Änderung § 6 Stellenausschreibung und Aufnahme
1.
) § 6 OrchKollV hat zu lauten:
"§ 6 Stellenausschreibung und Aufnahme
A) Ausschreibung
(1)
Der Besetzung einer offenen Stelle im Orchester hat eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen. Die öffentliche Ausschreibung ist durch den Dienstgeber zu veranlassen. Sie hat neben den allgemeinen Aufnahmeerfordernissen jene besonderen Kenntnisse und Fertigkeiten zu enthalten, die im Hinblick auf die zu besetzende Orchesterstelle von den Bewerbern erwartet werden. Darüber hinaus ist auf die instrumentale und klangliche Eigenart des Orchesters hinzuweisen.
(2)
Die Ausschreibung offener Stellen im Orchester hat durch den Dienstgeber jeweils sobald als möglich in der Zeitschrift "Das Orchester", nach Wahl des Dienstgebers darüber hinaus auch in anderen Druckschriften (z.B. in- und ausländischen Tageszeitungen, Fachzeitschriften, Fachblatt des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe und dgl.) zu erfolgen. Darüber hinaus sind die entsprechenden Abteilungsvorstände der inländischen Musikhochschulen und Konservatorien von offenen Stellen im Orchester zu informieren. Die Ausschreibung ist jedenfalls sooft zu wiederholen, bis die offene Stelle im Orchester besetzt ist.
Die öffentliche Ausschreibung gilt durch Publikation in der Zeitschrift "Das Orchester" oder in einer inländischen Tageszeitung als erfolgt.
(3)
In besonders begründeten Fällen kann der Dienstgeber über Beschluß der Jury (vgl. Pkt. C) mit einfacher Stimmenmehrheit von der Ausschreibung einzelner offener Stellen absehen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
B) Bewerbung und Einladung
(1)
Die Aufnahmewerber um eine freie Orchesterstelle haben ein schriftliches Bewerbungsschreiben mit Lebenslauf und Lichtbild an den Dienstgeber zu richten.
(2)
Die Einladung der Bewerber zum Probespiel erfolgt durch den Dienstgeber nach Beratung mit einem Stimmführer der jeweiligen Gruppe, welcher der Bewerber im Falle seiner Aufnahme als Dienstnehmer (vgl. § 5 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1) in das Orchester angehören soll. Die Einladung zum Probespiel soll den vom Dienstgeber ausgewählten Bewerbern spätestens sechs Wochen vor dem Probespieltermin zusammen mit den ausgewählten Pflichtstücken (vgl. Abs. 3) übermittelt werden.
(3)
Die Auswahl der Pflichtstücke (aus der Solo-, Konzert- und Opernliteratur) obliegt dem Künstlerischen Leiter des Orchesters, wobei der Stimmführer der betreffenden Gruppe ein Vorschlagsrecht hat. Die Beschaffung des Notenmaterials erfolgt durch den Dienstgeber.
(4)
Aufnahmewerber, welche außerhalb von Linz ihren ordentlichen Wohnsitz haben und am Probespiel teilnehmen, haben gegenüber dem Dienstgeber nur Anspruch auf Ersatz der Reisekosten (Bahnfahrt, zweite Klasse) von und zurück zu ihrem ordentlichen Wohnsitz, wenn sie als Dienstnehmer (vgl. § 1 Abs. 1) aufgenommen werden. Liegt der ordentliche Wohnsitz im Ausland, besteht lediglich ein derartiger Anspruch auf Ersatz der Anreisekosten (Bahnfahrt, zweite Klasse) ab der österreichischen Bundesgrenze bzw. der Abreisekosten bis zur österreichischen Bundesgrenze. Der Umfang des Anspruches auf Ersatz der Reisekosten ist Aufnahmewerbern mit der Einladung zum Probespiel bekanntzugeben. Die Auszahlung dieses Reisekostenersatzes erfolgt mit der Auszahlung der ersten festen Bezüge an den betreffenden Dienstnehmer (vgl. § 1 Abs. 1).
