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Bruckner-Orchester Linz / Orchesterangehörige / Beilage

KOLLEKTIVVERTRAG (22. Novelle)


abgeschlossen zwischen dem Land Oberösterreich, 4021 Linz/Donau, Klosterstraße 7 einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe Sektion Musiker, 1090 Wien, Maria-Theresien-Straße 11 andererseits über das Dienstverhältnis der Dienstnehmer des Bruckner-Orchesters Linz (22. Novelle zum OrchKollV)

Der Kollektivvertrag vom 17. Juli 1972, abgeschlossen zwischen dem Land Oberösterreich, A-4010 Linz/Donau, Klosterstraße 7, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst und freie Berufe, Sektion Musiker, A-1090 Wien IX, Maria-Theresien-Straße 11, andererseits, über das Dienstverhältnis der Dienstnehmer des Bruckner-Orchesters Linz, in der Fassung der 1. Novelle zum OrchKollV vom 18. März 1974, der 2. Novelle zum OrchKollV vom 22. März/6. April 1976, der 3. Novelle zum OrchKollV vom 16. Oktober/3. November 1978, der 4. Novelle zum OrchKollV vom 20. November/7. Dezember 1978, der 5. Novelle zum OrchKollV vom 3./18. Dezember 1979, der 6. Novelle zum OrchKollV vom 21. Dezember 1981/27. Jänner 1982, der 7. Novelle zum OrchKollV vom 27. Februar/23. März 1984, der 8. Novelle zum OrchKollV vom 6./30. Oktober 1986, der 9. Novelle zum OrchKollV vom 29. Februar/17. März 1988, der 10. Novelle zum OrchKollV vom 13./23. Februar 1989, der 11. Novelle zum OrchKollV vom 10. Oktober/13. November 1989, der 12. Novelle zum OrchKollV vom 11. Juni/11. Juli 1990, der 13. Novelle zum OrchKollV vom 18. Dezember/15. Jänner 1991, der 14. Novelle zum OrchKollV vom 4. Februar/9. März 1992, der 15. Novelle zum OrchKollV vom 16. November/10. Dezember 1992, der 16. Novelle zum OrchKollV vom 30. Jänner/14. Februar 1995, der 17. Novelle zum OrchKollV vom 24. Juni/20. August 1996, der 18. Novelle zum OrchKollV vom 17. November/12. Dezember 1997, der 19. Novelle zum OrchKollV vom 17./24. August 1998, der 20. Novelle zum OrchKollV vom 23. Juli / 21. August 2001 und der 21. Novelle zum OrchKollV vom 9. August / 3. September 2004 - im Folgenden kurz "OrchKollV" genannt - wird wie folgt geändert:


1. Änderung § 6 Stellenausschreibung und Aufnahme
§ 6 Abschnitt A, Abs. 1, 3. Satz lautet:
”Sie haben neben den allgemeinen Aufnahmeerfordernissen jene besonderen Kenntnisse und Fertigkeiten zu enthalten, die im Hinblick auf die zu besetzende Orchesterstelle von den Bewerbern erwartet werden, sowie das Beschäftigungsausmaß, in welchem eine Aufnahme erfolgen soll.”


2. Änderung § 12 Künstlerische Leistungsverpflichtungen
§ 12 Abschnitt A, Abs. 7 lit. b lautet:
“Von der Verpflichtung, welche unter lit. a umschrieben ist, sind jene Dienstnehmer, die an der Aufführung besonders langer Opern (vgl. § 16 Abs. 2 und 3) mitwirken, insoweit ausgenommen, als diese Dienstnehmer an einem solchen Tag - mit Ausnahme von Umbesetzungsproben (vgl. § 16 Abs. 5) - zu einem zweiten Dienst nicht herangezogen werden dürfen.”


3. Änderung § 12 Künstlerische Leistungsverpflichtungen
§ 12 Abschnitt A, Abs. 7 lit. c und d entfallen


5. Änderung § 15a Teilzeitbeschäftigung
§ 15a lautet:
(1)  Teilzeitbeschäftigung kann sowohl befristet als auch unbefristet gewährt werden, soweit dem dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Auch mehrfache Befristungen sind zulässig.
(2)  Dem Dienstnehmer ist auf seinen Antrag zur Pflege oder Betreuung
1.
eines eigenen Kindes, oder
2.
eines Wahl- oder Pflegekindes, oder
3.
eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Dienstnehmers angehört,

