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Bundesbedienstete / Pensionskassenzusage / Beilage

Zweite Änderung des KOLLEKTIVVERTRAGS ÜBER DIE PENSIONSKASSENZUSAGE FÜR BUNDESBEDIENSTETE

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz / Gelesenes Korrektorat

abgeschlossen zwischen den Vertragsparteien Bund, vertreten durch den Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst, Minoritenplatz 3, 1010 Wien, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Teinfaltstraße 7, 1010 Wien.
Folgende Änderungen werden vereinbart:


1. Neuer § 5b
1. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:
“§ 5b. Einbeziehung von überlassenen Arbeitskräften
Dieser Kollektivvertrag gilt auch für die an den Bund oder das Land überlassenen Arbeitskräfte, soweit sie gemäß § 10 Abs. 1a zweiter Satz des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988 idF BGBl. Nr. 98/2012 auf Grund dieses Kollektivvertrags von einer Leistungspflicht des Bundes oder des Landes begünstigt sind, mit folgenden Maßgaben:
1.  Bund oder Land in ihrer Funktion als Beschäftiger gelten als Dienstgeber im Sinne dieses Kollektivvertrages.
2.  Die überlassenen Arbeitskräfte sind als Bundesbedienstete oder LandeslehrerInnen im Sinne dieses Kollektivvertrages zu verstehen.
3.  An die Stelle des aktiven Dienstverhältnisses zum Bund oder zum Land tritt das Beschäftigungsverhältnis zum Beschäftiger Bund oder Land.
4.  Die Bemessungsgrundlage entspricht jener des § 6 Z 3 lit. b). Grundlage ist das Entgelt, das der Überlasser auf Grund und entsprechend dem Ausmaß des Beschäftigungsverhältnisses zum Bund oder zum Land an die überlassene Arbeitskraft zu leisten hat.
5.  Die Wartefrist gilt mit Erfüllung der Voraussetzung des ersten Satzes als erfüllt. Es erfolgt keine Nachzahlung gemäß § 7 Abs. 2.
6.  Im Leistungsrecht (4. Abschnitt) sind jeweils die für Vertragsbedienstete gültigen Regelungen anzuwenden.
7.  Der Dienstgeber ist verpflichtet, den einzubeziehenden überlassenen Arbeitskräften auf Wunsch der Pensionskasse bestimmte Informationsblätter nachweislich auszuhändigen.”


2. Änderung § 14 Abs. 1
2. § 14 Abs. 1 lautet:
Ҥ 14.
(1)  Die Alterspension gebührt
1.
BeamtInnen ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhestand mit Ausnahme des Falls der Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit oder nach § 83 Abs. 1 Z 1 oder 2 RStDG;
2.
ehemaligen BeamtInnen oder Vertragsbediensteten ab dem vollendeten 55. Lebensjahr unter der Voraussetzung der Beendigung des beitragspflichtigen Dienstverhältnisses,

sowie – in beiden Fällen – unter der Voraussetzung der Beendigung jedes anderen aktiven Dienstverhältnisses zum Bund gemäß § 6 Z 1.”


3. Änderung § 31
3. In § 31 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung “(1)”.


4. Änderung § 31 Abs. 2
4. Dem § 31 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
“(2)  In der Fassung der zweiten Änderung des Kollektivvertrags tritt in Kraft
  • 1.
    § 5 b mit 1. Jänner 2014;
  • 2.
    § 14 Abs. 1 mit 1. Jänner 2013.”


Unterzeichungsprotokoll
Wien, am 3. Juli 2014
Für den Bundesminister: Für die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst:
Sektionschefin
Mag.
a
Angelika Flatz


Erläuterungen zu § 5b:
Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 10 Abs. 1a Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) haben überlassene Arbeitskräfte Anspruch auf Einbeziehung in die Pensionskassenvorsorge des Dienstgebers, sofern sie bereits vier Jahre an diesen überlassen worden sind, und sofern nicht eine gleichwertige Vereinbarung des Überlassers für die überlassenen Arbeitnehmer besteht. Durch diese gesetzliche Regelung entsteht zunächst der Anspruch, von einer entsprechenden arbeitsrechtlichen Grundlagenvereinbarung (AGV) gemäß § 3 BPG erfasst zu sein, auf deren Basis dann die Beiträge an die Pensionskasse geleistet werden.
Gemäß § 78a Abs. 10 Vertragsbedienstetengesetz (VBG) kann der vorliegende Kollektivvertrag auch die AGV für jene überlassenen Arbeitskräfte enthalten, die auf Grund von § 10 Abs. 1a AÜG nach Maßgabe des vorliegenden Kollektivvertrags in dessen Pensionskassenregelung einzubeziehen sind. Diese AGV wird nun mit § 5b geschaffen.

Fälle einer gleichwertigen Vereinbarung des Überlassers:
§ 5b kommt nur dann zur Anwendung, wenn nicht eine gleichwertige Vereinbarung des Überlassers für die überlassenen Arbeitnehmer besteht. Wenn also der Arbeitskräfteüberlasser für die überlassene Arbeitskraft eine Pensionskassenregelung eingerichtet hat, die derjenigen gemäß diesem Kollektivvertrag zumindest gleichwertig ist, kommt § 5b gar nicht erst zur Anwendung.
Für den Fall, dass die gleichwertige Regelung beim Überlasser erst zu einem späteren Zeitpunkt eingerichtet wird, sodass zunächst § 5b anzuwenden war, wird dadurch die weitere Anwendung von § 5b nicht mehr beseitigt: Sobald § 5b einmal zur Anwendung gelangt, ist er auf die weitere Dauer der Arbeitskräfteüberlassung anzuwenden. Ein Grenzfall tritt ein, wenn der Überlasser die gleichwertige Regelung rückwirkend einrichtet. In diesem Fall ist es vertretbar, keine Subsumtion unter § 5b anzunehmen, da – rückwirkend gesehen – § 5b niemals anzuwenden war.

