwen- und Witwerpension
(1)  Anspruch auf Witwen- oder Witwerpension hat die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte nach dem Tod des oder der anwartschafts- oder leistungsberechtigten Ehegatten oder Ehegattin, sofern die Ehe im Todeszeitpunkt aufrecht war. Eine Witwen- oder Witwerpension gebührt nicht, wenn die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem bereits ein Anspruch auf eine Eigenpension nach § 14 oder nach § 15 bestanden hat.
(2)  Die Höhe der Witwen- oder Witwerpension beträgt nach dem Tod
1.
der/des Anwartschaftsberechtigten 40% der Berufsunfähigkeitspension, auf die sie/er im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte (im folgenden "fiktive Berufsunfähigkeitspension"),
2.
der/des Leistungsberechtigten 40% jener Pension, auf die sie/er im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hat.
(3)  Die Witwen- oder Witwerpension gebührt grundsätzlich lebenslang. Eine allfällige Wiederverehelichung führt allerdings zur Einstellung der Pensionsleistung.
(4)  Im Fall der Wiederverehelichung erhält die Witwe oder der Witwer einen Abfindungsbetrag in Höhe des 42-fachen der zuletzt bezogenen monatlichen Witwen- oder Witwerpension, höchstens allerdings die zum Abfindungszeitpunkt vorhandene Deckungsrückstellung.


Kunsttext
1. Änderung / gilt ab 01.01.2010
(5)  Die Abs. 1 bis 4 sind auf überlebende PartnerInnen eingetragener Partnerschaften gemäß dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz, BGBl. I, Nr. 135/2009 sinngemäß anzuwenden.


Ende


§ 17. Waisenpension
(1)  Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tod der/des Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten deren/dessen Kinder im Sinne des § 252 Abs. 1 ASVG, sofern und solange diese nachweislich einen Anspruch auf eine Pensionsleistung gemäß § 260 ASVG oder gemäß § 17 PG 1965 haben. Anspruch auf eine Waisenpension nach einem Leistungsberechtigten besteht nur dann, wenn die Kindeseigenschaft vor Anfall einer Eigenpension nach § 14 oder nach § 15 vorgelegen ist.
(2)  Die Höhe der Waisenpension beträgt nach dem Tod
1.
der/des Anwartschaftsberechtigten 10%, bei Vollwaisen 20%, der fiktiven Berufsunfähigkeitspension;
2.
der/des Leistungsberechtigten 10%, bei Vollwaisen 20%, jener Pension, auf die die/der Leistungsberechtigte im Zeitpunkt ihres oder seines Todes Anspruch gehabt hat.


§ 18. Gesamtausmaß der Hinterbliebenenvorsorge
Die Summe aller Hinterbliebenenpensionen ist mit 100% der fiktiven Berufsunfähigkeitspension bzw. jener Eigenpension gemäß § 14 oder § 15, die die/der verstorbene Leistungsberechtigte bezogen hat, begrenzt. Bei Übersteigen dieser Obergrenze werden die Hinterbliebenenpensionen anteilsmäßig gekürzt. Die Festsetzung erfolgt einmalig zum Leistungsfall.


§ 19. Barabfindung
Übersteigt der Barwert der Versorgungsansprüche nicht den sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG jeweils ergebenden Betrag, so können die Leistungsberechtigten von der Pensionskasse abgefunden werden; über Verlangen der/des Leistungsberechtigten ist die Abfindung in diesem Fall jedenfalls vorzunehmen.