eine Teilzeitbeschäftigung bis längstens zur Vollendung des 7. Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes zu gewähren.
(3)  Eine Teilzeitbeschäftigung ist nur im Ausmaß der Hälfte der in der jeweiligen Dienstlimitgruppe für Vollbeschäftigung festgelegten Dienste zulässig, wobei bei Ausgangsbasis einer ungeraden Anzahl von Diensten die numerisch nächsthöhere Anzahl von Diensten festzulegen ist.
(4)  Beginn, Dauer und herabgesetztes Dienstlimit der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei sowohl die dienstlichen Interessen als auch die Interessen des Dienstnehmers zu berücksichtigen sind. Änderungen sind jederzeit unter den selben Bedingungen zulässig.
(5)  Die Treilzeitbeschäftigung nach Abs. 1 und 2 ist nicht zugewähren, wenn der Dienstnehmer infolge der Teilzeitbeschäftigung weder im Rahmen seiner bisherigen Stelle noch auf einer anderen dieser Stelle entsprechenden Funktion verwendet werden könnte.
(6)  Kommt zwischen dem Diemnstnehmer und dem Dienstgeber über eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2 keine Einigung zustande, kann der Dienstnehmer dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass er an Stelle der Teilzeitbeschäftigung Karenz gemäß MSchG bzw. VKG, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, in Anspruch nimmt. Diese Karenz kann abweichend von MSchG bzw. VKG kürzer als drei Monate dauern.
(7)  Der Dienstgeber ist verpflichtet, dem Dienstnehmer auf dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer einer Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2 oder die Nichtinanspruchnahme einer solchen Teilzeitbeschäftigung auszustellen.”


6. Neuer § 15b Freistellung gegen Kürzung der Bezüge aus Gründen des Alters
(1)  Dem Dienstnehmer, der jenes Lebensjahr vollendet hat, das nicht mehr als zehn Jahre vor dem gesetzlich jeweils für ihn bestimmten frühestmöglichen Pensionsantrittsalter liegt, kann auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung mit blockweiser Freistellung gewährt werden, wenn kein dienstlicher Grund entgegensteht.
(2)  Innerhalb einer Rahmenzeit von mindestens zwei und höchstens zehn Jahren kann die Freistellung in der Dauer von mindestens einem und höchstens fünf Jahren gewährt werden, wobei die übrige Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muss. Während der Dienstleistungszeit hat der Dienstnehmer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden, ist ungeteilt zu verbrauchen und endet mit dem Zeitpunkt, mit dem der Dienstnehmer das gesetzliche Mindestalter für die Alterspension (frühestmöglicher Pensionierungszeitpunkt) erreicht.
(3)  Der Antrag auf Freistellung hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellungszeit zu enthalten. Dem Antrag ist eine Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt über die Versicherungszeiten und den frühestmöglichen Pensionierungszeitpunkt anzufügen. Der Antrag hat ein Ansuchen um einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses zu diesem Zeitpunkt (mit Ende der Dienstfreistellungszeit) zu enthalten.
Ein solcher Antrag ist spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Rahmenzeit zu stellen.
Ein Widerruf der einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses ist nur während der Dienstleistungszeit und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Dienstgebers zulässig.
(4)  Fallen in ein Spieljahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Spieljahr anfallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Spieljahr entspricht.
(5)  Für die Dauer der Rahmenzeit gebühren dem Dienstnehmer die Bezüge gem. § 30 in jenem Ausmaß, das seiner Funktion und seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß innerhalb der Rahmenzeit entspricht. Zulagen gemäß Zulagenregelung und sonstige sich aus dem Kollektivvertrag ergebende entgeltwerte Leistungen gebühren nur während der Dienstleistungszeit, und zwar ungekürzt.”


