Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs,
VERBAND ÖSTERREICHISCHER GROSSBÄCKER
1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss, 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1.
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Wirtschaftskammer Österreich
-
•
Die kollektivvertraglichen Mindestgehälter werden wie folgt angehoben:
Verwendungsgruppe II und III |
+ 9,3 % |
Verwendungsgruppe IV und IVa |
+ 8,9 % |
Verwendungsgruppe V und Va |
+ 8,6 % |
Verwendungsgruppe VI |
+ 8,5 % |
Verwendungsgruppe MI |
+ 9,1 % |
Verwendungsgruppe MII |
+ 9,0 % |
Verwendungsgruppe MIII |
+ 8,9 % |
Verwendungsgruppe MIV |
+ 8,8 % |
-
•
Bei IST-Gehaltsbeziehern ist die
euromäßige Überzahlung aufrecht zu erhalten
.
-
•
Die
Lehrlingseinkommen
wurden um
9,3 %
erhöht.
-
•
Die
Gehaltserhöhung
und die Erhöhung des Lehrlingseinkommens
tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft
.
-
•
Alle Angestellten, deren monatliches IST-Gehalt € 4.500,00 brutto nicht übersteigt, erhalten eine
Teuerungsprämie in der Höhe von € 700,00
brutto.
-
•
Die
Lehrlingseinkommen
wurden um
9,3 %
erhöht. Bei Teilzeitbeschäftigten ist sowohl der Deckelungsbetrag als auch die Teuerungsprämie zu aliquotieren.
-
•
Lehrlinge
erhalten eine
Teuerungsprämie
in der Höhe von
€ 350,00
brutto.
Geltungsbeginn: 1.1.2024
Artikel I Geltungsbereich
a.
Räumlich:
Für alle Bundesländer der Republik Österreich.
b.
Fachlich:
Für alle dem Verband der Großbäcker angehörenden Mitgliedsbetriebe.
Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen Verband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden (bzw. Verbänden) und der Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Land• und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.
c.
Persönlich:
Für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden DienstnehmerInnen, der unter lit. b. fallenden Mitgliedsbetriebe, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Nahrungs- und Genussmittelindustrie vom 1. April 2021, idgF, anzuwenden ist.
Artikel II Neufestsetzung der Gehälter
1.
Gemäß § 46 Abs. 2 des Rahmenkollektivvertrages der Angestellten der Nahrungsund Genussmittelindustrie werden die für die einzelnen Verwendungsgruppen geltenden monatlichen Mindestgehälter mit Wirkung ab
1. Jänner 2024
lt. beiliegender Gehaltsordnung neu festgesetzt.
2.
Die euromäßige Überzahlung des tatsächlichen Monatsgehaltes (lstgehalt) ist aufrechtzuerhalten.
Berechnungsgrundlage ist das Dezember-lstgehalt 2023.
3.
Nach Durchführung der Ist-Gehaltserhöhung im Sinne des Abs. 2 ist das sich neu ergebende tatsächliche Monatsgehalt des Angestellten überdies darauf zu überprüfen, ob es dem neuen, ab 1. Jänner 2024 geltenden kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalt entspricht Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgrundgehaltsvorschriften entspricht.
4.
Echter Biennalsprung:
Jene, sich aufgrund der Bestimmung des Abs. 2 ergebenden Mehrzahlungen, die ein Angestellter am 1. Jänner 2024 gegenüber dem neuen Mindestgrundgehalt aufweist, bleiben ihm in ihrem euromäßigen absoluten Ausmaß gewahrt, wenn er innerhalb seiner Verwendungsgruppe durch Zeitvorrückung eine höhere l/lindestgrundgehaltsstufe erreicht.
5.
Eine Mehrzahlung im Sinne des Abs. 4 bleibt dann nicht aufrecht, wenn der Angestellte in eine höhere Verwendungsgruppe umgestuft wird. Der tatsächliche Bezug der Angestellten darf jedoch im Falle einer solchen Umstufung nicht gekürzt werden und hat überdies jeweils jenem Bezug zu entsprechen, der dem Angestellten bei Verbleiben in der früheren Verwendungsgruppe unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Abs. 4 gebührt hätte.
Artikel III Teuerungsprämie
1.
Alle Angestellten, die vor dem 30.9.2023 ihr Dienstverhältnis begonnen haben und am 31.12.2023 noch in einem aufrechten Dienstverhältnis zum selben Unternehmen stehen, erhalten mit dem Dezembergehalt 2023, eine Teuerungsprämie in der Höhe von € 700,- brutto. Bei Teilzeitbeschäftigten ist diese Teuerungsprämie entsprechend ihrer vereinbarten Arbeitszeit zu aliquotieren.
2.
Angestellte, deren monatliches IST-Gehalt € 4.500,00 brutto übersteigt erhalten keine Teuerungsprämie gemäß Absatz 1. Bei Teilzeitbeschäftigte ist dieser (Deckelungs-)Betrag (€ 4.500,00) entsprechend ihrer vereinbarten Arbeitszeit zu aliquotieren.
3.
Lehrlinge erhalten eine Treueprämie in der Höhe von € 350,00 brutto.
Artikel IV Vertaufspersonal
1.
Für die Verkäuferinnen in den Filialen gelten die Mindestgrundgehaltssätze der Verwendungsgruppe II der beiliegenden Gehaltsordnung.
2.
Für FilialleiterInnen gelten die Mindestgrundgehaltssätze der Verwerdungsgruppe III der beil. Gehaltsordnung.
3.
Abweichend von der Bestimmung des § 6 Abs. 5 und § 22 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Nahrungs- und Genussmittelindustrie vom 1. April 2021, idgF, lichtet sich das Ende der Arbeitszeit der im Verkauf in den Filialen tätigen Angestellten nach den länderweisen geregelten rechtsgültigen Ladenschlusszeiten des Lebensmittelkleinhandels.