§ 20. Anfall derPensionsleistung
(1)  Die Pensionsleistung gebührt frühestens ab dem auf die Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen (§ 14 bis 17) folgenden Monat.
(2)  Solange ein aktives Dienstverhältnis zum Bund besteht, wird der Anfallszeitpunkt der Pensionsleistungen gemäß den §§ 14 und 15 bis zur Beendigung dieses Dienstverhältnisses hinausgeschoben.
(3)  Pensionsleistungen gemäß den §§ 14 bis 17 gebühren nur auf schriftlichen Antrag der/des Leistungsberechtigten. Der Antrag ist bei der Pensionskasse oder beim Dienstgeber einzubringen; im letzteren Fall hat ihn dieser unverzüglich an die Pensionskasse weiter zu leiten.
(4)  Die Pensionsleistung gebührt ab dem im Antrag gewünschten Zeitpunkt, frühestens jedoch sowie bei Fehlen eines gewünschten Zeitpunkts ab dem dem Datum des Einlangens des Antrags bei der Pensionskasse oder beim Dienstgeber folgenden Monat.
(5)  Erfolgt die erstmalige Auszahlung aufgrund einer späteren Antragstellung nach dem frühestmöglichen Leistungsbeginn, so ist die vorhandene Deckungsrückstellung zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß dem gültigen und genehmigten Geschäftsplan zu verrenten.


§ 21. Auszahlung, Anpassung und Einstellung der Pensionsleistungen
(1)  Die Pensionsleistungen nach den §§ 14 bis 17 gebühren zwölfmal jährlich. Neben den monatlichen Pensionsleistungen gebührt zum 1. Juni und zum 1. November jeweils eine Sonderzahlung in Höhe einer monatlichen Pensionsleistung. Eine Aliquotierung der Sonderzahlungen erfolgt nicht.
(1a)  Die Pensionsleistungen sind monatlich im Nachhinein auf ein von der/dem Leistungsberechtigten bekannt zu gebendes Bankkonto zu überweisen. Abweichende Vereinbarungen über die Auszahlungsmodalitäten sind gegebenenfalls zwischen der/dem Leistungsberechtigten oder Hinterbliebenen und der Pensionskasse zu treffen. Auszahlungszeitpunkt ist der Monatserste des Folgemonats, allerdings kann von der Pensionskasse auch ein anderer Tag, spätestens aber der 5. des Folgemonats, festgesetzt werden.
(1b)  Die Auszahlung der Pensionsleistungen ist nur zulässig, wenn die/der Leistungsberechtigte oder Hinterbliebene über das Konto, auf das die Pensionsleistungen überwiesen werden sollen, verfügungsberechtigt ist. Außerdem muss sich das Kreditinstitut verpflichten, die Pensionsleistungen der Pensionskasse zu ersetzen, die infolge des Todes der/des Leistungsberechtigten oder Hinterbliebenen zu Unrecht auf deren/dessen Konto überwiesen worden sind. Sind für das Konto, auf das die Pensionsleistungen überwiesen werden sollen, weitere Personen zeichnungsberechtigt, so ist die Überweisung auf dieses Konto nur zulässig, wenn sich sämtliche weitere zeichnungsberechtigten Personen schriftlich verpflichten, der Pensionskasse die Pensionsleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes der/des Leistungsberechtigten oder Hinterbliebenen zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.
(1c)  Die gesetzlichen Abzüge sind von der Pensionskasse zu veranlassen. Soweit nicht gesetzlich zwingend anders vorgesehen, hat die/der Leistungsberechtigte oder Hinterbliebene bei Mehrfachbezügen selbst für die Erfüllung der entsprechenden gesetzlichen Abgabenbestimmungen zu sorgen.
(2)  Die Versorgungsleistungen werden alljährlich zum Bilanzstichtag der Pensionskasse (31.12.) entsprechend dem anteiligen Ergebnis der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, das unter Zugrundelegung des Veranlagungserfolges und des versicherungstechnischen Ergebnisses der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der Pensionskasse ermittelt wird, unter Berücksichtigung insbesondere des § 24a PKG angepasst. Eine daraus resultierende Veränderung der Versorgungsleistungen wird ehestens nach Feststellung des Ergebnisses der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft in Form einer Nachverrechnung berücksichtigt. Eine Berücksichtigung hinsichtlich der Veränderung der Versorgungsleistungen kann soweit zweckmäßig bereits zu Jahresbeginn erfolgen:
Die Versorgungsleistungen können auch bei einer von der Finanzmarktaufsichtsbehörde verfügten, genehmigten oder zugelassenen Änderung der Rechnungsgrundlagen angepasst werden.
(2a)  Das der/dem Anwartschafts-, Leistungsberechtigten oder Hinterbliebenen zugeordnete Vermögen ist veranlagungs- und versicherungstechnischen Risiken unterworfen, die die Höhe und Wertanpassung der Versorgungsleistungen beeinflussen. Diese Risiken, durch die es zu einer Erhöhung oder Reduktion der Versorgungsleistungen oder Anwartschaften kommen kann, trägt grundsätzlich die/der Anwartschafts-, Leistungsberechtigte oder Hinterbliebene.
(3)  Ein Leistungsanspruch erlischt jedenfalls mit dem Tod der/des jeweiligen Leistungsberechtigten. Bei Beendigung des Leistungsanspruches gebührt für den laufenden Monat die volle Pensionsleistung.
(4)  Unterschreiten die für eine/n Anwartschaftsberechtigte/n tatsächlich gezahlten Beiträge die gemäß Kollektivvertrag und Pensionskassenvertrag für den Anwartschaftsberechtigten zu entrichtenden Beiträge, so entstehen Ansprüche auf Versorgungsleistungen jedenfalls nur in dem Ausmaß, das den für die/den Anwartschaftsberechtigte/n laut Geschäftsunterlagen der Pensionskasse entrichteten Beiträgen entspricht.


