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Bruckner-Orchester Linz / Orchesterangehörige / Beilage

KOLLEKTIVVERTRAG (Rahmenänderung)


abgeschlossen zwischen dem Land Oberösterreich, 4010 Linz/Donau, Klosterstraße 7, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, Sektion Musiker, 1090 Wien, Maria-Theresien-Straße 11, andererseits,
über das Dienstverhältnis der Dienstnehmer des Bruckner-Orchesters Linz (21. Novelle zum OrchKollV).
Der Kollektivvertrag vom 17. Juli 1972, abgeschlossen zwischen dem Land Oberösterreich, A-4010 Linz/Donau, Klosterstraße 7, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst und freie Berufe, Sektion Musiker, A-1090 Wien IX, Maria-Theresien-Straße 11, andererseits, über das Dienstverhältnis der Dienstnehmer des Bruckner-Orchesters Linz, in der Fassung der 1. Novelle zum OrchKollV vom 18. März 1974, der 2. Novelle zum OrchKollV vom 22. März/6. April 1976, der 3. Novelle zum OrchKollV vom 16. Oktober/3. November 1978, der 4. Novelle zum OrchKollV vom 20. November/7. Dezember 1978, der 5. Novelle zum OrchKollV vom 3./18. Dezember 1979, der 6. Novelle zum OrchKollV vom 21. Dezember 1981/27. Jänner 1982, der 7. Novelle zum OrchKollV vom 27. Februar/23. März 1984, der 8. Novelle zum OrchKollV vom 6./30. Oktober 1986, der 9. Novelle zum OrchKollV vom 29. Februar/17. März 1988, der 10. Novelle zum OrchKollV vom 13./23. Februar 1989, der 11. Novelle zum OrchKollV vom 10. Oktober/13. November 1989, der 12. Novelle zum OrchKollV vom 11. Juni/11. Juli 1990, der 13. Novelle zum OrchKollV vom 18. Dezember/15. Jänner 1991, der 14. Novelle zum OrchKollV vom 4. Februar/9. März 1992, der 15. Novelle zum OrchKollV vom 16. November/10. Dezember 1992, der 16. Novelle zum OrchKollV vom 30. Jänner/14. Februar 1995, der 17. Novelle zum OrchKollV vom 24. Juni/20. August 1996, der 18. Novelle zum OrchKollV vom 17. November/12. Dezember 1997, der 19. Novelle zum OrchKollV vom 17./24. August 1998 und der 20. Novelle zum OrchKollV vom 23. Juli / 21. August 2001 - im Folgenden kurz "OrchKollV" genannt - wird wie folgt geändert:


Änderung § 5 (4a) Dienstverhältnis
1.  § 5 Abs. 4a lautet:
"(4a) Ab dem vollendeten siebten Dienstjahr gehen die mit Musikern auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnisse in Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit (Abs. 2 lit. e) über. Mit Musikern mit Sondervertrag laut Stellenplan auf bestimmte Zeit abgeschlossene Dienstverhältnisse gehen jedoch erst nach dem vollendeten 15. Dienstjahr in Dienstverhältnisse als Tutti auf unbestimmte Zeit (Abs. 2 lit. e) über. Die Betrauung mit der Funktion bleibt daneben für die Dauer des Befristungszeitraums laut Sondervertrag weiter bestehen.
Für die Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit gelten uneingeschränkt die Kündigungsbestimmungen des Angestelltengesetzes 1921, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung.
Jede Betrauung mit einer höherwertigen Funktion im Orchester ist zunächst auf ein Jahr befristet. Ist der Musiker in diesem Zeitraum länger als 30 Kalendertage an der Dienstleistung verhindert, so verlängert sich der Befristungszeitraum um jene Anzahl von Kalendertagen, an denen Dienstabwesenheit bestanden hat."


Änderung § 7 Einreihung der Dienstnehmer und Festlegung der Bezüge
2.  § 7 Abs. 2 lautet:
"(2)Die Bezüge sind unter Berücksichtigung angerechneter Vordienstzeiten gemäß § 30 einzustufen (siehe Bezugs- und Zulagenordnung).
Teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer erhalten die ihrem herabgesetzten Dienstlimit (vgl. §§ 15 und 15a) entsprechenden Bezüge (§ 30). Eine Aliquotierung findet nicht statt, wenn die Abgeltung je geleisteter Mitwirkung an einer Aufführung gesondert bemessen ist."


