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Bruckner-Orchester Linz / Orchesterangehörige / Beilage

KOLLEKTIVVERTRAG


abgeschlossen zwischen dem Land Oberösterreich, A-4010 Linz, Klosterstraße 7, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe, Sektion Musiker, 1090 Wien IX, Maria-Theresien-Straße 11, andererseits, betreffend die neuerliche Abänderung des Kollektivvertrages vom 17. Juli 1972, abgeschlossen zwischen dem Land Oberösterreich, A-4010 Linz/Donau, Klosterstraße 7, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst und freie Berufe, Sektion Musiker, A-1090 Wien IX, Maria-Theresien-Straße 11, andererseits, über das Dienstverhältnis der Dienstnehmer des Bruckner-Orchesters Linz (sechzehnte Novelle zum OrchKollV).


Artikel I
Der Kollektivvertrag vom 17. Juli 1972, abgeschlossen zwischen dem Land Oberösterreich, A-4010 Linz/Donau, Klosterstraße 7, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst und freie Berufe, Sektion Musiker, A-1090 Wien IX, Maria-Theresien-Straße 11, andererseits, über das Dienstverhältnis der Dienstnehmer des Bruckner-Orchesters Linz, in der Fassung der Ersten Novelle zum OrchKollV vom 18. März 1974, der Zweiten Novelle zum OrchKollV vom 22. März/6. April 1976, der Dritten Novelle zum OrchKollV vom 16. Oktober/3. November 1978, der Vierten Novelle zum OrchKollV vom 20. November/7. Dezember 1978, der Fünften Novelle zum OrchKollV vom 3./18. Dezember 1979, der Sechsten Novelle zum OrchKollV vom 21. Dezember 1981/27. Jänner 1982, der Siebenten Novelle zum OrchKollV vom 27. Februar/23. März 1984, der Achten Novelle zum OrchKollV vom 6./30. Oktober 1986, der Neunten Novelle zum OrchKollV vom 29. Feburar/17. März 1988, der Zehnten Novelle zum OrchKollV vom 13./23. Feburar 1989, der Elften Novelle zum OrchKollV vom 10. Oktober/13. November 1989, der Zwölften Novelle zum OrchKollV vom 11. Juni/11. Juli 1990, der Dreizehnten Novelle zum OrchKollV vom 18. Dezember/15. Jänner 1991, der Vierzehnten Novelle zum OrchKollV vom 4. Februar/9. März 1992, und der Fünfzehnten Novelle zum OrchKollV vom 16. November/10. Dezember 1992, - im folgenden kurz "OrchKollV" genannt - wird wie folgt geändert:


Änderung § 1 Geltungsbereich
1.  § 1 Abs. 3 OrchKollV hat zu lauten:
"(3)Substituten - d.s. Musiker (Instrumentalisten), die vom Dienstgeber zur vorübergehenden Besetzung offener Stellen (vgl. § 6 Pkt. A), fallweise zur Mitwirkung bei Produktionen (vgl. § 11 Abs. 1 zweiter Satz) oder aus sonstigen Gründen engagiert werden, - sind nicht Dienstnehmer im Sinne des Abs. 1; das Dienstverhältnis von Substituten fällt nicht unter den (persönlichen) Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages."


Änderung § 11 Dienstleistungen
3.  § 11 Abs. 2 OrchKollV hat zu lauten:
"(2)Die unter Abs. 1 umschriebenen Verpflichtungen der Dienstnehmer bestehen auch dann, wenn Aufzeichnungen oder Direktübertragungen von Produktionen (Abs. 1) erfolgen."


Änderung § 21 Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen
5.  § 21 Abs. 2 OrchKollV hat zu lauten:
"(2)Für Dienste an einem gesetzlichen Feiertag erhält der Dienstnehmer einen dienstfreien Tag, der - soferne es zu keiner einvernehmlichen Festlegung des Zeitpunktes der Inanspruchnahme dieses dienstfreien Tages kommt - entsprechend der vom Dienstgeber zu treffenden Entscheidungen als Urlaubsverlängerung vor oder nach dem bis 15. April eines jeden Kalenderjahres dem Dienstnehmer mitzuteilenden Erholungsurlaub zu geben ist."


Änderung § 24 Urlaub
6.  § 24 Abs. 2 und 3 OrchKollV hat zu lauten:
"(2)Die Dienstnehmer nach § 5 Abs. 2 lit. a haben Anspruch auf einen Erholungsurlaub:
Nach Vollendung einer Dienstzeit von
1 Monat im Ausmaß von 2 Kalendertagen
2 Monaten im Ausmaß von 4 Kalendertagen
3 Monaten im Ausmaß von 7 Kalendertagen
4 Monaten im Ausmaß von 10 Kalendertagen
5 Monaten im Ausmaß von 12 Kalendertagen
6 Monaten im Ausmaß von 15 Kalendertagen
7 Monaten im Ausmaß von 18 Kalendertagen
8 Monaten im Ausmaß von 21 Kalendertagen
9 Monaten im Ausmaß von 24 Kalendertagen
10 Monaten im Ausmaß von 27 Kalendertagen
11 Monaten im Ausmaß von 30 Kalendertagen

