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Bruckner-Orchester Linz / Orchesterangehörige / Beilage

KOLLEKTIVVERTRAG PENSIONS-ZUSCHUSSORDNUNG


abgeschlossen zwischen dem Land Oberösterreich, 4010 Linz, Klosterstraße 7, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe, Sektion Musiker, 1090 Wien, Maria-Theresien-Straße 11, andererseits, betreffend die Pensions-Zuschußordnung für die Musiker des Bruckner-Orchesters Linz (PZO), das ist der Kollektivvertrag, der am 4. Juli / 2. September 1977 zwischen dem Land Oberösterreich, A-4010 Linz, Klosterstraße 7, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe, Sektion Musiker, A-1090 Wien IX., Maria-Theresia-Straße 11, andererseits, abgeschlossen wurde,
in der Fassung
der 1. Novelle zur PZO - das ist der Kollektivvertrag vom 12. November 1979, abgeschlossen zwischen dem Land Oberösterreich, A-4010 Linz, Klosterstraße 7, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe, Sektion Musiker, A-1090 Wien IX., Maria-Theresia-Straße 11, andererseits, betreffend die Abänderung der PZO (1. Novelle zur PZO), - und
der 2. Novelle zur PZO - das ist der Kollektivvertrag vom 18. Mai / 2. Juni 1981, abgeschlossen zwischen dem Land Oberösterreich, A-4010 Linz, Klosterstraße 7, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe, Sektion Musiker, A-1090 Wien IX., Maria-Theresia-Straße 11, andererseits, betreffend die neuerliche Abänderung der PZO (2. Novelle zur PZO), - und
der 3. Novelle zur PZO - das ist der Kollektivvertrag vom 24. Juni 1996 / 20. August 1996, abgeschlossen zwischen dem Land Oberösterreich, A-4010 Linz, Klosterstraße 7, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe, Sektion Musiker, A-1090 Wien IX., Maria-Theresia-Straße 11, andererseits, betreffend die neuerliche Abänderung der PZO (3. Novelle zur PZO).


§ 1
Die Pensions-Zuschußordnung für Musiker des Bruckner-Orchesters Linz (PZO) tritt mit Ablauf des 31. August 1998 außer Kraft.

§ 2 Nachwirkungen
Die PZO gilt jedoch nach Maßgabe der Bestimmung des § 3 in der am 31. August 1998 geltenden Fassung vollinhaltlich weiterhin für jene Personen, die bereits mit Ablauf des 31. August 1998 eine fünfzehnjährige Dienstzeit als Musiker des Bruckner-Orchesters im Sinn des § 1 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b PZO erreicht haben und gemäß § 21 Abs. 1 erster Satz der "Vereinbarung gemäß § 3 Betriebspensionsgesetz", die zwischen dem Land Oberösterreich und dem Bruckner-Orchester Linz mit Wirkung ab dem 1. September 1998 abgeschlossen wurde (BETRIEBSVEREINBARUNG), der Pensionskasse NICHT beitreten.


Rahmenänderungen PZO
(1)  In § 2 PZO entfallen die Worte "einschließlich des Anspruches auf den Hilflosenzuschuß".
(2)  § 9 Abs. 1 lit. a PZO entfällt.
(3)  In § 9 Abs. 1 PZO entfällt folgende lit.: "b)"
(4)  § 9 PZO wird um folgenden Absatz ergänzt:
"(3) Auch im Falle der Inanspruchnahme einer Gleitpension im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung (vgl. z.B. § 253c i.V.m. § 270 ASVG; § 122b BSVG; § 131b GSVG), wird die Höhe des Pensionszuschusses (vgl. § 1 Abs. 1) vom umgekürzten Pensionsanspruch nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung berechnet."
(5)  In § 11 lit. a PZO entfallen die Worte "oder in einem Arbeitshaus angehalten wird".
(6)  § 11 lit. b PZO lautet:
"sich länger als 6 Monate im Kalenderjahr im Ausland aufhält und nicht spätestens nach sechs Monaten und sodann halbjährlich eine von der jeweiligen österreichischen Auslandsvertretung beglaubigte Lebensbestätigung an das Bruckner-Orchester Linz übermittelt.
Für den Fall, daß in dem Aufenthaltsstaat keine österr. Vertretung existiert, hat die Beglaubigung durch die Auslandsvertretung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (vgl. Art 8 lit. c EGV) zu erfolgen."
Linz, am 24. August 1998 Für das Land Oberösterreich Landesrat Hiesl Wien, am 17. Aug. 1998 Österreichischer Gewerkschaftsbund Für die Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe
Franz Becke Ernst Körmer
Zentralsekretär Vorsitzender