Änderung § 8 Anrechnung von Vordienstzeiten
3.  § 8 Abs. 7 lautet:
"(7)Zeiten einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) bzw. Väter-Karenzgesetz (VKG) bzw. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach MSchG und VKG bzw. § 25a Abs. 3 Oö.-l.-VBG sind wie Vordienstzeiten gemäß Abs. 1 bis 6 zu behandeln."


Änderung § 9 Orchesterdienstvertrag
4.  § 9 Abs. 2 lautet:
"(2)In dem Orchesterdienstvertrag ist insbesondere die Vertragsdauer, das Arbeitsgebiet des Dienstnehmers (Instrument, Nebeninstrument und Stimmbezeichnung), die Gehalts- und Dienstlimitgruppe sowie das Beschäftigungsausmaß genau anzuführen. Gemäß § 8 Abs. 5 angerechnete Dienstzeiten sind nachzutragen. "
5.  § 9 Abs. 3 entfällt.
Die bisherigen Absätze 4, 5 und 6 werden zu den Absätzen 3, 4 und 5.


Änderung § 14 Nebenbeschäftigung
8.  § 14 Abs. 1 lautet:
"(1) Soweit es die in diesem Vertrag bestimmten Dienstverpflichtungen zulassen, ist den einzelnen Dienstnehmern die Nebenbeschäftigung als Solist, als Kammermusiker und als Musiklehrer gestattet; sie ist anzeigepflichtig. Nebenbeschäftigungen anderer Art bedürfen der Genehmigung des Dienstgebers. Durch Nebenbeschäftigung darf die Leistungsfähigkeit für den Dienst keine Einbuße erleiden.
Dienstnehmer, die teilzeitbeschäftigt sind oder die sich in einer Karenz befinden (MSchG, VKG), dürfen eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur nach Genehmigung des Dienstgebers ausüben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn sie dem Grund der Teilzeitbeschäftigung bzw. der Karenz widerstreitet."


Änderung § 24 Urlaub
11.  § 24 Abs. 5 zweiter Satz lautet:
"In den Fällen, in denen der Erholungsurlaub infolge Krankheit oder Unfall vom Dienstnehmer nicht oder nicht zur Gänze bis zum 31. August verbraucht werden konnte, erlischt der Anspruch auf Erholungsulaub ersatzlos am 31. April des zweitfolgenden Kalenderjahres."


Änderung § 24a Urlaubsausmaß für Invalide
12.  § 24a Abs. 1 lautet:
"(1) Der Dienstnehmer (vgl. § 1 Abs. 1) nach § 5 Abs. 2 lit. b), c) und e) hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 24 Abs. 1 gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei Kalendertage, wenn am Stichtag (vgl. Abs. 3) eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist.
  • 1. Bezug einer Rente aufgrund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr.152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr.183/1947 oder des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;
  • 2. Bezug einer Rente in Folge eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft;
  • 3. Besitz eines Bescheids gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. 22/1970, i.d.j.g.F.;
  • 4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. 21 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. 55/1958 oder gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 i.d.F. vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. 329/1973."


Änderung § 24b Pflegefreistellung
13.  § 24b lautet:
Pflegefreistellung
(1)  Ein Dienstnehmer (vgl. § 1 Abs. 1) hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
  • 1. wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder
  • 2. wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 Z. 1 bis 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 für diese Pflege ausfällt.
(2)  Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Dienstnehmer in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Dienstnehmer in Lebensgemeinschaft lebt.
(3)  Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Spieljahr des Orchesters jeweils sechs Kalendertage nicht übersteigen.
(4)  Darüber hinaus bestaht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß von weiteren sechs Kalendertagen im Spieljahr, wenn der Dienstnehmer
  • 1. den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und
  • 2. wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.
(5)  Die Zeiten der Pflegefreistellung (Abs. 3 und Abs. 4) vermindern sich entsprechend, wenn der Dienstnehmer teilzeitbeschäftigt ist oder einen spieljahrübergreifenden Dienstvertrag (vgl. § 5 Abs. 3 lit. c) hat.
(6)  § 15 Abs. 4 ist für die Pflegefreistellung sinngemäß anzuwenden.
(7)  Ändert sich das Beschäftigtenausmaß des Dienstnehmers während des Spieljahres, so ist die in diesem Spieljahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes entspricht.
(8) 
  • 1. Ein Dienstnehmer, der an der Dienstleistung im Sinne des Abs. 1 bzw. Abs. 4 verhindert ist, hat diesen Umstand dem Dienstgeber auf schnellstem Weg mitzuteilen.
  • 2. Die notwendige Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen im Sinne des Abs. 2 sowie der Ausfall der ständigen Betreuungsperson im Sinn des Abs. 1 Z. 2, die eine Dienstverhinderung im Sinn des Abs. 1 zur Folge haben könnte, ist unmittelbar nach ihrem Auftreten - grundsätzlich jedoch für Vormittags- und Nachmnittagsdienste bis 9.00 Uhr, für Abenddienste bis 13.00 Uhr - dem Dienstgeber mitzuteilen."


