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Brotindustrie / Großbäcker/ Nachtarbeit Frauen / Zusatz

Kollektivvertrag


über die Beschäftigung von Frauen in der Nacht

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs,
VERBAND ÖSTERREICHISCHER GROSSBÄCKEREIEN

1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Agrar - Nahrung - Genuß, 1080 Wien, Albertgasse 35.


Geltungsbereich
a.
RÄUMLICH:
Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
b.
FACHLICH:
Für alle Mitgliedsfirmen des Verbandes der Österreichischen Großbäcker.
c.
PERSÖNLICH:
Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen, die in den unter b. angeführten Betrieben beschäftigt sind.


Artikel I
Gemäß § 4c des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen, BGBl. 1969/237 i.d.F. BGBl. I Nr. 5/1998 dürfen Frauen gleichermaßen wie Männer auch während der Nacht beschäftigt werden.
Alle folgenden Bestimmungen sind im Sinne einer Gleichbehandlung sowohl auf Frauen als auch auf Männer geschlechtsneutral anzuwenden.


Artikel II
Redaktionelle Anmerkungen Dieser Artikel tritt mit 31. August 1998 außer Kraft.

ArbeitnehmerInnen, die vor Geltungsbeginn dieses Kollektivvertrages in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zu einem, dem fachlichen Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages unterliegenden Betrieb stehen, und innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages von einem Tagesarbeitsplatz auf einen Nachtarbeitsplatz wechseln, können binnen vier Wochen ab Antritt der Nachtarbeit verlangen, nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten wieder auf einem Tagesarbeitsplatz eingesetzt zu werden. Ist dies nicht möglich, so besteht ein Anspruch auf einen gerechtfertigten vorzeitigen Austritt, welcher unverzüglich zu erklären ist.
Dieser Artikel tritt mit 31. August 1998 außer Kraft.


Artikel III
Besteht aufgrund von Nachtarbeit eine nachweisliche Gesundheitsgefährdung, die über das durch Nachtarbeit üblicherweise bestehende Ausmaß hinausgeht, so hat der/die ArbeitnehmerIn nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten Anspruch auf Versetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz. Diesfalls ist das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen.
Die Bestimmungen des § 51 ASchG iVm. VO über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz, BGBl. Nr. II 27/97 sind zu beachten.


Artikel IV
ArbeitnehmerInnen, die unbedingt notwendige Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu zwölf Jahren haben, haben im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten Anspruch auf Versetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz.


Artikel V
Die jeweils bestehenden Bestimmungen über die Zuschläge für Nachtarbeit können durch Betriebsvereinbarung dahingehend abgeändert werden, daß die Hälfte dieser Zuschläge im Einvernehmen mit den betreffenden ArbeitnehmerInnen in Form von Zeitausgleich konsumiert und die andere Hälfte in Geld abgegolten werden kann. Diesfalls beträgt der Zeitraum für den Zeitausgleich 26 Wochen und kann durch Betriebsvereinbarung bis zu maximal 52 Wochen ausgedehnt werden.
Diese Nachtzuschläge betragen derzeit für Beschäftigte die dem BäckAG unterliegen, in der Zeit von 20:00 Uhr bis 04:00 Uhr 75% und von 04:00 Uhr bis 06:00 Uhr 50%. Für Beschäftigte, die nicht dem BäckAG unterliegen beträgt derzeit dieser Zuschlag von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr 50%.


Artikel VI
Für das Inkrafttreten der vorstehenden Bestimmungen ist eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. In Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, können darüber nach vorherigem Einvernehmen mit den unterzeichneten Kollektivvertragsparteien Einzelvereinbarungen getroffen werden.


Artikel VII
Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung vom 1. März 1998 in Kraft und ist bis 31. Dezember 1998 befristet. Sollte vor Ablauf der Geltungsdauer keine der beiden Kollektivvertragsparteien mittels eingeschriebenen Briefes Einwendungen erheben, so gilt dieser Kollektivvertrag unbefristet weiter.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 12. März 1998
Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie
Obmann Geschäftsführer
Dkfm. Dr. Bundschuh Dr. Blass
Verband österreichischer Grossbäcker
Obmann Geschäftsführer
Präs. KR Dkfm. Mailath-Pokorny Dr. Blass
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Agrar-Nahrung-Genuss
Vorsitzender Zentralsekretär
Dr. Simperl Göbl