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Bruckner-Orchester Linz / Orchesterangehörige / Rahmen

KOLLEKTIVVERTRAG


abgeschlossen zwischen dem Land Oberösterreich, A-4010 Linz, Klosterstraße 7, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe, Sektion Musiker, 1090 Wien, Maria-Theresien-Straße 11, andererseits, über das Dienstverhältnis der Dienstnehmer des Bruckner-Orchesters Linz.
Fassung nach dem Stand vom 1. September 1990 inklusive:
  • Erste Novelle vom 18.3.1974
  • Zweite Novelle vom 22. 3. / 6. 4. 1976
  • Dritte Novelle vom 16.10. / 3.10. 1978
  • Vierte Novelle vom 20. 11. / 7. 12. 1978
  • Fünfte Novelle vom 3. 12. / 18. 12. 1979
  • Sechste Novelle vom 21.12. / 27. 1. 1981
  • Siebente Novelle vom 27. 1. / 23. 3. 1984
  • Achte Novelle vom 6.10. / 30.10. 1986
  • Neunte Novelle vom 29. 2. / 17. 3. 1988
  • Zehnte Novelle vom 13. 2. / 23. 2. 1989
    galt nur für das Jahr 1988
  • Elfte Novelle vom 10.10. / 13 .11. 1989
  • Zwölfte Novelle vom 11.6. / 11.7. 1990
  • Dreizehnte Nov. vom 18.12. / 15.1. 1991
  • Vierzehnte Nov. vom 9. 3. / 16.3. 1992


I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 Geltungsbereich
1.  Dieser Kollektivvertrag regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten, die sich aus dem Dienstverhältnis der Musiker des Bruckner-Orchesters Linz – im folgenden "Dienstnehmer" genannt – mit dem Land Oberösterreich – im folgenden "Dienstgeber" genannt – ergeben.
2.  Das Bruckner-Orchester Linz wird in diesem Kollektivvertrag "Orchester" genannt.


Kunsttext
24. Novelle vom 26.04.2012/08.05.2012 / gilt ab 01.01.2012
3.  Substituten – d.s. Musiker (Instrumentalisten), die vom Dienstgeber zur vorübergehenden Besetzung offener Stellen, fallweise zur Mitwirkung bei Produktionen (vgl. § 11 Abs. 1 zweiter Satz) oder aus sonstigen Gründen engagiert werden, – sind nicht Dienstnehmer im Sinne des Abs. 1; das Dienstverhältnis von Substituten fällt nicht unter den (persönlichen) Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages.


Ende


§ 2 Geltungsdauer
Redaktionelle Anmerkungen Stand vom 1. September 1990
1.  Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. September 1972 für unbestimmte Zeit in Kraft. Er kann von jedem der Vertragspartner bis spätestens 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres zum darauffolgenden 31. August mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie am letzten Tag der Frist zur Post gebracht wurde.
2.  Für den Fall, als dieser Kollektivvertrag von einer oder von beiden Kollektivvertragsparteien gekündigt worden sein sollte, nehmen beide Kollektivvertragsparteien in Aussicht, binnen einer Frist von sechs Monaten - gerechnet vom Tage des Endes der Kündigungsfrist - miteinander Verhandlungen, betreffend den Abschluß eines neuen Kollektivvertrages über das Dienstverhältnis der Dienstnehmer (vgl. § 1 Abs. 1) des Orchesters, aufzunehmen.


§ 3 Aushändigung des Kollektivvertrages
Der Dienstgeber hat den Kollektivvertrag binnen drei Tagen nach dem Tag der Kundmachung (§ 7, Abs. 4, Kollektivvertragsgesetz) im Betrieb in einem für alle Dienstnehmer zugänglichen Raum aufzulegen und darauf in einer Betriebskundmachung hinzuweisen. Der Dienstgeber hat außerdem jedem Dienstnehmer mit der Dienstvertragsausfertigung ein Stück des gegenständlichen Kollektivvertrages auszuhändigen.


§ 4 Wirkung auf die Dienstverträge
1.  Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages, welche die gegenseitigen, aus dem Dienstverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten regeln, gelten als Bestandteil aller Dienstverträge, die zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer bei Wirksamkeitsbeginn des Kollektivvertrages bereits bestehen oder während seiner Geltungsdauer abgeschlossen werden.
2.  Die Bestimmungen im Sinne des Abs. 1 können durch Vereinbarungen zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer nicht zum Nachteil des Dienstnehmers geändert werden.
3.  Vereinbarungen, die vom Dienstgeber mit der Gesamtheit oder einem Teil der Dienstnehmer oder einem einzelnen Dienstnehmer vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages abgeschlossen worden sind, oder während seiner Geltungsdauer etwa abgeschlossen werden (Sondervereinbarungen), sind gültig, wenn sie schriftlich niedergelegt wurden und für den Dienstnehmer günstiger sind als die Regelung durch den Kollektivvertrag, oder soweit sie Angelegenheiten betreffen, die der Kollektivvertrag nicht regelt (§ 13, Kollektivvertragsgesetz).


Kunsttext
24. Novelle vom 26.04.2012/08.05.2012 / gilt ab 01.01.2012
4.  Die zwischen den Kollektivvertragsparteien vereinbarte "Dienstordnung des Bruckner-Orchesters Linz" bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages. Insoweit dieser Kollektivvertrag und die Dienstordnung keine Bestimmungen enthalten, kommt in Ansehung der gegenseitigen Rechte und Pflichten des Dienstgebers und des Dienstnehmers das Theaterarbeitsgesetz – TAG, BGBI. I Nr. 100/2010, in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung.


Ende


II. STAND DES ORCHESTERS - AUFNAHME UND EINREIHUNG § 5 Dienstverhältnis
1.  Der Stellenplan, der in der Anlage zu diesem Kollektivvertrag umschrieben ist, bildet in seiner jeweils geltenden Fassung einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages.
Der Stellenplan ist eine Umschreibung der Stellen - einschließlich der jeweils zugehörigen Dienstlimitgruppen (vgl. § 15 Abs. 2 dritter Satz) und Funktionszulagengruppen -, welche (im Orchester) vom Dienstgeber jeweils mit Dienstnehmern (Instrumentalisten, vgl. § 1 Abs. 1) besetzt werden.


Kunsttext
KV 23.7./21.8.01 / gilt ab 1.9.01
2.  Das Orchester setzt sich zusammen:
a)
aus Dienstnehmern während des ersten Dienstjahres (Abs. 3 lit. a);
b)
aus Dienstnehmern mit Ein- oder Mehrjahresverträgen (Abs. 4 );
c)
aus definitiven Dienstnehmern (Abs. 5);
d)
aus Dienstnehmern mit spieljahrübergreifenden Dienstverträgen (Abs. 3 lit. c); sowie
e)
aus Dienstnehmern mit Dienstverträgen auf unbestimmte Zeit (Abs. 4a).


Ende


Kunsttext
KV 30.1.1995
3.  Mit Musikern, welche erstmals in das Orchester eintreten, kann der Dienstgeber entweder:
a)
ein Orchesterdienstverhältnis, das auf ein Spieljahr des Orchesters befristet ist und mit dem Ablauf der Zeit endet, für das das Orchesterdienstverhältnis eingegangen worden ist oder
b)
Mehrjahresverträge im Sinne des Abs. 4 oder
c)
ein Orchesterdienstverhältnis, das auf das bereits laufende Spieljahr und das folgende Spieljahr des Orchesters befristet ist und mit dem Ablauf der Zeit endet, für die das Orchesterdienstverhältnis eingegangen worden ist (spieljahrübergreifendes Orchesterdienstverhältnis),

begründen.


Ende


Kunsttext
KV 23.7./21.8.01 / gilt ab 1.9.01
4.  Dienstnehmer mit Ein- oder Mehrjahresverträgen (Abs. 2, lit. b) sind Musiker, mit denen der Dienstgeber ein auf ein oder mehrere Spieljahre des Orchesters befristetes Orchesterdienstverhältnis (Ein- oder Mehrjahresverträge) abgeschlossen hat. Die Ein- oder Mehrjahresverträge im Sinn des ersten Satzes enden mit dem Ablauf der Zeit, für die der Ein- oder Mehrjahresvertrag jeweils eingegangen worden ist.


Ende


Kunsttext
24. Novelle vom 26.04.2012/08.05.2012 / gilt ab 01.01.2012
4a.  Ab dem vollendeten vierten Dienstjahr gehen die mit Musikern auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnisse in Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit (Abs. 2 lit. e) über. Mit Musikern mit Sondervertrag laut Stellenplan auf bestimmte Zeit abgeschlossene Dienstverhältnisse gehen jedoch erst nach dem vollendeten 15. Dienstjahr in Dienstverhältnisse als Tutti auf unbestimmte Zeit (Abs. 2 lit. e) über. Die Betrauung mit der Funktion bleibt daneben für die Dauer des Befristungszeitraums laut Sondervertrag weiter bestehen.
Für die Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit gelten uneingeschränkt die Kündigungsbestimmungen des Angestelltengesetzes 1921, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung.
Jede Betrauung mit einer höherwertigen Funktion im Orchester ist zunächst auf ein Jahr befristet. Ist der Musiker in diesem Zeitraum länger als 30 Kalendertage an der Dienstleistung verhindert, so verlängert sich der Befristungszeitraum um jene Anzahl von Kalendertagen, an denen Dienstabwesenheit bestanden hat.


Ende


Kunsttext
KV 23.7./21.8.01 / gilt ab 1.9.01
5.  Definitive Dienstnehmer (Abs. 2, lit. c) sind Musiker mit einem Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit, die das 55. Lebensjahr vollendet haben.


Ende


Kunsttext
24. Novelle vom 26.04.2012/08.05.2012 / gilt ab 01.01.2012
6.  Möchte ein Dienstnehmer auch nach dem vollendeten vierten Dienstjahr kein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingehen, so kann der Dienstgeber mit dem betreffenden Dienstnehmer auch nach dem Ende des siebten Dienstjahres dieses Dienstnehmers jeweils auf ein weiteres Dienstjahr befristete Dienstverhältnisse eingehen.

Ende


§ 6 Stellenausschreibung und Aufnahme

Kunsttext
KV 1.1.1993


A) Ausschreibung

Ende


Kunsttext
KV vom 11.7.2005 / gültug ab 1.9.2005
(1)  Der Besetzung einer offenen Stelle im Orchester hat eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen. Die öffentliche Ausschreibung ist durch den Dienstgeber zu veranlassen. Sie hat neben den allgemeinen Aufnahmeerfordernissen jene besonderen Kenntnisse und Fertigkeiten zu enthalten, die im Hinblick auf die zu besetzende Orchesterstelle von den Bewerbern erwartet werden, sowie das Beschäftigungsausmaß, in welchem eine Aufnahme erfolgen soll. Darüber hinaus ist auf die instrumentale und klangliche Eigenart des Orchesters hinzuweisen.


Ende


Kunsttext
24. Novelle vom 26.04.2012/08.05.2012 / gilt ab 01.01.2012
(2)  Die Ausschreibung offener Stellen im Orchester hat durch den Dienstgeber jeweils sobald als möglich in der Zeitschrift “Das Orchester” und auf einschlägigen, aktuellen Internetseiten zu erfolgen. Darüber hinaus sind die entsprechenden Abteilungsvorstände der inländischen Musikhochschulen und Konservatorien von offenen Stellen im Orchester zu informieren. Die Ausschreibung ist jedenfalls sooft zu wiederholen, bis die offene Stelle im Orchester besetzt ist.
Die öffentliche Ausschreibung gilt durch die Publikation in der Zeitschrift “Das Orchester” und im Internet als erfolgt.


Ende


Kunsttext
KV 1.1.1993
(3)  In besonders begründeten Fällen kann der Dienstgeber über Beschluß der Jury (vgl. Pkt. C) mit einfacher Stimmenmehrheit von der Ausschreibung einzelner offener Stellen absehen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.


B) Bewerbung und Einladung
(1)  Die Aufnahmewerber um eine freie Orchesterstelle haben ein schriftliches Bewerbungsschreiben mit Lebenslauf und Lichtbild an den Dienstgeber zu richten.


Ende


Kunsttext
24. Novelle vom 26.04.2012/08.05.2012 / gilt ab 01.01.2012
(2)  Die Einladung der Bewerber zum Probespiel erfolgt durch den Dienstgeber nach Beratung mit einem Stimmführer der jeweiligen Gruppe, welcher der Bewerber im Falle seiner Aufnahme als Dienstnehmer (vgl. § 5 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1) in das Orchester angehören soll. Dieser Stimmführer muss vor seiner Empfehlung an den Dienstgeber Rücksprache mit den Kollegen der Stimmgruppe halten. Die Einladung zum Probespiel soll den vom Dienstgeber ausgewählten Bewerbern spätestens sechs Wochen vor dem Probespieltermin zusammen mit den ausgewählten Pflichtstücken (vgl. Abs. 3) übermittelt werden.


Ende


Kunsttext
KV 1.1.1993
(3)  Die Auswahl der Pflichtstücke (aus der Solo-, Konzert- und Opernliteratur) obliegt dem Künstlerischen Leiter des Orchesters, wobei der Stimmführer der betreffenden Gruppe ein Vorschlagsrecht hat. Die Beschaffung des Notenmaterials erfolgt durch den Dienstgeber.
(4)  Aufnahmewerber, welche außerhalb von Linz ihren ordentlichen Wohnsitz haben und am Probespiel teilnehmen, haben gegenüber dem Dienstgeber nur Anspruch auf Ersatz der Reisekosten (Bahnfahrt, zweite Klasse) von und zurück zu ihrem ordentlichen Wohnsitz, wenn sie als Dienstnehmer (vgl. § 1 Abs. 1) aufgenommen werden. Liegt der ordentliche Wohnsitz im Ausland, besteht lediglich ein derartiger Anspruch auf Ersatz der Anreisekosten (Bahnfahrt, zweite Klasse) ab der österreichischen Bundesgrenze bzw. der Abreisekosten bis zur österreichischen Bundesgrenze. Der Umfang des Anspruches auf Ersatz der Reisekosten ist Aufnahmewerbern mit der Einladung zum Probespiel bekanntzugeben. Die Auszahlung dieses Reisekostenersatzes erfolgt mit der Auszahlung der ersten festen Bezüge an den betreffenden Dienstnehmer (vgl. § 1 Abs. 1).


C) Zusammensetzung der Jury
(1)  Die Jury setzt sich wie folgt zusammen:

Ende


Kunsttext
KV 23.7./21.8.01 / gilt ab 1.9.01
a)
Ein Vorsitzender: Künstlerischer Leiter oder dessen Stellvertreter;
nimmt weder der Künstlerische Leiter noch dessen Stellvertreter am Probespiel teil, so wird die Funktion des Vorsitzenden von der in lit. c genannten Person wahrgenommen;
Redaktionelle Anmerkungen Die hier vorgenommene Änderung der Probespielordnung gilt nur für jenen Zeitraum, in dem Herr Dennis Russell Davies Künstlerischer Leiter des Bruckner-Orchesters Linz ist. Nach diesem Zeitraum treten die in der 20. Novelle zum OrchKollV diesbezüglichen Änderungen wieder außer Kraft, danach gelten die Bestimmungen, die vor diesen Änderungen in Kraft standen.


Ende


Kunsttext
KV 1.1.1993
b)
der Stellvertreter des Opernchefs am Landestheater Linz, bei dessen Verhinderung ein vom Landestheater Linz entsandter dirigierender Kapellmeister des Landestheaters Linz;
c)
ein Konzertmeister als Vertreter des Dienstgebers;


Ende


Kunsttext
24. Novelle vom 26.04.2012/08.05.2012 / gilt ab 01.01.2012
d)
ein Stimmführer der hohen Streicher, ein Stimmführer der tiefen Streicher, ein Streicher, ein Erster Holzbläser, ein Holzbläser, ein Erster Blechbläser, ein Blechbläser, ein Pauker bzw. Schlagwerker oder Harfenist. Diese Juroren sind von den einzelnen Instrumentengruppen bekanntzugeben;


Ende


Kunsttext
KV 1.1.1993
e)
zwei Mitglieder der betroffenen Instrumentengruppe. Diese Juroren sind von der jeweiligen Instrumentengruppe für jede Sitzung der Jury bekanntzugeben. Bei Nichteinigung innerhalb der Instrumentengruppe nehmen die dienstältesten Mitglieder der Stimmgruppe als Juroren am Probespiel bzw. an einer Sitzung der Jury teil;
f)
ein Betriebsratsmitglied des Orchesters.
g)
Der Dienstgeber hat für jede Sitzung der Jury einen Schriftführer beizustellen, der allerdings kein Stimmrecht hat.


Ende


Kunsttext
24. Novelle vom 26.04.2012/08.05.2012 / gilt ab 01.01.2012

Wählbar als Mitglied der Jury nach lit. c bis e sind nur Musiker nach vollendetem und ohne Unterbrechung tatsächlich geleistetem dritten Dienstjahr.
(2)  Während zwei Spieljahren des Orchesters sind Veränderungen in der Zusammensetzung der Jury betreffend die unter Abs. 1 lit. a bis d genannten Juroren zu vermeiden. Ist ein unter Abs. 1 lit. d und/oder e genannter Juror verhindert, an einem Probespiel bzw. an einer Sitzung der Probespieljury teilzunehmen, so ist diejenige Instrumentengruppe, die den nunmehr verhinderten Juror bekanntgegeben hat, verpflichtet, ein Ersatzmitglied zu bestellen.


Ende


Kunsttext
KV 1.1.1993
(3)  Anverwandte und Ausbildner des Aufnahmewerbers können nicht Juroren sein. In einem solchen Fall hat diejenige Instrumentengruppe, die den Juror bekanntgegeben hat, einen Ersatz aus der Instrumentengruppe zu bestellen.
(4)  Die Jury ist beschlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden fünf der Juroren anwesend sind.
Jeder erschienene Juror hat nur eine Stimme, ihre Delegierung ist nicht möglich.
Stimmberechtigt sind nur jene Juroren, die während der gesamten Dauer der Jurysitzung anwesend waren und vom Schriftführer in der Anwesenheitsliste eingetragen worden sind.


D) Einberufung und Aufgaben der Jury
(1)  Eine Jurysitzung mit bzw. ohne Probespiel wird vom Dienstgeber durch Anschlag auf der Anschlagtafel des Orchesters (vgl. § 23 Abs. 1 lit. b OrchKollV) einberufen.
Bei Dienstnehmern, welche erstmals in das Orchester eingetreten sind (vgl. § 5 Abs. 3 OrchKollV), hat bis zum 30. Jänner des Jahres, in dem das Orchesterdienstverhältnis jeweils abläuft, eine Jurysitzung zum Zwecke der neuerlichen Beurteilung stattzufinden.
(2)  Der Jury obliegt die künstlerische Beurteilung
a)
bei Neuaufnahmen mit (bzw. ohne) Probespiel;
b)
von Dienstnehmern vor Ablauf des ersten Orchesterdienstverhältnisses in der Regel in jener Zusammensetzung, in der über die Neuaufnahme des Dienstnehmers ursprünglich entschieden worden ist;
c)
bei Rückversetzungen und Dokumentation der Entscheidung gegenüber dem Dienstgeber.


Ende


Kunsttext
24. Novelle vom 26.04.2012/08.05.2012 / gilt ab 01.01.2012
(3)  Die Jury ist in Ausnahmefällen bei Erstengagement ins Orchester zur Erlassung des Probespiels berechtigt, wenn die anwesenden Juroren dies einstimmig und bei sonstigen Neuaufnahmen (z.B. andere Verwendung im Orchester als bisher) zur Erlassung des Probespiels berechtigt, wenn die anwesenden Juroren dies mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschließen.

Ende


Kunsttext
KV 1.1.1993
(4)  Empfehlungen für Rückversetzungen, die in einer Jurysitzung ohne Probespiel in geheimer Abstimmung gefaßt werden, bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen der anwesenden Juroren.


Ende


Kunsttext
24. Novelle vom 26.04.2012/08.05.2012 / gilt ab 01.01.2012
(5)  Die Jurystitzung zum Zweck der neuerlichen Beurteilung von Dienstnehmern vor Ablauf des ersten Orchesterdienstverhältnisses (vgl. Abs. 1 2. Satz und Abs. 2 lit. b) darf nicht früher als neun Monate und nicht später als elf Monate nach tatsächlicher Dienstzeit einberufen werden. Zu dieser Sitzung sind die Mitglieder der Stimmgruppe des zu beurteilenden Dienstnehmers einzuladen und anzuhören. Ihre mit zwei Drittel Mehrheit gefasste Meinung wird als eine zusätzliche Stimme in der Juryentscheidung berücksichtigt.
Die Empfehlung für die Verlängerung des Vertrages von Dienstnehmern, gefasst vor Ablauf des ersten Orchesterdienstverhältnisses nach neuerlicher Beurteilung bedarf einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Empfehlung für die Verlängerung des Vertrages von Dienstnehmern der Funktionszulagen-Gruppe Ia bedarf einer zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


Ende


Kunsttext
KV 23.7./21.8.01 / gilt ab 1.9.01
(6)  Der Dienstgeber darf einen Vertrag mit Dienstnehmern vor Ablauf des ersten Orchesterdienstverhältnisses nicht verlängern, wenn die Jury die Nichtverlängerung dieses Dienstvertrages aus künstlerischen Gründen mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen hat.

Ende


Kunsttext
KV 1.1.1993

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.


E) Teilnahme

Ende


Kunsttext
24. Novelle vom 26.04.2012/08.05.2012 / gilt ab 01.01.2012
(1)  Für die eingeladenen Juroren bzw. deren Vertreter gem. Pkt. C Abs. 1 lit. c, d, e und f besteht die Verpflichtung zur unentgeltlichen Teilnahme an Jurysitzungen; insbesondere wird die Teilnahme von Dienstnehmern auch nicht auf das Dienstlimit angerechnet.


Ende


Kunsttext
KV 1.1.1993
(2)  Das Abhalten von Jurysitzungen mit oder ohne Probespiel ist an Werktagen zwischen 9.00 Uhr und 22.00 Uhr möglich.


F) Ablauf des Probespiels

Ende


Kunsttext
24. Novelle vom 26.04.2012/08.05.2012 / gilt ab 01.01.2012
(1)  Das Probespiel findet in der Regel in mehreren Durchgängen statt, wobei während des ersten Durchganges ein Vorhang den Bewerber für die Jurymitglieder abzudecken hat. Auf Verlangen der Juroren mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen muss der Vorhang weggenommen werden. Bei Neuaufnahmen (vgl. Pkt. D Abs. 2 lit. a) hat mindestens ein Durchgang ohne Vorhang stattzufinden.


Ende


Kunsttext
KV 1.1.1993
(2)  Um die Anonymität der Bewerber während der Durchgänge hinter dem Vorhang zu gewährleisten, zieht der Orchesterinspektor nach Betreten des Probespielraumes durch die Jury für den jeweiligen Aufnahmewerber eine Probespielnummer, die der Aufnahmewerber bis zum letzten Durchgang beibehält. Diese Probespielnummern der Aufnahmewerber sind während dieser Durchgänge nur dem Orchesterinspektor bekannt.
Für den Orchesterinspektor besteht bis zur Wegnahme des Vorhangs in einem Probespiel hinsichtlich der Probespielnummer der einzelnen Aufnahmewerber Schweigepflicht. Ebenso besteht Schweigepflicht für die einzelnen Jurymitglieder während des Probespiels sowie über dessen Auswertung gegenüber außenstehenden Dritten.
(3)  Das Zeichen zur Beendigung des Vorspiels eines einzelnen Aufnahmewerbers gibt der Vorsitzende. Eine bestimmte Dauer des Vorspiels eines Aufnahmewerbers ist nicht vorgesehen, kann jedoch zu Beginn des Probespiels auf Antrag eines Jurors mit einfacher Stimmenmehrheit festgesetzt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4)  Zum Nachweis seiner künstlerischen Qualifikation hat jeder Aufnahmewerber ein Stück nach freier Wahl (einen Satz eines Konzertes oder sonstigen Solostückes), sowie die durch den künstlerischen Leiter (vgl. Pkt. 8 Abs. 3) bestimmten Pflichtstücke zu spielen; die Jury kann jedoch mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei die Stimme des Vorsitzenden in dieser Stimmenmehrheit enthalten sein muß, vom Vorspiel des Stückes nach freier Wahl Abstand nehmen.
Die Reihenfolge der vorzutragenden Stücke ist von der Jury mit einfacher Stimmenmehrheit festzusetzen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Gegebenenfalls kann der Vorsitzende oder der Stimmführer jener Instrumentengruppe, welcher der Aufnahmewerber im Fall seiner Aufnahme als Dienstnehmer in das Orchester angehören soll, vor einem Durchgang die Jury auf die speziellen instrumentalen und klanglichen Kriterien einzelner Probespielstückstellen hinweisen.
(5)  Für die Begleitung der Solokonzerte bzw. Solostücke stellt der Dienstgeber einen Pianisten zur Verfügung. Der Bewerber kann auch auf eigene Kosten einen Pianisten beistellen.
(6)  Bei Probespielen für 1. Konzertmeister müssen auf Verlangen des Vorsitzenden oder der Jury mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen ein oder zwei Durchgänge, in welchen jeweils ein Pflichtstück (vgl. Abs. 4) zu spielen ist, mit Orchesterbegleitung stattfinden.