§ 22. Rückforderung zu Unrecht erbrachter Pensionsleistungen und Verjährung
(1)  Die Pensionskasse ist berechtigt, zu Unrecht erbrachte Pensionsleistungen binnen drei Jahren ab deren Entrichtung zurückzufordern, insbesondere wenn der Bezug durch unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Informationspflichten herbeigeführt wurde oder zu erkennen war, dass die Leistungen nicht oder nicht in dieser Höhe gebührten.
(2)  Die Pensionskasse ist berechtigt, ihren Rückforderungsanspruch mit dem Anspruch der Leistungsberechtigten auf Pensionsleistungen oder mit den Ansprüchen der leistungsberechtigten Hinterbliebenen aufzurechnen, dabei ist auch eine Entnahme von dem der/dem Leistungsberechtigten oder Hinterbliebenen zugeordneten Deckungsrückstellung möglich.
(3)  Rückforderungsansprüche und Ansprüche auf rückständige Pensionsleistungen verjähren binnen drei Jahren nach ihrer Entstehung. § 18a VBG ist sinngemäß anzuwenden.
5. Abschnitt Informationspflichten und -rechte


§ 23. Pensionskasse
(1)  Information:
Die Pensionskasse stellt jeder/jedem Anwartschaftsberechtigten einmal jährlich einen schriftlichen Auszug über erworbene Ansprüche auf Versorgungsleistungen aus der Pensionskasse zur Verfügung. Dieser Auszug enthält insbesondere auch eine Information über die vom Arbeitgeber bzw. vom Anwartschaftsberechtigten geleisteten Beiträge sowie die Beitrags- und Kapitalentwicklung. Die Leistungsberechtigten sind ebenfalls einmal jährlich schriftlich insbesondere über die Kapitalentwicklung sowie zusätzlich bei jeder Änderung des Pensionskassenvertrages von der Pensionskasse zu informieren (§ 19 PKG). Dieser Auszug wird den Anwartschaftsberechtigten bei aufrechtem Dienstverhältnis über den Dienstgeber zugestellt.
(2)  Vertragsinformation:
Die Pensionskasse hat den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf deren Verlangen über den Inhalt des Pensionskassenvertrages Auskunft zu erteilen. Diese Information wird den Anwartschaftsberechtigten bei aufrechtem Dienstverhältnis über den Dienstgeber erteilt.
(3)  Vertragsänderungen:
Die Pensionskasse hat die Leistungsberechtigten über jede für die Leistungsberechtigten relevante inhaltliche Änderung des Pensionskassenvertrages zu informieren.
(4)  Prüfberichte:
Die Pensionskasse hat dem Dienstgeber und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst den Prüfbericht des Prüfaktuars der Pensionskasse bzw. die Kurzfassung des Berichtes (§ 21 Abs. 8 PKG) und den Rechenschaftsbericht auf Verlangen unverzüglich zu übermitteln.


