Bruckner-Orchester Linz / Orchesterangehörige / Beilage
KOLLEKTIVVERTRAG (24. Novelle)
abgeschlossen zwischen dem Theatererhalterverband der österreichischen Bundesländer und Städte 4020 Linz, Promenade 39, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe Sektion Musiker, 1090 Wien, Maria-Theresien-Straße 11 andererseits über das Dienstverhältnis der Dienstnehmer des Bruckner-Orchesters Linz (24. Novelle zum OrchKollV)
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Kosumentenschutz
Der Kollektivvertrag vom 17. Juli 1972, abgeschlossen zwischen dem Land Oberösterreich, A-4010 Linz/Donau, Klosterstraße 7, einerseits und
dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst und freie Berufe, Sektion Musiker, A-1090 Wien IX, Maria-Theresien-Straße 11, andererseits, über das Dienstverhältnis der Dienstnehmer des Bruckner-Orchesters Linz, in der Fassung der 1. Novelle zum OrchKollV vom 18. März 1974, der 2. Novelle zum OrchKollV vom 22. März/6. April 1976, der 3. Novelle zum OrchKollV vom 16. Oktober/3. November 1978, der 4. Novelle zum OrchKollV vom 20. November/7. Dezember 1978, der 5. Novelle zum OrchKollV vom 3./18. Dezember 1979, der 6. Novelle zum OrchKollV vom 21. Dezember 1981/27. Jänner 1982, der 7. Novelle zum OrchKollV vom 27. Februar/23. März 1984, der 8. Novelle zum OrchKollV vom 6./30. Oktober 1986, der 9. Novelle zum OrchKollV vom 29. Februar/17. März 1988, der 10. Novelle zum OrchKollV vom 13./23. Februar 1989, der 11. Novelle zum OrchKollV vom 10. Oktober/13. November 1989, der 12. Novelle zum OrchKollV vom 11. Juni/11. Juli 1990, der 13. Novelle zum OrchKollV vom 18. Dezember/15. Jänner 1991, der 14. Novelle zum OrchKollV vom 4. Februar/9. März 1992, der 15. Novelle zum OrchKollV vom 16. November/10. Dezember 1992, der 16. Novelle zum OrchKollV vom 30. Jänner/14. Februar 1995, der 17. Novelle zum OrchKollV vom 01. Juni/20. August 1996, der 18. Novelle zum OrchKollV vom 17. November/12. Dezember 1997, der 19. Novelle zum OrchKollV vom 17./24. August 1998, der 20. Novelle zum OrchKollV vom 23. Juli / 21. August 2001 und der 21. Novelle zum OrchKollV vom 9. August / 3. September 2004, der 22. Novelle zum OrchKollV vom 11. Juli 2005 und der 23. Novelle zum OrchKollV vom 7. November 2008 – im Folgenden kurz "OrchKollV" genannt - wird wie folgt geändert:
1. Änderung § 1 Geltungsbereich
In
§ 1 Abs. 3 entfällt nach den Worten “offener Stellen” der Klammerausdruck “(vgl. § 6 Pkt. A)”.
2. Änderung § 4 Wirkung auf die Dienstverträge
In
§ 4 Abs. 4 wird die Wortfolge “Schauspielergesetz, BGBl. 441/1922” durch die Wortfolge “Theaterarbeitsgesetz – TAG, BGBI. I Nr. 100/2010” ersetzt.
3. Änderung § 5 Dienstverhältnis
In
§ 5 Abs. 4a erster Satz und
Abs. 6 wird das Wort “siebten” jeweils durch das Wort “vierten” ersetzt.
4. Änderung § 6 A) Ausschreibung
§ 6 Pkt. A) Abs. 2 lautet:
“Die Ausschreibung offener Stellen im Orchester hat durch den Dienstgeber jeweils sobald als möglich in der Zeitschrift “Das Orchester” und auf einschlägigen, aktuellen Internetseiten zu erfolgen. Darüber hinaus sind die entsprechenden Abteilungsvorstände der inländischen Musikhochschulen und Konservatorien von offenen Stellen im Orchester zu informieren. Die Ausschreibung ist jedenfalls sooft zu wiederholen, bis die offene Stelle im Orchester besetzt ist.