Ende


Kunsttext
24. Novelle vom 26.04.2012/08.05.2012 / gilt ab 01.01.2012
(7)  Die Juroren können mangels qualifizierter Bewerber ein Probespiel nach jedem Durchgang mit einfacher Stimmenmehrheit für nicht zielführend erklären und den Abbruch beschließen.


Ende


Kunsttext
KV 1.1.1993
(8)  Mitglieder des Orchesters sind berechtigt, einem Probespiel als Zuhörer beizuwohnen.
Über die Anwesenheit orchesterfremder Personen entscheidet die Jury mit einfacher Stimmenmehrheit.


Ende


Kunsttext
KV 23.7./21.8.01 / gilt ab 1.9.01


G) - Wertung
(1)  Die Jury entscheidet in allen Durchgängen - mit Ausnahme des Enddurchganges - in Form einer Punktewertung:
Ein Juror kann sowohl für die instrumentale Qualität als auch für die Interpretation je bis zehn Punkte pro Durchgang vergeben. Die durch einen Juror zu vergebende höchste Punkteanzahl je Aufnahmewerber beträgt pro Durchgang sohin zwanzig Punkte. Bei extrem vom Schnitt abweichenden Bewerbungen haben der Vorsitzende und/oder das teilnehmende Betriebsratsmitglied (vgl. Punkt C Abs. 1 lit. f) das Recht, vom abweichend wertenden Juror eine mündliche Begründung für die Wertung zu verlangen.
Die Gesamtpunktewertung für den jeweiligen Durchgang ergibt sich aus der Summe der für jeden Aufnahmewerber abgegebenen Punkte dividiert durch die um zwei verminderte Anzahl der stimmenden Juroren, wobei die von den Juroren für einen Aufnahmewerber abgegebene höchste und niedrigste Wertung bzw. - bei Vorliegen mehrerer gleicher höchster bzw. niedrigster Wertungen - jeweils eine der höchsten und/oder niedrigsten Wertungen nicht in die Gesamtpunktewertung einfließen.
Ein Aufnahmewerber muss zur Qualifikation für den nachfolgenden Durchgang in der Gesamtpunktewertung jedes Durchganges mindestens elf Punkte erreichen. Aufnahmewerber, die diese Punkteanzahl in der Wertung des jeweiligen Durchganges nicht erreichen, scheiden aus dem Probespiel aus.
(2)  Der Schriftführer hat jeweils die gemäß Abs. 1 erforderliche Punktewertung vorzunehmen.
(3)  Nach Beendigung aller mit Punktewertung durchzuführenden Durchgänge (vgl. Abs. 1) hat der Schriftführer eine Reihung der Aufnahmewerber, die an dem bis dahin letzten Durchgang teilgenommen haben, nach der Anzahl der in allen bisherigen Durchgängen insgesamt erreichten Punkte vorzunehmen.
(4)  Jene Aufnahmewerber, die in dem bis dahin letzten Durchgang wiederum mindestend elf neue Punkte erreicht haben, nehmen an dem Enddurchgang teil.
(5)  Für den Enddurchgang hat ausschließlich der Künstlerische Leiter aus dem Programm der Einladung zum Probespiel die vorzutragenden Stücke festzulegen.
(6)  Der Künstlerische Leiter hat bei diesem Enddurchgang anwesend zu sein und hat nach Beendigung dieses Durchgangs ausschließlich er zu entscheiden, welcher bzw. dass keiner der an diesem Enddurchgang teilnehmenden Aufnahmewerber die offene zu besetzende Stelle im Orchester erhält.
Redaktionelle Anmerkungen Die hier vorgenommene Änderung der Probespielordnung gilt nur für jenen Zeitraum, in dem Herr Dennis Russell Davies Künstlerischer Leiter des Bruckner-Orchesters Linz ist. Nach diesem Zeitraum treten die in der 20. Novelle zum OrchKollV diesbezüglichen Änderungen wieder außer Kraft, danach gelten die Bestimmungen, die vor diesen Änderungen in Kraft standen.


Ende


Kunsttext
KV 23.7./21.8.01 / gilt ab 1.9.01


H - Aufnahme
Die Aufnahme von Musikern als Dienstnehmer (vgl. § 5 Abs. 2 iVm § 1 Abs. 1) in das Orchester erfolgt durch Entscheidung durch den Künstlerischen Leiter nach einem Probespiel, welches vor der Jury und im Enddurchgang (vgl. Pkt. G Abs. 4 ff) mit Erfolg abgelegt worden ist.
Redaktionelle Anmerkungen Die hier vorgenommene Änderung der Probespielordnung gilt nur für jenen Zeitraum, in dem Herr Dennis Russell Davies Künstlerischer Leiter des Bruckner-Orchesters Linz ist. Nach diesem Zeitraum treten die in der 20. Novelle zum OrchKollV diesbezüglichen Änderungen wieder außer Kraft, danach gelten die Bestimmungen, die vor diesen Änderungen in Kraft standen.


Ende


§ 7 Einreihung der Dienstnehmer und Festlegung der Bezüge
1.  Die Dienstnehmer sind in den Stellenplan einzureihen.


Kunsttext
KV 9.8.04 / 1.9.04
(2)  Die Bezüge sind unter Berücksichtigung angerechneter Vordienstzeiten gemäß § 30 einzustufen (siehe Bezugs- und Zulagenordnung).
Teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer erhalten die ihrem herabgesetzten Dienstlimit (vgl. §§ 15 und 15a) entsprechenden Bezüge (§ 30). Eine Aliquotierung findet nicht statt, wenn die Abgeltung je geleisteter Mitwirkung an einer Aufführung gesondert bemessen ist.

Ende


§ 8 Anrechnung von Vordienstzeiten
1.  Die im Orchester des Landestheaters Linz zurückgelegten Dienstzeiten sowie die vom Dienstgeber bereits angerechneten Vordienstzeiten sind Dienstzeiten des Orchesters.
2.  Nachgewiesene Vordienstzeiten in österreichischen Theater-, Symphonie- oder Rundfunkorchestern oder in österreichischen Militärmusikkapellen sind anzurechnen.

Kunsttext
24. Novelle vom 26.04.2012/08.05.2012 / gilt ab 01.01.2012

Anzurechnen ist ferner bis zu einem Höchstausmaß von 4 Jahren die nachgewiesene Zeitdauer eines mit Abschlußzeugnis vollendeten Studiums an einer Universität in jenem Instrumentalfach (Violine und Viola werden als ein Instrumentalfach gewertet), für welches die Aufnahme als Dienstnehmer (vgl. § 1 Abs. 1) erfolgt ist.

Ende

Nachgewiesene Vordienstzeiten in ausländischen Kulturorchestern können angerechnet werden.
3.  Vordienstzeiten in einem künstlerisch schwächeren Klangkörper sind zu einem Drittel, jedoch bis zum Höchstausmaß von 5 Jahren anzurechnen.
4.   Vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte Dienstzeiten sowie Dienstzeiten, für welche vom Dienstgeber oder von früheren Dienstgebern eine Abfertigung gewährt wurde, sind von der Anrechnung ausgeschlossen.


Kunsttext
KV 23.7./21.8.01 / gilt ab 1.9.01
5.  Um die Anrechnung von Vordienstzeiten erreichen zu können, muss innerhalb von drei Jahren seit Dienstantritt bzw. innerhalb von drei Monaten nach Abschluss eines Studiums gemäß Abs. 2 2. Absatz angesucht werden. Dem Gesuch sind die Unterlagen, aus denen der Anspruch auf Anrechnung hervorgeht, beizulegen. Wenn das Gesuch innerhalb von drei Monaten nach Antritt des Dienstes gestellt wird, so erfolgt die Anrechnung rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses. Innerhalb von drei Jahren nach Dienstantritt bzw. innerhalb von drei Monaten nach Abschluss eines Studiums gemäß Abs. 2 2. Absatz eingebrachte Anträge werden bei positiver Erledigung mit dem auf die Antragstellung folgendem Monatsersten wirksam.


Ende
6.  Vorstehende Bestimmungen über die Anrechnung von Vordienstzeiten finden auf die Bemessung der Abfertigung keine Anwendung (§ 37 )

Kunsttext
KV 9.8.04 / gilt ab 1.9.04
(7)  Zeiten einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) bzw. Väter-Karenzgesetz (VKG) bzw. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach MSchG und VKG bzw. § 25a Abs. 3 Oö.-l.-VBG sind wie Vordienstzeiten gemäß Abs. 1 bis 6 zu behandeln.

Ende


§ 9 Orchesterdienstvertrag
1.  Die Orchesterdienstverträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Über Orchesterdienstverhältnisse getroffene Vereinbarungen sind vom Dienstgeber unaufgefordert unter Verwendung des von den Kollektivvertragsparteien gemeinsam verfaßten Orchesterdienstvertragsformulares festzuhalten und vom Dienstnehmer und Dienstgeber rechtsverbindlich zu unterzeichnen.


Kunsttext
KV 9.8.04 / gilt ab 1.9.04
(2)  In dem Orchesterdienstvertrag ist insbesondere die Vertragsdauer, das Arbeitsgebiet des Dienstnehmers (Instrument, Nebeninstrument und Stimmbezeichnung), die Gehalts- und Dienstlimitgruppe sowie das Beschäftigungsausmaß genau anzuführen. Gemäß § 8 Abs. 5 angerechnete Dienstzeiten sind nachzutragen.

Ende


Kunsttext
24. Novelle vom 26.04.2012/08.05.2012 / gilt ab 01.01.2012

Im Übrigen gilt § 2 Abs. 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBI. Nr. 459/1993, in der jeweils geltenden Fassung.

Ende


Kunsttext
KV 9.8.04 / gilt ab 1.9.04
3.  Jedem Dienstnehmer ist spätestens bei Dienstantritt eine Abschrift des Dienstvertrages auszuhändigen.
4.  Sondervereinbarungen sind, sofern sie der Kollektivvertrag nicht ausschließt, nur gültig, soweit sie für den Dienstnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind. Der Betriebsrat ist von solchen Sondervereinbarungen zu verständigen.
5.  Minderjährige, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zum Abschluß eines Orchesterdienstvertrages der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.


Ende


§ 10 Bestellung von Dirigenten
1.  Der Dienstgeber ist bereit, vor Bestellung des Chefdirigenten und des Opernchefs die Meinung des Betriebsrates zu hören.
2.  Bei Bestellung eines Gastdirigenten ist auf die künstlerische Qualität des Orchesters entsprechend Rücksicht zu nehmen. Sollte nach Ansicht des Betriebsrates dieser Grundsatz in einem konkreten Fall verletzt sein, so hat der Betriebsrat das Recht, gegen die Bestellung eines solchen Dirigenten beim Dienstgeber Vorstellung zu erheben. Über eine solche Vorstellung hat der Dienstgeber zu entscheiden.


III. DIENSTPFLICHT § 11 Dienstleistungen

Kunsttext
KV 23.7./21.8.01 / gilt ab 1.9.01
1.  Die Dienstnehmer sind zu folgenden Dienstleistungen verpflichtet:
a)
Zur Mitwirkung bei im Inland oder im Ausland stattfindenden Konzerten und konzertanten Aufführungen (einschließlich der Proben) der Stadt Linz;
b)
zur Mitwirkung an den im Inland oder im Ausland stattfindenden Produktionen (Proben und Vorstellungen) des Landestheaters Linz;
c)
zur Mitwirkung bei im Inland oder im Ausland stattfindenden sonstigen Veranstaltungen des Dienstgebers oder anderer Veranstalter, denen gegenüber sich der Dienstgeber zur Beistellung des Orchesters verpflichtet hat;
d)
zur Mitwirkung an Diensten, die ausschließlich der Aufzeichnung auf Bild und/oder Schallträger erbracht werden (Aufnahmedienste).

Die unter Abs. 1, lit. a) bis d) umschriebenen Aufführungen, Konzerte usw. sowie sonstigen Veranstaltungen werden im folgenden "Produktionen" genannt.


Ende


Kunsttext
KV 30.1.1995
2.  Die unter Abs. 1 umschriebenen Verpflichtungen der Dienstnehmer bestehen auch dann, wenn Aufzeichnungen oder Direktübertragungen von Produktionen (Abs. 1) erfolgen.


Ende


Kunsttext
23. Novelle / gültig ab 01.09.2008
3. 
entfällt


Ende
4.  Schallträgeraufnahmen für Produktionen des Landestheaters Linz können vom Dienstgeber im Rahmen des Dienstvertrages vorgenommen werden, soweit die Wiedergabe derartiger Schallträgeraufnahmen in einer Theatervorstellung eine halbe Stunde nicht überschreitet.
Bei den Dienstnehmern findet eine Anrechnung auf das Dienstlimit statt, wenn diese Aufnahmen nicht als Teil eines Dienstes gemacht werden.


§ 12 Künstlerische Leistungsverpflichtungen
A) Allgemeine Bestimmungen
1.  Die in § 11 bestimmte dienstliche Tätigkeit bezieht sich auf
a)
die im Dienstvertrag vereinbarten Instrumente und
b)
die im Dienstvertrag vereinbarten Nebeninstrumente.
2.  Für die Verpflichtung, auf jedem im Dienstvertrag vereinbarten Nebeninstrument zu spielen, erhält der Dienstnehmer eine monatliche Zulage laut ZO, Abs. 1.
3.  Das Spielen auf im Dienstvertrag nicht genannten Instrumenten wird gesondert vergütet.
4.  Jeder Dienstnehmer hat die mit seiner Funktion verbundenen solistischen Leistungen ohne Sondervergütung zu erbringen.
5.  Es ist Pflicht der diensthabenden Konzertmeister bis spätestens zwei Wochen, und der diensthabenden Stimmführer der Streicher bis spätestens eine Woche vor der ersten Probe in ihrer Stimme die erforderlichen Stricharten einzutragen. Nachträgliche Änderungen sind entsprechend deutlich bekanntzugeben. Jeder Streicher ist verpflichtet, sich widerspruchslos an die eingetragenen Stricharten zu halten.
6.  Wird ein Dienstnehmer innerhalb seiner Instrumentengruppe für eine andere Stimme als die im Dienstvertrag festgelegte verwendet, so erhält er, falls die zu spielende Stimmen höher honoriert ist, eine Erschwerniszulage laut ZO, Abs. 2, pro Aufführung. Die für höher honorierte Stimmen angestellten Dienstnehmer sind demgegenüber auch verpflichtet, soweit es in der Möglichkeit des Instrumentes liegt, auch niedriger honorierte Stimmen zu spielen. In beiden Fällen kann jedoch ein Dienstnehmer zu solchen Diensten nur herangezogen werden, wenn alle Mitglieder der zu vertretenden Gruppe durch Urlaub, Krankheit, sonstige Dienstverhinderungen und dergleichen abwesend oder zur gleichen Zeit beschäftigt sind; hierdurch darf das zulässige Ausmaß des Dienstes und der Mehrarbeit nicht überschritten werden. Diese Bestimmungen gelten nur für Ausnahmefälle für höchstens acht Dienste im Monat. Bei voraussichtlich längerer Vertretung muß mit dem Dienstnehmer eine Sondervereinbarung abgeschlossen werden.

Kunsttext
KV 23.7./21.8.01 / gilt ab 1.9.01

In Zweifelsfällen entscheiden der dirigierende Kapellmeister und der Betriebsratsvorsitzende einvernehmlich.

Ende
7. 
a)
Die Dienstnehmer sind verpflichtet, an zwei Diensten, die am selben Tag stattfinden, mitzuwirken.


Kunsttext
24. Novelle vom 26.04.2012/08.05.2012 / gilt ab 01.01.2012
b)
Von der Verpflichtung, welche unter lit. a) umschrieben ist, sind jene Dienstnehmer, die an der Aufführung besonders langer Opern (vgl. § 16 Abs. 2 und 3) mitwirken, insoweit ausgenommen, als diese Dienstnehmer an einem solchen Tag – mit Ausnahme von Umbesetzungsproben (vgl. § 16 Abs. 6) – zu einem zweiten Dienst nicht herangezogen werden dürfen.


Ende


Kunsttext
KV vom 11.7.2005 / gültig ab 1.9.2005
c)
entfällt ab 1.9.2005
d)
entfällt ab 1.9.2005


Ende


B) Bühnendienste
a)
Bühnendienste auf und hinter der Szene werden in das Dienstlimit eingerechnet. Ein Bühnendienst, auch ohne Orchesterdienst, zählt als ein Dienst.
Zu Bühnendiensten kann nach Können und Eignung jeder Dienstnehmer ohne Rücksicht auf die vertragliche Stimmgruppeneinteilung herangezogen werden. Bühnendienste in Kostüm und Maske werden mit einer Zulage nach ZO, Abs. 9 a), pro Aufführung vergütet.
Bühnendienste mit größeren solistischen Leistungen (Auswendigspielen allein oder im Ensemble) werden bei Aufführungen zusätzlich mit einer Zulage nach ZO, Abs. 9 b), honoriert.

Kunsttext
KV 23.7./21.8.01 / gilt ab 1.9.01

Die Entscheidung wird vom dirigierenden Kapellmeister im Einvernehmen mit dem Betriebsratsvorsitzenden getroffen.

Ende

Hat ein Dienstnehmer Orchester- und Bühnendienst zugleich (gilt als ein Dienst), so erhält er, unbeschadet der Anrechnung als Dienst, bei einem Dienst in Kostüm und Maske oder bei einem Dienst ohne Kostüm eine Erschwerniszulage laut ZO, Abs. 8, pro Aufführung.
b)
Als "auf und hinter der Szene" gilt auch, wenn Dienstnehmer bei einer Vorstellung des Landestheaters Linz (vgl. § 11 Abs. 1 lit. b), einem Konzert oder einer konzertanten Aufführung der Stadt Linz (vgl. § 11 Abs. 1 lit. a) oder einer sonstigen Veranstaltung (vgl. § 11 Abs. 1 lit. c) die Dienstleistungen, welche den Dienstnehmern jeweils obliegen (vgl. § 11 f ) deshalb außerhalb des Orchesterraumes eines Theatergebäudes (z.B. auf der Bühne eines Theatergebäudes ) oder außerhalb des Orchesterpodiums d.i. der den Dienstnehmern vom Veranstalter des jeweiligen Konzertes, der jeweiligen konzertanten Aufführung oder der jeweiligen sonstigen Veranstaltung für die betreffende Aufführung (z.B. Konzert, konzertante Aufführung, sonstige Veranstaltung usw.) jeweils zugewiesene Platz - erbringen müssen, weil dies vom Komponisten (Urheber und Schöpfer des Werkes im Sinne des § 10 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz) des Werkes oder vom jeweiligen Dirigenten der betreffenden Vorstellung des Landestheaters Linz, des Konzertes, der konzertanten Aufführung oder der sonstigen Veranstaltung angeordnet worden ist.
c)
Proben zu einem in lit. a bezeichneten Bühnendienst können, wenn sie nicht länger als dreißig Minuten dauern, vor dem Dienst ohne Sonderhonorierung abgehalten werden, doch darf der gesamte Dienst (Bühnendienst und Probe) die Dauer der Aufführung nicht überschreiten.


C) Außergewöhnliche solistische Leistungen
a)
Wenn Dienstnehmer Solokonzerte in Begleitung des Orchesters spielen, fallen solche Leistungen nicht unter die Bestimmungen dieses Vertrages.
b)
Außergewöhnliche solistische Leistungen, das sind solche, die mit einer erheblichen Vorbereitung verbunden sind, begründen den Anspruch auf eine angemessene Erschwerniszulage.

Kunsttext
KV 23.7./21.8.01 / gilt ab 1.9.01

Die Entscheidung, ob eine solche außergewöhnliche solistische Leistung vorliegt, wird im Zweifelsfall vom Chefdirigenten, im Falle seiner Verhinderung vom dirigierenden Kapellmeister im Einvernehmen mit dem Betriebsratsvorsitzenden getroffen.

Ende

Die Höhe der Erschwerniszulage ist vor Erbringung der solistischen Leistung mit dem Dienstnehmer zu vereinbaren.


Kunsttext
23. Novelle / gültig ab 01.09.2008


D) Workshops und sonstige Proben vor Publikum
Eine der Proben vor Generalprobe und Konzert kann in einem Probenteil und in einem Worshopteil vor Publikum abgehalten werden, wobei im Workshop das Werk erläutert und dann im Ganzen oder in Auszügen gespielt wird.
Dirigiert nicht der Chefdirigent, so ist vorher das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen.
Workshops und sonstige Konzertproben vor Publikum sind keine Aufführungen. Eine gesonderte Abgeltung für solche Workshops und Proben gebührt den Dienstnehmern nicht.
Redaktionelle Anmerkungen Die hier vorgenommene Änderung des OrchKollV gilt nur für jenen Zeitraum, in dem Herr Dennis Russell Davies Künstlerischer Leiter des Bruckner-Orchesters Linz ist. Nach diesem Zeitraum treten die in der 23. Novelle zum OrchKollV diesbezüglichen Änderungen wieder außer Kraft, danach gelten die Bestimmungen, die vor diesen Änderungen in Kraft standen.


Ende


§ 13a Gemeinsamer Vertreter für die Wahrnehmung der Verwertungsrechte der Dienstnehmer

Kunsttext
KV 23.7./21.8.01 / gilt ab 1.9.01
1.  Der jeweilige Vorsitzende des Betriebsrates des Orchesters ist der gemeinsame Vertreter im Sinne des § 66 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936, in der Fassung der Urheberrechtsgesetznovelle 1980, BGBl. Nr. 321, durch den die Dienstnehmer (vgl. § 1 Abs. 1) ihre Verwertungsrechte (vgl. § 66 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz) wahrnehmen (lassen).
2.  Für den Fall und für die Dauer der aus welchem Grund immer eintretenden Verhinderung des Vorsitzenden des Betriebsrates des Orchesters, die im Abs. 1 umschriebenen Aufgaben jeweils fristgerecht wahrnehmen zu können (z.B. Urlaub, Krankheit, Funktionsverzicht, Rücktritt usw.) hat jeweils der Vorsitzende-Stellvertreter des Betriebsrates des Orchesters die im Abs. 1 umschriebenen Aufgaben zu besorgen.


Ende


§ 14 Nebenbeschäftigung

Kunsttext
KV 9.8.04 / gilt ab 1.9.04
(1)  Soweit es die in diesem Vertrag bestimmten Dienstverpflichtungen zulassen, ist den einzelnen Dienstnehmern die Nebenbeschäftigung als Solist, als Kammermusiker und als Musiklehrer gestattet; sie ist anzeigepflichtig. Nebenbeschäftigungen anderer Art bedürfen der Genehmigung des Dienstgebers. Durch Nebenbeschäftigung darf die Leistungsfähigkeit für den Dienst keine Einbuße erleiden.
Dienstnehmer, die teilzeitbeschäftigt sind oder die sich in einer Karenz befinden (MSchG, VKG), dürfen eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur nach Genehmigung des Dienstgebers ausüben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn sie dem Grund der Teilzeitbeschäftigung bzw. der Karenz widerstreitet.