C) Zusammensetzung der Jury
(1)
Die Jury setzt sich wie folgt zusammen:
-
a)
Ein Vorsitzender: Künstlerischer Leiter oder dessen Stellvertreter;
-
b)
der Stellvertreter des Opernchefs am Landestheater Linz, bei dessen Verhinderung ein vom Landestheater Linz entsandter dirigierender Kapellmeister des Landestheaters Linz;
-
c)
ein Konzertmeister als Vertreter des Dienstgebers;
-
d)
zwei Stimmführer der Streicher, zwei Erste Holzbläser, zwei Erste Blechbläser, ein Pauker oder Harfenist. Diese Juroren sind von den einzelnen Instrumentengruppen bekanntzugeben;
-
e)
zwei Mitglieder der betroffenen Instrumentengruppe. Diese Juroren sind von der jeweiligen Instrumentengruppe für jede Sitzung der Jury bekanntzugeben. Bei Nichteinigung innerhalb der Instrumentengruppe nehmen die dienstältesten Mitglieder der Stimmgruppe als Juroren am Probespiel bzw. an einer Sitzung der Jury teil;
-
f)
ein Betriebsratsmitglied des Orchesters.
-
g)
Der Dienstgeber hat für jede Sitzung der Jury einen Schriftführer beizustellen, der allerdings kein Stimmrecht hat.
(2)
Während eines Spieljahres des Orchesters sind Veränderungen in der Zusammensetzung der Jury betreffend die unter Abs. 1 lit. a - d genannten Juroren zu vermeiden. Ist ein unter Abs. 1 lit. d und/oder e genannter Juror verhindert, an einem Probespiel bzw. an einer Sitzung der Probespieljury teilzunehmen, so ist diejenige Instrumentengruppe, die den nunmehr verhinderten Juror bekanntgegeben hat, verpflichtet, ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(3)
Anverwandte und Ausbildner des Aufnahmewerbers können nicht Juroren sein. In einem solchen Fall hat diejenige Instrumentengruppe, die den Juror bekanntgegeben hat, einen Ersatz aus der Instrumentengruppe zu bestellen.
(4)
Die Jury ist beschlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden fünf der Juroren anwesend sind.
Jeder erschienene Juror hat nur eine Stimme, ihre Delegierung ist nicht möglich.
Stimmberechtigt sind nur jene Juroren, die während der gesamten Dauer der Jurysitzung anwesend waren und vom Schriftführer in der Anwesenheitsliste eingetragen worden sind.
D) Einberufung und Aufgaben der Jury
(1)
Eine Jurysitzung mit bzw. ohne Probespiel wird vom Dienstgeber durch Anschlag auf der Anschlagtafel des Orchesters (vgl. § 23 Abs. 1 lit. b OrchKollV) einberufen.
Bei Dienstnehmern, welche erstmals in das Orchester eingetreten sind (vgl. § 5 Abs. 3 OrchKollV), hat bis zum 30. Jänner des Jahres, in dem das Orchesterdienstverhältnis jeweils abläuft, eine Jurysitzung zum Zwecke der neuerlichen Beurteilung stattzufinden.
(2)
Der Jury obliegt die künstlerische Beurteilung
-
a)
bei Neuaufnahmen mit (bzw. ohne) Probespiel;
-
b)
von Dienstnehmern vor Ablauf des ersten Orchesterdienstverhältnisses in der Regel in jener Zusammensetzung, in der über die Neuaufnahme des Dienstnehmers ursprünglich entschieden worden ist;
-
c)
bei Rückversetzungen
und Dokumentation der Entscheidung gegenüber dem Dienstgeber.
(3)
Die Jury ist in Ausnahmefällen bei Neuaufnahmen zur Erlassung eines Probespieles berechtigt, wenn die anwesenden Juroren dies einstimmig beschließen.
(4)
Empfehlungen für Rückversetzungen, die in einer Jurysitzung ohne Probespiel in geheimer Abstimmung gefaßt werden, bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen der anwesenden Juroren.