§ 24. Dienstgeber
(1)  Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Pensionskasse über alle für die Beiträge, Anwartschaften und Leistungen erheblichen Umstände und Daten sowie deren Änderung unverzüglich schriftlich zu informieren. Die meldepflichtigen Daten sind in Abstimmung zwischen dem Dienstgeber und der Pensionskasse festzulegen. Der Dienstgeber hat insbesondere auch die die Anwartschaftsberechtigten betreffenden Meldungen an die Pensionskasse weiterzuleiten.
(2)  Erfolgen diese Mitteilungen gemäß Abs. 1 an die Pensionskasse unrichtig, verspätet oder gar nicht, so haben allfällige Nachteile daraus der Dienstgeber bzw. die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu tragen. Die Änderung von Daten im Sinne des Abs. 1 führt erst dann zur Entstehung von Anwartschaften oder Leistungsansprüchen, wenn der Pensionskasse die Änderung nachweislich zur Kenntnis gebracht worden ist.
(3)  Der Dienstgeber hat der Pensionskasse alle Änderungen bzw. die Beendigung dieser Vereinbarung unverzüglich schriftlich mitzuteilen und gegebenenfalls mit der Pensionskasse über eine eventuelle Anpassung des Pensionskassenvertrages zu beraten.
(4)  Der Dienstgeber hat allen Bundesbediensteten anlässlich der Versetzung oder des Übertritts in den Ruhestand oder der Beendigung des Dienstverhältnisses standardisierte Formulare zur Antragstellung gemäß § 20 Abs. 3 auszufolgen.
(5)  Vertragsinformation:
Der Dienstgeber hat den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf deren Verlangen über den Inhalt des Pensionskassenvertrages Auskunft zu erteilen.
(6)  Vertragsänderungen:
Der Dienstgeber hat die Anwartschaftsberechtigten über jede für die Anwartschaftsberechtigten und die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst über jede für die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten relevante inhaltliche Änderung des Pensionskassenvertrages zu informieren.


§ 25. Anwartschafts- und Leistungsberechtigte
(1)  Die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sind verpflichtet, die Pensionskasse über alle für die Beiträge, Anwartschaften und Leistungen erheblichen Umstände und Daten sowie deren Änderung – sofern sie dem Dienstgeber nicht bekannt oder von diesem nicht bereits der Pensionskasse gemäß § 24 Abs. 1 zu melden sind – unverzüglich schriftlich zu informieren. Die meldepflichtigen Daten sind in Abstimmung zwischen dem Dienstgeber und der Pensionskasse festzulegen. Solange die/der Anwartschaftsberechtigte in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, haben die Meldungen an die Pensionskasse über den Dienstgeber zu erfolgen.
(2)  Die Wirksamkeit einer Erhöhung, Einschränkung, Aussetzung bzw. Einstellung von Eigenbeiträgen nach § 8 Abs. 2 setzt die entsprechende Information der Pensionskasse voraus. Diese Information hat über den Dienstgeber zu erfolgen.
(3)  Erfolgen die Mitteilungen gemäß Abs. 1 und 2 an die Pensionskasse unrichtig, verspätet oder gar nicht, so haben allfällige Nachteile daraus der Dienstgeber bzw. die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu tragen. Die Pensionskasse trifft keine Pflicht zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldungen.

Kunsttext
1. Änderung / gilt ab 01.01.2013

Die Änderung von Daten im Sinne des Abs. 1 führt erst dann zur Entstehung von Anwartschaften oder Leistungsansprüchen, wenn der Pensionskasse die Änderung nachweislich zur Kenntnis gebracht worden ist.

Ende


Kunsttext
1. Änderung / gilt ab 01.01.2013
(4)  Die Pensionskasse ist berechtigt, von Leistungsberechtigten und Anwartschaftsberechtigten, die nicht mehr DienstnehmerInnen des aufgrund dieses Kollektivvertrages beitragsleistenden Dienstgebers sind, in begründeten Fällen die Übersendung einer Lebensbestätigung zu verlangen.