Ausscheiden aus dem Überlassungsverhältnis:
Sofern das Überlassungsverhältnis einer anwartschaftsberechtigten überlassenen Arbeitskraft beendet wird, ohne dass ein Anspruch auf eine Pensionsleistung bzw. Pensionsabfindung besteht, kommt auf Grund von § 10 Abs. 1a AÜG der § 11 (zumeist wohl in Verbindung mit § 12) des Kollektivvertrags zur Anwendung. Wenn dieses Überlassungsverhältnis hingegen ohne Unterbrechung in ein Dienstverhältnis mündet, indem lediglich der bisherige Beschäftiger zum Dienstgeber wird, ist § 11 Abs. 2a anzuwenden. Sofern aber derartige Übernahmen in ein Dienstverhältnis innerhalb der ersten vier Jahre der Überlassung stattfinden, oder wenn der Überlasser eine gleichwertige Vereinbarung hatte, kommt § 5b gar nicht zur Anwendung, und hat daher auch § 11 Abs. 2a keinen Anwendungsbereich. Im Falle der gleichwertigen Vereinbarung wird aber geboten sein, sobald der Überlassungszeitraum vier Jahre übersteigt, die Wartefrist ebenfalls als erfüllt anzusehen.

Weiterwirken des Kollektivvertrags:
Gemäß § 5 und § 6 Z 2 des Kollektivvertrags gilt der Kollektivvertrag in seiner jeweils geltenden Fassung auch für ausgeschiedene Anwartschaftsberechtigte. Dasselbe gilt auch für überlassene Arbeitskräfte, sobald sie einmal unter § 5b zu subsumieren sind bzw. als Anwartschaftsberechtigte zu subsumieren waren.

Information an die überlassenen Arbeitskräfte (Z. 7):
Grundsätzlich sollen seitens der Pensionskasse dieselbe Abwicklungs- und Informationsprozesse für einbezogene überlassene Arbeitskräfte wie für DienstnehmerInnen zur Anwendung kommen können. Die überlassenen Arbeitskräfte werden somit von der Pensionskasse wie DienstnehmerInnen behandelt. Z 7 soll insbesondere sicherstellen, dass diese Gleichsetzung mit DienstnehmerInnen den überlassenen Arbeitskräften zum Zeitpunkt der Einbeziehung schon mitgeteilt worden ist.

Arbeitskräfteüberlassung an ein Land:
Erfasst sind nur jene (derzeit in der Praxis eher unwahrscheinlichen) Fälle, in denen ein Land überlassene Arbeitskräfte quasi als LandeslehrerInnen beschäftigt, und diese auf Grund des § 10 Abs. 1a AÜG (in Verbindung mit dem vorliegenden Kollektivvertrag in der bisherigen Fassung)
jedenfalls
einen gesetzlichen Anspruch auf einen Pensionskassenbeitrag entsprechend dem vorliegenden Kollektivvertrag haben. Nur für diese, sich schon zwingend aus dem Gesetz ergebenden Fälle, wird nun auch der rechtliche Rahmen für die notwendige Beitragsleistung geschaffen.


Erläuterungen zu § 14 Abs. 1:
Herabsetzung des Pensionsalters für ehemalige BeamtInnen und Vertragsbedienstete
Die Herabsetzung des Pensionsalters für ehemalige BeamtInnen oder Vertragsbedienstete auf das vollendete 55. Lebensjahr hat zur Folge, dass alle betroffenen Personen ab 55 Anspruch auf Alterspension aus der Pensionskasse haben – unabhängig davon, ob sie auch bereits einen gesetzlichen Pensionsanspruch haben oder hätten. In der Praxis wird das anzahlmäßig wohl nur eine sehr geringe Rolle spielen, da unverändert zu bisher nur dann ein Anspruch auf Alterspension aus der Pensionskasse entstehen kann, wenn jedes andere aktive Dienstverhältnis zum Bund bereits beendet wurde. Der wesentliche Vorteil der Neuregelung besteht allerdings darin, dass es nun keine Fälle mehr geben kann, in denen Anwartschaftsberechtigte zwar nachweislich schon Anspruch auf eine gesetzliche Alterspension (z.B. aus der Hacklerregelung) haben, jedoch die Alterspension aus der Pensionskassenzusage mangels Erfüllung der vertraglichen Voraussetzungen noch nicht beziehen dürfen.

Datenmeldung:
Ab dem vollendeten 55. Lebensjahr ist bei ehemaligen BeamtInnen und Vertragsbediensteten jedenfalls “Alterspension” als Beendigungsgrund in der Datenschnittstelle zu melden (= Code 2 im Datenfeld “Beendigungsgrund”).

Keine Änderung für BeamtInnen:
BeamtInnen haben weiterhin ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhestand mit Ausnahme des Falls der Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit oder nach § 83 Abs. 1 Z 1 oder 2 RStDG Anspruch auf Alterspension.