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Bruckner-Orchester Linz / Orchesterangehörige / Beilage

KOLLEKTIVVERTRAG (Rahmenänderung)


über die Abänderung des Kollektivvertrages
abgeschlossen zwischen dem Land Oberösterreich, 4010 Linz, Klosterstraße 7, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe, Sektion Musiker , 1090 Wien, Maria-Theresien-Straße 11, andererseits,
über das Dienstverhältnis der Dienstnehmer des Bruckner-Orchesters Linz (18. Novelle zum OrchKollV).
Der Kollektivvertrag vom 17. Juli 1972, abgeschlossen zwischen dem Land Oberösterreich, A-4010 Linz/Donau, Klosterstraße 7, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst und freie Berufe, Sektion Musiker , A-1090 Wien IX, Maria-Theresien-Straße 11, andererseits, über das Dienstverhältnis der Dienstnehmer des Bruckner-Orchesters Linz, in der Fassung der Ersten Novelle zum OrchKollV vom 18. März 1974, der Zweiten Novelle zum OrchKollV vom 22. März/6. April 1976, der Dritten Novelle zum OrchKollV vom 16. Oktober/3. November 1978, der Vierten Novelle zum OrchKollV vom 20. November/7. Dezember 1978, der Fünften Novelle zum OrchKollV vom 3./18. Dezember 1979, der Sechsten Novelle zum OrchKollV vom 21. Dezember 1981/27. Jänner 1982, der Siebenten Novelle zum OrchKollV vom 27. Februar/23. März 1984, der Achten Novelle zum OrchKollV vom 6./30. Oktober 1986, der Neunten Novelle zum OrchKollV vom 29. Feburar/17. März 1988, der Zehnten Novelle zum OrchKollV vom 13./23. Feburar 1989, der Elften Novelle zum OrchKollV vom 10. Oktober/13. November 1989, der Zwölften Novelle zum OrchKollV vom 11. Juni/11. Juli 1990, der Dreizehnten Novelle zum OrchKollV vom 18. Dezember/15. Jänner 1991, der Vierzehnte Novelle zum OrchKollV vom 4. Feburar/9. März 1992, der Fünfzehnten Novelle zum OrchKollV vom 16. November/10. Dezember 1992, der sechzehnten Novelle zum OrchKollV 30. Jänner/14. Februar 1995, und der 17. Novelle zum OrchKollV vom 20. Juni / 20. August 1996, - im folgenden kurz "OrchKollV" genannt - wird wie folgt geändert:


Änderung § 28 Auswärtige Dienstleistungen
2.  § 28 Abs. 1 lautet:
"(1) Auswärtige Dienstleistungen sind Gastspielreisen einschließlich der damit verbundenen Produktionen (§ 11 Abs. 1). Der geplante Reiseablauf bedarf der Zustimmung der Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe."
3.  § 28 Abs. 2 lautet:
"(2) Solche Gastspielreisen können
a) innerhalb des Gebietes des Bundeslandes Oberösterreich (Abstecher)
b) innerhalb des österreichischen Bundesgebietes, aber außerhalb des Gebietes des Bundeslandes Oberösterreich (Inlandsreise) oder
c) außerhalb des österreichischen Bundesgebietes (Auslandsreise), und zwar entweder
1. im europäischen sowie in dem an das Mittelmeer angrenzende Ausland (Europareise) oder
2. im sonstigen Ausland (Überseereise)
stattfinden."
4.  In § 28 Abs. 5 zweiter Satz
sind nach dem Wort "darf" die Worte "am selben Tag" einzufügen.
5.  Dem § 28 werden folgende neue Absätze 11 bis 15 angefügt:
der bisherige Absatz 11 wird ersatzlos gestrichen, der bisherige Absatz 12 wird zum neuen Absatz 16:
"(11)Dem Dienstnehmer steht bei Gastspielreisen grundsätzlich nach Möglichkeit ein Einbettzimmer in einem Hotel zu.
(12)  Bei Gastspielreisen gebühren Diäten in Höhe der Landesbediensteten jeweils gemäß der O.ö. Landesreisegebührenvorschrift, LGBl.Nr. 47/1994, i.d.j.g.F., zustehenden Reisezulage bzw. Auslandszulage.
Bei Überseereisen (vgl. § 28 Abs. 2 lit. c Z. 2) gelten für Hin- und Rückflug die für Österreich geltenden Diätensätze.
(13)  Bei Busreisen wird ab drei Stunden Reisezeit eine Pause von einer halben Stunde in die Reisezeit eingerechnet. Pausen, in denen ein Mittag- oder Abendessen eingenommen werden, werden nicht in die Reisezeit eingerechnet. Beträgt die Reisezeit jedoch mehr als fünf Stunden und fallen die allgemein üblichen Essenszeiten in diese Reisezeit, ist eine weitere Stunde in die Reisezeit einzurechnen.
(14)  Für Busreisen von mehr als vier Stunden Reisezeit ist die Zustimmung der Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe einzuholen.
(15)  Bei Reisen mit der Bahn, die überwiegend in die Zeit zwischen 22.00 und 6:00 Uhr fallen und mehr als vier Stunden dauern, besteht ein Anspruch auf Schlafwagen zweiter Klasse."