Ende
6. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen


§ 26. Beendigung und Abänderung des Kollektivvertrages
(1)  Dieser Kollektivvertrag kann von jeder Vertragspartei unter Beachtung der in § 17 des Arbeitsverfassungsgesetzes geregelten Voraussetzungen gekündigt werden.
(2)  Der Kollektivvertrag kann von den Vertragspartnern einvernehmlich abgeändert oder beendet werden.
(3)  Davon unabhängig führen gesetzliche und aufsichtsbehördliche Maßnahmen jedenfalls zu einer Änderung dieses Kollektivvertrages.
(4)  Bei grundlegenden Rechtsänderungen, vor allem des gesetzlichen Pensionsrechts oder der relevanten Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft sowie bei Änderungen des BPG oder PKG werden die zuständigen Abschlusspartner dieses Kollektivvertrages die entsprechenden Bestimmungen dieses Kollektivvertrages erforderlichenfalls anpassen.


§ 27. Kündigung des Pensionskassenvertrages
(1)  Der mit der Pensionskasse zur Erfüllung der Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten abgeschlossene Pensionskassenvertrag kann unter Beachtung von § 17 PKG zum Bilanzstichtag der Pensionskasse unter Einhaltung einer einjährigen Frist gekündigt werden. Über diese Maßnahme ist im Sinne des § 9 Abs. 2 PVG das Einvernehmen mit der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst herzustellen.
(2)  Vor Ausspruch der Kündigung durch den Dienstgeber und/oder die Pensionskasse muss die Übertragung der Vermögensanteile der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten an der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der Pensionskasse auf eine andere Pensionskasse gesichert sein. Die Sicherung dieser Übertragung ist der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst vom Dienstgeber schriftlich nachzuweisen. Eine Pensionskasse, deren Geschäftsplan die Erfüllung der Pensionsleistungen nach diesem Kollektivvertrag nicht ermöglicht, darf für eine Vermögensübertragung oder einen Beitritt nicht ausgewählt werden.
(3)  Im Falle der Kündigung des Pensionskassenvertrages durch den Dienstgeber oder durch die Pensionskasse sind 100% der dem Dienstgeber und den Anwartschaftsberechtigten und Leistungsberechtigten zugeordneten Vermögensteile (Deckungsrückstellung), zuzüglich 100% des Anteils an der Schwankungsrückstellung (§ 24 PKG) sowie 100% der tatsächlich vom Dienstgeber finanzierten Auszahlungskostenreserve abzüglich der bis zum jeweiligen Zeitpunkt bereits verbrauchten Auszahlungskostenreserve zu übertragen. Die Übertragung der Vermögensanteile erfolgt durch Überweisung auf ein Konto der übernehmenden Einrichtung.
(4)  Von der Kündigung werden alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigten erfasst.


§ 28. Verweise
(1)  Soweit nicht anders angegeben, beziehen sich Verweise im Vertragstext auf Bestimmungen dieses Kollektivvertrages.
(2)  Verweise auf Gesetze beziehen sich auf deren jeweils geltende Fassung.
(3)  Auf im Kollektivvertrag nicht geregelte Punkte hinsichtlich der Pensionskassenzusage finden der gültige und genehmigte Geschäftsplan der Pensionskasse, der gemäß § 3a abzuschließende Pensionskassenvertrag sowie die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das PKG und das BPG, Anwendung.


§ 29. Übergangsbestimmungen zum Beitragsrecht – entfällt

Kunsttext
1. Änderung / gilt ab 01.01.2013
Redaktionelle Anmerkungen § 29 entfällt mit 01.01.2013.


Ende


§ 30. Übergangsbestimmungen zum Leistungsrecht
(1)  Änderungen von Leistungen aufgrund dieses Kollektivvertrages werden mit dem Datum seines Inkrafttretens wirksam. Veränderungen im Leistungsrecht nach dem 4. Abschnitt sind nur auf nach dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderung anfallende Pensionen anwendbar.