Neuer § 24c Familienhospizfreistellung
14.  Nach § 24b wird folgender neuer § 24c eingefügt:
"§ 24c Familienhospizfreistellung
Auf Grund der Anordnung des § 47a Abs. 8 Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 10/1994, i.d.j.g.F., sind die Regelungen des § 47a Abs. 1 bis 7 Oö LVBG auf die Musiker des Bruckner-Orchesters anzuwenden."


Änderung § 25 Dienstverhinderung
15.  § 25 Abs. 3 lautet:
"(3) Die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221 und des Väter-Karenzgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989, beide in ihrer jeweils geltenden Fassung, finden Anwendung.
In Bezug auf die dort geregelte Teilzeitbeschäftigung gelten die §§ 11, 15d Abs. 5, 15h bis 15k und 16 MSchG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004."


Änderung § 37 Abfertigung
18.  § 37 Abs. 6 und 7 lauten:
"(6) Dem Dienstnehmer, der sein definitives Dienstverhältnis kündigt, gebührt abweichend von Abs. 4 dennoch eine Abfertigung, wenn er
  • 1. innerhalb von 6 Monaten nach der
    • a) Geburt eines eigenen Kindes oder
    • b) Annahme eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
    • c) Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15c Abs. 1 Z. 2 des MSchG oder § 5 Abs. 1 Z 2 des VKG), das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn das Kind im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,
  • das Dienstverhältnis kündigt, oder
  • 2. spätestens drei Monate vor Ablauf einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder nach dem Väter-Karenzgesetz das Dienstverhältnis kündigt, oder
  • 3. während einer Teilzeitbeschäftigung nach §§ 15h bis 15i des MSchG oder nach §§ 8 und 8a VKG oder nach § 25a Abs. 3 Oö.L-VBG das Dienstverhältnis kündigt.
(7)  Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach §§ 15h und 15i MSchG oder §§ 8 und 8a VKG oder § 25a Abs. 3 Oö.-L-VBG infolge Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldete Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei der Ermittlung der für die Abfertigung maßgebenden Monatsbezüge das der Teilzeitbeschäftigung vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Bediensteten zu Grunde zu legen."


Bezugsordnung
19.  Änderung der Bezugsordnung:

der Punkt "Bekleidungszulage" in der Bezugsordnung lautet:

Bekleidungszulage
Die monatliche Bekleidungszulage beträgt Euro 20,00. Sie gebührt zwölfmal im Jahr.


Zulagenordnung
20.  Pkt. 17 der Zulagenordnung lautet:
"17. Dienste über das vereinbarte monatliche Dienstlimit und Überschreiten der festgesetzten Probenzeit (fünf Minuten bleiben unberücksichtigt) sind nach Stunden als Überstunden abzugelten.
Die Berechnung der Überdienste erfolgt für Vollbeschäftigte immer und für Teilbeschäftigte ab dem Erreichen des jeweiligen Dienstlimits für Vollbeschäftigung auf der Basis von Überstunden (Überstunde = Dienstlimit mal 3 = 90, 93, 96, 99 Stunden = Divisor durch das Monatsgehalt + 25% für die Normalüberstunde, 50% für die Nachtstunde und 100% für die Ruhetagsstunde, aber nie mehr als 100%)."


Geltungsbeginn
Die Z. 1 bis Z. 17 und die Z. 20 treten mit 1. September 2004, die Z. 10 und die Z. 18 rückwirkend mit 1. Juli 2004 und die Z. 19 rückwirkend mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
Linz, am 9. August 2004
Für das Land Oberösterreich

Landeshauptmann-Stellvertreter

Franz Hiesl
Wien, am .......
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe

Sektion Musiker

Präsident

Zentralsekretär