Die öffentliche Ausschreibung gilt durch die Publikation in der Zeitschrift “Das Orchester” und im Internet als erfolgt.”
5. Änderung § 6 B) Bewerbung und Einladung
In § 6 Pkt. B Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
”Dieser Stimmführer muss vor seiner Empfehlung an den Dienstgeber Rücksprache mit den Kollegen der Stimmgruppe halten.”
6. Änderung § 6 C) Zusammensetzung der Jury, Abs. 1 lit. d)
§ 6 Pkt. C) Abs. 1 lit. d lautet:
“ein Stimmführer der hohen Streicher, ein Stimmführer der tiefen Streicher, ein Streicher, ein Erster Holzbläser, ein Holzbläser, ein Erster Blechbläser, ein Blechbläser, ein Pauker bzw. Schlagwerker oder Harfenist. Diese Juroren sind von den einzelnen Instrumentengruppen bekanntzugeben;”
7. Änderung § 6 C) Zusammensetzung der Jury, Abs. 1 lit. g)
In § 6 Pkt. C) Abs. 1 wird nach lit. g folgender Satz angefügt:
“Wählbar als Mitglied der Jury nach lit. c bis e sind nur Musiker nach vollendetem und ohne Unterbrechung tatsächlich geleistetem dritten Dienstjahr.”
8. Änderung § 6 C) Zusammensetzung der Jury, Abs. 2
§ 6 Pkt. C) Abs. 2 erster Satz lautet:
“Während zwei Spieljahren des Orchesters sind Veränderungen in der Zusammensetzung der Jury betreffend die unter Abs. 1 lit. a bis d genannten Juroren zu vermeiden.”
9. Änderung § 6 D) Einberufung und Aufgaben der Jury, Abs. 3
§ 6 Pkt. D) Abs. 3 lautet:
“Die Jury ist in Ausnahmefällen bei Erstengagement ins Orchester zur Erlassung des Probespiels berechtigt, wenn die anwesenden Juroren dies einstimmig und bei sonstigen Neuaufnahmen (z.B. andere Verwendung im Orchester als bisher) zur Erlassung des Probespiels berechtigt, wenn die anwesenden Juroren dies mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschließen.”
10. Änderung § 6 D) Einberufung und Aufgaben der Jury, Abs. 5
§ 6 Pkt. D) Abs. 5 lautet:
“Die Jurystitzung zum Zweck der neuerlichen Beurteilung von Dienstnehmern vor Ablauf des ersten Orchesterdienstverhältnisses (vgl. Abs. 1 2. Satz und Abs. 2 lit. b) darf nicht früher als neun Monate und nicht später als elf Monate nach tatsächlicher Dienstzeit einberufen werden. Zu dieser Sitzung sind die Mitglieder der Stimmgruppe des zu beurteilenden Dienstnehmers einzuladen und anzuhören. Ihre mit zwei Drittel Mehrheit gefasste Meinung wird als eine zusätzliche Stimme in der Juryentscheidung berücksichtigt.
Die Empfehlung für die Verlängerung des Vertrages von Dienstnehmern, gefasst vor Ablauf des ersten Orchesterdienstverhältnisses nach neuerlicher Beurteilung bedarf einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Empfehlung für die Verlängerung des Vertrages von Dienstnehmern der Funktionszulagen-Gruppe Ia bedarf einer zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen.”
11. Änderung § 6 E) Teilnahme
In
§ 6 Pkt. E) Abs. 1 entfällt die Wortfolge “sowie auch an schriftlichen Abstimmungen (vgl. Pkt. D Abs. 5)”.
12. Änderung § 6 F) Ablauf des Probespiels, Abs. 1
§ 6 Pkt. F) Abs. 1 zweiter Satz lautet:
“Auf Verlangen der Juroren mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen muss der Vorhang weggenommen werden.”
13. Änderung § 6 F) Ablauf des Probespiels, Abs. 7
§ 6 Pkt. F) Abs. 7 lautet:
“Die Juroren können mangels qualifizierter Bewerber ein Probespiel nach jedem Durchgang mit einfacher Stimmenmehrheit für nicht zielführend erklären und den Abbruch beschließen.”