Ende
2.  Krankgemeldete Dienstnehmer dürfen während der Krankheitstage keine Nebenbeschäftigung ausüben, es sei denn, die Krankheit ermöglicht eine solche, z.B. Lehrtätigkeit. In jedem dieser Fälle ist vorher die Zustimmung des Dienstgebers einzuholen.


Kunsttext
24. Novelle vom 26.04.2012/08.05.2012 / gilt ab 01.01.2012
3.  Dienstnehmer, die nach nach § 12 Pkt. A Abs. 7 lit. b, zu keinem Vormittagsdienst verpflichtet werden können, dürfen für diesen Vormittag keine Nebenbeschäftigung annehmen.


Ende
4.  Der außerdienstliche Einsatz von Dienstnehmern in Orchesterstärke bedarf der vorherigen Genehmigung des Dienstgebers.
5.  Die Verwendung der Bezeichnung "Bruckner-Orchester Linz" durch Dienstnehmer ist an die Zustimmung des Dienstgebers gebunden.


V. ARBEITSZEIT § 15 Dienstlimit und Durchrechnung der Arbeitszeit

Kunsttext
23. Novelle / gültig ab 01.09.2009
(1)  Ein Dienst ist – nach Maßgabe der im § 16 festgelegten Ausnahmen –
  • a)
    jedes Konzert (jede konzertante Aufführung);
  • b)
    jede Theatervorstellung im Sinn des § 11 Abs. 1 erster Satz lit. b und c, unbeschadet der Geltung der Bestimmung des Abs. 1 lit. d;
  • c)
    jede Probe;
  • d)
    jede Mitwirkung an einer sonstigen Veranstaltung im Sinn des § 11 Abs. 1 erster Satz lit. c;
  • e)
    jede Mitwirkung an einem Aufnahmedienst im Sinn des § 11 Abs. 1 erster Satz lit. d; sowie
  • f)
    jede andere Dienstleistung, welche in diesem Kollektivvertrag als Dienst bezeichnet wird.
(2)  Die den Monatsbezügen gemäß § 30 zugrunde liegende normale dienstliche Tätigkeit der Dienstnehmer (Dienstlimit) wird nach Diensten geregelt und beträgt im Kalendermonat für:
Angehörige der Dienstlimitgruppe 1 29 Dienste,
Angehörige der Dienstlimitgruppe 2 30 Dienste,
Angehörige der Dienstlimitgruppe 3 31 Dienste,
Angehörige der Dienstlimitgruppe 4 32 Dienste.

Das Dienstlimit der Konzertmeister, Solocellisten und Solobratschen unterliegt der freien Vereinbarung.
Die Dienstlimitgruppen sind im Stellenplan festgelegt.
Die Stimmführer-Stellvertreter sind nicht verpflichtet, mehr als 16 erste Dienste pro Monat zu leisten.

Ende


Kunsttext
24. Novelle vom 26.04.2012/08.05.2012 / gilt ab 01.01.2012

Für Musiker der Funktionszulagengruppe Ia aus der Dienstlimitgruppe 1 mit Ausnahme des Instruments Harfe, reduzieren sich die monatlichen gemäß der Zugehörigkeit zur Dienstlimitgruppe 1 zu leistenden Dienste um einen Dienst.

Ende


Kunsttext
23. Novelle / gültig ab 01.09.2009

Das wegen einer Teilzeitbeschäftigung herabgesetzte Dienstlimit ist unter Berücksichtigung allfälliger diesbezüglicher sonstiger gesetzlicher Vorschriften (MschG bzw. VKG) als Nachtrag zum bestehenden Dienstvertrag gemeinsam mit dem Dienstnehmer festzulegen.
(3)  Die Arbeitszeit der Orchester-Musiker wird innerhalb von jeweils sechsmonatigen Zeiträumen gemäß den Regelungen der nachfolgenden Absätze durchgerechnet.
(4)  Als Durchrechnungszeiträume werden festgelegt:
1. September, Oktober, November, Dezember, Jänner und Februar eines Kalenderjahres,
2. März, April, Mai, Juni, Juli und August eines Kalenderjahres.


Ende


Kunsttext
24. Novelle vom 26.04.2012/08.05.2012 / gilt ab 01.01.2012
(5)  Die Durchrechnung und Abrechnung aller Dienste erfolgt für den jeweiligen Durchrechnungszeitraum im Nachhinein. Innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes nicht geforderte Dienste können in den folgenden Durchrechnungszeiträumen nicht nachgefordert werden.


Ende


Kunsttext
23. Novelle / gültig ab 01.09.2009
(6)  Die Dienstnehmer sind verpflichtet, wenn sich die Notwendigkeit ergibt, auch über die vereinbarte Anzahl der Dienste hinaus bis zu vier Überdienste im Monat ohne gesonderte Vergütung sowie bis zu drei weitere Überdienste im Monat mit gesonderter Vergütung, jedoch insgesamt nicht mehr als 34 Überdienste pro Spieljahr zu leisten.
Die gesondert zu vergütenden Überdienste werden nach § 20 Z. 1 i.V.m. ZO, Abs. 17 abgegolten.
Teilzeitbeschäftigte Bedienstete dürfen über die vereinbarte Anzahl der Dienste hinaus zur Dienstleistung nur dann herangezogen werden, wenn ein dienstliches Interesse besteht und ein entsprechender vollbeschäftigter Bedienstete nicht zur Verfügung steht.
(7)  Falls ein Dienstnehmer infolge Gebührenurlaubs, eines vom Sozialversicherungsträger genehmigten Kuraufenthalts, infolge Unfalls oder Krankheit oder einem sonstigen Grund, aus dem ein Anspruch auf Dienstfreistellung besteht, einen Teil des Kalendermonats keine Dienste erbringt, tritt eine Verminderung seines Dienstlimits ein. Das Dienstlimit vermindert sich in diesem Fall um den Teil, der auf die Tage der Abwesenheit des Dienstnehmers entfällt.
(8)  Überschreiten solche Abwesenheiten vom Dienst, die zu einer Verminderung des Dienstlimits gemäß Abs. 6 führen, das Ausmaß von 14 Tagen in einem Kalendermonat, darf der Dienstnehmer abweichend von Abs. 5 nur zu zwei Überdiensten ohne und weiteren zwei Überdiensten mit gesonderter Vergütung in diesem Kalendermonat herangezogen werden. Das Ausmaß der maximal pro Spieljahr zulässigen Gesamtzahl von 34 Überdiensten (vgl. Abs. 5) vermindert sich pro solchem Kalendermonat im Spieljahr um drei Überdienste.
Bei infolge Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2 herabgesetztem Dienstlimit erfolgt diese Verminderung bei mehr als 14-tägigen Abwesenheiten ananlog gekürzt.


Ende


§ 15a Teilzeitbeschäftigung

Kunsttext
KV vom 11.7.2005 / gültig ab 1.9.2005
(1)  Teilzeitbeschäftigung kann sowohl befristet als auch unbefristet gewährt werden, soweit dem dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Auch mehrfache Befristungen sind zulässig.
(2)  Dem Dienstnehmer ist auf seinen Antrag zur Pflege oder Betreuung
1.
eines eigenen Kindes, oder
2.
eines Wahl- oder Pflegekindes, oder
3.
eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Dienstnehmers angehört,

eine Teilzeitbeschäftigung bis längstens zur Vollendung des 7. Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes zu gewähren.
(3)  Eine Teilzeitbeschäftigung ist nur im Ausmaß der Hälfte der in der jeweiligen Dienstlimitgruppe für Vollbeschäftigung festgelegten Dienste zulässig, wobei bei Ausgangsbasis einer ungeraden Anzahl von Diensten die numerisch nächsthöhere Anzahl von Diensten festzulegen ist.
(4)  Beginn, Dauer und herabgesetztes Dienstlimit der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei sowohl die dienstlichen Interessen als auch die Interessen des Dienstnehmers zu berücksichtigen sind. Änderungen sind jederzeit unter den selben Bedingungen zulässig.
(5)  Die Treilzeitbeschäftigung nach Abs. 1 und 2 ist nicht zugewähren, wenn der Dienstnehmer infolge der Teilzeitbeschäftigung weder im Rahmen seiner bisherigen Stelle noch auf einer anderen dieser Stelle entsprechenden Funktion verwendet werden könnte.
(6)  Kommt zwischen dem Diemnstnehmer und dem Dienstgeber über eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2 keine Einigung zustande, kann der Dienstnehmer dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass er an Stelle der Teilzeitbeschäftigung Karenz gemäß MSchG bzw. VKG, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, in Anspruch nimmt. Diese Karenz kann abweichend von MSchG bzw. VKG kürzer als drei Monate dauern.
(7)  Der Dienstgeber ist verpflichtet, dem Dienstnehmer auf dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer einer Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2 oder die Nichtinanspruchnahme einer solchen Teilzeitbeschäftigung auszustellen.


Ende


§ 15b Freistellung gegen Kürzung der Bezüge aus Gründen des Alters

Kunsttext
KV vom 11.7.2005 / gültig ab 1.9.2005
Redaktionelle Anmerkungen Neuer § 15b ab 1.9.2005
(1)  Dem Dienstnehmer, der jenes Lebensjahr vollendet hat, das nicht mehr als zehn Jahre vor dem gesetzlich jeweils für ihn bestimmten frühestmöglichen Pensionsantrittsalter liegt, kann auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung mit blockweiser Freistellung gewährt werden, wenn kein dienstlicher Grund entgegensteht.
(2)  Innerhalb einer Rahmenzeit von mindestens zwei und höchstens zehn Jahren kann die Freistellung in der Dauer von mindestens einem und höchstens fünf Jahren gewährt werden, wobei die übrige Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muss. Während der Dienstleistungszeit hat der Dienstnehmer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden, ist ungeteilt zu verbrauchen und endet mit dem Zeitpunkt, mit dem der Dienstnehmer das gesetzliche Mindestalter für die Alterspension (frühestmöglicher Pensionierungszeitpunkt) erreicht.
(3)  Der Antrag auf Freistellung hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellungszeit zu enthalten. Dem Antrag ist eine Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt über die Versicherungszeiten und den frühestmöglichen Pensionierungszeitpunkt anzufügen. Der Antrag hat ein Ansuchen um einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses zu diesem Zeitpunkt (mit Ende der Dienstfreistellungszeit) zu enthalten.
Ein solcher Antrag ist spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Rahmenzeit zu stellen.
Ein Widerruf der einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses ist nur während der Dienstleistungszeit und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Dienstgebers zulässig.
(4)  Fallen in ein Spieljahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Spieljahr anfallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Spieljahr entspricht.
(5)  Für die Dauer der Rahmenzeit gebühren dem Dienstnehmer die Bezüge gem. § 30 in jenem Ausmaß, das seiner Funktion und seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß innerhalb der Rahmenzeit entspricht. Zulagen gemäß Zulagenregelung und sonstige sich aus dem Kollektivvertrag ergebende entgeltwerte Leistungen gebühren nur während der Dienstleistungszeit, und zwar ungekürzt.


Ende


§ 16 Dienstdauer

Kunsttext
KV vom 11.7.2005 / gültig ab 1.9.2005
(1)  Das Zeitausmaß eines Dienstes für den Konzertbetrieb beträgt:
a)
für Konzerte und konzertante Aufführungen (im folgenden “Aufführungen” bezeichnet), je bis zu dreieinhalb Stunden; für die Festlegung der Dauer gilt Abs.3.
Dauert eine Aufführung länger als dreieinhalb Stunden (“besonders lange Aufführung”), so gelten folgende Regelungen:

Ende


Kunsttext
24. Novelle vom 26.04.2012/08.05.2012 / gilt ab 01.01.2012
aa)
Der Dienstgeber gibt dem Betriebsrat jeweils
  • bis zum 30. Juni für Konzerte im Zeitraum 1. September – 28./29. Februar des folgenden Spieljahres,
  • bis zum 31. Dezember für Konzerte im Zeitraum 1. März – 31. August des laufenden Spieljahres,


Ende

bekannt, welche Aufführungen der darauffolgenden Spielzeit voraussichtlich “besonders lange Aufführungen” sein werden. Für solche Aufführungen, deren Dauer dann tatsächlich gem. Abs. 3 mehr als dreieinhalb Stunden beträgt, sind vom Dienstgeber jedem der Dienstnehmer, welche an einer solchen Aufführung mitwirken, zwei Dienste anzurechnen.


Kunsttext
KV vom 11.7.2005 / gültig ab 1.9.2005
ab)
Aufführungen, die nicht gemäß lit. aa) bis zum 30. Juni bzw. 31. Dezember als “besonders lange Aufführungen” bekannt gegeben wurden, und deren Dauer mehr als dreieinhalb Stunden beträgt, sind vom Dienstgeber jedem der Dienstnehmer, welche an einer solchen “besonders langen Aufführung” mitwirken, jeweils mit einer Abgeltung in Höhe einer Überstunde zu honorieren.


Ende


Kunsttext
23. Novelle / gültig ab 01.09.2008
b)
für Proben je bis zu zweieinhalb Stunden; der Dienstgeber kann höchstens fünfmal in einem Spieljahr eine Verlängerung solcher Normalproben jeweils um höchstens eine Stunde anordnen; der Dienstgeber hat jedem der Dienstnehmer, welche an der verlängerten Probe während der gesamten Zeit ihrer Verlängerung mitwirken, ihre Mitwirkung jeweils als Überstunde zu honorieren, dies gilt auch für Proben mit Workshopteil;
Redaktionelle Anmerkungen Die hier vorgenommene Änderung des OrchKollV gilt nur für jenen Zeitraum, in dem Herr Dennis Russell Davies Künstlerischer Leiter des Bruckner-Orchesters Linz ist. Nach diesem Zeitraum treten die in der 23. Novelle zum OrchKollV diesbezüglichen Änderungen wieder außer Kraft, danach gelten die Bestimmungen, die vor diesen Änderungen in Kraft standen.


Ende


Kunsttext
KV vom 11.7.2005 / gültig ab 1.9.2005
c)
für Stimmgruppenproben je bis zu zweieinviertel Stunden.


Ende


Kunsttext
23. Novelle / gültig ab 01.09.2008
d)
für bis zu 6 Hauptproben (letzte Probe vor der Generalprobe) pro Spieljahr, die vom Chefdirigenten geleitet werden, je bis zu drei Stunden.
Redaktionelle Anmerkungen Die hier vorgenommene Änderung des OrchKollV gilt nur für jenen Zeitraum, in dem Herr Dennis Russell Davies Künstlerischer Leiter des Bruckner-Orchesters Linz ist. Nach diesem Zeitraum treten die in der 23. Novelle zum OrchKollV diesbezüglichen Änderungen wieder außer Kraft, danach gelten die Bestimmungen, die vor diesen Änderungen in Kraft standen.


Ende


Kunsttext
KV vom 11.7.2005 / gültig ab 1.9.2005
(2)  Das Zeitausmaß eines Dienstes für den Theaterbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 1 erster Satz lit. b und c beträgt:
a)
für Theatervorstellungen je bis zu dreieinhalb Stunden; für die Festlegung der Dauer gilt Abs.3.

Ende

Dauert eine Aufführung länger als dreieinhalb Stunden (“besonders lange Oper”), so gelten folgende Regelungen:

Kunsttext
24. Novelle vom 26.04.2012/08.05.2012 / gilt ab 01.01.2012
aa)
Der Dienstgeber gibt dem Betriebsrat jeweils
  • bis zum 30. Juni für Premieren im Zeitraum 1. September – 28./29. Februar des folgenden Spieljahres,
  • bis zum 31. Dezember für Premieren im Zeitraum 1. März – 31. August des laufenden Spieljahres,

bekannt, welche Opernwerke der darauffolgenden Spielzeit voraussichtlich “besonders lange Opern” sein werden. Für solche Theatervorstellungen, deren Dauer dann tatsächlich mehr als dreieinhalb Stunden beträgt, sind vom Dienstgeber jedem der Dienstnehmer, welche an einer solchen Theatervorstellung mitwirken, zwei Dienste anzurechnen.


Ende


Kunsttext
KV vom 11.7.2005 / gültig ab 1.9.2005
ab)
für Theatervorstellungen, die nicht gemäß lit. aa) bis zum 30. Juni bzw. 31. Dezember als “besonders lange Opern” bekannt gegeben wurden, und deren Dauer mehr als dreieinhalb Stunden beträgt, ist vom Dienstgeber jedem der Dienstnehmer, welche an einer solchen “besonders langen Oper” mitwirken, jeweils eine Abgeltung in Höhe einer Überstunde anzurechnen.
b)
für Orchesteralleinproben – d.s. Proben, an denen Bühnenmitglieder (z.B. Solisten, Chormitglieder, Ballettmitglieder, usw.) nicht mitwirken, – je bis zu zweieinhalb Stunden;
c)
für Normalproben, welche nicht unter die Bestimmungen der lit. b fallen, bis zu je drei Stunden; der Dienstgeber kann höchstens dreimal in jedem Kalendermonat eine Verlängerung solcher Normalproben jeweils um höchstens eine Stunde anordnen; der Dienstgeber hat jedem der Dienstnehmer, welche an der verlängerten Normalprobe während der gesamten Zeit ihrer Verlängerung mitwirken, ihre Mitwirkung jeweils als Überstunde zu honorieren; sowie
d)
für Hauptproben je bis zur Dauer von fünf Stunden.
(3)  Die Dauer einer Aufführung (vgl. Abs. 1) bzw. einer Theatervorstellung (vgl. Abs. 2) ergibt sich jeweils aus der Summe
a)
der Dauer der reinen Spielzeit der jeweiligen Aufführung bzw. Theatervorstellung in der vom Dienstgeber vorgesehenen Fassung der jeweiligen “besonders langen Aufführung”, bzw. “besonders langen Oper”, wobei die Dauer der reinen Spielzeit jeweils bei der Generalprobe vom Dienstgeber zu ermitteln ist;
b)
die Dauer der Pause(n), welche vom Dienstgeber bei der Aufführung der jeweiligen “besonders langen Aufführung” bzw. “besonders langen Oper” vorgesehen ist bzsw. sind, bis zu einem Höchstausmaß von 20 Minuten je Pause.
(4) 
a)
Generalproben sowohl für Theatervorstellungen als auch für Konzerte (konzertante Aufführungen) sollen die Dauer der Aufführung (Theatervorstellung, Konzert, konzertante Aufführung) nicht wesentlich überschreiten;
b)
für die Mitwirkung an einer Generalprobe sowohl für eine Theatervorstellung, deren Aufführungsdauer gemäß Abs. 3 mehr als dreieinhalb Stunden beträgt, als auch für ein Konzert (konzertante Aufführung), dessen Aufführungsdauer gemäß Abs. 3 mehr als dreieinhalb Stunden beträgt, sind vom Dienstgeber jedem der Dienstnehmer, welche an einer solchen Generalprobe mitwirken, zwei Dienste anzurechnen; ausgenommen davon sind Generalproben, die gemäß lit. c 2. Satz auf zwei Proben aufgeteilt sind.
c)
Generalproben in Form einer theater- oder konzertgetreuen Wiedergabe sind für Theaterproduktionen, Konzerte und konzertante Aufführungen obligatorisch. In begründeten Ausnahmefällen kann von der Abhaltung einer Generalprobe abgesehen werden, wenn mit dem Betriebsrat hierüber ein Einvernehmen erzielt wurde.
(5)  Das Zeitausmaß für einen Aufnahmedienst (§ 11 Abs. 1 lit. d) beträgt bis zu drei Stunden, für einen Dienst bei Veranstaltungen gemäß § 11 Abs. 1 lit. c bis zu dreieinhalb Stunden.
(6)  Die Umbesetzungsproben (vgl. auch § 12 Abs. 7 lit. b) dürfen nicht länger als eineinhalb Stunden dauern und sind als Dienst anzurechnen.


Ende


§ 17 Arbeitszeit
1.  Die tägliche Arbeitszeit beträgt zwei Dienste. Als normale Arbeitszeit ist eine Beschäftigung zwischen 9.00 Uhr und 23. 30 Uhr anzusehen. Bei auswärtigen Dienstleistungen im Sinne des § 28 kann die normale Arbeitszeit über 23.30 Uhr ausgedehnt werden; in solchen Fällen ist die Dienstleistung des nächsten Tages frühestens zehn Stunden nach der Rückkunft nach Linz anzusetzen.
2.  Normalproben laut § 16 dürfen nicht von 9.00 Uhr beginnen und müssen spätestens um 22. 30 Uhr beendet sein. Die Verlängerung einer Normalprobe unterliegt der Überstundenregelung (§ 20).
3.  Haupt- oder Generalproben dürfen nicht vor 9.00 Uhr beginnen und müssen spätestens um 23.30 Uhr beendet sein. Hauptproben, die voraussichtlich in fünf Stunden nicht beendet werden können, sind zu teilen. Werden Hauptproben geteilt, so dürfen beide Teile zusammen nicht länger als acht Stunden dauern. Jeder Teil gilt für sich als Dienst. Eine Verlängerung der insgesamt 8-Stunden-Probenzeit ist nicht zulässig.
4.  Fällt der angesetzte Beginn von Diensten in die Zeit zwischen 9.00 Uhr und 11.00 Uhr, handelt es sich um Vormittagsdienste, fällt er in die Zeit zwischen 17.00 Uhr und 21.00 Uhr, handelt es sich um Abenddienste; Dienste, deren Beginn für eine Zeit nach 11.00 Uhr aber vor 17.00 Uhr angesetzt wird, sind Nachmittagsdienste.
5.  Die Anzahl der Nachmittagsproben, die vom Dienstgeber jeweils für einen Dienstnehmer (vgl. § 1 Abs. 1) angesetzt werden dürfen, wird mit jeweils höchstens 5 Nachmittagsproben je Spieljahr des Orchesters begrenzt.

Kunsttext
KV 17.8./24.8.1998

Für darüber hinausgehende weitere Nachmittagsproben hat der Dienstgeber vorher das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen.

Ende
6.  Bei einer normalen Probe haben die Dienstnehmer Anspruch auf eine ungeteilte Pausenzeit von fünfzehn Minuten, bei einer länger als drei Stunden dauernden Probe auf eine Pausenzeit von dreißig Minuten, die geteilt werden kann. Die Pausenzeit ist in die Probenzeit einzurechnen. Die Pause wird vom musikalischen Leiter angeordnet.
7.  Ergibt sich aus betrieblichen Gründen die Notwendigkeit, die Arbeitszeiten zu ändern, so hat der Dienstgeber vorher das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen.


§ 18 Ruhezeiten
1.  Nach dem Ende des Abend- oder Nachtdienstes ist dem Dienstnehmer eine Ruhezeit von 10 Stunden zu gewähren.


Kunsttext
KV 17.8./24.8.1998
(2)  Weiters gebühren dem Dienstnehmer folgende Ruhezeiten:
a)
drei Stunden zwischen Vormittagsdienst und Nachmittagsdienst,
b)
vier Stunden zwischen Vormittagsdienst und Abenddienst,
c)
eine Stunde zwischen Nachmittagsdienst und Abenddienst und
d)
eine halbe Stunde zwischen zwei Abenddiensten.


Ende
3.  Die Verkürzung der Ruhezeiten nach Abs. 2 wird mit einer Erschwerniszulage abgegolten (siehe ZO, Abs. 6).

Kunsttext
KV 17.8./24.8.1998

Eine Verkürzung der Ruhezeiten nach Abs. 2 auf weniger als eine halbe Stunde ist unzulässig.

Ende


§ 19 Nachtarbeit
Als Nachtarbeit gilt eine Dienstleistung, deren Beginn nach einem Abenddienst oder nach 21.00 Uhr angesetzt ist. Zu solchen Dienstleistungen ist der Dienstnehmer nur dann verpflichtet, wenn der Betriebsrat dazu seine Zustimmung erteilt. Für eine solche Dienstleistung erhält der Dienstnehmer neben der Anrechnung seiner Dienstleistung als Dienst auf das Dienstlimit eine Erschwerniszulage für Nachtarbeit laut ZO Abs. 3 bzw. 16.


