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Brotindustrie / Großbäcker / KV 38,5-Std-Woche / Zusatz

Kollektivvertrag


betreffend die Einführung der 38,5-Stunden-Woche

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs,
VERBAND DER GROSSBÄCKER

1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Agrar - Nahrung - Genuss, 1080 Wien, Albertgasse 35.


I. Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt für die folgenden Mitgliedsbetriebe des Verbandes der Brotindustrie:
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    Ankerbrot AG (Wien)
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    Bittermann & Co (Steyr)
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    Ährenstolz Ges.m.b.H. (Graz, Innsbruck, Leoben, Linz, St. Pölten, Villach, Wiener Neustadt)
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    Kronberger Ges.m.b.H. & Co KG (Pinsdorf)
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    Legat (Klagenfurt)
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    Niemetz Frozen Patries ProduktionsgesmbH & Co KG (Henndorf)
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    Ölz (Dornbirn)
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    Ring - Nahrungsmittelfabrik Ges.m.b.H. (Linz)
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    Moudry (Stockerau)

Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Arbeiter und Arbeiterinnen, einschließlich der Lehrlinge, die in diesen Betrieben beschäftigt sind. Ausgenommen davon sind jene Arbeitnehmer(innen), welche dem Bäckereiarbeitergesetz unterliegen.


II. Arbeitszeit
1.  Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ab 1. Juli 1993 38,5 Stunden.
Bezüglich der Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit sind die Bestimmungen des § 4 des Rahmenkollektivvertrages für die Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs vom 29. März 1963 in der geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
2.  Die Anrechnung innerbetrieblicher Besserstellungen auf die vorzunehmende Arbeitszeitverkürzung kann zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat - in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch Einzeldienstvereinbarung - geregelt werden.
3.  Die wöchentliche Arbeitszeit kann ohne Anrechnung auf das erlaubte Überstundenausmaß bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden, wenn für die Differenzzeit Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 oder Normalstundenbezahlung gewährt wird.
Ab 1.1.2002 sind diese Mehrleistungsstunden am Ende jedes Monats mit einer Grundvergütung und einem Zuschlag von 10% oder entsprechendem Freizeitausgleich abzugelten.
Ab 1.1.2003 sind diese Mehrleistungsstunden am Ende jedes Monats mit einer Grundvergütung und einem Zuschlag von 20% oder entsprechendem Freizeitausgleich abzugelten.
Ab 1.1.2004 sind diese Mehrleistungsstunden am Ende jedes Monats mit einer Grundvergütung und einem Zuschlag von 30% oder entsprechendem Freizeitausgleich abzugelten.
Durch diese Arbeitsleistung darf die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden; ausgenommen hiervon sind die Fälle der Einarbeitung gemäß § 4 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz.
Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Arbeitszeit kann innerhalb des Schichtturnusses unregelmäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Schichtturnusses die jeweils geltende betriebliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit bzw. Normalarbeitszeit plus Mehrarbeit bis 40 Stunden) nicht überschreitet.
Die Bestimmungen des § 5 des Rahmenkollektivvertrages für die Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs vom 29. März 1963 idgF. sind sinngemäß anzuwenden.
4.  Als Überstunde gilt nur jene Mehrarbeitsleistung, die über die Bestimmungen des Punktes 3 hinausgeht.
5.  Bei Beendigung des Dienstverhältnisses werden die nicht ausgleichbaren Mehrstunden im Verhältnis 1:1 abgegolten. Ab 1.1.1995 gilt folgende Regelung: Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder berechtigter Entlassung werden die nicht ausgleichbaren Mehrstunden im Verhältnis 1:1 abgegolten. Bei allen anderen Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses sind diese Stunden mit einer Grundvergütung und einem Zuschlag von 30% zu bezahlen.
Sollten durch einen im voraus konsumierten Zeitausgleich im Verhältnis zur geleisteten Arbeit Fehlstunden entstehen, hat im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder berechtigter Entlassung der Arbeitnehmer den zuviel bezahlten Lohn zurückzuerstatten.


III. Monatslöhne
1.  Die Monatslöhne sowie die Lehrlingsentschädigungen bleiben anlässlich der Arbeitszeitverkürzung unverändert. Der Divisor für die Ermittlung der Normalstunde beträgt, sowie der für die Berechnung der Überstunden- und Mehrarbeitsgrundvergütung und der Überstunden- und Mehrarbeitszuschläge sowie der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit 167.
2.  Bei Arbeitnehmer(innen), mit denen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart wurde, wird entweder die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit oder der Istlohn aliquot zur Verkürzung der im Betrieb vollbeschäftigten Arbeitnehmer(innen) angepasst.


IV. Geltungsbeginn, Schlussbestimmungen
1.  Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
2.  Die durch die Vereinbarung erfolgte Verkürzung ist auf alle künftigen gesetzlichen oder rahmenkollektivvertraglichen Regelungen, die eine Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit bewirken, anrechenbar.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 22. November 2001
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführer
Dr. KOBATSCH Dr. BLASS
VERBAND ÖSTERREICHISCHER GROSSBÄCKER
Obmann Geschäftsführer
Präs.KR Dkfm. MAILATH-POKORNY Dr. BLASS
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT AGRAR - NAHRUNG - GENUSS
Vorsitzender Zentralsekretär
Dr. SIMPERL MACHO