7. Änderung § 16 Dienstdauer
§ 16 lautet:
(1)  Das Zeitausmaß eines Dienstes für den Konzertbetrieb beträgt:
a)
für Konzerte und konzertante Aufführungen (im folgenden “Aufführungen” bezeichnet), je bis zu dreieinhalb Stunden; für die Festlegung der Dauer gilt Abs.3.
Dauert eine Aufführung länger als dreieinhalb Stunden (“besonders lange Aufführung”), so gelten folgende Regelungen:
aa)
Der Dienstgeber gibt dem Betriebsrat jeweils
  • bis zum 30. Juni für Konzerte im Zeitraum 1. September – 28./29. Februar des folgenden Spieljahres,
  • bis zum 31. Dezember für Konzerte im Zeitraum 1. März – 31. August des folgenden Spieljahres,
bekannt, welche Aufführungen der darauffolgenden Spielzeit voraussichtlich “besonders lange Aufführungen” sein werden. Für solche Aufführungen, deren Dauer dann tatsächlich gem. Abs. 3 mehr als dreieinhalb Stunden beträgt, sind vom Dienstgeber jedem der Dienstnehmer, welche an einer solchen Aufführung mitwirken, zwei Dienste anzurechnen.
ab)
Aufführungen, die nicht gemäß lit. aa) bis zum 30. Juni bzw. 31. Dezember als “besonders lange Aufführungen” bekannt gegeben wurden, und deren Dauer mehr als dreieinhalb Stunden beträgt, sind vom Dienstgeber jedem der Dienstnehmer, welche an einer solchen “besonders langen Aufführung” mitwirken, jeweils mit einer Abgeltung in Höhe einer Überstunde zu honorieren.
b)
für Proben je bis zu zweieinhalb Stunden; der Dienstgeber kann höchstens fünfmal in einem Spieljahr eine Verlängerung solcher Normalproben jeweils um höchstens eine Stunde anordnen; der Dienstgeber hat jedem der Dienstnehmer, welche an der verlängerten Probe während der gesamten Zeit ihrer Verlängerung mitwirken, ihre Mitwirkung jeweils als Überstunde zu honorieren;
c)
für Stimmgruppenproben je bis zu zweieinviertel Stunden.
(2)  Das Zeitausmaß eines Dienstes für den Theaterbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 1 erster Satz lit. b und c beträgt:
a)
für Theatervorstellungen je bis zu dreieinhalb Stunden; für die Festlegung der Dauer gilt Abs.3.
Dauert eine Aufführung länger als dreieinhalb Stunden (“besonders lange Oper”), so gelten folgende Regelungen:
aa)
Der Dienstgeber gibt dem Betriebsrat jeweils
  • bis zum 30. Juni für Premieren im Zeitraum 1. September – 28./29. Februar des folgenden Spieljahres,
  • bis zum 31. Dezember für Premieren im Zeitraum 1. März – 31. August des folgenden Spieljahres,
bekannt, welche Opernwerke der darauffolgenden Spielzeit voraussichtlich “besonders lange Opern” sein werden. Für solche Theatervorstellungen, deren Dauer dann tatsächlich mehr als dreieinhalb Stunden beträgt, sind vom Dienstgeber jedem der Dienstnehmer, welche an einer solchen Theatervorstellung mitwirken, zwei Dienste anzurechnen.
ab)
für Theatervorstellungen, die nicht gemäß lit. aa) bis zum 30. Juni bzw. 31. Dezember als “besonders lange Opern” bekannt gegeben wurden, und deren Dauer mehr als dreieinhalb Stunden beträgt, ist vom Dienstgeber jedem der Dienstnehmer, welche an einer solchen “besonders langen Oper” mitwirken, jeweils eine Abgeltung in Höhe einer Überstunde anzurechnen.
b)
für Orchesteralleinproben – d.s. Proben, an denen Bühnenmitglieder (z.B. Solisten, Chormitglieder, Ballettmitglieder, usw.) nicht mitwirken, – je bis zu zweieinhalb Stunden;
c)
für Normalproben, welche nicht unter die Bestimmungen der lit. b fallen, bis zu je drei Stunden; der Dienstgeber kann höchstens dreimal in jedem Kalendermonat eine Verlängerung solcher Normalproben jeweils um höchstens eine Stunde anordnen; der Dienstgeber hat jedem der Dienstnehmer, welche an der verlängerten Normalprobe während der gesamten Zeit ihrer Verlängerung mitwirken, ihre Mitwirkung jeweils als Überstunde zu honorieren; sowie
d)
für Hauptproben je bis zur Dauer von fünf Stunden.
(3)  Die Dauer einer Aufführung (vgl. Abs. 1) bzw. einer Theatervorstellung (vgl. Abs. 2) ergibt sich jeweils aus der Summe
a)
der Dauer der reinen Spielzeit der jeweiligen Aufführung bzw. Theatervorstellung in der vom Dienstgeber vorgesehenen Fassung der jeweiligen “besonders langen Aufführung”, bzw. “besonders langen Oper”, wobei die Dauer der reinen Spielzeit jeweils bei der Generalprobe vom Dienstgeber zu ermitteln ist;
b)
die Dauer der Pause(n), welche vom Dienstgeber bei der Aufführung der jeweiligen “besonders langen Aufführung” bzw. “besonders langen Oper” vorgesehen ist bzsw. sind, bis zu einem Höchstausmaß von 20 Minuten je Pause.
(4) 
a)
Generalproben sowohl für Theatervorstellungen als auch für Konzerte (konzertante Aufführungen) sollen die Dauer der Aufführung (Theatervorstellung, Konzert, konzertante Aufführung) nicht wesentlich überschreiten;
b)
für die Mitwirkung an einer Generalprobe sowohl für eine Theatervorstellung, deren Aufführungsdauer gemäß Abs. 3 mehr als dreieinhalb Stunden beträgt, als auch für ein Konzert (konzertante Aufführung), dessen Aufführungsdauer gemäß Abs. 3 mehr als dreieinhalb Stunden beträgt, sind vom Dienstgeber jedem der Dienstnehmer, welche an einer solchen Generalprobe mitwirken, zwei Dienste anzurechnen; ausgenommen davon sind Generalproben, die gemäß lit. c 2. Satz auf zwei Proben aufgeteilt sind.
c)
Generalproben in Form einer theater- oder konzertgetreuen Wiedergabe sind für Theaterproduktionen, Konzerte und konzertante Aufführungen obligatorisch. In begründeten Ausnahmefällen kann von der Abhaltung einer Generalprobe abgesehen werden, wenn mit dem Betriebsrat hierüber ein Einvernehmen erzielt wurde.
(5)  Das Zeitausmaß für einen Aufnahmedienst (§ 11 Abs. 1 lit. d) beträgt bis zu drei Stunden, für einen Dienst bei Veranstaltungen gemäß § 11 Abs. 1 lit. c bis zu dreieinhalb Stunden.
(6)  Die Umbesetzungsproben (vgl. auch § 12 Abs. 7 lit. b) dürfen nicht länger als eineinhalb Stunden dauern und sind als Dienst anzurechnen.”