§ 20 Mehrarbeit
Bei dienstlichen Erfordernissen ist der Dienstnehmer zu folgender Mehrarbeit verpflichtet.

Kunsttext
23. Novelle / gültig ab 01.09.2009
1.  Überdienste nach § 15 Abs. 5 bis 7; § 15 Abs. 5 dritter Satz wird dadurch nicht berührt.


Ende


Kunsttext
KV 17.8./24.8.1998
2.  Verlängerung der Normalprobenzeit (Überstunden nach § 17). Die Berechnung der Überdienste erfolgt für Vollbeschäftigte immer und für Teilbeschäftigte ab dem Erreichen des jeweiligen Dienstlimits für Vollbeschäftigung auf der Basis von Überstunden (Überstunde = Dienstlimit mal 3 = 90, 93, 96, 99 Stunden = Divisor durch das Monatsgehalt + 25% für Normalüberstunde, 50% für die Nachtstunde und 100% für die Ruhetagsstunde, aber nie mehr als 100%).
3.  Zweite Theatervorstellung oder zweites Konzert (konzertante Aufführung) an einem Tag (siehe ZO, Abs. 14).


Ende


Kunsttext
24. Novelle vom 26.04.2012/08.05.2012 / gilt ab 01.01.2012
4.  Drittdienste an einem Tag, die unbeschadet der gesonderten Vergütung nach, in das Dienstlimit eingerechnet werden (siehe ZO, Abs. 15 a) und b).


Ende


§ 21 Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen
1.  Die Dienstpflicht an Sonn- und Feiertagen besteht nur für Aufführungen.


Kunsttext
KV 30.1.1995
(2)  Für Dienste an einem gesetzlichen Feiertag erhält der Dienstnehmer einen dienstfreien Tag, der - soferne es zu keiner einvernehmlichen Festlegung des Zeitpunktes der Inanspruchnahme dieses dienstfreien Tages kommt - entsprechend der vom Dienstgeber zu treffenden Entscheidungen als Urlaubsverlängerung vor oder nach dem bis 15. April eines jeden Kalenderjahres dem Dienstnehmer mitzuteilenden Erholungsurlaub zu geben ist.


Ende
3.  Als Feiertage gelten die gesetzlichen Feiertage (derzeit 1. und 6. Jänner, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. Mai, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8., 25. und 26. Dezember.
4.  Am Karfreitag und am 24. Dezember sind die Dienstnehmer zu keinem Dienst verpflichtet.
5.  An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sind Dienstnehmer nicht zu Probediensten heranzuziehen. In Ausnahmefällen kann, nach Herstellen des Einvernehmens mit dem Betriebsrat, über Verlangen des Dienstgebers wegen dringender betrieblicher Erfordernisse, eine Probe abgehalten werden.


§ 22 Ruhetage
1.  Jeder Dienstnehmer hat Anspruch auf einen Ruhetag in der Woche, der um 0.00 Uhr beginnt und um 24.00 Uhr endet. Der Karfreitag, der 24. Dezember und die Feiertage im Sinne des Feiertagsruhegesetzes 1957, BGBl. Nr.153, in seiner jeweils geltenden Fassung, sind nicht als Ruhetage anzurechnen.


Kunsttext
24. Novelle vom 26.04.2012/08.05.2012 / gilt ab 01.01.2012
(1a)  Bei Gastspielreisen gemäß § 28 Abs. 2 lit. a und lit. b gilt der Ruhetag noch als gegeben, wenn die Rückkehr in der Zeit von 00:00 Uhr bis 01:00 Uhr am Ruhetag erfolgt.


Ende
2.  Die Ruhetage der Dienstnehmer werden bei der Diensteinteilung festgesetzt und spätestens am dritten Tag vor dem Ruhetag bis 13.00 Uhr (im Dienstplan) bekanntgegeben. Jede Änderung nach Ansetzung des Ruhetages muß nach Abs. 3 abgegolten werden.
3.  Wird ein Dienstnehmer an seinem Ruhetag (Abs. 1) zu einem Dienst herangezogen, so ist ihm unbeschadet der Anrechnung auf das Dienstlimit eine Zulage laut ZO, Abs. 13, zu zahlen.


Kunsttext
24. Novelle vom 26.04.2012/08.05.2012 / gilt ab 01.01.2012
4.  Ist der Dienstnehmer innerhalb einer Woche nicht mehr als drei Tage durch Krankheit oder andere nach diesem Kollektivvertrag gerechtfertigte Abwesenheiten dienstverhindert, so berührt dies seinen Anspruch auf seinen Ruhetag nicht. Dauert die Dienstverhinderung innerhalb einer Woche länger als drei Tage, so ist der Ruhetag für diese Woche verbraucht. Erkrankt jedoch ein Dienstnehmer, nachdem ihm der Ruhetag bekanntgegeben wurde, und ist er an diesem Tag noch krank, so gilt dieser Ruhetag, unbeschadet der Krankheitsdauer, als verbraucht.


Ende


Kunsttext
24. Novelle vom 26.04.2012/08.05.2012 / gilt ab 01.01.2011
(5)  Alle Orchester-Musiker haben Anspruch auf eine wöchentliche Ruhezeit gemäß § 17 Abs. 3 und 4 TAG. Der Anspruch gemäß Abs. 1 und die wöchentliche Ruhezeit gemäß § 17 Abs. 3 und 4 TAG sind jedenfalls nicht additiv zu sehen und auch nicht aneinander gebunden, können aber auch zusammenfallen.
(6)  Die wöchentliche Ruhezeit kann in einzelnen Wochen gekürzt werden oder entfallen, wenn innerhalb des Durchrechnungszeitraumes eines halben Jahres gemäß § 15 Abs. 4 eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden sichergestellt ist. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten herangezogen werden.
(7)  Eine “Arbeitszeiteinteilung” gemäß § 17 Abs. 7 und 8 TAG liegt vor, nachdem der Tagesplan um 13:00 Uhr (vgl. § 23) Gültigkeit erlangt hat.


Ende


§ 23 Diensteinteilung

Kunsttext
KV vom 11.7.2005 / gültig ab 1.9.2005
1.  Die Diensteinteilung erfolgt nach Bekanntgabe der Orchesterbesetzungen und wird über Vorschlag des Diensteinteilers (Musiker einer Instrumentengruppe, der vom Dienstgeber mit dem Vorschlagsrecht der Diensteinteilung für die Musiker dieser Instrumentengruppe beauftragt wurde) nach Prüfung und allfälliger Korrektur durch den Orchesterinspektor im Einvernehmen mit dem jeweiligen Dirigenten vom Dienstgeber geregelt.


Ende
2. 

Kunsttext
23. Novelle / gültig ab 01.09.2009
a)
Die Diensteinteilung erfolgt in einem Monatsdienstplan nach folgender Vorgangsweise:
Die Monatsvorschau (grobe Monatsübersicht über Proben und Vorstellungen/Konzerte ohne genaue Zeitangaben) wird jeweils bis zum Ablauf des 10. eines Kalendermonats für die jeweils darauffolgenden drei Kalendermonate verlautbart, wobei dies Vorschau nur für den darauffolgenden ersten Kalendermonat detailliert ist.
Sodann werden die ergänzenden Wochendienstpläne (bereits genaue Vorschau über Proben und Aufführungen / Konzerte mit Zeit- und Inhaltsangaben) für diesen Kalendermonat sowie Leerformulare für Orchesterdienstpläne (Monatsübersicht mit den Namen aller Musiker) jeweils bis zum Ablauf des 12. eines Kalendermonats für den jeweils darauffolgenden Kalendermonat aufgelegt.
Die Diensteinteiler bringen durch Eintragen der Dienste in das Formular Prchesterdienstplan ihre Vorschläge für die gesamte Monatsdiensteinteilung spätestens bis zum Ablauf des 20. eines Kalendermonats für den jeweils darauffolgenden Monat ein.
Nach Kontrolle durch den Orchesterinspektor und allfälliger Korrekturen durch den Dienstgeber wird dann bis vier Tage vor Monatsende der Monatsdienstplan für den folgenden Kalendermonat erstellt und verlautbart.
Änderungen des Dienstplans für den jeweiligen Tag werden bis spätestens 13:00 Uhr des jeweiligen tages auf der Anschlagtafel des Orchesters ausgehängt.


Ende
b)
Jeder Dienstnehmer (vgl. § 1 Abs. 1) ist - ausgenommen an seinem Ruhetag - verpflichtet, Änderungen des Dienstplanes, die bis spätestens 13. 00 Uhr auf der Anschlagtafel des Orchesters verlautbart worden sind, täglich jeweils nach 13.00 Uhr in Erfahrung zu bringen und auch dann zu beachten, wenn diese Änderung den Dienst an diesem Tag betrifft.
c)
Jeder Dienstnehmer (vgl. § 1 Abs. 1) ist verpflichtet, Änderungen des Dienstplanes, welche am Ruhetag des betreffenden Dienstnehmers (vgl. § 1 Abs. 1) vorgenommen werden und einen Vormittagsdienst betreffen, welcher für den auf den Ruhetag des betreffenden Dienstnehmers (vgl. § 1 Abs. 1) folgenden Tag angesetzt ist, in Erfahrung zu bringen und zu beachten.
d)
Eine aus welchen Gründen auch immer bedingte Störung eines beim Dienstgeber allenfalls installierten Telefonanrufbeantworters, von welchem jeder Dienstnehmer im Regelfall auf der Anschlagtafel des Orchesters verlautbarte Dienstplan- änderungen auf seine Kosten abrufen kann, entbindet den Dienstnehmer keinesfalls von seiner Verpflichtung gemäß lit. b und c.
e)
Eine vom Dienstnehmer zu vertretende Mißachtung seiner Verpflichtungen gemäß lit. b und c wird vom Dienstgeber disziplinär geahndet und bewirkt eine Haftpflicht des Dienstnehmers für jeglichen Schaden - welcher Art und welcher Höhe auch immer -, der dem Dienstgeber durch den Dienstnehmer infolge Mißachtung seiner Verpflichtung gemäß lit. b oder c entsteht.


Kunsttext
KV 17.8./24.8.1998
(3)  Falls ein angesetzter Dienst für das ganze Orchester oder einzelne Dienstnehmer entfällt, und dies nicht spätestens um 13:00 Uhr des jeweiligen Tages bzw. für Vormittagsdienste am darauffolgenden Tag bis 13:00 Uhr des vorangegangenen Tages durch Anschlag auf der Anschlagtafel des Orchesters bekanntgegeben wird, gilt der abgesagte Dienst in allen Belangen geleistet.


Ende


Kunsttext
24. Novelle vom 26.04.2012/08.05.2012 / gilt ab 01.01.2012
(4)  Die Hauptproben gemäß § 16 Abs. 1 lit. d) werden 4 Wochen im Vorhinein bekanntgegeben. Sollte anstelle einer solchen bekanntgegebenen längeren Hauptprobe eine Probe mit normallanger Dauer stattfinden, ist dies bis spätestens um 13:00 Uhr des vorangehenden Tages durch Anschlag auf der Anschlagtafel des Orchesters bekanntzugeben.


Ende
Redaktionelle Anmerkungen Die hier vorgenommene Änderung des OrchKollV gilt nur für jenen Zeitraum, in dem Herr Dennis Russell Davies Künstlerischer Leiter des Bruckner-Orchesters Linz ist. Nach diesem Zeitraum treten die in der 23. Novelle zum OrchKollV diesbezüglichen Änderungen wieder außer Kraft, danach gelten die Bestimmungen, die vor diesen Änderungen in Kraft standen.


V. DIENSTFREIE ZEITEN § 24 Urlaub

Kunsttext
KV 23.7./21.8.01 / gilt ab 1.9.01
1.  Die Dienstnehmer (vgl. § 1 Abs. 1) nach § 5, Abs. 2, lit. b), c) und e), haben Anspruch auf einen Erholungsurlaub im Ausmaß von

Ende

  • 36 Kalendertagen ab dem vollendeten ersten bis zum vollendeten fünften Dienstjahr;
  • 41 Kalendertagen ab dem sechsten bis zum vollendeten zehnten Dienstjahr;
  • 51 Kalendertagen ab dem elften Dienstjahr.


Kunsttext
KV 30.1.1995
(2)  Die Dienstnehmer nach § 5 Abs. 2 lit. a haben Anspruch auf einen Erholungsurlaub:
Nach Vollendung einer Dienstzeit von
1 Monat im Ausmaß von 2 Kalendertagen
2 Monaten im Ausmaß von 4 Kalendertagen
3 Monaten im Ausmaß von 7 Kalendertagen
4 Monaten im Ausmaß von 10 Kalendertagen
5 Monaten im Ausmaß von 12 Kalendertagen
6 Monaten im Ausmaß von 15 Kalendertagen
7 Monaten im Ausmaß von 18 Kalendertagen
8 Monaten im Ausmaß von 21 Kalendertagen
9 Monaten im Ausmaß von 24 Kalendertagen
10 Monaten im Ausmaß von 27 Kalendertagen
11 Monaten im Ausmaß von 30 Kalendertagen

Die Dienstnehmer nach § 5 Abs. 2 lit. d haben in dem bei ihrem Dienstantritt laufenden Spieljahr Anspruch auf einen Erholungsurlaub analog den Regelungen des ersten Satzes; im folgenden Spieljahr des Orchesters haben diese Dienstnehmer einen Anspruch auf einen Erholungsurlaub im Ausmaß von 36 Kalendertagen.


Ende


Kunsttext
KV 30.1.1995
(3)  Der Erholungsurlaub ist in der Regel in der Zeit zwischen 1. Juni und 31. August zu gewähren und mindestens einen Monat vor Urlaubsbeginn, hinsichtlich des Mindesturlaubsausmaßes von 36 Kalendertagen (Abs. 1 erster Halbsatz) spätestens jedoch bis 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres, hinsichtlich allfälliger weiterer Urlaubstage (Abs. 1 zweiter und dritter Halbsatz) spätestens jedoch bis 15. April eines jeden Kalenderjahres dem Dienstnehmer mitzuteilen.

Ende


Kunsttext

Der Erholungsurlaub steht dem Dienstnehmer nach Möglichkeit ohne Unterbrechung zu. Während des Erholungsurlaubes behält der Dienstnehmer den Anspruch auf seine festen Bezüge.

Ende


Kunsttext
24. Novelle vom 26.04.2012/08.05.2012 / gilt ab 01.01.2012
(4)  Im Fall einer Erkrankung oder eines Unfalles während des Erholungsurlaubes findet § 5 Urlaubsgesetz, BGBI. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.


Ende
(5)  Der Anspruch auf Erholungsurlaub erlischt ersatzlos in der Regel mit Ablauf des 31. August jedes Kalenderjahres.

Kunsttext
KV 9.8.04 / gilt ab 1.9.04

In den Fällen, in denen der Erholungsurlaub infolge Krankheit oder Unfall vom Dienstnehmer nicht oder nicht zur Gänze bis zum 31. August verbraucht werden konnte, erlischt der Anspruch auf Erholungsulaub ersatzlos am 31. April des zweitfolgenden Kalenderjahres.

Ende


§ 24a Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Invalide

Kunsttext
KV 9.8.04 / gilt ab 1.9.04
(1)  Der Dienstnehmer (vgl. § 1 Abs. 1) nach § 5 Abs. 2 lit. b), c) und e) hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 24 Abs. 1 gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei Kalendertage, wenn am Stichtag (vgl. Abs. 3) eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist.

Ende


Kunsttext
24. Novelle vom 26.04.2012/08.05.2012 / gilt ab 01.01.2012

  • 1.
    Bezug einer Rente in Folge eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft;
  • 2.
    Besitz eines Bescheids gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. 22/1970, i.d.j.g.F.;


Ende
2.  Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von zwei Kalendertagen erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
  • 30 v. H. auf vier Kalendertage,
  • 50 v. H. auf fünf Kalendertage,
  • 60 v. H. auf sechs Kalendertage.
3.  Stichtag für die Ermittlung eines erhöhten Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. September eines Jahres.


§ 24b Pflegefreistellung

Kunsttext
KV 9.8.04 / gilt ab 1.9.04
(1)  Ein Dienstnehmer (vgl. § 1 Abs. 1) hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
  • 1.
    wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder
  • 2.
    wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 Z. 1 bis 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 für diese Pflege ausfällt.
(2)  Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Dienstnehmer in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Dienstnehmer in Lebensgemeinschaft lebt.
(3)  Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Spieljahr des Orchesters jeweils sechs Kalendertage nicht übersteigen.
(4)  Darüber hinaus bestaht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß von weiteren sechs Kalendertagen im Spieljahr, wenn der Dienstnehmer
  • 1.
    den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und
  • 2.
    wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.
(5)  Die Zeiten der Pflegefreistellung (Abs. 3 und Abs. 4) vermindern sich entsprechend, wenn der Dienstnehmer teilzeitbeschäftigt ist oder einen spieljahrübergreifenden Dienstvertrag (vgl. § 5 Abs. 3 lit. c) hat.


Ende


Kunsttext
24. Novelle vom 26.04.2012/08.05.2012 / gilt ab 01.01.2012
(6)  § 15 Abs. 7 ist für die Pflegefreistellung sinngemäß anzuwenden.


Ende


Kunsttext
KV 9.8.04 / gilt ab 1.9.04
(7)  Ändert sich das Beschäftigtenausmaß des Dienstnehmers während des Spieljahres, so ist die in diesem Spieljahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes entspricht.
(8) 
  • 1.
    Ein Dienstnehmer, der an der Dienstleistung im Sinne des Abs. 1 bzw. Abs. 4 verhindert ist, hat diesen Umstand dem Dienstgeber auf schnellstem Weg mitzuteilen.
  • 2.
    Die notwendige Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen im Sinne des Abs. 2 sowie der Ausfall der ständigen Betreuungsperson im Sinn des Abs. 1 Z. 2, die eine Dienstverhinderung im Sinn des Abs. 1 zur Folge haben könnte, ist unmittelbar nach ihrem Auftreten - grundsätzlich jedoch für Vormittags- und Nachmnittagsdienste bis 9.00 Uhr, für Abenddienste bis 13.00 Uhr - dem Dienstgeber mitzuteilen.


Ende


§ 24c Familienhospizfreistellung

Kunsttext
KV 9.8.04 / gilt ab 1.9.04

(Neuer § 24c)

Auf Grund der Anordnung des § 47a Abs. 8 Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 10/1994, i.d.j.g.F., sind die Regelungen des § 47a Abs. 1 bis 7 Oö LVBG auf die Musiker des Bruckner-Orchesters anzuwenden.

Ende


§ 25 Dienstverhinderung
1.  Ist ein Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses durch Krankheit oder Unfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne daß der Dienstnehmer die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält der Dienstnehmer den Anspruch auf die festen Bezüge bis zur Dauer von sechs Wochen.

Kunsttext
24. Novelle vom 26.04.2012/08.05.2012 / gilt ab 01.01.2012

Beruht die Verhinderung jedoch auf einem Dienstunfall oder einer Berufskrankheit im Sinn der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung, so verlängert sich die Frist von sechs Wochen um die Dauer dieser Dienstverhinderung, höchstens jedoch um zwei Wochen.

Ende

Der Anspruch des Dienstnehmers auf die festen Bezüge erhöht sich auf die Dauer von acht Wochen, wenn das Dienstverhältnis fünf Jahre, von zehn Wochen, wenn das Dienstverhältnis 15 Jahre und von zwölf Wochen, wenn das Dienstverhältnis 25 Jahre ununterbrochen gedauert hat.

Kunsttext
24. Novelle vom 26.04.2012/08.05.2012 / gilt ab 01.01.2012

Durch je weitere sechs Wochen behält der Dienstnehmer den Anspruch auf 25 % der festen Bezüge.

Ende


Kunsttext
24. Novelle vom 26.04.2012/08.05.2012 / gilt ab 01.01.2012
2.  Der Dienstnehmer ist verpflichtet, seine Dienstverhinderung ohne Verzug dem Dienstgeber anzuzeigen und im Falle der Erkrankung auf Verlangen des Dienstgebers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine ärztliche Bestätigung über Ursache und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Die Bestätigung muss von einem Arzt mit einem Krankenkassenvertrag, einem Theaterarzt oder der zuständigen Krankenkasse ausgestellt sein. Kommt der Dienstnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so verliert er für die Dauer des Säumnisses den Anspruch auf die Bezüge.


Ende


Kunsttext
KV 9.8.04 / gilt ab 1.9.04
(3)  Die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221 und des Väter-Karenzgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989, beide in ihrer jeweils geltenden Fassung, finden Anwendung.
In Bezug auf die dort geregelte Teilzeitbeschäftigung gelten die §§ 11, 15d Abs. 5, 15h bis 15k und 16 MSchG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004.


Ende


§ 26 Dienstfreistellung
Dienstnehmer haben in folgenden Fällen und folgendem Ausmaß Anspruch auf Dienstfreistellung unter Fortzahlung der festen Bezüge:
1. Im Ausmaß von drei aufeinanderfolgenden Tagen:
  • a)
    bei Todesfällen innerhalb der engsten Familie (Ehegatten, Lebensgefährten, Eltern, Kindern, Geschwistern, Schwiegereltern);
  • b)
    bei Eheschließung des Dienstnehmers, sofern der Tag der Eheschließung mindestens zwei Wochen vorher dem Dienstgeber bekanntgegeben worden ist.

2. Im Ausmaß von zwei Tagen:
  • a)
    bei Niederkunft der Ehefrau oder Lebensgefährtin;
  • b)
    bei Übersiedlung mit eigener Einrichtung. 3. Vor Erlöschen des Dienstverhältnisses ist dem Dienstnehmer auf sein Verlangen eine angemessene Dienstfreistellung in der Gesamtdauer von mindestens acht Tagen auf einal oder geteilt zur Erlangung einer neuen Anstellung zu gewähren, soweit der Betrieb dadurch nicht erheblich gestört wird. Für diese Zeit sind die festen Bezüge zu entrichten.


VI. ARBEITSORT § 27 Dienstleistungsort
1.  Die Dienstnehmer sind nach den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages verpflichtet, in Linz, in Oberösterreich, im übrigen Bundesgebiet sowie im Ausland Dienstleistungen zu erbringen.
2.  Diese Verpflichtung gemäß Abs. 1 besteht nicht
a)
für den Dienstnehmer, der bei Auslandsreisen einer politischen Verfolgung ausgesetzt werden könnte, oder
b)
für den Dienstnehmer, der durch ein ärztliches Zeugnis nachweist, daß ihm durch Benützung des vom Dienstgeber vorgesehenen Verkehrsmittels eine schwere gesundheitliche Schädigung droht, und daß er aus demselben Grund auch kein anderes Verkehrsmittel benützen kann.


§ 28 Auswärtige Dienstleistungen Allgemeine Bestimmungen

Kunsttext
KV 12.12.1997
1.  Auswärtige Dienstleistungen sind Gastspielreisen einschließlich der damit verbundenen Produktionen (§ 11, Abs. 1). Der geplante Reiseablauf bedarf der Zustimmung der Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe.
2.  Solche Gastspielreisen können
a)
innerhalb des Gebietes des Bundeslandes Oberösterreich (Abstecher)
b)
innerhalb des österreichischen Bundesgebietes, aber außerhalb des Gebietes des Bundeslandes Oberösterreich (Inlandsreise) oder
c)
außerhalb des österreichischen Bundesgebietes (Auslandsreise), und zwar entweder
  • 1.
    im europäischen sowie in dem an das Mittelmeer angrenzenden Ausland (Europareise)
  • oder
  • 2.
    im sonstigen Ausland (Überseereise)

stattfinden.


Ende
3.  Auswärtige Dienstleistungen beginnen mit dem Zeitpunkt, an dem die Abfahrt angesetzt ist und enden mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückkehr nach Linz, Zentrum.
4.  Die Abfahrt von Linz ist so zeitgerecht anzusetzen, daß zwischen Ankunft und Dienstbeginn genügend Zeit für die Einnahme von Hauptmahlzeiten bleibt.


