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Bundesbedienstete / Pensionskassenzusage / Beilage

Erste Änderung des KOLLEKTIVVERTRAGS ÜBER DIE PENSIONSKASSENZUSAGE FÜR BUNDESBEDIENSTETE

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Hinterlegte Fassung beim BMASK / Gelesenes und eingearbeitetes Korrektorat

abgeschlossen zwischen den Vertragsparteien Bund, vertreten durch die Bundesministerin für Frauen und Öffentlichen Dienst, Minoritenplatz 3, 1010 Wien (im Folgenden "Dienstgeber"), und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Teinfaltstraße 7, 1010 Wien.
Folgende Änderungen werden vereinbart:


1. Entfall im Inhaltsverzeichnis
1.
Im Inhaltsverzeichnis entfällt die § 29 betreffende Zeile und nach der § 30 betreffenden Zeile wird folgende Zeile eingefügt:
“§ 31. Inkrafttreten”.


2. Änderung § 5
2. § 5 lautet:
“§ 5. Dieser Kollektivvertrag gilt für die in § 22a GehG und in § 78a Abs. 1 VBG angeführten Bundesbediensteten, soweit sie nicht gemäß § 17 PTSG zur Dienstleistung zugewiesen sind. Weiters gilt dieser Kollektivvertrag, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, für Leistungsberechtigte und ausgeschiedene Anwartschaftsberechtigte. Für ausgeschiedene Anwartschaftsberechtigte aber nur, wenn für sie nicht aufgrund einer Ausgliederung ein anderer Pensionskassen-Kollektivvertrag wirksam wird.”


3. Änderung § 6 Z 2
3. § 6 Z 2 lautet:
“2. Anwartschaftsberechtigte: Bundesbedienstete, die auf Grund eines aktiven oder früheren aktiven Dienstverhältnisses in Folge von Beiträgen des Dienstgebers und allenfalls auch eigener Beiträge einen Anspruch auf ein zukünftige Leistung entsprechend diesem Kollektivvertrag haben.”


4. Änderung § 6 Z 4
4.
In § 6 Z 4 wird die Wortfolge “Dienstgeber- und allfälligen Dienstnehmerbeiträgen” durch die Wortfolge “Beiträgen des Dienstgebers und allfälligen Beiträgen der/des Anwartschaftsberechtigten” ersetzt.


5. Änderung § 6 Z 6
5. § 6 Z 6 lautet:
“6. Wartefrist: Frist, nach deren Ablauf der Dienstgeber für die Bundesbediensteten, die in den persönlichen Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages einbezogen sind, Beiträge zu leisten hat. Diese Frist endet zum Monatsletzten nach insgesamt einem ununterbrochenen Dienstjahr ab Beginn des Dienstverhältnisses. Auch mehrere Dienstverhältnisse hintereinander zum selben Dienstgeber entsprechen dem Erfordernis des ununterbrochenen Dienstverhältnisses, sofern zwischen diesen nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind. Für LehrerInnen gelten darüber hinaus die Monate Juli und August nicht als Unterbrechung im Sinne dieser Bestimmung. In den Zeiten der beiden vorgenannten Fälle wird der Lauf der Wartefrist gehemmt; diese Zeiten zählen nicht zur Wartefrist.”


6. Änderung § 7 Abs. 1
6. § 7 Abs. 1 lautet:
Ҥ 7.
(1)  Der Dienstgeber hat nach Ablauf der Wartefrist für die weitere Dauer des beitragspflichtigen Dienstverhältnisses einen laufenden monatlichen Beitrag in der Höhe von 0,75% der Bemessungsgrundlage an die Pensionskasse zu leisten.”


7. Änderung § 7 Abs. 2
7. § 7 Abs. 2 lautet:
“(2)  Zusätzlich zu den laufenden Beiträgen hat der Dienstgeber mit der erstmaligen Beitragsverpflichtung gemäß Abs. 1 für Zeiten der abgelaufenen Wartefrist einen Beitrag an die Pensionskasse zu entrichten. Die Höhe des Beitrages errechnet sich aus der Summe jener Beiträge, die sich aus der Anwendung des Abs. 1 auf Zeiten der Wartefrist ergeben, sofern diese Zeiten in einem Dienstverhältnis erbracht wurden, das am Tage der Wartefrist aufrecht ist.”