14. Änderung § 8 Anrechnung von Vordienstzeiten
In § 8 Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Wort “Instrumentalfach” folgender Klammerausdruck eingefügt:
“(Violine und Viola werden als ein Instrumentalfach gewertet.)”
15. Änderung § 9 Orchesterdienstvertrag
§ 9 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
“Im Übrigen gilt § 2 Abs. 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBI. Nr. 459/1993, in der jeweils geltenden Fassung.”
16. Änderung § 12 Künstlerische Leistungsverpflichtungen
In
§ 12 Pkt. A) Abs. 7 lit. b wird das Klammerzitat “(vgl. § 16 Abs. 5)” ersetzt durch das Klammerzitat “(vgl. § 16 Abs. 6)”.
17. Änderung § 13 Festhaltung und Verwertung dienstlich erbrachter Leistungen (Mechanische Rechte), Abs. 2
§ 13 Abs. 2 lautet:
“(2)
Die Festhaltung und Verwertung dieser Leistungen gemäß Abs. 1 lit. a), b), d) und e) sowie gemäß lit. c) einmalig pro Spieljahr für Konzerte und bis zu fünf Mal pro Spieljahr für Theaterproduktionen und gemäß lit. f) von bis zu fünf Produktionen pro Spieljahr ist mit den monatlichen Bezügen (gemäß § 7 i.V.m. § 30 i.V.m § 44 i.V.m. Bezugsordnung) abgegolten.”
18. Änderung § 13 Festhaltung und Verwertung dienstlich erbrachter Leistungen (Mechanische Rechte), Abs. 5
In § 13 Abs. 5 Z. 2 werden die Eurobeträge durch folgende Eurobeträge ersetzt:
”94,47 Euro“ |
durch |
”94 Euro“, |
”141,71 Euro“ |
durch |
”142 Euro“, |
”188,95 Euro“ |
durch |
”189 Euro“, |
”243,45 Euro“ |
durch |
”243 Euro“, |
”305,23 Euro“ |
durch |
”305 Euro“ und |
”374,27 Euro“ |
durch |
”374 Euro“. |
19. Änderung § 13 Festhaltung und Verwertung dienstlich erbrachter Leistungen (Mechanische Rechte), Abs. 6
In § 13 wird nach Abs. 5 folgender neuer Abs. 6 angefügt:
“(6)
Für Mitschnitte bei Proben (ausgenommen Generalproben) gebührt für die damit verbundene zusätzliche Erschwernis eine Zulage gemäß ZO Pkt. 21 je Probe.”
20. Änderung § 14 Nebenbeschäftigung
In
§ 14 Abs. 3 wird die Wortfolge “nach § 12 Abs. 6” ersetzt durch die Wortfolge “nach § 12 Pkt. A Abs. 7 lit. b”.
21. Änderung § 15 Dienstlimit und Durchrechnung der Arbeitszeit, Abs. 2
In § 15 Abs. 2 wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:
“Für Musiker der Funktionszulagengruppe Ia aus der Dienstlimitgruppe 1 mit Ausnahme des Instruments Harfe, reduzieren sich die monatlichen gemäß der Zugehörigkeit zur Dienstlimitgruppe 1 zu leistenden Dienste um einen Dienst.”
22. Änderung § 15 Dienstlimit und Durchrechnung der Arbeitszeit, Abs. 5
In
§ 15 Abs. 5 entfällt der Klammerausdruck “(vgl. Abs. 3 Z. 1 und 2)”.
23. Änderung § 16 Dienstdauer
§ 16 Abs. 1 lit. a sublit. aa erster Halbsatz lautet:
“Der Dienstgeber gibt dem Betriebsrat jeweils
-
-
bis zum 30. Juni für Konzerte im Zeitraum 1. September – 28./29. Februar des folgenden Spieljahres,
-
-
bis zum 31. Dezember für Konzerte im Zeitraum 1. März – 31. August des laufenden Spieljahres,
bekannt,”
24. Änderung § 16 Dienstdauer
§ 16 Abs. 2 lit. a sublit. aa erster Halbsatz lautet:
“Der Dienstgeber gibt dem Betriebsrat jeweils
-
-
bis zum 30. Juni für Premieren im Zeitraum 1. September – 28./29. Februar des folgenden Spieljahres,
-
-
bis zum 31. Dezember für Premieren im Zeitraum 1. März – 31. August des laufenden Spieljahres,
bekannt,”
25. Änderung § 20 Mehrarbeit
In
§ 20 Abs. 4 entfällt der Ausdruck “nach § 30 Abs. 5”.