Kunsttext
KV 12.12.1997
5.  Sitzproben bis zu 30 Minuten gelten nicht als zusätzlicher Dienst. Wenn der Ankunft an einem Bestimmungsort eine Reisezeit von mehr als vier Stunden vorangeht, darf am selben Tag neben der Aufführung nur eine Sitzprobe von höchstens einer Stunde stattfinden.


Ende


Kunsttext
24. Novelle vom 26.04.2012/08.05.2012 / gilt ab 01.01.2012
5a.  Sollte eine Generalprobe am Aufführungsort nicht möglich sein, ist bei künstlerischer Notwendigkeit nach Rücksprache mit dem Betriebsrat anstelle dieser Generalprobe auch eine einstündige Sitzprobe möglich, wobei der Dienststrich einer Generalprobe erhalten bleibt. Am Vormittag der auswärtigen Dienstleistung ist dann eine Vormittagsprobe von maximal dreistündiger Dauer für eine andere Produktion zulässig.


Ende
6.  Erfolgt die Rückkehr von auswärtigen Dienstleistungen nach Betriebsschluß der für die einzelnen Dienstnehmer in Betracht kommenden öffentlichen Verkehrsmittel, so haben die Dienstnehmer Anspruch auf unentgeltliche Beförderung mit anderen ortsüblichen Verkehrsmitteln bis zu der ihrer Wohnung nächstliegenden Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels.
7.  Die ununterbrochene Ruhezeit beginnt mit der Rückkunft in Linz, Sitz der Orchesterleitung.
8.  Dienste, die in Linz für auswärtige Dienstleistungen erbracht werden (Vorbereitungsdienste), fallen unter die normalen dienstlichen Bestimmungen.
9.  Wenn ein Dienstnehmer an einem Tag zu zwei Diensten in Linz herangezogen wird, kann er für den gleichen Tag zu einer auswärtigen Dienstleistung nur in Ausnahmefällen herangezogen werden.
10.  Die Dienstnehmer sind nicht berechtigt, die Benützung üblicher, für die Personalbeförderung bestimmter und allgemein zugelassener Verkehrsmittel zu verweigern.


Kunsttext
KV 12.12.1997
11.  Dem Dienstnehmer steht bei Gastspielreisen grundsätzlich nach Möglichkeit ein Einbettzimmer in einem Hotel zu.
12.  Bei Gastspielreisen gebühren Diäten in Höhe der Landesbediensteten jeweils gemäß der O.ö. Landesreisegebührenvorschrift, LGBl.Nr. 47/1994, i.d.j.g.F., zustehenden Reisezulage bzw. Auslandszulage.
Bei Überseereisen (vgl. § 28 Abs. 2 lit. c Z. 2) gelten für Hin- und Rückflug die für Österreich geltenden Diätensätze.
13.  Bei Busreisen wird ab drei Stunden Reisezeit eine Pause von einer halben Stunde in die Reisezeit eingerechnet. Pausen, in denen ein Mittag- oder Abendessen eingenommen werden, werden nicht in die Reisezeit eingerechnet. Beträgt die Reisezeit jedoch mehr als fünf Stunden und fallen die allgemein üblichen Essenszeiten in diese Reisezeit, ist eine weitere Stunde in die Reisezeit einzurechnen.
14.  Für Busreisen von mehr als vier Stunden Reisezeit ist die Zustimmung der Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe einzuholen.
15.  Bei Reisen mit der Bahn, die überwiegend in die Zeit zwischen 22.00 und 6:00 Uhr fallen und mehr als vier Stunden dauern, besteht ein Anspruch auf Schlafwagen zweiter Klasse.


Ende
16.  Bei Erkrankung des Dienstnehmers während einer auswärtigen Dienstleistung hat der Dienstgeber in der üblichen Weise für den Erkrankten zu sorgen. Bei dringender Notwendigkeit hat der Dienstgeber für die unentgeltliche Überstellung nach Linz (unter Anrechnung der gesetzlicen Leistungspflicht nach dem ASVG) aufzukommen. Die unentgeltliche Überstellung gilt auch bei Todesfall.


§ 29 Anrechnung der Reisezeiten auf Dienste (Reisedienste) bei Abstechern und Inlandsreisen

Kunsttext
KV 12.12.1997
(1)  Bei Abstechern bleiben die Reisezeiten für die jeweilige Produktion und eine Probe insofern unberücksichtigt, als sie weder auf Dienste (vgl. § 15 Abs. 1) noch auf Reisedienste (vgl. Abs. 2) angerechnet werden.
Findet mehr als eine Probe statt, gilt für diese Proben die Regelung wie für Inlandsreisen (vgl. Abs. 2).
(2)  Bei Inlandsreisen gebührt eine Reiseabgeltung (Reisezeit, Erschwernis, und dgl.) in Form von Reisediensten, die auf das Dienstlimit, nicht jedoch auf das Überdienstlimit gemäß § 15 Abs. 3 angerechnet werden.
Vier Stunden Reisezeit sind ein Dienst.
Die Durchrechnung der Reisezeit erfolgt als Gesamtabrechnung für alle im Kalendermonat angefallenen Inlandsreisen jeweils am Monatsende.
Zur Ermittlung der Reisedienste wird die Summe aller im Kalendermonat angefallenen Inlandsreisezeiten durch "vier" dividiert. Sich ergebende Restzeiten bleiben bis 90 Minuten unberücksichtigt. Darüber hinausgehende Restzeiten werden als voller Reisedienst angerechnet.


Ende


Kunsttext
KV 23.7./21.8.01 / gilt ab 1.9.01
(3)  Für Auslandsreisen gebührt eine pauschale Reiseabgeltung (Reisezeit, Erschwernis und dgl.) je 24 Stunden Abwesenheit von Linz
1. bei Europareisen (vgl. § 28 Abs. 2 lit. c Zi. 1) in Höhe von EUR 39,97 (ATS 550,--)
2. bei Überseereisen (vgl. § 28 Abs. 2 lit. c Zi. 2) in Höhe von EUR 54,50 (ATS 750,--)


Ende


Kunsttext
KV 12.12.1997
(4)  Die tatsächlich angefallenen Auslandsreisezeiten werden nach Ende der Auslandsreise zusammengezählt und durch 24 dividiert.
Sich ergebende angefangene Reststunden werden mit jeweils 1/24 des im Abs. 3 angeführten Reiseabgeltungsbetrages abgegolten.
Keine Reiseabgeltung gebührt für Ruhetage und sonstige dienstfreie und reisefreie Tage (vg. § 21, § 22).
(5)  Als Inlands- bzw. Auslandsreisezeit sind jeweils zusammenzurechnen:
a)
die Zeit von der Abfahrt an der vom Dienstgeber bekanntgegebenen Abfahrtstelle in Linz bis zur Ankunft im Hotel des Ortes der ersten Produktion bzw. dem Ort der ersten Produktion;
b)
die Zeit des Transfers von einem Hotel in ein anderes Hotel;
c)
die Zeit der Rückreise vom letztbezogenen Hotel oder Ort der Produktion bis zur Ankunft in Linz;
d)
Transferzeiten vom jeweiligen Hotel zum Ort der Produktion und retour, die jeweils länger als 30 Minuten dauern.
(6)  Zeiten für Transfers vom Hotel zum Ort der Produktion (vgl. § 11 Abs. 1) und retour bleiben bis zu einer Dauer von jeweils 30 Minuten für die gemäß Abs. 2 bzw. Abs. 4 zu ermittelnde Gesamtreisezeit unberücksichtigt.


Ende


§ 29a Ruhezeiten nach Gastspielreisen

Kunsttext
KV 12.12.1997

(Neuer § 29a)
(1)  Nach einer mehr als vier Stunden dauernden durchgehenden Reisezeit dürfen am selben Tag nur Produktionen und dazugehörige Sitzproben stattfinden, wobei den Dienstnehmern zwischen der Ankunft im Hotel und dem Beginn der Sitzprobe eine Ruhezeit von mindestens drei Stunden zu gewähren ist.
(2)  Nach einer mehr als sieben Stunden aber weniger als zehn Stunden dauernden durchgehenden Reisezeit haben die Dienstnehmer bei einer Ankunft bis 20:00 Uhr Ortszeit einen Anspruch auf eine Mindestruhezeit von 12 Stunden bei Europareisen (vgl. § 28 Abs. 2 lit. c Z. 1) und von 16 Stunden bei Überseereisen (vgl. § 28 Abs. 2 lit. c Z. 2). Bei späterer Ankunft als 20:00 Uhr darf jeweils am darauffolgenden Tag kein Vormittags- und/oder Nachmittagsdienst stattfinden; lediglich ein Abenddienst ist zulässig.
(3)  Nach einer mehr als zehn Stunden dauernden durchgehenden Reisezeit haben die Dienstnehmer Anspruch auf eine Mindestruhezeit bei Ankunft bis 20:00 Uhr Ortszeit von 16 Stunden bei Europareisen und von 24 Stunden bei Überseereisen. Bei späterer Ankunft als 20:00 Uhr darf bei Europareisen am darauffolgenden Tag kein Vormittags- und/oder Nachmittagsdienst stattfinden. Lediglich ein Abenddienst ist zulässig. Bei späterer Ankunft als 20:00 Uhr darf bei Überseereisen am darauffolgenden Tag und am Vormittag des diesem Tag folgenden Tages kein Dienst stattfinden.


Ende


Kunsttext
24. Novelle vom 26.04.2012/08.05.2012 / gilt ab 01.01.2012
(4)  Von den Abs. 1 bis 3 abweichende Vereinbarungen können mit der Gewerkschaft Gemeindebedienstete – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe getroffen werden.


Ende


VII. BEZÜGE § 30 Bezüge
1.  Die Bezüge der Dienstnehmer umfassen:
a)
feste Bezüge, welche monatlich gebühren (vgl. Abs. 2);
b)
Sonderzahlungen (vgl. Abs. 3); sowie
c)
sonstige Bezüge, welche fallweise gebühren (vgl. Abs. 4).
2.  Feste Bezüge (vgl. Abs. 1 lit. a) sind:
a)
der Anfangsbezug;
b)
die Dienstalterszulagen;
c)
die Funktionszulage;
d)
die vertraglich vereinbarten Zulagen für artverwandte Instrumente;
e)
die Haushaltszulage nach § 4 Gehaltsgesetz 1956, BGBl.Nr.54, in seiner jeweils geltenden Fassung;
f)
der Instrumentenbeitrag (u. zwar die monatliche Beistellungsgebühr und die monatliche Instandhaltungsgebühr);
g)
die Konzertverwendungszulage nach Maßgabe der Bestimmungen der Bezugsordnung; sowie
h)
die Bekleidungszulage.

Die festen Bezüge, welche im ersten Satz unter lit. a) bis d) und g) umschrieben sind, bilden die Grundgage.
3.a)  Sonderzahlungen (vgl. Abs. 1, lit. b) sind die 13. und 14. Monatsgage; sie bestehen aus den festen Bezügen, welche im Abs. 2, erster Satz, lit. a) bis e) und g), umschrieben sind.

Kunsttext
KV 17.8./24.8.1998

Steht ein Dienstnehmer während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen (vgl. § 7 Abs. 2 zweiter Satz) festen Monatsbezuges (Abs. 2 lit. a bis e und g), so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil.

Ende
4.  Sonstige Bezüge (vgl. Abs. 1, lit. c) sind Zulagen besonderer Art, welche in der Zulagenordnung umschrieben sind.


Kunsttext
KV 30.1.1995
(5)  Der Anfangsbezug und die Dienstalterszulage, welche in der Bezugsordnung umschrieben sind, verändern (erhöhen oder vermindern) sich mit Wirkung ab dem 2. Jänner 1995 grundsätzlich um den Prozentsatz und in dem Zeitpunkt, um welchen bzw. in welchem sich das Monatsgehalt eines Vertragsbediensteten des Bundes, welcher dem Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b, Entlohnungstufe 5, angehört, aufgrund und nach Maßgabe der Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, in seiner jeweils geltenden Fassung, verändert (erhöht oder vermindert).
Verändert (erhöht oder vermindert) sich das Monatsgehalt eines Vertragsbediensteten des Bundes, welcher dem Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 5, angehört, aufgrund und nach Maßgabe der Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, in ihrer jeweils geltenden Fassung, jedoch nicht um einen Prozentsatz, sondern um einen (festen) Nominalbetrag, verändern (erhöhen oder vermindern) sich der Anfangsbezug und die Dienstalterszulage, welche in der Bezugsordnung umschrieben sind, mit Wirkung ab dem 2. Jänner 1995 jeweils um den (festen) Nominalbetrag und in dem Zeitpunkt, um welchen bzw. in welchem sich das Monatsgehalt eines solchen Vertragsbediensteten des Bundes verändert (erhöht oder vermindert).


Ende
6.  Die monatliche Funktionszulage, die Konzertverwendungszulage und jeder der abgestuften Beträge der Instrumenteninstandhaltungsgebühr, welche alle in der Bezugsordnung umschrieben sind, verändern (erhöhen oder vermindern) sich jeweils mit Wirkung ab dem 1. September 1990 jeweils um den Prozentsatz und in dem Zeitpunkt, um welchen bzw. in welchem sich das Monatsgehalt eines Vertragsbediensteten des Bundes, welcher dem Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 5, angehört, aufgrund und nach Maßgabe der Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, in ihrer jeweils geltenden Fassung, verändert (erhöht oder vermindert).
7.  In den festen Bezügen gemäß Abs. 2 lit. a), b), c) und g) sind Zuschläge in der Höhe von 15% als Abgeltung für die Verpflichtung zur Teilnahme an Sonntagsdiensten sowie für die Erbringung regelmäßiger Nachtarbeit enthalten.


§ 31 Fälligkeit der Bezüge

Kunsttext
KV 23.7./21.8.01 / gilt ab 1.9.01
1.  Die Bezahlung der festen Bezüge und der Zulagen erfolgt am Monatsletzten.


Ende


Kunsttext
24. Novelle vom 26.04.2012/08.05.2012 / gilt ab 01.01.2012
2.  Diäten (gem. § 28, Abs. 12) in österreichischer Währung sind unbar auf das Gehaltskonto zu überweisen, in ausländischer Währung tunlichst am jeweiligen Reisetag an den Dienstnehmer direkt auszuzahlen.


Ende


Kunsttext
KV 23.7./21.8.01 / gilt ab 1.9.01
3.  Die Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgage) werden den ganzjährig beschäftigten Dienstnehmern am 1. März, 1. Juli, 1. Oktober und 1. Dezember in der Höhe je einer halben Monatsgage gemäß § 30, Abs. 3, ausbezahlt; den Dienstnehmern gemäß § 5 Abs. 2 lit. d, welche während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen in einem Orchesterdienstverhältnis stehen, nur der entsprechende Teil.


Ende


VIII. SONSTIGES § 32 Beistellung von Musikinstrumenten, Instandhaltung und Neuanschaffung, Reparatur
1.  Der Dienstnehmer ist vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 2 verpflichtet, die im Dienstvertrag festgelegten Haupt- und Nebeninstrumente für den Dienst beizustellen.
2.  Abweichend von der Bestimmung des Abs. 1 sind die nachfolgend angeführten Musikinstrumente vom Dienstgeber dem Dienstnehmer im spielfertigen Zustand zur Verfügung zu stellen:

Kunsttext
KV 23.7./21.8.01 / gilt ab 1.9.01

  • Altflöte
  • Heckelphon
  • Bassetthorn
  • Altklarinette
  • Baßklarinette
  • Es-Klarinette
  • C-Klarinette
  • Kontrafagott
  • Wagner-Tuben
  • Baßtrompete
  • Kontrabaßposaune
  • Baßtuba
  • Pauken
  • Schlagzeug
  • Harfe
  • Kontrabaß
  • Saxophone


Ende
3.  Jenen Dienstnehmern, die Haupt- oder Nebeninstrumente im Sinne des Abs. 1 beistellen, gebührt sowohl eine monatliche Beistellungsgebühr als auch eine monatliche Instrumenteninstandhaltungsgebühr gemäß Bezugsordnung je 12mal im Kalenderjahr.
4.  Werden Musikinstrumente vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt, so ist der Dienstnehmer verpflichtet, diese zu benützen, wenn sie sich im spielfähigen Zustand befinden. Falls über die Frage der Spielfähigkeit eines Musikinstrumentes kein Einvernehmen zwischen dem Betriebsrat und dem Dienstgeber erzielt wird, entscheidet darüber ein einvernehmlich zu bestellender Sachverständiger.
5.  Dienstnehmer, denen der Dienstgeber gemäß Abs. 2 Musikinstrumente zur Verfügung stellt, erhalten eine monatliche Instrumenteninstandhaltungsgebühr gemäß Bezugsordnung.


Kunsttext
KV 30.1.1995
(6)  Bei Teil- oder Totalbeschädigung oder bei Verlust eines Musikinstrumentes im Dienst oder auf dem dienstnotwendigen Transport gilt § 33 Abs. 5 sinngemäß.


Ende


§ 33 Haftung für abgelegte Gegenstände
1.  Der Dienstgeber hat den Dienstnehmern einen Raum zur Aufbewahrung der Musikinstrumente, der Kleider oder sonstigen Gegenstände, welche von Orchestermusikern zu Besorgung ihrer Aufgaben im Orchester unbedingt benötigt werden, zur Verfügung zu stellen.
2.  Der Dienstgeber haftet wie ein Verwahrer nach den für einen Verwahrer geltenden gesetzlichen Bestimmungen für den Verlust und/oder die Beschädigung von Musikinstrumenten, aber auch von Kleidern und sonstigen Gegenständen im Sinne des Abs. 1, sofern der Wert solcher Kleider und/oder der sonstigen Gegenstände im Sinne des Abs. 1 den Wert gewöhnlicher Gebrauchsgegenstände nicht übersteigt, und wenn solche Sachen (Abs. 1) in einem versperrten Garderobekasten verwahrt oder an einem Ort, welcher vom Dienstgeber zur Ablage von solchen Sachen (Abs. 1) während der Dauer von Proben und/oder Aufführungen (Konzerten) bestimmt worden ist, abgelegt worden sind.
3.  Steht ein Garderobekasten nicht zur Verfügung und hat der Dienstgeber einen Ort nicht bekanntgegeben, an welchem die Sachen (Abs. 1) abzulegen sind, so haftet der Dienstgeber, sofern der Wert der Kleidung und der sonstigen Gegenstände im Sinne des Abs. 1 den Wert gewöhnlicher Gebrauchsgegenstände nicht übersteigt, für den Verlust und/oder die Beschädigung solcher Kleidung und solcher sonstiger Gegenstände im Sinne des Abs. 1, welche an einem Ort abgelegt worden sind, welcher nach der bestehenden Gewohnheit zur Ablage der Kleider und der sonstigen Gegenstände im Sinne des Abs. 1 benützt wird.
4.  Der Dienstgeber haftet wie ein Verwahrer nach den für einen Verwahrer geltenden gesetzlichen Bestimmungen für den Verlust und/oder die Beschädigung von Kleidern und sonstigen Gegenständen im Sinne des Abs. 1, welcher aus Anlaß von Aufführungen (Vorstellungen, Konzerten), die außerhalb von Linz stattfinden, während des Transportes in den vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Transportmittel, während der Herrichtung oder während der Aufführung (Vorstellung, Konzert) eintritt.


Kunsttext
24. Novelle vom 26.04.2012/08.05.2012 / gilt ab 01.01.2012
(5)  Bei Teil- oder Totalbeschädigung oder bei Verlust der Musikinstrumente des Dienstnehmers, welche der Dienstnehmer zur Erbringung seiner Dienstleistungen jeweils verwenden muß, haftet - sofern kein Verschulden des Dienstnehmers vorliegt - der Dienstgeber aufgrund und nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 3 und 4 onhe Rücksicht auf den Wert solcher Musikinstrumente unter der Voraussetzung, daß der Dienstnehmer, sämtliche Anordnungen des Dienstgebers hinsichtlich der ordnungsgemäßen Verwahrung dieser Musikinstrumente befolgt hat. Verwendet der Dienstnehmer bei der Erbringung seiner Dienstleistung ein Musikinstrument, dessen Wert EUR 7.267 übersteigt, haftet der Dienstgeber allerdings nur dann, wenn der Dienstnehmer mit dem Dienstgeber vor Schadenseintritt eine entsprechende schriftliche Vereinbarung getroffen hat.


Ende
6.  Die Haftung des Dienstgebers, welche in den Abs. 2 bis 5 umschrieben ist, besteht jedoch nicht, wenn der Dienstnehmer, in dessen Eigentum, Besitz oder Verfügungsgewalt die Sachen, welche im Abs. 1 umschreiben sind, stehen, oder einen oder mehrere andere Dienstnehmer an der Beschädigung oder am Verlust solcher Sachen ein Verschulden trifft.


Kunsttext
24. Novelle vom 26.04.2012/08.05.2012 / gilt ab 01.01.2012
7.  Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 21 TAG.


Ende


§ 34 Bekleidung

Kunsttext
23. Novelle / gültig ab 01.09.2008
(1)  Der Dienstnehmer ist verpflichtet, zu den Aufführungen im schwarzen Anzug mit silbergrauer Krawatte und mit schwarzen Schuhen oder auf Verlangen mit schwarzem Frack und mit schwarzen Lackschuhen zu erscheinen. Darüber hinaus ist der Dienstnehmer auch verpflichtet, auf Verlangen mit schwarzem Hemd, das vom Dienstgeber beigestellt wird, zu erscheinen. Die Dienstnehmerin ist verpflichtet, zu den Aufführungen mit schulterbedeckender schwarzer Abendbekleidung und mit schwarzen Schuhen oder auf Verlangen in mindestens knöchellänger schulterbedeckender schwarzer Abendbekleidung zu erscheinen.


Ende
2.  Der Dienstnehmer erhält eine monatliche Bekleidungszulage laut Bezugsordnung zwölfmal im Jahr.


§ 34a Orchesterstärke

Kunsttext
KV 17.7./24.8.1998

(Neuer §)

Unter Orchesterstärke wird in diesem Kollektivvertrag eine Anzahl von mindestens fünfzehn Orchestermusikern im Sinn des § 1 Abs. 1 und 3 verstanden.
Für ein Spielen unterhalb der Orchesterstärke gebührt eine entsprechende Zulage laut Zulagenordnung.

Ende


IX. ÄNDERUNG UND BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES § 35 Vorrückung, Rücksetzung und Rückversetzung
1.  Jede Berufung eines Dienstnehmers in eine höhere Stimmgruppe wird, ohne Rücksicht auf das Dienstalter, nur nach dem Leistungsprinzip, allenfalls nach Durchführung eines Probespiels vorgenommen. Die Berufung verfügt der Dienstgeber nach Anhören des Betriebsrates.
2.  Dienstnehmer, deren künstlerische Leistungsfähigkeit hinsichtlich der Funktion unter das künstlerisch erforderliche Maß gesunken ist, können vom Dienstgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat verhalten werden, eine andere Funktion zu übernehmen.

Kunsttext
KV 1.1.1993

Ist das Einvernehmen nicht herzustellen, so kann der Dienstgeber die Rückversetzung nur nach Vorliegen der Empfehlung einer nach § 6 Punkt D Abs. 2 zusammengetretenen Jury verfügen.