8. Änderung § 7 Abs. 4
8.
In § 7 Abs. 4 wird das Zitat “§ 8 Abs. 2” durch das Zitat “§ 8 Abs. 2 und 2a” ersetzt.


9. Änderung § 8 Abs. 1a bis 3
9. An die Stelle von § 8 Abs. 1a bis 3 treten folgende Bestimmungen:
“(1a)  Soweit Beiträge gemäß Abs. 1 das gesetzlich zulässige Ausmaß überschreiten (z.B. Prämienantrag gemäß § 108 EStG liegt nicht vor oder ist unzulässig), werden sie auf das höchstmögliche zulässige Ausmaß gekürzt. Eine allfällige Prämie gemäß § 108a EStG kann von der Pensionskasse als Beitrag der/des Anwartschaftsberechtigten dem Beitragskonto bei der Pensionskasse gutgeschrieben werden.
(1b)  Die Anwartschaftsberechtigten haben im Sinne des § 3 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz Betriebspensionsgesetz, BGBl. Nr. 282/1990 in der Fassung BGBl. I, Nr. 54/2012 das Recht, ihre eigenen Beiträge in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen oder auch die Beiträge des Dienstgebers zu übernehmen. Für alle Zeiträume, in denen Anwartschaftsberechtigte Beiträge des Dienstgebers zulässigerweise übernehmen, handelt es sich um Beiträge der Anwartschaftsberechtigten, deren Höhe den Beiträgen im letzten Monat vor Beginn dieser Zeiträume entspricht. Die Rechte gemäß Abs. 5 und 6 bleiben davon unberührt.
(2)  Beiträge der Anwartschaftsberechtigten werden bei Vorliegen einer entsprechenden schriftlichen Verpflichtungserklärung der/des Anwartschaftsberechtigten gegenüber dem Dienstgeber von diesem bei der Bezugs- bzw. Entgeltzahlung des jeweiligen Beitragsmonats einbehalten. Die Beiträge der/des Anwartschaftsberechtigten werden gemeinsam mit den Beiträgen des Dienstgebers, bei Ermangelung solcher zu den entsprechenden Zahlungszeitpunkten, sofern und solange das Dienstverhältnis besteht, ausschließlich durch den Dienstgeber an die Pensionskasse überwiesen.
(2a)  In jenen Fällen, in denen die jeweilige Bezugs- bzw. Entgeltauszahlung für den Einbehalt der Beiträge der Anwartschaftsberechtigten nicht ausreicht oder keine Bezüge bzw. kein Entgelt auszuzahlen sind, kann die Zulässigkeit der Leistung von eigenen Beiträgen des/der Anwartschaftsberechtigten seitens des Dienstgebers an die Voraussetzungen des Abschlusses und der Einhaltung einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Dienstgeber und der/dem Anwartschaftsberechtigten über die Hereinnahme dieser Beiträge geknüpft werden.
(3)  Beiträge der/des Anwartschaftsberechtigten gemäß den vorstehenden Absätzen enthalten nur einen Finanzierungsanteil. Der auf diese Beiträge entfallende Verwaltungskostenanteil wird gemäß § 7 Abs. 4 vom Dienstgeberbeitrag bzw. von der Deckungsrückstellung aus Dienstgeberbeiträgen abgezogen. Die Versicherungssteuer gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 des Versicherungssteuergesetzes ist von den Anwartschaftsberechtigten selbst zu tragen.”


10. Änderung § 8 Abs. 6a
10.
In § 8 Abs. 6a wird das Zitat “Abs. 1” durch das Zitat “Abs. 1 bzw. Abs. 1b” ersetzt.


11. Änderung § 10a Z 2 und 3
11. In § 10a lauten die Z 2 und 3:
“2. Der Rechnungszinssatz beträgt 2%.
3. Der vorgesehene rechnungsmäßige Überschuss beträgt 3%.”


12. Änderung § 10a Z 5
12. In § 10a lautet die Z 5:
“5. Die Schwankungsrückstellung wird global für alle Anwartschaftsberechtigten und global für alle Leistungsberechtigten geführt, wobei die Bundesbediensteten, die vom persönlichen Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages erfasst sind, sowie Berechtigte auf Grund eines Beitrittes gemäß § 5a jedenfalls innerhalb derselben Gruppe in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) zu führen sind.”