(5)
Soll eine Jurysitzung zum Zwecke der neuerlichen Beurteilung von Dienstnehmern vor Ablauf des ersten Orchesterdienstverhältnisses (vgl. Abs. 1 2. Satz und Abs. 2 lit. b) stattfinden, so tritt an Stelle des Zusammentrittes der Jury und eines Probespieles eine vom Dienstgeber zu organisierende und vom Orchesterinspektor abzuwickelnde schriftliche Abstimmung der Jurymitglieder (vgl. Pkt. C Abs. 1 i.V.m. Pkt. D Abs. 2 .it. b), wobei Pkt. C Abs. 4, 1. und 2. Satz sinngemäß gilt.
Die Empfehlung für die Verlängerung des Vertrages von Dienstnehmern, gefaßt vor Ablauf des ersten Orchesterdienstverhältnisses nach neuerlicher Beurteilung in schriftlicher Abstimmung, bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
(6)
Der Dienstgeber darf einen Vertrag mit Dienstnehmern vor Ablauf des ersten Orchesterdienstverhältnisses nicht verlängern, wenn die Jury die Nichtverlängerung dieses Dienstvertrages aus künstlerischen Gründen mit einer einfachen Stimmenmehrheit beschlossen hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
E) Teilnahme
(1)
Für die eingeladenen Juroren bzw. deren Vertreter gem. Pkt. C Abs. 1 lit. c, d, e und f besteht die Verpflichtung zur unentgeltlichen Teilnahme an Jurysitzungen sowie auch an schriftlichen Abstimmungen (vgl. Pkt. D Abs. 5); insbesondere wird die Teilnahme von Dienstnehmern auch nicht auf das Dienstlimit angerechnet.
(2)
Das Abhalten von Jurysitzungen mit oder ohne Probespiel ist an Werktagen zwischen 9.00 Uhr und 22.00 Uhr möglich.
F) Ablauf des Probespiels
(1)
Das Probespiel findet in der Regel in mehreren Durchgängen statt, wobei während des ersten Durchganges ein Vorhang den Bewerber für die Jurymitglieder abzudecken hat. Auf Verlangen der Juroren mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen muß der Vorhang weggenommen werden. Bei Neuaufnahmen (vgl. Pkt. D Abs. 2 lit. a) hat mindestens ein Durchgang ohne Vorhang stattzufinden.
(2)
Um die Anonymität der Bewerber während der Durchgänge hinter dem Vorhang zu gewährleisten, zieht der Orchesterinspektor nach Betreten des Probespielraumes durch die Jury für den jeweiligen Aufnahmewerber eine Probespielnummer, die der Aufnahmewerber bis zum letzten Durchgang beibehält. Diese Probespielnummern der Aufnahmewerber sind während dieser Durchgänge nur dem Orchesterinspektor bekannt.
Für den Orchesterinspektor besteht bis zur Wegnahme des Vorhangs in einem Probespiel hinsichtlich der Probespielnummer der einzelnen Aufnahmewerber Schweigepflicht. Ebenso besteht Schweigepflicht für die einzelnen Jurymitglieder während des Probespiels sowie über dessen Auswertung gegenüber außenstehenden Dritten.
(3)
Das Zeichen zur Beendigung des Vorspiels eines einzelnen Aufnahmewerbers gibt der Vorsitzende. Eine bestimmte Dauer des Vorspiels eines Aufnahmewerbers ist nicht vorgesehen, kann jedoch zu Beginn des Probespiels auf Antrag eines Jurors mit einfacher Stimmenmehrheit festgesetzt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4)
Zum Nachweis seiner künstlerischen Qualifikation hat jeder Aufnahmewerber ein Stück nach freier Wahl (einen Satz eines Konzertes oder sonstigen Solostückes), sowie die durch den künstlerischen Leiter (vgl. Pkt. 8 Abs. 3) bestimmten Pflichtstücke zu spielen; die Jury kann jedoch mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei die Stimme des Vorsitzenden in dieser Stimmenmehrheit enthalten sein muß, vom Vorspiel des Stückes nach freier Wahl Abstand nehmen.