Ende

Einem Dienstnehmer, der über zehn Jahre dem Bruckner-Orchester Linz angehört hat, darf aus einer solchen Rückversetzung in eine niedrigere Stimmgruppe durch zwei Jahre kein finanzieller Nachteil erwachsen (d.h. Funktionszulage seiner bisherigen Funktion und Weitergewährung einer allenfalls vereinbarten Leistungszulage, aber Dienstlimitgruppe seiner neuen Funktion). Diese Schutzfrist erweitert sich nach mindestens 15jähriger Tätigkeit auf fünf Jahre; nach mindestens 20jähriger Angehörigkeit in der gleichen Funktion in diesem Orchester hat er ohne zeitliche BegrenzungAnspruch auf die Weiterbezahlung der bisherigen Bezüge.
3.  Der Dienstgeber hat dem Dienstnehmer seine Rückversetzung schriftlich bekanntzugeben.
4.  Der Dienstgeber kann mit Dienstnehmern, die über 15 Jahre dem Bruckner-Orchester Linz angehört haben, in Schriftform die Rückversetzung in eine niedrigere Stimmgruppe ihrer Instrumentengruppe vereinbaren.
Einem Dienstnehmer, der über 15 Jahre dem Bruckner-Orchester Linz angehört hat, darf aus einer solchen einvernehmlichen Rückversetzung in eine niedrigere Stimmgruppe durch 5 Jahre kein finanzieller Nachteil erwachsen (d.h. Funktionszulage und Dienstlimitgruppe seiner bisherigen Funktion, Weitergewährung einer allenfalls vereinbarten Leistungszulage). Nach mindestens 25jähriger Angehörigkeit in der gleichen Funktion in diesem Orchester behält der Dienstnehmer ohne zeitliche Begrenzung die bisherigen finanziellen Ansprüche (d.h. Funktionszulage und Dienstlimitgruppe seiner bisherigen Funktion sowie Weitergewährung einer allenfalls vereinbarten Leistungszulage).
5.  Auf Sonderverträge - ausgenommen Sonderverträge, welche nur aus den im § 36 Abs. 1 angeführten Gründen gekündigt werden konnen - finden die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 keine Anwendung.


§ 36 Ende des Dienstverhältnisses
1.  Das Dienstverhältnis eines definitiven Dienstnehmers im Sinne des § 5, Abs. 2, lit. c), kann nur gekündigt werden, wenn
a)
der Dienstnehmer aufgrund eines amtsärztlichen Attestes als dauernd dienstunfähig erklärt wird;
b)
die künstlerischeLeistungsfähigkeit des Dienstnehmers nach den Feststellungen des Chefdirigenten unter ein für das Orchester tragbars Ausmaß gesunken ist;
c)
der Dienstnehmer seine vertraglich zugesicherte Leistung nicht mehr erfüllen kann und einer Rückversetzung nach § 35, Abs. 2, nicht Folge leistet;


Kunsttext
KV 17.8./24.8.1998
d)
wenn der Dienstnehmer das für die Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat, oder


Ende


Kunsttext
KV 23.7./21.8.01 / gilt ab 1.9.01
e)
wenn der Dienstnehmer Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer in der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern er durch Pensionsantritt zu diesem Zeitpunkt keine Abzüge auf die für ihn höchstmöglich erreichbare Pensionsleistung hat, oder
f)
das Orchester vom Dienstgeber aufgelöst wird.


Ende
2.  Die Kündigung nach Abs. 1 hat bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit mittels eingeschriebenen, an den anderen Vertragspartner gerichteten Schreibens unter Einhaltung einer 6monatigen Kündigungsfrist - im Falle der Kündigung nach Abs. 1, lit. d), auf den 31. August eines Kalenderjahres - zu erfolgen.


Kunsttext
24. Novelle vom 26.04.2012/08.05.2012 / gilt ab 01.01.2012
3.  Das Dienstverhältnis eines definitiven Dienstnehmers endet ferner durch vorzeitige Auflösung des Orchester-Dienstverhältnisses im Sinne der §§ 30 bis 33 TAG in seiner jeweils geltenden Fassung. Diese vorzeitige Auflösung des Orchester-Dienstverhältnisses hat mittels eingeschriebenen, an den anderen Vertragsteil gerichteten Schreibens zu erfolgen.


Ende


§ 37 Abfertigung
1.  Hat das Dienstverhältnis im Bruckner-Orchester bzw. im Orchester des Landestheaters Linz ununterbrochen und tatsächlich drei Jahre gedauert, so gebührt dem Dienstnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung; diese beträgt nach vollendeten
3 Dienstjahren das 2fache,
5 Dienstjahren das 3fache,
10 Dienstjahren das 4fache,
15 Dienstjahren das 6fache,
20 Dienstjahren das 9fache,
25 Dienstjahren das 12fache,

der dem Dienstnehmer für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden festen Bezüge im Sinne des § 30, Abs. 2, lit. a) - e) und g) zuzüglich eines Zwölftels der 13. und 14. Monatsgage im Sinne des § 30, Abs. 3. Eine allenfalls vereinbarte Leistungszulage wird nur dann in die Berechnung der Höhe der Abfertigung einbezogen, wenn die Leistungszulage unittelbar vor dem Übertritt des Dienstnehmers in den dauernden Ruhestand durch einen Zeitran von mindestens 10 Jahren hindurch ohne Unterbrechung gewährt worden ist.
2.  Diese Abfertigung wird, soweit sie den Betrag des Dreifachen der festen Bezüge im Sinne des § 30, lit. a) - e) und g) zuzüglich je eines Zwölftels der 13. und 14. Monatsgage im Sinne des § 30, Abs. 3 nicht übersteigt, mit der Auflösung des Dienstverhältnisses fällig. Der Rest kann vom vierten Monat an in monatlichen im voraus zahlbaren Teilbeträgen abgestattet werden.
3.  Im Falle einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses gebührt dem Dienstnehmer ebenfalls eine Abfertiqung, jedoch kann der Dienstnehmer auf die ihm zustehende Abfertigung im Zusammenhang mit der Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses verzichten. Dieser Verzicht des Dienstnehmers bedarf zu seiner Rechtsverbindlickeit der Schriftform.


Kunsttext
24. Novelle vom 26.04.2012/08.05.2012 / gilt ab 01.01.2012
4.  Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Dienstnehmer kündigt, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Auflösung trifft.

Ende


Kunsttext
KV 23.7./21.8.01 / gilt ab 1.9.01

Der Anspruch auf Abfertigung bleibt bestehen, wenn der Dienstnehmer nach § 36 Abs. 1 lit. d, lit. e oder wegen Inanspruchnahme einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung kündigt.

Ende
5.  Wird das Orchester auf einen anderen Rechtsträger übertragen, so besteht ein Anspruch auf Abfertigung nicht, wenn der Dienstnehmer die Fortsetzung des Dienstverhältnisses ablehnt, obwohl ihm der Erwerber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter den bisherigen Bedingungen angeboten und sich verpflichtet hat, die bei seinen Vorgängern geleistete Dienstzeit als bei ihm selbst verbracht zu betrachten.


Kunsttext
KV 9.8.04 / gilt ab 1.9.04
(6)  Dem Dienstnehmer, der sein definitives Dienstverhältnis kündigt, gebührt abweichend von Abs. 4 dennoch eine Abfertigung, wenn er
1.
innerhalb von 6 Monaten nach der
a)
Geburt eines eigenen Kindes oder
b)
Annahme eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
c)
Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15c Abs. 1 Z. 2 des MSchG oder § 5 Abs. 1 Z 2 des VKG), das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn das Kind im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,

das Dienstverhältnis kündigt, oder
2.
spätestens drei Monate vor Ablauf einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder nach dem Väter-Karenzgesetz das Dienstverhältnis kündigt, oder
3.
während einer Teilzeitbeschäftigung nach §§ 15h bis 15i des MSchG oder nach §§ 8 und 8a VKG oder nach § 25a Abs. 3 Oö.L-VBG das Dienstverhältnis kündigt.


Ende


Kunsttext
KV vom 11.7.2005 / gültig ab 1.9.2005
(7)  Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach §§ 15h und 15i MSchG oder §§ 8 und 8a VKG oder § 25a Abs. 3 Oö. L-VBG oder § 15b OrchKollV infolge Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldete Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmlich beendet, ist bei der Ermittlung der für die Abfertigung maßgebenden Monatsbezüge das der Teilzeitbeschäftigung vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Bediensteten zugrunde zu legen.


Ende


§ 38 Sterbekostenbeitrag

Kunsttext
KV 17.8./24.8.1998

Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers aufgelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung.
Hat das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert, so beträgt der Sterbekostenbeitrag das Einfache der dem Dienstnehmer für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden festen Bezüge im Sinne des § 30 Abs. 2 lit. a bis e und g zuzüglich je eines Zwölftels der 13. und 14. Monatsgage im Sinn des § 30 Abs. 3.
Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der verstorbene Dienstnehmer gesetzlich verpflichtet war. Falls solche Erben nicht vorhanden sind, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.

Ende


§ 39 Schlussbestimmungen
1.  Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kollektivvertrages treten alle früher in Geltung gestandenen Kollektivverträge und sonstige kollektivvertragliche Bestimmungen außer Kraft. Die Einzeldienstverträge einschließlich der Sonderverträge bleiben jedoch in Kraft.
2.  Die Bezugsordnung und die Zulagenordnung bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages.


Kunsttext
24. Novelle vom 26.04.2012/08.05.2012 / gilt ab 01.01.2012
3.  In allen Angelegenheiten, welche durch diesen Kollektivvertrag nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen des Theaterarbeitsgesetzes – TAG, BGBI. I Nr. 100/2010, in seiner jeweils geltenden Fassung.


Ende


Kunsttext
KV 30.1.1995
(4)  Personenbezogene Bezeichnung in diesem Kollektivvertrag gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.

Ende


§ 40 Bestimmungen über eine Einmalzahlung in den Jahren 1996 und 1997

Kunsttext
Kollektivvertragsänderung 1.4.1996
(Neuer §)
(1)  Dem Dienstnehmer gebührt im Spieljahr 1995/96 eine Einmalzahlung in Höhe von S 2.700,--, wenn er am 1. April 1996 Anspruch auf Bezüge aus seinem Orchesterdienstverhältnis hat.
(2)  Dem Dienstnehmer gebührt im Spieljahr 1996/97 eine Einmalzahlung in Höhe von S 3.000,--, wenn er am 1. Februar 1997 Anspruch auf Bezüge aus seinem Orchesterdienstverhältnis hat.
(3)  Besteht nur deswegen kein Anspruch auf die in Abs. 1 bzw. Abs. 2 genannten Geldleistungen, weil
  • 1.
    die Dienstnehmerin nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 in der jeweils geltenden Fassung nicht beschäftigt werden darf, oder
  • 2.
    der Dienstnehmer wegen Unfalls oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert ist, ohne daß er die Dienstverhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat,
so gebühren abweichend von Abs. 1 und 2 die dort genannten Geldleistungen dennoch.
(4)  Die am 1. April 1996 gebührende Einmalzahlung ist gemeinsam mit dem Bezug für den Monat Juni 1996, die am 1. Februar 1997 gebührende Einmalzahlung ist gemeinsam mit dem Bezug für den Monat Februar 1997 auszuzahlen.
(5)  Die in Abs. 1 und 2 genannten Geldleistungen haben keinerlei Auswirkung auf den laufenden Bezug bzw. sonstige aus dem Dienstverhältnis gebührende Ansprüche.

Ende


§ 43 Übergangsbestimmung zu § 5 Abs. 5 1. Satz

Kunsttext
KV 23.7./21.8.01 / gilt ab 1.9.01
Redaktionelle Anmerkungen (Neuer § 43)

Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 20. Novelle zum OrchKollV definitive Dienstnehmer bleiben definitive Dienstnehmer gemäß § 5 Abs. 2 lit. c, auch wenn sie das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Ende


§ 44 Erhöhung der Anfangsbezüge und Dienstalterszulagen

Kunsttext
23. Novelle / gültig ab 01.09.2008
Redaktionelle Anmerkungen (Neuer § 44)

Die in der Bezugsordnung für die genannten Dienstjahre festgesetzten Anfangsbezüge und Dienstalterszulagen erhöhen sich mit Wirkung ab 1.9.2008 um Euro 150,-- und mit Wirkung ab 1.9.2009 um weitere Euro 150,--.

Ende


BEZUGSORDNUNG
Der Anfangsbezug und die Dienstalterszulage betragen im:
1. und 2. Dienstjahr EUR 1.573,95 ATS 21.658,-
3. und 4. Dienstjahr EUR 1.612,90 ATS 22.194,-
5. und 6. Dienstjahr EUR 1.699,24 ATS 23.382,-
7. und 8. Dienstjahr EUR 1.807,37 ATS 24.870,-
9. und 10. Dienstjahr EUR 1.938,48 ATS 26.674,-
11. und 12. Dienstjahr EUR 1.991,45 ATS 27.403,-
13. und 14. Dienstjahr EUR 2.080,48 ATS 28.628,-
15. und 16. Dienstjahr EUR 2.182,87 ATS 30.037,-
17. und 18. Dienstjahr EUR 2.263,18 ATS 31.142,-
19. und 20. Dienstjahr EUR 2.415,79 ATS 33.242,-
21. und 22. Dienstjahr EUR 2.471,82 ATS 34.013,-
23. und 24. Dienstjahr EUR 2.527,56 ATS 34.780,-
25. und 26. Dienstjahr EUR 2.604,23 ATS 35.835,-
27. und 28. Dienstjahr EUR 2.680,46 ATS 36.884,-
29. und 30. Dienstjahr EUR 2.716,00 ATS 37.373,-
ab dem 31. Dienstjahr EUR 2.799,14 ATS 38.517,-

Die monatlichen Funktionszulagen betragen in der
Funktionszulagen-Gruppe Ia EUR 308,21 ATS 4.241,00
Funktionszulagen-Gruppe I EUR 265,69 ATS 3.656,00
Funktionszulagen-Gruppe II EUR 199,34 ATS 2.743,00
Funktionszulagen-Gruppe III EUR 132,99 ATS 1.830,00
Funktionszulagen-Gruppe IV EUR 80,45 ATS 1.107,00

Als monatliche Instrumenteninstandhaltungsgebühr gemäß § 32, Abs. 3 und 5, erhalten:
Blechbläser, Schlagwerker und Flötisten EUR 41,35 ATS 569,-
Kontrabassisten EUR 51,96 ATS 715,-
Geiger und Bratscher EUR 63,15 ATS 869,-
Cellisten EUR 72,96 ATS 1.004,-
Holzbläser EUR 76,60 ATS 1.054,-
Harfenisten EUR 98,40 ATS 1.354,-

Ist der Dienstnehmer auf Grund seines Dienstvertrages verpflichtet, mehrere eigene Instrumente zu benützen, so erhöht sich die Instrumenteninstandhaltungsgebühr für das zweite und jedes weitere Instrument um je 50% des Betrages, welcher im ersten Halbsatz genannt ist.
Die monatliche BEISTELLUNGSGEBÜHR gemäß § 32, Abs. 3 beträgt:

Kunsttext
24. Novelle vom 26.04.2012/08.05.2012 / gilt ab 01.01.2012

für beigestellte Instrumente mit einem Zeitwert
bis insgesamt EUR 11.000 EUR 21,80 ATS 300,-
für beigestellte Instrumente mit einem Zeitwert
von über EUR 11.000
bis insgesamt EUR 22.000 EUR 29,07 ATS 400,-
für beigestellte Instrumente mit einem Zeitwert
von über EUR 22.000
bis insgesamt EUR 44.000 EUR 50,87 ATS 700,-
für beigestellte Instrumente mit einem Zeitwert
über EUR 44.000 EUR 58,14 ATS 800,-


Ende

Sie gebührt zwölfmal im Jahr.

Kunsttext
KV vom 9.8.04 / gilt ab 1.1.03


Bekleidungszulage
Die monatliche Bekleidungszulage beträgt EUR 20,00


Ende

Sie gebührt zwölfmal im Jahr.

Konzertverwendungszulage
Jedem Dienstnehmer gebührt vierzehnal im Jahr eine monatliche Konzertverwendungszulage, welche EUR 123,83 (ATS 1.704,00) beträgt.


ZULAGENORDNUNG
Die nachstehend angeführten Leistungen werden wie folgt gesondert vergütet:

Kunsttext
23. Novelle / gültig ab 01.09.2008

1. Spielen von Nebeninstrumenten
§ 12, Abs. 2 eine halbe Tagesgage je Monat
2. Spielen einer höherwertigen Stimme
§ 12, Abs. 6 eine halbe Tagesgage je Vorstellung
3. Mitwirkung an einer Nachtvorstellung
§19 eine Tagesgage
4. wird ersatzlos gestrichen (KV v. 30.1.95)
5. Aufgehoben durch 11. Novelle
6. Verkürzung der Ruhezeiten
§ 18, Abs. 3 eine drittel Tagesgage
7. Sonderleistungen nach freier Vereinbarung
8. Bühnenmusikdienste hinter der Szene bei gleichzeitigem Dienst im Orchester je Vorstellung
§ 12 B, lit. a) eine drittel Tagesgage
9. Bühnenmusikdienste
a) auf offener Szene im Kostüm und Maske
§ 12 B, lit. a eine halbe bis drei halbe Tagesgagen
je Vorstellung
b) mit größeren solistischen Leistungen
§ 12 B, lit. a nach freier Vereinbarung
10. Dienste, die das vereinbarte monatliche Dienstlimit überschreiten nach Mehrstunden
11. Dienstleistung am Ruhetag
§ 22, Abs. 3 zwei Tagesgagen
12. Für eine zweite Theatervorstellung oder ein zweites Konzert (konzertante Aufführung) am selben Tag
§ 20, Abs. 3 eine halbe Tagesgage
13.a) Für einen dritten Dienst am selben Tag
§ 20, Abs. 4 eine Tagesgage
b) Für eine dritte Vorstellung am selben Tag
§ 20, Abs. 4 eine Tagesgage
14.a) Für eine Nachtvorstellung als dritten Dienst am selben Tag (nicht bei Workshops und sonstigen Konzertproben vor Publikum)
§ 19 zwei Tagesgagen
b) Für eine Nachtvorstellung als dritte Vorstellung am selben Tag (nicht bei Workshops und sonstigen Konzertproben vor Publikum)
§ 19 zwei Tagesgagen


Ende


Kunsttext
KV 9.8.04 / gilt ab 1.9.04

17. Dienste über das vereinbarte monatliche Dienstlimit und Überschreiten der festgesetzten Probenzeit (fünf Minuten bleiben unberücksichtigt) sind nach Stunden als Überstunden abzugelten.
Die Berechnung der Überdienste erfolgt für Vollbeschäftigte immer und für Teilbeschäftigte ab dem Erreichen des jeweiligen Dienstlimits für Vollbeschäftigung auf der Basis von Überstunden (Überstunde = Dienstlimit mal 3 = 90, 93, 96, 99 Stunden = Divisor durch das Monatsgehalt + 25% für die Normalüberstunde, 50% für die Nachtstunde und 100% für die Ruhetagsstunde, aber nie mehr als 100%).

Ende

18. Leistungszulagen können fallweise durch freie Vereinbarungen geregelt werden.
19. Eine Tagesgage beträgt 1/26 der Grundgage.

Kunsttext
KV 17.8./24.8.1998

20. Spielen unter Orchesterstärke (§ 34a)
a) ab neun bis vierzehn Orchestermusikern eine halbe Tagesgage je Vorstellung oder Konzert
b) unter neun Orchestermusikern nach freier Vereinbarung


Ende


Kunsttext
24. Novelle vom 26.04.2012/08.05.2012 / gilt ab 01.01.2012

21. Mitschnitte bei Proben
§ 13 Abs. 6 ein Drittel Tagesgage je Probe.


Ende


STELLENPLAN

Für die Musiker gilt folgender Stellenplan:
                              Dienstlimit          Funktionszulagen
gruppe gruppe
17 I. VIOLINEN
1. Konzertmeister Sondervertrag -
2. Konzertmeister Sondervertrag -
3. Konzertmeister Sondervertrag -
4. Konzertmeister Sondervertrag -
1 Stimmführer 2 Ia
12 Tutti-Violinen 3 II
14 II. VIOLONEN
2 Stimmführer 2 Ia
2 Stimmführer-Stellv. 3 I
10 Tutti-Violinen 4 IV
9 BRATSCHEN
1 Solo-Bratschist Sondervertrag -
1 Stimmführer 2 Ia
1 Stimmführer-Stellv. 3 I
6 Tutti-Bratschen 4 IV
8 CELLI
1 Solo-Cellist Sondervertrag -
1 Stimmführer 2 Ia
1 Stimmführer-Stellv. 3 I
5 Tutti-Celli 4 IV
6 BÄSSE
1 Stimmführer 2 Ia
1 Stimmführer-Stellv. 3 I
4 Tutti-Bässe 4 IV
1 HARFE
1 Harfe 1 Ia
4 FLÖTEN
1 1. Flöte u. Piccolo 1 Ia
1 1. und stellv. 2. und
3. Flöte u. Piccolo 1 Ia
(siehe Anm.1)
2 2. und stellv. 3. Flöte
und Piccolo 2 II
4 OBOEN
1 1. Oboe u. Englischhorn 1 Ia
1 1. und stellv. 2. u. 3.
Oboe u. Englischhorn 1 Ia
(siehe Anm.1)
1 2. u. stellv. 3. Oboe
und Englischhorn 2 II
1 2. u. stellv. 1. Oboe
und Englischhorn 2 I
5 KLARINETTEN
1 1.Klarinette u. C-Klarinette
(Bassetthorn) 1 Ia
1 1.Klarinette u. C-Klarinette
(stellv. Es- u. D-Klarinette,
Bassetthorn) 1 Ia
1 2.u.3., stellv. 1.Klarinette
(C-, D- u. Es-Klarinette,
Bassetthorn, Saxophon) 2 I
1 2. Klarinette und
C-Klarinette (Baßklarinette,
Saxophon) 2 II
1 2. stellv. 3. Klarinette
(Baßklarinette, Saxophon) 2 II
4 FAGOTTE
1 1. Fagott 1 Ia
1 1. und stellv. 2. u. 3.
Fagott 1 Ia
(siehe Anm.1)
2 2. und stellv. 3. Fagott
und Kontrafagott 2 II
7-8 HÖRNER
1 1. Horn (Horntuba) 1 Ia
1 1., stellv. 3. Horn
(Horntuba) 1 Ia
1 1., stellv. 3. Horn
(Horntuba) 1 I
1 2., stellv. 3. Horn
(Horntuba) 2 II
1 3., stellv. 1. Horn
(Horntuba) 2 I
1 2., stellv. 4. Horn
(Horntuba) 3 II
1 4., stellv. 2. Horn
(Horntuba) 3 II
1 Wechselhorn (Horntuba) 2 I
5 TROMPETEN
1 1. Trompete 1 Ia
1 1. Trompete und Jazztrompete 1 Ia
1 3. stellv. 1. Trompete
und Jazztrompete 1 I
1 2. Trompete und Jazztrompete 2 II
1 2. stellv. 3. Trompete
und Jazztrompete 2 II
5 POSAUNEN
1 1. Posaune und Jazzposaune 1 Ia
1 1. u. stellv. 2. Posaune
und Jazzposaune 1 Ia
1 2. u. stellv. 1. Posaune
und Jazzposaune 1 I
1 3. (Bassposaune) und
Jazzposaune 2 I
1 3. (Bassposaune) und
stellv. 2. Posaune und
Jazzposaune 2 I
1 TUBA
1 Tuba 1 Ia
4 SCHLAGWERKE
1 1. Pauke und Schlagwerk 1 Ia
2 Schlagwerker u. stellv.
1. Pauker 2 I
1 Schlagwerker 3 II


Anmerkung 1
Aus künstlerischen Überlegungen hat der koordinierte 1. Bläser bei Heranziehung zur Dienstleistung an einer zweiten oder dritten Stimme das Recht, seine Funktion fallweise selbst zu bestimmen.


DIENSTORDNUNG DES BRUCKNER-ORCHESTERS LINZ § 1 Geltungsbereich

Kunsttext
KV 23.7./21.8.01 / gilt ab 1.9.01

Die nachstehende Dienstordnung für das Bruckner-Orchester Linz wird vom Land Oberösterreich als Rechtsträger im Einvernehmen mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe, Sektion Musiker, aufgrund der Bestimmungen des § 4, Abs. 4, des Kollektivvertrages erlassen.

Ende


§ 2 Ansehen des Orchesters
1.  Es ist vornehmste Pflicht eines jeden Dienstnehmers, nach Kräften im Rahmen der Bestimmungen seines Vertrages zur Sicherstellung des künstlerischen Orchesterbetriebes beizutragen. Deshalb sind die Dienstnehmer verhalten, inund außerhalb der Betriebsstätten und auch während des Urlaubes das Ansehen des Bruckner-Orchesters Linz zu wahren, die ihnen übertragenen Dienstleistungen auf das gewissenhafteste zu erfüllen und alle Handlungen zu unterlassen, die geeignet wären, das Ansehen des Bruckner-Orchesters Linz oder der Angehörigen des Orchesters und der Betriebsstätten herabzusetzen.
2.  Die Dienstnehmer haben sich im Dienst gegenüber Dritten aller herabsetzenden Äußerungen über die aufgeführten Werke und deren Schöpfer, die Dirigenten und Solisten, den Dienstgeber und ihre Kollegen und deren künstlerische Leistungen mit peinlicher Sorgfalt zu enthalten und kritische Meinungsäußerungen außerhalb des Dienstes nur in einer das Ansehen des Orchesters nicht gefährdenden sachlichen Form abzugeben.