Änderung § 29 Dienstleistungen außerhalb von Oberösterreich
§ 29 lautet:

§ 29 Anrechnung der Reisezeiten auf Dienste (Reisedienste) bei Abstechern und Inlandsreisen
(1)  Bei Abstechern bleiben die Reisezeiten für die jeweilige Produktion und eine Probe insofern unberücksichtigt, als sie weder auf Dienste (vgl. § 15 Abs. 1) noch auf Reisedienste (vgl. Abs. 2) angerechnet werden.
Findet mehr als eine Probe statt, gilt für diese Proben die Regelung wie für Inlandsreisen (vgl. Abs. 2).
(2)  Bei Inlandsreisen gebührt eine Reiseabgeltung (Reisezeit, Erschwernis, und dgl.) in Form von Reisediensten, die auf das Dienstlimit, nicht jedoch auf das Überdienstlimit gemäß § 15 Abs. 3 angerechnet werden.
Vier Stunden Reisezeit sind ein Dienst.
Die Durchrechnung der Reisezeit erfolgt als Gesamtabrechnung für alle im Kalendermonat angefallenen Inlandsreisen jeweils am Monatsende.
Zur Ermittlung der Reisedienste wird die Summe aller im Kalendermonat angefallenen Inlandsreisezeiten durch "vier" dividiert. Sich ergebende Restzeiten bleiben bis 90 Minuten unberücksichtigt. Darüber hinausgehende Restzeiten werden als voller Reisedienst angerechnet.
(3)  Für Auslandsreisen gebührt eine pauschale Reiseabgeltung (Reisezeit, Erschwernis, und dgl.) je 24 Stunden Abwesenheit von Linz.
1. bei Europareisen (vgl. § 28 Abs. 2 lit. c Z. 1)
in Höhe von S 550,--
2. bei Überseereisen (vgl. § 28 Abs. 2 lit. c Z. 2)
in Höhe von S 750,--
(4)  Die tatsächlich angefallenen Auslandsreisezeiten werden nach Ende der Auslandsreise zusammengezählt und durch 24 dividiert.
Sich ergebende angefangene Reststunden werden mit jeweils 1/24 des im Abs. 3 angeführten Reiseabgeltungsbetrages abgegolten.
Keine Reiseabgeltung gebührt für Ruhetage und sonstige dienstfreie und reisefreie Tage (vg. § 21, § 22).
(5)  Als Inlands- bzw. Auslandsreisezeit sind jeweils zusammenzurechnen:
a) die Zeit von der Abfahrt an der vom Dienstgeber bekanntgegebenen Abfahrtstelle in Linz bis zur Ankunft im Hotel des Ortes der ersten Produktion bzw. dem Ort der ersten Produktion;
b) die Zeit des Transfers von einem Hotel in ein anderes Hotel;
c) die Zeit der Rückreise vom letztbezogenen Hotel oder Ort der Produktion bis zur Ankunft in Linz;
d) Transferzeiten vom jeweiligen Hotel zum Ort der Produktion und retour, die jeweils länger als 30 Minuten dauern.
(6)  Zeiten für Transfers vom Hotel zum Ort der Produktion (vgl. § 11 Abs. 1) und retour bleiben bis zu einer Dauer von jeweils 30 Minuten für die gemäß Abs. 2 bzw. Abs. 4 zu ermittelnde Gesamtreisezeit unberücksichtigt."


Änderung Neuer § 29a
7 Nach § 29 wird folgender § 29 a eingefügt:

"§29 a Ruhezeiten nach Gastspielreisen
(1)  Nach einer mehr als vier Stunden dauernden durchgehenden Reisezeit dürfen am selben Tag nur Produktionen und dazugehörige Sitzproben stattfinden, wobei den Dienstnehmern zwischen der Ankunft im Hotel und dem Beginn der Sitzprobe eine Ruhezeit von mindestens drei Stunden zu gewähren ist.
(2)  Nach einer mehr als sieben Stunden aber weniger als zehn Stunden dauernden durchgehenden Reisezeit haben die Dienstnehmer bei einer Ankunft bis 20:00 Uhr Ortszeit einen Anspruch auf eine Mindestruhezeit von 12 Stunden bei Europareisen (vgl. § 28 Abs. 2 lit. c Z. 1) und von 16 Stunden bei Überseereisen (vgl. § 28 Abs. 2 lit. c Z. 2). Bei späterer Ankunft als 20:00 Uhr darf jeweils am darauffolgenden Tag kein Vormittags- und/oder Nachmittagsdienst stattfinden; lediglich ein Abenddienst ist zulässig. Bei späterer Ankunft als 20:00 Uhr darf bei Überseereisen am darauffolgenden Tag und am Vormittag des diesen Tag folgenden Tages kein Dienst stattfinden.
(3)  Nach einer mehr als zehn Stunden dauernden durchgehenden Reisezeit haben die Dienstnehmer Anspruch auf eine Mindestruhezeit bei Ankunft bis 20:00 Uhr Ortszeit von 16 Stunden bei Europareisen und von 24 Stunden bei Überseereisen. Bei späterer Ankunft als 20:00 Uhr darf bei Europareisen am darauffolgenden Tag kein Vormittags- und/oder Nachmittagsdienst stattfinden. Lediglich ein Abenddienst ist zulässig. Bei späterer Ankunft als 20:00 Uhr darf bei Überseereisen am darauffolgenden Tag und am Vormittag des diesem Tag folgenden Tages kein Dienst stattfinden.
(4)  Von den Abs. 1 bis 3 abweichende Vereinbarungen können mit der Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe getroffen werden."
Linz, am 17. Nov. 1997 Linz, am 12.12.1997
Für das Land Oberösterreich: Für die Landesorgansiation OÖ
Gewerkschaft Kunst, Medien,
freie Berufe
(Landesrat Franz Hiesl) (Landesvorsitzender)
(Landessekretärin)
Wien, am 12.12.1997
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe
(Vorsitzender)
(Zentralsekretär)