8. Änderung § 23 Diensteinteilung
§ 23 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a lauten:
”(1)  Die Diensteinteilung erfolgt nach Bekanntgabe der Orchesterbesetzungen und wird über Vorschlag des Diensteinteilers (Musiker einer Instrumentengruppe, der vom Dienstgeber mit dem Vorschlagsrecht der Diensteinteilung für die Musiker dieser Instrumentengruppe beauftragt wurde) nach Prüfung und allfälliger Korrektur durch den Orchesterinspektor im Einvernehmen mit dem jeweiligen Dirigenten vom Dienstgeber geregelt.
(2)  Die Diensteinteilung erfolgt in einem Monatsdienstplan nach folgender Vorgangsweise:
Die Monatsvorschau (grobe Monatsübersicht über Proben und Vorstellungen / Konzerte ohne genaue Zeit-oder Inhaltsangaben) wird jeweils bis zum Ablauf des 10. eines Kalendermonats für den jeweils darauffolgenden Kalendermonat verlautbart.
Sodann werden die ergänzenden Wochendienstpläne (bereits genaue Vorschau über Proben und Aufführungen / Konzerte mit Zeit- und Inhaltsangaben) für diesen Kalendermonat sowie Leerformulare für Orchesterdienstpläne (Monatsübersicht mit den Namen aller Musiker) jeweils bis zum Ablauf des 12. eines Kalendermonats für den jeweils darauffolgenden Kalendermonat aufgelegt.
Die Diensteinteiler bringen durch Eintragen der Dienste in das Formular Prchesterdienstplan ihre Vorschläge für die gesamte Monatsdiensteinteilung spätestens bis zum Ablauf des 20. eines Kalendermonats für den jeweils darauffolgenden Monat ein.
Nach Kontrolle durch den Orchesterinspektor und allfälliger Korrekturen durch den Dienstgeber wird dann bis vier Tage vor Monatsende der Monatsdienstplan für den folgenden Kalendermonat erstellt und verlautbart.
Änderungen des Dienstplans für den jeweiligen Tag werden bis spätestens 13:00 Uhr des jeweiligen tages auf der Anschlagtafel des Orchesters ausgehängt.”


9. Änderung § 34 Bekleidung
§ 34 Abs. 1 lautet:
“(1)  Der Dienstnehmer ist verpflichtet, zu den Aufführungen im schwarzen Anzug mit silbergrauer Krawatte und mit schwarzen Schuhen oder auf Verlangen mit schwarzem Frack und mit schwarzen Lackschuhen zu erscheinen. Die Dienstnehmerin ist verpflichtet, zu den Aufführungen mit schulterbedeckender schwarzer Abendbekleidung und mit schwarzen Schuhen oder auf Verlangen in mindestens knöchellänger schulterbedeckender schwarzer Abendbekleidung zu erscheinen.”


10. Änderung § 37 Abfertigung
§ 37 Ab. 7 lautet:
“(7)  Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach §§ 15h und 15i MSchG oder §§ 8 und 8a VKG oder § 25a Abs. 3 Oö. L-VBG oder § 15b OrchKollV infolge Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldete Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmlich beendet, ist bei der Ermittlung der für die Abfertigung maßgebenden Monatsbezüge das der Teilzeitbeschäftigung vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Bediensteten zugrunde zu legen.”


11. Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. September 2005 in Kraft.
Linz, am 11. Juli 2005
Für das Land Oberösterreich: Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, Sektion Musiker
Landeshauptmann-Stellvertreter
Franz Hiesl
Präsident
Zentralsekretär