§ 3 Betriebsrat
1.  Der Betriebsrat hat die Einhaltung der für den Betrieb geltenden Kollektivverträge und sonstigen dienstrechtlichen Vereinbarungen zu überwachen und an der Aufrechterhaltung der Disziplin im Betrieb mitzuwirken.
2.  Der Betriebsrat vertritt die Dienstnehmer gegenüber dem Dienstgeber in den ihm nach dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in seiner jeweils geltenden Fassung, zustehenden Angelegenheiten. Der Betriebsrat hat bei seinen Beschlüssen vornehmlich die künstlerische Leistung des Orchesters zu beachten.


§ 4 Fürsorgepflicht
Der Dienstgeber hat alle Einrichtungen der Betriebsstätten bereitzustellen und dauernd zu erhalten, die zum Schutz der Gesundheit der Dienstnehmer sowie zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit und des Anstandes erforderlich sind.


§ 5 Vorgesetzte
1.  Der Chefdirigent des Bruckner-Orchesters Linz ist Dienstvorgesetzter und fachlich Vorgesetzter aller Dienstnehmer, soweit sie mit der Besorgung künstlerischer Aufgaben befaßt sind.

Kunsttext
24. Novelle vom 26.04.2012/08.05.2012 / gilt ab 01.01.2012

Der Kaufmännische Direktor des Bruckner-Orchesters Linz ist Dienstvorgesetzter aller Dienstnehmer jedoch nur insoweit, als sie nichtkünstlerische Aufgaben besorgen.

Ende
2.  Bei Proben und Aufführungen haben die Dienstnehmer den dienstlichen Anweisungen des jeweils dirigierenden Kapellmeisters Folge zu leisten. Für die Aufrechterhaltung der Ordnung in künstlerischer Hinsicht ist der Chefdirigent des Bruckner-Orchesters, in disziplinärer Hinsicht der jeweils dirigierende Kapellmeister und der Beriebsrat dem Dienstgeber gegenüber verantwortlich. Der Chefdirigent des Bruckner-Orchesters Linz hat in möglichst regelmäßigen Abständen allgemeine Sprechstunden für die Dienstnehmer abzuhalten. Sämtliche dienstliche Angelegenheiten, mit Ausnahme der Fälle von unaufschiebbarer Dringlichkeit, müssen innerhalb der Sprechstunden vorgebracht werden.


§ 6 Pultbesetzung

Kunsttext
KV 30.1.1995

Die Zuweisung der Sitzplätze erfolgt durch den Chefdirigenten nach Anhörung des Betriebsrates.

Ende


§ 7 Befreiung vom Dienst

Kunsttext
24. Novelle vom 26.04.2012/08.05.2012 / gilt ab 01.01.2012

Befreiung von Proben oder Aufführungen kann nur der Kaufmännische Direktor des Bruckner-Orchesters unter Mitwirkung des Chefdirigenten des Bruckner-Orchesters oder in dessen Vertretung des dirigierenden Kapellmeisters gewähren.

Ende

Der Dienstnehmer kann nur in besonderen Fällen mit Zustimmung des Chefdirigenten des Bruckner-Orchesters oder des dirigierenden Kapellmeisters durch einen anderen qualifizierten Musiker vertreten werden. Solche Vertretungen sind nur dann zulässig, wenn die künstlerische Leistung des Orchesters und die dienstlichen Belange nicht beeinträchtigt werden.


§ 8 Honorarpflichtige Dienstleistungen
Jeder Dienstnehmer hat die beabsichtigte Erbringung einer Dienstleistung, die laut Kollektivvertrag gesondert honorarpflichtig und deren Honorarhöhe nicht im Kollektivvertrag geregelt ist, unittelbar nach der durch den Dienstgeber erfolgten Bekanntgabe des Erfordernisses einer derartigen Dienstleistung, dem Dienstgeber zu melden und mit diesem jedenfalls vor der Erbringung dieser Dienstleistung über die Honorarhöhe zu verhandeln.


§ 9 Residenzpflicht
Aufgehoben durch achte Novelle


§ 10 Krankmeldung
1.  Jeder Dienstnehmer hat Unpäßlichkeit, Erkrankung oder vermutete Dienstunfähigkeit - gleichviel, ob er an dem Tag in Proben oder Aufführungen beschäftigt ist oder nicht - dem Dienstgeber auf dem schnellsten Wege mitzuteilen.
2.  Unpäßlichkeiten oder Erkrankungen, die eine Dienstunfähigkeit zur Folge haben könnten, sind unittelbar nach ihrem Auftreten - grundsätzlich jedoch für Vormittags- und Nachmittagsdienste bis 9. 00 Uhr, für Abenddienste bis 13. 00 Uhr - dem Dienstgeber mitzuteilen.
Der Briefumschlag mit der schriftlichen Anzeige einer Dienstunfähigkeit ist mit der Aufschrift "Krankmeldung" zu versehen.
3.  Ein ärztliches Zeugnis über das Vorliegen einer Dienstunfähigkeit ist auf Verlangen des Dienstgebers beizubringen.


§ 11 Gastiergenehmigung
Anträge auf Dienstabwesenheit zur Wahrnehmung einer Gastiermöglichkeit durch den Dienstnehmer sind vom Dienstnehmer rechtzeitig und schriftlich beim Dienstgeber einzureichen. Der Dienstabwesenheitsantrag gilt erst dann vom Dienstgeber als bewilligt, wenn die Bedingungen des Dienstgebers für eine Dienstabwesenheit vom Dienstnehmer schriftlich akzeptiert worden sind und die Dienstabwesenheit vom Dienstgeber schriftlich genehmigt worden ist.


§ 12 Verhalten bei Proben und Aufführungen

Kunsttext
KV 30.1.1995 / gültig ab 1.1.1995
1.  Zu allen Proben und Aufführungen haben die Dienstnehmer fünf Minuten vor dem angesetzten Termin der Proben oder Aufführungen auf ihrem Platz bzw., soferne eine gemeinsame Anreise zum Probe- bzw. Aufführungsort stattfindet, fünf Minuten vor der planmäßigen Abfahrtszeit am festgelegten Abfahrtsort anwesend zu sein.

Ende

Verspätetes Eintreffen der Dienstnehmer auf den ihnen zugewiesenen Plätzen wird disziplinär geahndet.
2.  Während der Proben und Aufführungen darf kein Dienstnehmer ohne Genehmigung des dirigierenden Kapellmeisters seinen Platz verlassen. Ablenkende Beschäftigungen, wie Lektüre und dergleichen, sind zu unterlassen. Lautes Präludieren und lautes Stimmen der Instrumente im Orchesterraum und auf dem Konzertpodium sind nicht gestattet. Das dem Dienstnehmer vom Dienstgeber zur Verfügung gestellte Instrument und Notenaterial sind schonend zu behandeln. Einzeichnungen in das Notenaterial dürfen nur mit Grafitstift vorgenommen werden. Für nachweisbar verschuldete Schäden haftet der Dienstnehmer mit seinen Bezügen.
3.  Für Dienstnehmer endet eine Theatervorstellung erst, nachdem sich der dirigierende Kapellmeister nach dem Ende einer Theatervorstellung vor dem Vorhang verbeugt hat.


§ 13 Hausfremde Personen
Das Mitnehmen von fremden Personen in die Wirkungsstätten des Bruckner-Orchesters ist verboten.


§ 14 Frei- und Regiekarten
Es besteht für niemanden ein Anspruch auf Frei- oder Regiekarten, doch werden Wünsche der Dienstnehmer nach Möglichkeit berücksichtigt (insbesondere im Bereich des Landestheaters Linz).


§ 15 Verhalten des Dienstnehmers
Für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Disziplin im Rahmen der Dienstausübung sorgt der Dienstgeber gemeinsam mit dem Betriebsrat.

Kunsttext
KV 23.7./21.8.01 / gilt ab 1.9.01

Sämtliche Verstöße gegen die Ordnung werden arbeitsrechtlich geahndet.

Ende

Die Dienstnehmer haben in allen Betriebsräumen strengste Ordnung zu halten und Anordnungen der zuständigen Beauftragten des Dienstgebers zu befolgen. Anstößiges, gehässiges und unkollegiales Benehmen, Zank und Wortwechsel schädigen das Ansehen des Orchesters und sind nicht statthaft. Es ist jedem Dienstnehmer strengstens verboten, Kunstfehler der Kollegen sowie sonstigen Angehörigen der Betriebsstätten zu kritisieren.


§ 16 Rauchverbot
Das für die Betriebsstätten geltende Rauchverbot ist strengstens einzuhalten.


§ 17 Privatstunden
Privatstunden dürfen in den Arbeitsräumen des Orchesters nicht abgehalten werden.


§ 18 Lesen der Anschläge und Probenpläne
Alle Dienstnehmer sind verpflichtet, sich ständig vom Inhalt der angebrachten Anschläge informiert zu halten. Unkenntnis der Veröffentlichungen gilt nicht als Entschuldigungsgrund. Jeder Dienstnehmer hat sich um seinen Dienst rechtzeitig zu kümern.


§ 19 Ordnungswidrigkeiten und Dienstvergehen

Kunsttext
KV 23.7./21.8.01 / gilt ab 1.9.01
ENTFÄLLT mit 1.9.2001

Ende


§ 20 Geldstrafen

Kunsttext
KV 23.7./21.8.01 / gilt ab 1.9.01
ENTFÄLLT mit 1.9.2001

Ende


§ 21 Ordnungsausschuss

Kunsttext
KV 23.7./21.8.01 / gilt ab 1.9.01
(1)  Streitigkeiten unter den Dienstnehmern innerhalb des Betriebes können zur Streitschlichtung von den betroffenen Dienstnehmern bzw. auch vom Dienstgeber dem Ordnungsausschuss unterbreitet werden, der vom Orchester für jeweils drei Spielzeiten gewählt wird. Die Wahl des Ordnungsausschusses hat der Betriebsrat durchzuführen. Die Beratungen des Ordnungsausschusses sind vertraulich, Beschlüsse und Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit gefasst und sind dem Dienstgeber und den beteiligten Dienstnehmern als schriftliche Empfehlungen unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(2)  Der Ordnungsausschuss setzt sich aus drei Vertretern der Dienstnehmer zusammen. Für jeden Vertreter ist ein Ersatzmann zu wählen. Der Ordnungsausschuss wählt sich einen Obmann und hat in mündlicher Verhandlung alle zur Klarstellung eines Sachverhaltes nötigen Beweise aufzunehmen und dabei den streitenden Dienstnehmern Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu äußern oder zu rechtfertigen. Die Entscheidungen des Ordnungsausschusses stellen Empfehlungen zur Streitbeilegung an die Dienstnehmer bzw. den Dienstgeber dar.


Ende


§ 22 Disziplinarstrafen

Kunsttext
KV 23.7./21.8.01 / gilt ab 1.9.01
ENTFÄLLT mit 1.9.2001

Ende


§ 23 Disziplinarausschuß

Kunsttext
KV 23.7./21.8.01 / gilt ab 1.9.01
ENTFÄLLT mit 1.9.2001

Ende


§ 24 Einleitung des Disziplinarverfahrens

Kunsttext
KV 23.7./21.8.01 / gilt ab 1.9.01
ENTFÄLLT mit 1.9.2001

Ende


§ 25 Das Disziplinarverfahren

Kunsttext
KV 23.7./21.8.01 / gilt ab 1.9.01
ENTFÄLLT mit 1.9.2001

Ende


§ 26 Das Disziplinarerkenntnis

Kunsttext
KV 23.7./21.8.01 / gilt ab 1.9.01
ENTFÄLLT mit 1.9.2001

Ende


§ 27 Personalakten

Kunsttext
KV 23.7./21.8.01 / gilt ab 1.9.01
ENTFÄLLT mit 1.9.2001

Ende


§ 28 Geldstrafen

Kunsttext
KV 23.7./21.8.01 / gilt ab 1.9.01
ENTFÄLLT mit 1.9.2001

Ende


§ 29 Schlussbestimmungen

Kunsttext
KV 23.7./21.8.01 / gilt ab 1.9.01
Diese Dienstordnung tritt zugleich mit dem Kollektivvertrag in Kraft und bildet einen integrierenden Bestandteil des Kollektivvertrages. Damit treten die Bestimmungen aller früher erlassenen Dienstordnungen außer Wirksamkeit. Die Dienstordnung erstreckt sich auf das gesamte Wirkungsfeld des Bruckner-Orchesters Linz und der einzelnen Dienstnehmer im Rahmen ihrer Orchesterdienste.

Ende


KOLLEKTIVVERTRAG PENSIONS-ZUSCHUSSORDNUNG

Kunsttext
KV 24.8.1998
ACHTUNG:
Die Pensions-Zuschußordnung für Musiker des Bruckner-Orchesters Linz (PZO) tritt mit Ablauf des 31. August 1998 außer Kraft.
Die PZO gilt jedoch nach Maßgabe der Bestimmung des § 3 in der am 31. August 1998 geltenden Fassung vollinhaltlich weiterhin für jene Personen, die bereits mit Ablauf des 31. August 1998 eine fünfzehnjährige Dienstzeit als Musiker des Bruckner-Orchesters im Sinn des § 1 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b PZO erreicht haben und gemäß § 21 Abs. 1 erster Satz der "Vereinbarung gemäß § 3 Betriebspensionsgesetz", die zwischen dem Land Oberösterreich und dem Bruckner-Orchester Linz mit Wirkung ab dem 1. September 1998 abgeschlossen wurde (BETRIEBSVEREINBARUNG), der Pensionskasse NICHT beitreten.

Ende

abgeschlossen zwischen dem Land Oberösterreich, 4020 Linz, Klosterstraße 7, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe, Sektion Musiker, 1090 Wien, Maria-Theresien-Straße 11, andererseits, betreffend die
Pensions-Zuschußordnung für die Musiker des Bruckner-Orchesters Linz (PZO)
Fassung nach dem Stand vom 1. 1.1981
inklusive 1. Novelle vom 12.11.1979
2. Novelle vom 18. 5.1981


§ 1 (Persönlicher) Geltungsbereich; Anwartschaftsträger, Pensionszuschuß

Kunsttext
KV 24.8.1998
ACHTUNG:
Die Pensions-Zuschußordnung für Musiker des Bruckner-Orchesters Linz (PZO) tritt mit Ablauf des 31. August 1998 außer Kraft.
Die PZO gilt jedoch nach Maßgabe der Bestimmung des § 3 in der am 31. August 1998 geltenden Fassung vollinhaltlich weiterhin für jene Personen, die bereits mit Ablauf des 31. August 1998 eine fünfzehnjährige Dienstzeit als Musiker des Bruckner-Orchesters im Sinn des § 1 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b PZO erreicht haben und gemäß § 21 Abs. 1 erster Satz der "Vereinbarung gemäß § 3 Betriebspensionsgesetz", die zwischen dem Land Oberösterreich und dem Bruckner-Orchester Linz mit Wirkung ab dem 1. September 1998 abgeschlossen wurde (BETRIEBSVEREINBARUNG), der Pensionskasse NICHT beitreten.

Ende
1. Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages, im folgenden kurz "PZO" genannt, begründen auf Grund und nach Maßgabe der Bestimmungen dieser PZO für
  • a)
    Personen österreichischer Staatsbürgerschaft, welche als Dienstnehmer während des ersten Dienstjahres (vgl. § 5, Abs. 2, lit. a, in Verbindung mit § 5, Abs. 3, lit a, OrchKV vom 17. Juli 1972, in seiner Stammfassung), als Dienstnehmer mit Mehrjahresverträgen (vgl. § 5, Abs. 2, lit. b, in Verbindung mit § 5, Abs. 4 OrchKV) und/oder als definitive Dienstnehmer (vgl. § 5, Abs. 2, lit. c, in Verbindung mit § 5, Abs. 5, OrchKV), also etwa auch als Inhaber eines Sondervertrages im Sinne des Stellenplanes des OrchKV in der Fassung der Ersten Novelle zum OrchKV, aber nicht auch als sog. "Substituten" (vgl. Abs. 3 zweiter Satz), eine ununterbrochene, tatsächliche und unittelbare vor ihrem Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis als Musiker des Bruckner-Orchesters Linz gelegene Dienstzeit von mindestens fünfzehn (15) Jahren als Musiker des Bruckner-Orchesters Linz im Bruckner-Orchester Linz bzw. im Orchester des Landestheaters Linz tätig waren, sowie
  • b)
    Hinterbliebene nach den Personen, welche in lit. a umschrieben sind (vgl. Abs. 2), gegenüber dem Lande Oberösterreich einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Pensionszuschusses zur Pension nach dem "Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz" (ASVG), BGBl.Nr.189/1955, in seiner jeweils geltenden Fassung und/oder sonstigen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, in ihrer jeweils geltenden Fassung, im folgenden kurz "Pensionszuschuß" genannt. 2. Hinterbliebene nach den Personen, welche im Abs. 1, lit. a, umschrieben sind (vgl. Abs. 1, lit. b), sind
  • a)
    die ehelichen, die unehelichen, die legitimierten Kinder und die Wahlkinder, und zwar jeweils bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, aber nicht auch die Stiefkinder, die Pflegekinder, die Enkelkinder oder die sonstigen Deszendenten der Personen, welche im Abs. 1, lit. a umschrieben sind; sowie
  • b)
    die Witwe, mit welcher eine (männliche) Person, welche im Abs. 1, lit. a, umschrieben ist, im Zeitpunkt deren Todes in einer aufrechten und nach österreichischem Recht gültigen Ehe, welche zum Zeitpunkt des Todes der Person, welche im Abs. 1, lit. a, umschrieben ist, bereits mindestens zehn
(10)  Jahre bestanden hat, gelebt hat, aber nicht auch eine Person (Witwe), deren Ehe mit der (männlichen) Person, welche im Abs. 1, lit. a, umschrieben ist, geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, und im übrigen auch nicht die Lebensgefährtin. 3. Die Personen, welche im Abs. 1 und 2 genannt sind, werden im folgenden auch kurz "Anwartschaftsträger" genannt. Substituten, das sind aushilfsweise verwendete Musiker, sind keine Anwartschaftsträger.


§ 2 Voraussetzungen

Kunsttext
KV 24.8.1998
ACHTUNG:
Die Pensions-Zuschußordnung für Musiker des Bruckner-Orchesters Linz (PZO) tritt mit Ablauf des 31. August 1998 außer Kraft.
Die PZO gilt jedoch nach Maßgabe der Bestimmung des § 3 in der am 31. August 1998 geltenden Fassung vollinhaltlich weiterhin für jene Personen, die bereits mit Ablauf des 31. August 1998 eine fünfzehnjährige Dienstzeit als Musiker des Bruckner-Orchesters im Sinn des § 1 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b PZO erreicht haben und gemäß § 21 Abs. 1 erster Satz der "Vereinbarung gemäß § 3 Betriebspensionsgesetz", die zwischen dem Land Oberösterreich und dem Bruckner-Orchester Linz mit Wirkung ab dem 1. September 1998 abgeschlossen wurde (BETRIEBSVEREINBARUNG), der Pensionskasse NICHT beitreten.

Ende
1. Voraussetzungen für die Gewährung eines Pensionszuschusses (vgl. § 1, Abs. 1) sind, daß die Person, welche im § 1, Abs. 1, lit. a, umschrieben ist,
  • a)
    nach ihrem Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis als Musiker des Bruckner-Orchesters Linz eine Pension nach den Bestimmungen des ASVG und/oder anderen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften aus den Versicherungsfällen des Alters und/oder der geminderten Arbeitsfähigkeit, ausgenommen freiwillige Höherversicherung, erhält; und
  • b)
    bei Auflösung des (aktiven) Dienstverhältnisses als Musiker des Bruckner-Orchesters Linz eine ununterbrochene, tatsächliche und unittelbare vor der Beendigung des (aktiven) Dienstverhältnisses als Musiker des Bruckner-Orchesters Linz verbrachte Dienstzeit als Musiker des Bruckner-Orchesters Linz bzw. im Orchester des Landestheaters Linz im Ausmaß von mindestens fünfzehn (15) Jahren nachweisen kann; und


Kunsttext
KV 24.8.1998
  • c)
    alle ihre Ansprüche auf Geldleistungen nach dem ASVG und /oder sonstigen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, jeweils mit Zustimmung des bzw. der allenfalls mehreren in Frage kommenden Sozialversicherungsträger (debitor cessus) zur Gänze rechtswirksam auf das Land Oberösterreich (Zessionar) in seiner Eigenschaft als alleiniger Rechtsträger des Bruckner-Orchesters Linz - im Sinne der §§ 1392 ff ABGB übertragen (zediert) hat (vgl. § 98, Abs. 2, erster Halbsatz ASVG); sowie

Ende
  • d)
    der oder die allenfalls mehreren Sozialversicherungsträger (debitor cessus) die Geldleistungen nach dem ASVG und /oder den sonstigen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, auf welche die Person, welche im § 1, Abs. 1, lit. a, umschrieben ist (Zedent), dem betreffenden Sozialversicherungsträger (debitor cessus) gegenüber jeweils Anspruch hat, jeweils dem Lande Oberösterreich (Zessionar) auf jenes Konto jenes inländischen (österreichischen) Geld- oder Kreditinstituts überweist, welches dem betreffenden Sozialversicherungsträger (debitor cessus) auf dessen an das Land Oberösterreich (Zessionar) gerichtete schriftliche Anfrage seitens des Landes Oberösterreich (Zessionar) mitgeteilt worden sein wird. 2. Ist die Berufsunfähigkeit einer Person, welche im § 1, Abs. 1, lit. a, umschrieben ist, die Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit, so wird fingiert, daß die Voraussetzung, welche im Abs. 1, lit. b, umschrieben ist, zutrifft.


§ 3 Hinausschiebung des Leistungsanspruches (Abfertigungszeitraum)

Kunsttext
KV 24.8.1998
ACHTUNG:
Die Pensions-Zuschußordnung für Musiker des Bruckner-Orchesters Linz (PZO) tritt mit Ablauf des 31. August 1998 außer Kraft.
Die PZO gilt jedoch nach Maßgabe der Bestimmung des § 3 in der am 31. August 1998 geltenden Fassung vollinhaltlich weiterhin für jene Personen, die bereits mit Ablauf des 31. August 1998 eine fünfzehnjährige Dienstzeit als Musiker des Bruckner-Orchesters im Sinn des § 1 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b PZO erreicht haben und gemäß § 21 Abs. 1 erster Satz der "Vereinbarung gemäß § 3 Betriebspensionsgesetz", die zwischen dem Land Oberösterreich und dem Bruckner-Orchester Linz mit Wirkung ab dem 1. September 1998 abgeschlossen wurde (BETRIEBSVEREINBARUNG), der Pensionskasse NICHT beitreten.

Ende
Gebührt in dem Falle, als das (aktive) Dienstverhältnis einer Person, welche im § 1, Abs. 1, lit. a, umschrieben ist, als Musiker des Bruckner-Orchesters Linz aufgelöst wird, dieser Person oder deren gesetzlichen Erben eine Abfertigung, so entfällt der Anspruch auf einen Pensionszuschuß nach dieser PZO durch so viele Monate hindurch, deren Anzahl dem Multiplikator bei der Berechnung der Höhe der Abfertigung entspricht (Abfertigungszeitran).