14. Neuer § 16 Abs. 5
14. § 16 wird folgender Abs. 5 angefügt:
“(5)  Die Abs. 1 bis 4 sind auf überlebende PartnerInnen eingetragener Partnerschaften gemäß dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz, BGBl. I, Nr. 135/2009 sinngemäß anzuwenden.”


15. Änderung § 25 Abs. 3
15. § 25 Abs. 3 letzter Satz lautet:
“Die Änderung von Daten im Sinne des Abs. 1 führt erst dann zur Entstehung von Anwartschaften oder Leistungsansprüchen, wenn der Pensionskasse die Änderung nachweislich zur Kenntnis gebracht worden ist.”


16. Entfall § 25 Abs. 4
16.
In § 25 erhält der bisherige Abs. 3a die Absatzbezeichnung “(4)” und entfällt der bisherige Abs. 4.


17. Entfall § 29
17. § 29 entfällt.


18. Änderung § 30 Abs. 1
18.
In § 30 Abs. 1 werden die Sätze “Abweichend davon werden Änderungen der in § 10a angeführten versicherungstechnischen Vorgaben ab dem jeweiligen Inkrafttreten für alle Berechtigten wirksam. Die Änderung des Rechnungszinssatzes mit Wirksamkeit 1. Jänner 2013 ist bereits im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012 zu berücksichtigen.” angefügt.


19. Änderung § 30 Abs. 2
19. § 30 Abs. 2 lautet:
“(2)  Personen, die am 17. September 2008 in keinem Dienstverhältnis zum Bund standen, können Ansprüche, die auf Grund der Unverfallbarkeitsregelung des Kollektivvertrages vom 20. September 1999 bereits verfallen sind, nicht nachträglich geltend machen.”


20. Neuer § 31 – Inkrafttreten
20. Nach § 30 wird folgender § 31 samt Überschrift angefügt:
“Inkrafttreten
§ 31. In der Fassung der ersten Änderung des Kollektivvertrages treten in Kraft
1.
§ 14 Abs. 1 Z 2 lit. a, § 30 Abs. 1 und 2 mit 1. Jänner 2009,
2.
§ 16 Abs. 5 mit 1. Jänner 2010,
3.
§ 5, § 6 Z 2, 4 und 6, § 7 Abs. 1 und 4, § 8, § 10a Z 2, 3 und 5, § 25, § 31 samt Überschrift und der Annex sowie die Aufhebung des § 29 samt Überschrift mit 1. Jänner 2013 und
4.
§ 7 Abs. 2 mit 1. Jänner 2014.


21. Annex
21. Folgender Annex wird angefügt:
“Annex
In Ergänzung des Kollektivvertrags über die Errichtung der Bundespensionskasse vom 20. September 1999 wird folgende Vereinbarung getroffen:
1.
Gemäß § 12a Abs. 6 Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2012 wird vereinbart, dass seitens der Pensionskasse weder eine Sicherheits-VRG eingerichtet noch ein Kooperationsvertrag mit einer überbetrieblichen Pensionskasse abgeschlossen wird. Diese Vereinbarung gilt ab 1. Jänner 2013 und kann von jeder Vertragspartei mit Wirkung zum 31. Dezember eines Jahres, erstmals nach Ablauf von drei Jahren mit Wirkung zum 31. Dezember 2015, einseitig beendet werden.
2.
Die Beendigung setzt voraus, dass die Beendigungsabsicht mindestens neun Monate sowie die Beendigung mindestens sechs Monate vor dem anzuführenden Beendigungsstichtag der anderen Vertragspartei schriftlich mitgeteilt wurde. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, die Pensionskasse unverzüglich über die schriftlichen Mitteilungen zu informieren.
3.
Mit Ende der Vereinbarung sind ab dem 1. Jänner des unmittelbar folgenden Kalenderjahres alle gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Sicherheits-VRG anzuwenden. Die Bestimmungen des § 49 Abs. 2 Z 1 PKG, BGBl. Nr. 281/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2012 betreffend die Sicherheits-VRG sind unter Anpassung der jeweiligen Jahreszahlen anzuwenden, um den dann Leistungsberechtigten zu den entsprechend späteren Zeitpunkten ebenfalls (einmalig) den Übertritt in eine Sicherheits-VRG zu ermöglichen.”


Unterzeichungsprotokoll
Für die Bundesministerin: Für die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst:
Wien, am 17. Dezember 2012 Wien, am 14. Dezember 2012