Kunsttext
1. Änderung / gilt ab 01.01.2009

Abweichend davon werden Änderungen der in § 10a angeführten versicherungstechnischen Vorgaben ab dem jeweiligen Inkrafttreten für alle Berechtigten wirksam. Die Änderung des Rechnungszinssatzes mit Wirksamkeit 1. Jänner 2013 ist bereits im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012 zu berücksichtigen.

Ende


Kunsttext
1. Änderung / gilt ab 01.01.2009
(2)  Personen, die am 17. September 2008 in keinem Dienstverhältnis zum Bund standen, können Ansprüche, die auf Grund der Unverfallbarkeitsregelung des Kollektivvertrages vom 20. September 1999 bereits verfallen sind, nicht nachträglich geltend machen.


Ende
(3)  Wurden BeamtInnen zwischen 17.9.2008 und 1.1.2009 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommen und waren davor schon aufgrund des Kollektivvertrages vom 20. September 1999 in die Pensionskasse einbezogen, so sind die Anwartschaften aus dem vorangegangenen Dienstverhältnis den nunmehrigen Anwartschaften als BeamtIn hinzuzufügen.


§ 31 Inkrafttreten

Kunsttext
1. Änderung / gilt ab 01.01.2013
(1)  In der Fassung der ersten Änderung des Kollektivvertrages treten in Kraft
1.
§ 14 Abs. 1 Z 2 lit. a, § 30 Abs. 1 und 2 mit 1. Jänner 2009,
2.
§ 16 Abs. 5 mit 1. Jänner 2010,
3.
§ 5, § 6 Z 2, 4 und 6, § 7 Abs. 1 und 4, § 8, § 10a Z 2, 3 und 5, § 25, § 31 samt Überschrift und der Annex sowie die Aufhebung des § 29 samt Überschrift mit 1. Jänner 2013 und
4.
§ 7 Abs. 2 mit 1. Jänner 2014.


Ende


Kunsttext
2. Änderung vom 03.07.2014 / gilt ab 01.01.2014
(2)  In der Fassung der zweiten Änderung des Kollektivvertrags tritt in Kraft
  • 1.
    § 5 b mit 1. Jänner 2014;
  • 2.
    § 14 Abs. 1 mit 1. Jänner 2013.


Ende


Unterzeichnungsprotokoll
Für den Bund Für die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst:


Annex

Kunsttext
1. Änderung / gilt ab 01.01.2013

In Ergänzung des Kollektivvertrags über die Errichtung der Bundespensionskasse vom 20. September 1999 wird folgende Vereinbarung getroffen:
1.
Gemäß § 12a Abs. 6 Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2012 wird vereinbart, dass seitens der Pensionskasse weder eine Sicherheits-VRG eingerichtet noch ein Kooperationsvertrag mit einer überbetrieblichen Pensionskasse abgeschlossen wird. Diese Vereinbarung gilt ab 1. Jänner 2013 und kann von jeder Vertragspartei mit Wirkung zum 31. Dezember eines Jahres, erstmals nach Ablauf von drei Jahren mit Wirkung zum 31. Dezember 2015, einseitig beendet werden.
2.
Die Beendigung setzt voraus, dass die Beendigungsabsicht mindestens neun Monate sowie die Beendigung mindestens sechs Monate vor dem anzuführenden Beendigungsstichtag der anderen Vertragspartei schriftlich mitgeteilt wurde. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, die Pensionskasse unverzüglich über die schriftlichen Mitteilungen zu informieren.
3.
Mit Ende der Vereinbarung sind ab dem 1. Jänner des unmittelbar folgenden Kalenderjahres alle gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Sicherheits-VRG anzuwenden. Die Bestimmungen des § 49 Abs. 2 Z 1 PKG, BGBl. Nr. 281/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2012 betreffend die Sicherheits-VRG sind unter Anpassung der jeweiligen Jahreszahlen anzuwenden, um den dann Leistungsberechtigten zu den entsprechend späteren Zeitpunkten ebenfalls (einmalig) den Übertritt in eine Sicherheits-VRG zu ermöglichen.”


Ende