§ 4 Verlust des Leistungsanspruches

Kunsttext
KV 24.8.1998
ACHTUNG:
Die Pensions-Zuschußordnung für Musiker des Bruckner-Orchesters Linz (PZO) tritt mit Ablauf des 31. August 1998 außer Kraft.
Die PZO gilt jedoch nach Maßgabe der Bestimmung des § 3 in der am 31. August 1998 geltenden Fassung vollinhaltlich weiterhin für jene Personen, die bereits mit Ablauf des 31. August 1998 eine fünfzehnjährige Dienstzeit als Musiker des Bruckner-Orchesters im Sinn des § 1 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b PZO erreicht haben und gemäß § 21 Abs. 1 erster Satz der "Vereinbarung gemäß § 3 Betriebspensionsgesetz", die zwischen dem Land Oberösterreich und dem Bruckner-Orchester Linz mit Wirkung ab dem 1. September 1998 abgeschlossen wurde (BETRIEBSVEREINBARUNG), der Pensionskasse NICHT beitreten.

Ende
Der Anspruch auf Leistung des Pensionszuschusses erlischt, wenn die Person, welche im § 1, Abs. 1, lit. a, umschrieben ist, das Dienstverhältnis als Musiker des Bruckner-Orchesters Linz kündigt oder vom Dienstgeber aus dem Dienstverhältnis als Musiker des Bruckner-Orchesters Linz zu Recht entlassen wird.


§ 5 Ende des Leistungsanspruches

Kunsttext
KV 24.8.1998
ACHTUNG:
Die Pensions-Zuschußordnung für Musiker des Bruckner-Orchesters Linz (PZO) tritt mit Ablauf des 31. August 1998 außer Kraft.
Die PZO gilt jedoch nach Maßgabe der Bestimmung des § 3 in der am 31. August 1998 geltenden Fassung vollinhaltlich weiterhin für jene Personen, die bereits mit Ablauf des 31. August 1998 eine fünfzehnjährige Dienstzeit als Musiker des Bruckner-Orchesters im Sinn des § 1 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b PZO erreicht haben und gemäß § 21 Abs. 1 erster Satz der "Vereinbarung gemäß § 3 Betriebspensionsgesetz", die zwischen dem Land Oberösterreich und dem Bruckner-Orchester Linz mit Wirkung ab dem 1. September 1998 abgeschlossen wurde (BETRIEBSVEREINBARUNG), der Pensionskasse NICHT beitreten.

Ende
Der Anspruch auf Gewährung eines Pensionszuschusses endet: a) bei den Personen, welche im § 1, Abs. 1, lit. a, umschrieben sind, mit dem Ende des Anspruches dieser Personen auf Gewährung einer Pension nach dem ASVG und/oder sonstigen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, b) bei Witwen im Zeitpunkt ihres Todes oder ihrer Wiederverehelichung; sowie c) bei den Personen, welche im § 1, Abs. 2, lit. a, umschrieben sind, mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.


§ 6 Bemessungsgrundlage

Kunsttext
KV 24.8.1998
ACHTUNG:
Die Pensions-Zuschußordnung für Musiker des Bruckner-Orchesters Linz (PZO) tritt mit Ablauf des 31. August 1998 außer Kraft.
Die PZO gilt jedoch nach Maßgabe der Bestimmung des § 3 in der am 31. August 1998 geltenden Fassung vollinhaltlich weiterhin für jene Personen, die bereits mit Ablauf des 31. August 1998 eine fünfzehnjährige Dienstzeit als Musiker des Bruckner-Orchesters im Sinn des § 1 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b PZO erreicht haben und gemäß § 21 Abs. 1 erster Satz der "Vereinbarung gemäß § 3 Betriebspensionsgesetz", die zwischen dem Land Oberösterreich und dem Bruckner-Orchester Linz mit Wirkung ab dem 1. September 1998 abgeschlossen wurde (BETRIEBSVEREINBARUNG), der Pensionskasse NICHT beitreten.

Ende
1. Bemessungsgrundlage ist, unbeschadet der Geltung (Wirksamkeit) der Bestimmungen des Abs. 2, die Summe aus:
  • a)
    100% der festen Bezüge im Sinne des § 30, Abs. 2, lit. a bis c OrchKV, in seiner Stammfassung, welche jeweils gemäß Abs. 3 wertgesichert sind, und
  • b)
    den Leistungszulagen im Sinne der Z. 18 der Zulagenordnung zum OrchKV in ihrer Stammfassung, welche der Person, welche im § 1, Abs. 1, lit. a, umschrieben ist, jeweils für den letzten Monat ihres (aktiven) Dienstverhältnisses als Musiker des Bruckner-Orchesters Linz gebühren. 2. Hinsichtlich der Personen, welche
  • a)
    im § 1, Abs. 1, lit. a, umschrieben sind und
  • b)
    nicht nur im letzten Monat ihres (aktiven) Dienstverhältnisses als Musiker des Bruckner-Orchesters Linz, sondern auch während der letzten sechs Jahre vor dem Ende ihres (aktiven) Dienstverhältnisses als Musiker des Bruckner-Orchesters Linz ununterbrochen und tat sächlich auch die Funktion eines Archivars des Bruckner-Orchesters Linz und/oder eines Orchesterinspektors des Bruckner-Orchesters Linz augeübt haben, zählen neben den Bezügen, welche im Abs. 1, lit. a, umschrieben sind, auch die Funktionszulagen, welche diese Personen (vgl. lit. a und b) im letzten Monat ihres (aktiven) Dienstverhältnisses als Musiker des Bruckner-Orchesters Linz für die Ausübung der Funktion eines Archivars des Bruckner-Orchesters Linz und/oder eines Orchesterinspektors des Bruckner-Orchesters Linz bezogen haben, zur Bemessungsgrundlage im Sinne des Abs. 1. 3. Die festen Bezüge, welche im Abs. 1, lit. a, umschrieben sind, verändern (erhöhen oder vermindern) sich mit Wirkung ab dem 1. September 1979 jeweils um den Prozentsatz und zu dem Zeitpunkt, um welchem bzw. in welchem sich der Anfangsbezug und die Dienstalterszulage, welche nach den Bestimmungen der "Bezugsordnung" des OrchKV, in ihrer jeweils geltenden Fassung, jeweils für die Zeit ab dem 31. Dienstjahr gebühren, verändern (erhöhen oder vermindern).


§ 7 Höhe des Pensionszuschusses für (ehemalige) Musiker des Bruckner-Orchesters Linz

Kunsttext
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ACHTUNG:
Die Pensions-Zuschußordnung für Musiker des Bruckner-Orchesters Linz (PZO) tritt mit Ablauf des 31. August 1998 außer Kraft.
Die PZO gilt jedoch nach Maßgabe der Bestimmung des § 3 in der am 31. August 1998 geltenden Fassung vollinhaltlich weiterhin für jene Personen, die bereits mit Ablauf des 31. August 1998 eine fünfzehnjährige Dienstzeit als Musiker des Bruckner-Orchesters im Sinn des § 1 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b PZO erreicht haben und gemäß § 21 Abs. 1 erster Satz der "Vereinbarung gemäß § 3 Betriebspensionsgesetz", die zwischen dem Land Oberösterreich und dem Bruckner-Orchester Linz mit Wirkung ab dem 1. September 1998 abgeschlossen wurde (BETRIEBSVEREINBARUNG), der Pensionskasse NICHT beitreten.

Ende
1. Der Pensionszuschuß (vgl. § 1, Abs. 1) für die Personen, welche im § 1, Abs. 1, lit. a, umschrieben sind, beträgt nach einer anrechenbaren Dienstzeit (vgl. Abs. 2) als Musiker des Bruckner-Orchestinz, bzw. im Orchester des Landestheaters Linz von mindestens fünfzehn (15) Jahren fünfzig von Hundert (50%) der Bemessungsgrundlage (vgl. § 6, Abs. 1 bis 3); der Pensionszuschuß erhöht sich für jedes weitere anrechenbare Dienstjahr (vgl. Abs. 2) um jeweils zwei weitere Prozent der Bemessungsgrundlage (vgl. § Abs. 1 bis 3), allerdings nur bis zu einem Höchstausmaß von achtzig Prozent der Bemessungsgrundlage (vgl. § 6, Abs. 1 bis 3; Höchstbemessungsgrundlage). 2. Anrechenbare Dienstjahre sind nur jene Dienstjahre, welche ununterbrochen, tatsächlich und unittelbar vor dem Ausscheiden der Person, welche im § 1, Abs. 1, lit a, umschrieben ist, aus dem (aktiven) Dienstverhältnis als Musiker des Bruckner-Orchesters Linz zum Bruckner-Orchester Linz bzw. im Orchester des Landestheaters Linz verbracht worden sind. 3. Bruchteile eines anrechenbaren Dienstjahres (vgl. Abs. 2) werden bis zu vollen sechs (6) Monaten nicht angerechnet, über volle sechs
(6)  Monate hinaus aber als ein volles anrechenbares Dienstjahr (vgl. Abs. 2) in Rechnung gestellt.


§ 8 Höhe des Pensionszuschusses für Hinterbliebene

Kunsttext
KV 24.8.1998
ACHTUNG:
Die Pensions-Zuschußordnung für Musiker des Bruckner-Orchesters Linz (PZO) tritt mit Ablauf des 31. August 1998 außer Kraft.
Die PZO gilt jedoch nach Maßgabe der Bestimmung des § 3 in der am 31. August 1998 geltenden Fassung vollinhaltlich weiterhin für jene Personen, die bereits mit Ablauf des 31. August 1998 eine fünfzehnjährige Dienstzeit als Musiker des Bruckner-Orchesters im Sinn des § 1 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b PZO erreicht haben und gemäß § 21 Abs. 1 erster Satz der "Vereinbarung gemäß § 3 Betriebspensionsgesetz", die zwischen dem Land Oberösterreich und dem Bruckner-Orchester Linz mit Wirkung ab dem 1. September 1998 abgeschlossen wurde (BETRIEBSVEREINBARUNG), der Pensionskasse NICHT beitreten.

Ende

1.Die Witwenpension beträgt sechzig von Hundert (60%), die Waisenpension für die Personen, welche im § 1, Abs. 2, lit. a, umschrieben sind, beträgt vierzig von Hundert (40%) des Pensionszuschusses, welche die Person, welche im § 1, abs. 1, lit. a, umschrieben ist, erhalten hätte, von der die Witwe bzw. die Waisen ihren Anspruch auf Pensionszuschuß ableiten.
2.Die Witwenpension und die Waisenpension dürfen zusammen keinesfalls mehr als 100% des Pensionszuschusses betragen, den die Person, welche im § 1, Abs. 1, lit. a, umschrieben ist und von dem die Witwe bzw. die Waisen ihren Anspruch auf Pensionszuschuß ableiten, im Zeitpunkt ihres Todes tatsächlich erhalten hat.


§ 9 Anrechnung der Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung

Kunsttext
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ACHTUNG:
Die Pensions-Zuschußordnung für Musiker des Bruckner-Orchesters Linz (PZO) tritt mit Ablauf des 31. August 1998 außer Kraft.
Die PZO gilt jedoch nach Maßgabe der Bestimmung des § 3 in der am 31. August 1998 geltenden Fassung vollinhaltlich weiterhin für jene Personen, die bereits mit Ablauf des 31. August 1998 eine fünfzehnjährige Dienstzeit als Musiker des Bruckner-Orchesters im Sinn des § 1 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b PZO erreicht haben und gemäß § 21 Abs. 1 erster Satz der "Vereinbarung gemäß § 3 Betriebspensionsgesetz", die zwischen dem Land Oberösterreich und dem Bruckner-Orchester Linz mit Wirkung ab dem 1. September 1998 abgeschlossen wurde (BETRIEBSVEREINBARUNG), der Pensionskasse NICHT beitreten.

Ende
1. Sowohl auf den Pensionszuschuß nach § 7 als auch auf den Pensionszuschuß nach § 8 werden jeweils sämtliche Leistungen (Pensionen usw.), welche dem Anwartschaftsträger (vgl. § 1, Abs. 3) nach den Bestimmungen des Ai in seiner jeweils geltenden Fassung) und/oder nach sonstigen pensionsrechtlichen Vorschriften (in ihrer jeweils geltenden Fassung) zustehen, jedoch jeweils mit Ausnahme

Kunsttext
KV 24.8.1998
lit. a und lit. b entfallen

Ende
ohne Rücksicht auf ein allfälliges Ruhen dieser Leistungen (vgl. z.B. § 89 und § 105 a ASVG, § 47 B-KUVG, § 70 BSVG, § 74 GSVG u.a.m.) jeweils in voller Höhe angerechnet. 2. Bezieht eine Person, welche im § 1, Abs. 1, lit. a), umschrieben ist, oder eine Hinterbliebene (vgl. § 1, Abs. 2) aufgrund internationaler (zwischenstaatlicher) Vereinbarungen mehrere Teilleistungen, so sind diese Teilleistungen als eine einheitliche Leistung anzusehen.

Kunsttext
KV 24.8.1998
3. Auch im Falle der Inanspruchnahme einer Gleitpension im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung (vgl. z.B. § 253c i.V.m. § 270 ASVG; § 122b BSVG; § 131b GSVG), wird die Höhe des Pensionszuschusses (vgl. § 1 Abs. 1) vom ungekürzten Pensionsanspruch nach den sozialversichtungsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung berechnet.

Ende


§ 10 Auszahlung des Pensionszuschusses

Kunsttext
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ACHTUNG:
Die Pensions-Zuschußordnung für Musiker des Bruckner-Orchesters Linz (PZO) tritt mit Ablauf des 31. August 1998 außer Kraft.
Die PZO gilt jedoch nach Maßgabe der Bestimmung des § 3 in der am 31. August 1998 geltenden Fassung vollinhaltlich weiterhin für jene Personen, die bereits mit Ablauf des 31. August 1998 eine fünfzehnjährige Dienstzeit als Musiker des Bruckner-Orchesters im Sinn des § 1 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b PZO erreicht haben und gemäß § 21 Abs. 1 erster Satz der "Vereinbarung gemäß § 3 Betriebspensionsgesetz", die zwischen dem Land Oberösterreich und dem Bruckner-Orchester Linz mit Wirkung ab dem 1. September 1998 abgeschlossen wurde (BETRIEBSVEREINBARUNG), der Pensionskasse NICHT beitreten.

Ende
Die Auszahlung des Pensionszuschusses (vgl. §§ 7 und 8) hat jeweils mit schuldbefreiender Wirkung für das Land Oberösterreich a) jeweils zur selben Zeit wie die Pension nach den Bestimmungen des ASVG und/oder anderen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften aus den Versicherungsfällen des Alters und/oder der geminderten Arbeitsfähigkeit, b) vierzehnal im Kalenderjahr und c) nur durch Überweisung auf jenes Konto jenes inländischen (österreichischen) Geld- oder Kreditinstitutes, auf welches der Person, welche im § 1, Abs. 1, lit. a), umschrieben ist, die festen Bezüge im Sinne des § 30, Abs. 2, lit. a) bis c) OrchKV, in seiner Stammfassung, welche dieser Per son, welche im § 1, Abs. 1, lit. a), umschrieben ist, im letzten Monat ihres (aktiven) Dienstverhältnisses als Musiker des Bruckner-Orchesters Linz dem Lande Oberösterreich gegenüber gebührt haben, überwiesen worden waren,
zu erfolgen.


§ 11 Ruhen des Pensionszuschusses

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ACHTUNG:
Die Pensions-Zuschußordnung für Musiker des Bruckner-Orchesters Linz (PZO) tritt mit Ablauf des 31. August 1998 außer Kraft.
Die PZO gilt jedoch nach Maßgabe der Bestimmung des § 3 in der am 31. August 1998 geltenden Fassung vollinhaltlich weiterhin für jene Personen, die bereits mit Ablauf des 31. August 1998 eine fünfzehnjährige Dienstzeit als Musiker des Bruckner-Orchesters im Sinn des § 1 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b PZO erreicht haben und gemäß § 21 Abs. 1 erster Satz der "Vereinbarung gemäß § 3 Betriebspensionsgesetz", die zwischen dem Land Oberösterreich und dem Bruckner-Orchester Linz mit Wirkung ab dem 1. September 1998 abgeschlossen wurde (BETRIEBSVEREINBARUNG), der Pensionskasse NICHT beitreten.

Ende
Der Anspruch auf Gewährung des Pensionszuschusses nach der PZO ruht, solange der Anspruchsberechtigte

Kunsttext
KV 24.8.1998
a) eine Freiheitsstrafe verbüßt oder b) sich länger als 6 Monate im Kalenderjahr im Ausland aufhält und nicht spätestens nach sechs Monaten und sodann halbjährlich eine von der jeweiligen österreichischen Auslandsvertretung beglaubigte Lebensbestätigung an das Bruckner-Orchester Linz übermittelt.
Für den Fall, daß in dem Aufenthaltsstaat keine österr. Vertretung existiert, hat die Beglaubigung durch die Auslandsvertretung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (vgl. Art. 8 lit. c EVG) zu erfolgen.

Ende


§ 12 Inkrafttreten, Übergangsregelung

Kunsttext
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ACHTUNG:
Die Pensions-Zuschußordnung für Musiker des Bruckner-Orchesters Linz (PZO) tritt mit Ablauf des 31. August 1998 außer Kraft.
Die PZO gilt jedoch nach Maßgabe der Bestimmung des § 3 in der am 31. August 1998 geltenden Fassung vollinhaltlich weiterhin für jene Personen, die bereits mit Ablauf des 31. August 1998 eine fünfzehnjährige Dienstzeit als Musiker des Bruckner-Orchesters im Sinn des § 1 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b PZO erreicht haben und gemäß § 21 Abs. 1 erster Satz der "Vereinbarung gemäß § 3 Betriebspensionsgesetz", die zwischen dem Land Oberösterreich und dem Bruckner-Orchester Linz mit Wirkung ab dem 1. September 1998 abgeschlossen wurde (BETRIEBSVEREINBARUNG), der Pensionskasse NICHT beitreten.

Ende

1. Die PZO tritt mit (Rück-)Wirkung auf den Beginn des 1. Jänner 1977 in Kraft.
2. Das Land Oberösterreich ist dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe, Sektion Musiker, gegenüber verpflichtet, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe, Sektion Musiker einen einaligen Pauschalbetrag in der Höhe von S 266.000,- (öS zweihundertsechsundsechzigtausend) zu bezahlen, aus welchem der Österreichische Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe, Sektion Musiker, nach seinem Gutdünken, aber auch unter seiner alleinigen Verantwortung, an die
  • a)
    Personen, welche vor dem Tag des Inkrafttretens dieser PZO (vgl. Abs. 1) ihr (aktives) Dienstverhältnis als Musiker des Bruckner-Orchesters Linz beendet haben und/oder
  • b)
    Hinterbliebene dieser Personen
Zahlungen zu leisten hat, durch welche alle Ansprüche dieser Personen, welche unter lit. a) und b), umschrieben sind, auf Bezahlung eines Pensionszuschusses und/oder sonstiger Leistungen nach dieser PZO gegenüber dem Land Oberösterreich ein für alle Mal und in voller Höhe abgegolten werden.

3. Nach Zahlung dieses Betrages, welcher unter Abs. 1 umschrieben ist, durch das Land Oberösterreich anN den Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe, Sektion Musiker, ist der Österreichische Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe, Sektion Musiker, dem Land Oberösterreich gegen- über verpflichtet, daß das Land Oberösterreich ein für alle Mal und in voller Höhe hinsichtlich aller Ansprüche (Wünsche usw.) der Personen, welche im Abs. 2, lit. a) und b), umschrieben sind, auf Gewährung eines Pensionszuschusses und/oder einer sonstigen Leistung nach dieser PZO schad- und klaglos zu halten.
Linz, 4. Juli 1977
Für das Land Oberösterreich Gerhard Possart e.h. (Landeshauptmann-Stellvertreter)
Wien, 2. September 1977
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe Sektion Musiker Josef Schweinzer e.h. (Zentralsekretär) DDDr. Karl Rössel-Majdan e.h. (Vorsitzender)


§ 13 Bestimmungen über eine Einmalzahlung in den Jahren 1996 und 1997

Kunsttext
Kollektivvertragsänderung 1.4.1996
(Neuer §)
(1)  Der im § 1 Abs. 1 oder 2 genannten Person gebührt im Spieljahr 1995/96 eine Einmalzahlung in nachfolgend festgelegter Höhe, wenn sie am 1. April 1996 Anspruch auf Leistung des Pensionszuschusses nach diesem Kollektivvertrag hat:
a)
der im § 1 Abs. 1 lit. a genannten Person in Höhe von S 2.160,--,
b)
der im § 1 Abs. 2 lit. b genannten Person in Höhe von S 1.296,-- und
c)
der im § 1 Abs. 2 lit. a genannten Person in Höhe von S 778,--.
(2)  Der im § 1 Abs. 1 oder 2 genannten Person gebührt im Spieljahr 1996/97 eine Einmalzahlung in nachfolgend festgelegter Höhe, wenn sie am 1. Februar 1997 Anspruch auf Leistung des Pensionszuschusses nach diesem Kollektivvertrag hat:
a)
der im § 1 Abs. 1 lit. a genannten Person in Höhe von S 2.880,--,
b)
der im § 1 Abs. 2 lit. b genannten Person in Höhe von S 1.728,-- und
c)
der im § 1 Abs. 2 lit. a genannten Person in Höhe von S 1.037,--.
(3)  Liegt dem Anspruch auf Pensionszuschuß nicht die Höchstbemessungsgrundlage (§ 7 Abs. 1) zugrunde, so gebührt die Einmalzahlung abweichend von den Abs. 1 und 2 in der Höhe jenes Teiles des Betrages nach Abs. 1und 2, der dem Verhältnis des jeweiligen Anspruchs auf Pensionszuschuß zum höchsten erreichbaren Anspruch auf Pensionszuschuß entspricht.
(4)  Die am 1. April 1996 gebührende Einmalzahlung ist gemeinsam mit dem Pensionszuschuß für den Monat Juni 1996, die am 1. Februar 1997 gebührende Einmalzahlung ist gemeinsam mit dem Pensionszuschuß für den Monat Februar 1997 auszuzahlen.
(5)  Die in Abs. 1 und 2 genannten Geldleistungen haben keinerlei Auswirkung auf den laufenden Pensionszuschuß.

Ende


Übergangsbestimmungen für die Anrechnung von Vordienstzeiten

Kunsttext
KV 24.8.1998
ACHTUNG:
Die Pensions-Zuschußordnung für Musiker des Bruckner-Orchesters Linz (PZO) tritt mit Ablauf des 31. August 1998 außer Kraft.
Die PZO gilt jedoch nach Maßgabe der Bestimmung des § 3 in der am 31. August 1998 geltenden Fassung vollinhaltlich weiterhin für jene Personen, die bereits mit Ablauf des 31. August 1998 eine fünfzehnjährige Dienstzeit als Musiker des Bruckner-Orchesters im Sinn des § 1 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b PZO erreicht haben und gemäß § 21 Abs. 1 erster Satz der "Vereinbarung gemäß § 3 Betriebspensionsgesetz", die zwischen dem Land Oberösterreich und dem Bruckner-Orchester Linz mit Wirkung ab dem 1. September 1998 abgeschlossen wurde (BETRIEBSVEREINBARUNG), der Pensionskasse NICHT beitreten.

Ende
Von einem Dienstnehmer, dessen Dienstantritt bereits vor dem 1. Jänner 1984 erfolgte, muß spätestens bis zum Ablauf eines Mona ts nach dem auf die Kundmachung dieser Orchesterkollektivvertragsnovelle im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" folgenden Tag beim Dienstgeber unter Beilage sämtlicher Unterlagen, aus denen ein Anspruch auf Anrechnung hervorgeht, einlangend um die Anrechnung der nachgewiesenen Zeitdauer eines Studiums an einer Musikhochschule im Sinne der Bestimmungen des Artikel I Ziffer 5 angesucht werden, widrigenfalls das Recht auf Anrechnung erloschen ist.
Die Anrechnung erfolgt sodann bei positiver Erledigung rückwirkend auf den Beginn des 1. September 1986.
Die Bestimmungen des Artikel I Ziffern 1 bis 26 und des Artikel 11 treten mit Rückwirkung auf den Beginn des 1. September 1986 in Kraft.

Linz, 6. Oktober 1986


Für das Land Oberösterreich Dr. Josef Ratzenböck eh. (Landeshauptmann)