26. Änderung § 22 Ruhetage, Abs. 1a
In § 22 wird nach Abs. 1 folgender neuer Abs. 1a eingefügt:
“(1a)
Bei Gastspielreisen gemäß § 28 Abs. 2 lit. a und lit. b gilt der Ruhetag noch als gegeben, wenn die Rückkehr in der Zeit von 00:00 Uhr bis 01:00 Uhr am Ruhetag erfolgt.”
27. Änderung § 22 Ruhetage, Abs. 4
§ 22 Abs. 4 erster Satz lautet:
“Ist der Dienstnehmer innerhalb einer Woche nicht mehr als drei Tage durch Krankheit oder andere nach diesem Kollektivvertrag gerechtfertigte Abwesenheiten dienstverhindert, so berührt dies seinen Anspruch auf seinen Ruhetag nicht.”
28. Änderung § 22 Ruhetage, Abs. 5–7
Dem § 22 werden nach Abs. 4 folgende neue Abs. 5, 6 und 7 angefügt:
“(5)
Alle Orchester-Musiker haben Anspruch auf eine wöchentliche Ruhezeit gemäß § 17 Abs. 3 und 4 TAG. Der Anspruch gemäß Abs. 1 und die wöchentliche Ruhezeit gemäß § 17 Abs. 3 und 4 TAG sind jedenfalls nicht additiv zu sehen und auch nicht aneinander gebunden, können aber auch zusammenfallen.
(6)
Die wöchentliche Ruhezeit kann in einzelnen Wochen gekürzt werden oder entfallen, wenn innerhalb des Durchrechnungszeitraumes eines halben Jahres gemäß § 15 Abs. 4 eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden sichergestellt ist. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten herangezogen werden.
(7)
Eine “Arbeitszeiteinteilung” gemäß § 17 Abs. 7 und 8 TAG liegt vor, nachdem der Tagesplan um 13:00 Uhr (vgl. § 23) Gültigkeit erlangt hat.”
29. Änderung § 23 Diensteinteilung
In
§ 23 Abs. 4 wird der Ausdruck “6 Monate” durch den Ausdruck “4 Wochen” ersetzt.
30. Änderung § 24 Urlaub
§ 24 Abs. 4 lautet:
“Im Fall einer Erkrankung oder eines Unfalles während des Erholungsurlaubes findet § 5 Urlaubsgesetz, BGBI. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.”
31. Änderung § 24a Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Invalide
In
§ 24a Abs. 1 entfallen die Z. 1 und Z. 4, die bisherigen Z. 2 und Z. 3 werden zu den neuen Z. 1 und Z. 2.
32. Änderung § 24b Pflegefreistellung
§ 24b Abs. 6 lautet:
“§ 15 Abs. 7 ist für die Pflegefreistellung sinngemäß anzuwenden.”
33. Änderung § 25 Dienstverhinderung, Abs. 1
In § 25 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
“Beruht die Verhinderung jedoch auf einem Dienstunfall oder einer Berufskrankheit im Sinn der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung, so verlängert sich die Frist von sechs Wochen um die Dauer dieser Dienstverhinderung, höchstens jedoch um zwei Wochen.”
34. Änderung § 25 Dienstverhinderung, Abs. 1
§ 25 Abs. 1 letzter Satz lautet:
“Durch je weitere sechs Wochen behält der Dienstnehmer den Anspruch auf 25 % der festen Bezüge.”
35. Änderung § 25 Dienstverhinderung, Abs. 2
§ 25 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
“Die Bestätigung muss von einem Arzt mit einem Krankenkassenvertrag, einem Theaterarzt oder der zuständigen Krankenkasse ausgestellt sein.”