Artikel V Mankogeld
Die Bestimmung des bisherigen Artikel V des zwischen den vertragschließenden Organisationen abgeschlossenen Kollektiwertrages vom 5. Juli 1961, welche wie folgt lautet:
"Soweit aufgrund innerbetrieblicher Regelungen an einzelne Angestellte Mankogelder im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 19 EStG 1953 gewährt werden, gelten diese mit Wirkung ab 1. Jänner 1961 als Bestandteil des Kollektivvertrages·bleibt unverändert aufrecht.
Artikel VI Zulagen
1.
Für ArbeitnehmerInnen, die ihre Arbeiten unter besonderem, das übliche Maß überragenden, Schmutz, unter besonderen Erschwernissen oder unter besonderer Gefahr verrichten müssen, kann eine Zulage gewährt werden (gem. § 68 EStG).
2.
Zulagen sind nach Art und Umfang im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung festzulegen. Die so vereinbarten Zulagen bilden einen Bestandteil dieses Kollektivvertrages.
Artikel VII Lehrlingseinkommen ab 1.1.2024
|
Tabelle I |
Tabelle II |
1. Lehrjahr |
Euro 759,11 |
Euro 1.015,91 |
2. Lehrjahr |
Euro 1.017,28 |
Euro 1.364,79 |
3. Lehrjahr |
Euro 1.377,89 |
Euro 1.697,59 |
4. Lehrjahr |
Euro 1.863,11 |
Euro 1.973,20 |
Vorlehre |
Euro 857,41 |
Die Tabelle I gilt für Lehrlinge ohne Matura, die Tabelle II gilt für Lehrlinge mit Matura.
Artikel VIII Pausenregelung bei Bildschirmarbeit
Bei ununterbrochener Arbeit am Bildschirm von 110 Minuten 10 Minuten bezahlte Pause, für Jede weiteren 50 Minuten ebenfalls 10 Minuten bezahlte Pause.
Wien, am 14. Dezember 2023
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE |
Obmann |
Geschäftsführer |
KR DI MARIHART |
Mag. KOSSDORFF |
VERBAND ÖSTERREICHISCHER GROSSBÄCKER |
Obmann |
Geschäftsführer |
ÖLZ |
Mag. KOSSDORFF |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
Gewerkschaft GPA |
Vorsitzende |
Bundesgeschäftsführer |
TEIBER, MA |
DÜRTSCHER |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
Gewerkschaft GPA |
Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft / Nahrung / Genuss |
Vorsitzende |
Wirtschaftsbereichssekretär |
KLAPAL |
Mag. HIRNSCHRODT |
Gehaltsordnung
gemäß § 46 Abs. 2 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Nahrungs- und Genussmittelindustrie vom 1. April 2021 für die Mitgliedsfirmen im
Verband der österreichischen Großbäcker
gültig ab 1. Jänner 2024
Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vertragschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss, festzustellen.
Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.
Verwendungsgruppenjahre |
Verwendungsgruppe |
II |
III |
IV |
IVa |
V |
Va |
VI |
1. u. 2. |
1.872,05 |
2.002,30 |
2.611,44 |
2.871,44 |
3.300,40 |
3.622,81 |
4.835,98 |
n. 2. |
1.872,05 |
2.116,99 |
2.759,64 |
3.034,63 |
3.487,78 |
3.828,71 |
5.218,18 |
n. 4. |
1.872,05 |
2.231,68 |
2.907,84 |
3.197,82 |
3.675,16 |
4.034,61 |
5.600,38 |
n. 6. |
1.872,05 |
2.346,37 |
3.056,04 |
3.361,01 |
3.862,54 |
4.240,51 |
5 982,58 |
n. 8. |
1.920,03 |
2.461,06 |
3.204,24 |
3.524,20 |
4.049,92 |
4.446,41 |
6 364,78 |
n. 10. |
1.997,45 |
2.575,75 |
3.352,44 |
3.687,39 |
4.237,30 |
4.652,31 |
— |
n. 12. |
2.074,87 |
2.690,44 |
3.500,64 |
3.850,58 |
4.424,68 |
4.858,21 |
— |
BS |
77,42 |
114,69 |
148,20 |
163, 19 |
187,38 |
205,90 |
382,20 |
Verwendungsgruppenjahre |
Verwendungsgruppe |
M I |
M II |
M III |
M IV |
1. u. 2. |
1 904,07 |
2 308, 10 |
2 450, 12 |
2 933,33 |
n. 2. |
2 000,00 |
2 440,74 |
2 585,36 |
3 092,19 |
n. 4. |
2 095,93 |
2 573,38 |
2 720,60 |
3 251,05 |
n. 6. |
2 191,86 |
2 706,02 |
2 855,84 |
3 409,91 |
n. 8. |
2 287,79 |
2 838,66 |
2 991,08 |
3 568,77 |
n. 10. |
2 383,72 |
2 971,30 |
3126,32 |
3 727,63 |
n. 12. |
2 479,65 |
3 103,94 |
3 261,56 |
3 886,49 |
BS |
95,93 |
132,64 |
135,24 |
158,86 |
Die Verwendungsgruppe I wurde – da sie zur Gänze deutlich unter € 1.000,00 lag – bei den Gehaltsverhandlungen 2007 einvernehmlich gestrichen. Alle Angestellten, die der Tätigkeitsbeschreibung der Verwendungsgruppe I entsprechen, sind in die Verwendungsgruppe II, 1. und 2. Verwendungsgruppenjahr, einzustufen.
In der Verwendungsgruppe II gilt der Biennalsprung (BS) nur für die Verwendungsgruppenjahre n. 10 und n. 12.