Die Dienstnehmer nach § 5 Abs. 2 lit. d haben in dem bei ihrem Dienstantritt laufenden Spieljahr Anspruch auf einen Erholungsurlaub analog den Regelungen des ersten Satzes; im folgenden Spieljahr des Orchesters haben diese Dienstnehmer einen Anspruch auf einen Erholungsurlaub im Ausmaß von 36 Kalendertagen.
(3)  Der Erholungsurlaub ist in der Regel in der Zeit zwischen 1. Juni und 31. August zu gewähren und mindestens einen Monat vor Urlaubsbeginn, spätestens jedoch bis 15. April eines jeden Kalenderjahres dem Dienstnehmer mitzuteilen. Der Erholungsurlaub steht dem Dienstnehmer nach Möglichkeit ohne Unterbrechung zu. Während des Erholungsurlaubes behält der Dienstnehmer den Anspruch auf seine festen Bezüge."


Änderung § 32 Beistellung von Musikinstrumenten
10.  § 32 Abs. 6 OrchKollV hat zu lauten:
"(6)Bei Teil- und Totalbeschädigung oder bei Verlust eines Musikinstrumentes im Dienst oder auf dem dienstnotwendigen Transport gilt § 33 Abs. 5 sinngemäß."


Änderung § 39 Schlussbestimmungen
13.  § 39 Abs. 4 OrchKollV hat zu lauten:
"(4)Personenbezogene Bezeichnung in diesem Kollektivvertrag gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form."


Änderung Bezugsordnung
14.  Der Teil der "Bezugsordnung" des OrchKollV, welcher den
ANFANGSBEZUG UND DIE DIENSTALTERSZULAGE REGELT, HAT ZU LAUTEN:
Der Anfangsbezug und die Dienstalterszulage betragen im:
1. und 2. Dienstjahr S 19.871,-
3. und 4. Dienstjahr S 20.386,-
5. und 6. Dienstjahr S 21.528,-
7. und 8. Dienstjahr S 22.958,-
9. und 10. Dienstjahr S 24.692,-
11. und 12. Dienstjahr S 25.393,-
13. und 14. Dienstjahr S 26.570,-
15. und 16. Dienstjahr S 27.924,-
17. und 18. Dienstjahr S 28.987,-
19. und 20. Dienstjahr S 31.005,-
21. und 22. Dienstjahr S 31.747,-
23. und 24. Dienstjahr S 32.483,-
25. und 26. Dienstjahr S 33.498,-
27. bis 30. Dienstjahr S 34.506,-
ab dem 31. Dienstjahr S 36.075,-
15.  Der Teil der "Bezugsordnung" des OrchKollV, welcher die

Beistellgebühr regelt, hat zu lauten:
Die monatliche BEISTELLUNGSGEBÜHR gemäß § 32, Abs. 3 beträgt:
für beigestellte Instrumente mit einem Zeitwert
bis insgesamt S 150.000,-- S 300,-
für beigestellte Instrumente mit einem Zeitwert
von über S 150.000,-- bis insgesamt S 300.000,-- S 400,-
für beigestellte Instrumente mit einem Zeitwert
von über S 300.000,-- bis insgesamt S 600.000,-- S 500,-
für beigestellte Instrumente mit einem Zeitwert
über S 600.000,-- S 600,-

Sie gebührt zwölfmal im Jahr.


Änderung Zulagenordnung
16.  Z. 4 der Zulagenordnung wird ersatzlos gestrichen.


Änderung Dienstordnung § 6 Pultbesetzung
17.  § 6 "Dienst- und Disziplinarordnung" des Bruckner-Orchesters Linz hat zu lauten:

"§ 6 Pultbesetzung
Die Zuweisung der Sitzplätze erfolgt durch den Chefdirigenten nach Anhörung des Betriebrates."


Änderung Dienstordnung § 12 Verhalten bei Proben und Aufführungen
18.  § 12 Abs. 1 erster Satz "Dienst- und Disziplinarordnung" des Bruckner-Orchesters Linz hat zu lauten:
"(1)Zu allen Proben und Aufführungen haben die Dienstnehmer fünf Minuten vor dem angesetzten Termin der Proben oder Aufführungen auf ihrem Platz bzw., soferne eine gemeinsame Anreise zum Probe- bzw. Aufführungsort stattfindet, fünf Minuten vor der planmäßigen Abfahrtszeit am festgelegten Abfahrtsort anwesend zu sein."


Artikel II
Die Bestimmungen des Art. I Z. 1 bis 4, Z. 6, 7 und 9 treten mit Rückwirkung auf den Beginn des 1. September 1994 in Kraft.
Die Bestimmungen des Art. I Z. 5, 8 und 10 bis 18 treten mit Rückwirkung auf den Beginn des 1. Jänner 1995 in Kraft.

Linz, am 30. Jänner 1995


Für das LAND OBERÖSTERREICH Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. Karl Albert Eckmayr Für den ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe (Vorsitzender) (Zentralsekretär)