36. Änderung § 28 Auswärtige Dienstleistungen
In § 28 wird nach dem Abs. 5 folgender neuer Abs. 5a eingefügt:
“(5a)
Sollte eine Generalprobe am Aufführungsort nicht möglich sein, ist bei künstlerischer Notwendigkeit nach Rücksprache mit dem Betriebsrat anstelle dieser Generalprobe auch eine einstündige Sitzprobe möglich, wobei der Dienststrich einer Generalprobe erhalten bleibt. Am Vormittag der auswärtigen Dienstleistung ist dann eine Vormittagsprobe von maximal dreistündiger Dauer für eine andere Produktion zulässig.”
37. Änderung § 29a Ruhezeiten nach Gastspielreisen
§ 29a Abs. 4 lautet:
“Von den Abs. 1 bis 3 abweichende Vereinbarungen können mit der Gewerkschaft Gemeindebedienstete – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe getroffen werden.”
38. Änderung § 31 Fälligkeit der Bezüge
In
§ 31 Abs. 2 wird der Klammerausdruck “(gem. § 28, Abs. 11)” durch den Klammerausdruck “(gem. § 28 Abs. 12)” ersetzt.
39. Änderung § 33 Haftung für abgelegte Gegenstände, Abs. 5
In
§ 33 Abs. 5 letzter Satz wird der Ausdruck “EUR 7.267,28 (S 100.000,--)” durch den Ausdruck “EUR 7.267” ersetzt.
40. Änderung § 33 Haftung für abgelegte Gegenstände, Abs. 7
§ 33 Abs. 7 lautet:
“Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 21 TAG.”
41. Änderung § 36 Ende des Dienstverhältnisses
In
§ 36 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge “im Sinne der §§ 37 bis 40 Schauspielergesetz, BGBI. Nr. 441/1922, in seiner jeweils geltenden Fassung” durch die Wortfolge “im Sinne der §§ 30 bis 33 TAG in seiner jeweils geltenden Fassung” ersetzt.
42. Änderung § 37 Abfertigung
In
§ 37 Abs. 4 erster Satz entfallen die beiden Klammerverweise.
43. Änderung § 39 Schlussbestimmungen
§ 39 Abs. 3 lautet:
“In allen Angelegenheiten, welche durch diesen Kollektivvertrag nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen des Theaterarbeitsgesetzes – TAG, BGBI. I Nr. 100/2010, in seiner jeweils geltenden Fassung.”
44. Änderung Bezugsordnung
In der Bezugsordnung werden im Abschnitt betreffend die monatliche Beistellungsgebühr folgende Euro- und ATS-Beträge durch folgende neue Eurobeträge ersetzt:
“EUR 10.900,93 (ATS 150.000,00)“ |
durch |
“EUR 11.000“, |
“EUR 21.801,85 (ATS 300.000,00)“ |
durch |
“EUR 22.000“ und |
“EUR 43.603,70 (ATS 600.000,00)“ |
durch |
“EUR 44.000“. |
45. Änderung Zulagenordnung
Der Zulagenordnung wird folgender Punkt 21 angefügt:
“ 21. Mitschnitte bei Proben (§ 13 Abs. 6) |
ein Drittel Tagesgage |
|
je Probe” |
46. Änderung Dienstordnung, §§ 5 und 7
In
§ 5 Abs. 1 zweiter Satz und
§ 7 erster Satz der
Dienstordnung wird jeweils der Ausdruck “Verwaltungsdirektor des Bruckner-Orchesters Linz” durch den Ausdruck “Kaufmännischer Direktor des Bruckner-Orchesters Linz” ersetzt.
47.
Die Bestimmungen der Z. 28 dieses Kollektivvertrages treten rückwirkend mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
48.
Die Bestimmungen der Z. 1 bis 27 und 29 bis 46 dieses Kollektivvertrages treten rückwirkend mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
Unterzeichnungsprotokoll
Linz, am 26.04.2012 |
Wien, am 08.05.2012 |
Für den Theatererhalterverband der österreichischen Bundesländer und Städte |
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Gemeindebedienstete – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, Sektion Musiker |
Vorsitzender Landeshauptmann Dr. Josef Pühringer |
Geschäftsführung: |
|
Vorsitzender Ing. Christian Meidlinger |
1. Stellvertreter des Vorsitzenden Bürgermeister Dr. Heinz Schaden |
Vorsitzender Stellvertreterin Angela Lueger |