Die Reihenfolge der vorzutragenden Stücke ist von der Jury mit einfacher Stimmenmehrheit festzusetzen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Gegebenenfalls kann der Vorsitzende oder der Stimmführer jener Instrumentengruppe, welcher der Aufnahmewerber im Fall seiner Aufnahme als Dienstnehmer in das Orchester angehören soll, vor einem Durchgang die Jury auf die speziellen instrumentalen und klanglichen Kriterien einzelner Probespielstückstellen hinweisen.
(5)
Für die Begleitung der Solokonzerte bzw. Solostücke stellt der Dienstgeber einen Pianisten zur Verfügung. Der Bewerber kann auch auf eigene Kosten einen Pianisten beistellen.
(6)
Bei Probespielen für 1. Konzertmeister müssen auf Verlangen des Vorsitzenden oder der Jury mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen ein oder zwei Durchgänge, in welchen jeweils ein Pflichtstück (vgl. Abs. 4) zu spielen ist, mit Orchesterbegleitung stattfinden.
(7)
Die Juroren können mangels qualifizierter Bewerber ein Probespiel nach dem ersten Durchgang mit einfacher Stimmenmehrheit für nicht zielführend erklärend und den Abbruch beschließen.
(8)
Mitglieder des Orchesters sind berechtigt, einem Probespiel als Zuhörer beizuwohnen.
Über die Anwesenheit orchesterfremder Personen entscheidet die Jury mit einfacher Stimmenmehrheit.
G) Wertung
(1)
Die Jury entscheidet im ersten Durchgang in Form einer Punktewertung.
Ein Juror kann sowohl für die instrumentale Qualität als auch für die Interpretation je bis zehn Punkte vergeben. Die durch einen Juror zu vergebende höchste Punkteanzahl je Aufnahmewerber beträgt sohin zwanzig Punkte. Bei extrem vom Schnitt abweichenden Bewerbungen haben der Vorsitzende und/oder das teilnehmende Betriebsratsmitglied (vgl. Punkt C Abs. 1 lit. f) das Recht, vom abweichend wertenden Juror eine mündliche Begründung für die Wertung zu verlangen.
Die Gesamtpunktewertung für den ersten Durchgang ergibt sich aus der Summe der für jeden Aufnahmewerber abgegebenen Punkte dividiert durch die um zwei verminderte Anzahl der stimmenden Juroren, wobei die von den Juroren für einen Aufnahmewerber abgegebene höchste und niedrigste Wertung bzw. - bei Vorliegen mehrerer gleicher höchster bzw. niedrigster Wertungen - jeweils eine der höchsten und/oder niedrigsten Wertungen nicht in die Gesamtpunktewertung einfließen.
Ein Aufnahmewerber muß zur Qualifikation für den zweiten Durchgang in der Gesamtpunktewertung mindestens elf Punkte erreichen. Aufnahmewerber, die diese Punkteanzahl in der Wertung des ersten Durchganges nicht erreichen, scheiden aus dem Probespiel aus.
(2)
In den nachfolgenden Durchgängen entscheidet die Jury über die Qualifikation der einzelnen Aufnahmewerber mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Ein Beschluß der Jury auf geheime Abstimmung bedarf einer Mehrheit von Zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
(3)
Der Schriftführer hat die gem. Abs. 1 erforderliche Punkteauswertung vorzunehmen und über jede einzelne durch die Jury vorgenommene Abstimmung ein Protokoll aufzunehmen, welches von allen anwesenden Juroren eigenhändig zu unterzeichnen und vom Dienstgeber mindestens für die Dauer von drei Jahren zu verwahren ist.
H) Aufnahme
Die Aufnahme von
Musikern
als Dienstnehmer (vgl. § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1) in das Orchester erfolgt auf Vorschlag der Jury nach einem Probespiel, welches vor der Jury mit Erfolg abgelegt worden ist.
In besonders begründeten Fällen kann der Dienstgeber über Beschluß der Jury (vgl. Pkt. C) mit einfacher Stimmenmehrheit von der Ablegung eines Probespiels absehen."