KOLLEKTIVVERTRAG (Rahmenänderung)
über die Abänderung des Kollektivvertrages
abgeschlossen zwischen dem Land Oberösterreich, 4010 Linz, Klosterstraße 7, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe, Sektion
Musiker
, 1090 Wien, Maria-Theresien-Straße 11, andererseits,
über das Dienstverhältnis der Dienstnehmer des Bruckner-Orchesters Linz (siebzehnte Novelle zum OrchKollV).
Artikel I
Der Kollektivvertrag vom 17. Juli 1972, abgeschlossen zwischen dem Land Oberösterreich, A-4010 Linz/Donau, Klosterstraße 7, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst und freie Berufe, Sektion
Musiker
, A-1090 Wien IX, Maria-Theresien-Straße 11, andererseits, über das Dienstverhältnis der Dienstnehmer des Bruckner-Orchesters Linz, in der Fassung der Ersten Novelle zum OrchKollV vom 18. März 1974, der Zweiten Novelle zum OrchKollV vom 22. März/6. April 1976, der Dritten Novelle zum OrchKollV vom 16. Oktober/3. November 1978, der Vierten Novelle zum OrchKollV vom 20. November/7. Dezember 1978, der Fünften Novelle zum OrchKollV vom 3./18. Dezember 1979, der Sechsten Novelle zum OrchKollV vom 21. Dezember 1981/27. Jänner 1982, der Siebenten Novelle zum OrchKollV vom 27. Februar/23. März 1984, der Achten Novelle zum OrchKollV vom 6./30. Oktober 1986, der Neunten Novelle zum OrchKollV vom 29. Feburar/17. März 1988, der Zehnten Novelle zum OrchKollV vom 13./23. Feburar 1989, der Elften Novelle zum OrchKollV vom 10. Oktober/13. November 1989, der Zwölften Novelle zum OrchKollV vom 11. Juni/11. Juli 1990, der Dreizehnten Novelle zum OrchKollV vom 18. Dezember/15. Jänner 1991, der Vierzehnte Novelle zum OrchKollV vom 4. Feburar/9. März 1992, der Fünfzehnten Novelle zum OrchKollV vom 16. November/10. Dezember 1992, und der sechzehnten Novelle zum OrchKollV 30. Jänner/14. Februar 1995, - im folgenden kurz "OrchKollV" genannt - wird wie folgt geändert:
Nach § 39 wird folgender neuer § 40 angefügt:
"§ 40 Bestimmungen über eine Einmalzahlung in den Jahren 1996 und 1997
(1)
Dem Dienstnehmer gebührt im Spieljahr 1995/96 eine Einmalzahlung in Höhe von S 2.700,--, wenn er am 1. April 1996 Anspruch auf Bezüge aus seinem Orchesterdienstverhältnis hat.
(2)
Dem Dienstnehmer gebührt im Spieljahr 1996/97 eine Einmalzahlung in Höhe von S 3.000,--, wenn er am 1. Februar 1997 Anspruch auf Bezüge aus seinem Orchesterdienstverhältnis hat.
(3)
Besteht nur deswegen kein Anspruch auf die in Abs. 1 bzw. Abs. 2 genannten Geldleistungen, weil
-
1.
die Dienstnehmerin nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 in der jeweils geltenden Fassung nicht beschäftigt werden darf, oder
-
2.
der Dienstnehmer wegen Unfalls oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert ist, ohne daß er die Dienstverhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat,
so gebühren abweichend von Abs. 1 und 2 die dort genannten Geldleistungen dennoch.
(4)
Die am 1. April 1996 gebührende Einmalzahlung ist gemeinsam mit dem Bezug für den Monat Juni 1996, die am 1. Februar 1997 gebührende Einmalzahlung ist gemeinsam mit dem Bezug für den Monat Februar 1997 auszuzahlen.
(5)
Die in Abs. 1 und 2 genannten Geldleistungen haben keinerlei Auswirkung auf den laufenden Bezug bzw. sonstige aus dem Dienstverhältnis gebührende Ansprüche."