KV-Infoplattform

Brotindustrie / Großbäcker / Anhang

Anhang


zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genussmittelindustrie

in der Fassung vom 1. Jänner 2008 für die

Österreichischen Großbäcker


Zu § 4 Arbeitszeit:
Redaktionelle Anmerkungen Siehe auch Kollektivvertrag vom 22.11.2001, gültig ab 1.1.2002, betreffend die Einführung der 38,5-Stunden-Woche für bestimmte Mitgliedsbetriebe


Abs.1 wird durch folgende Regelung ergänzt:
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt für die mit der Erzeugung von Backwaren (lt. Bäckereiarbeitergesetz) beschäftigten ArbeitnehmerInnen 40 Stunden und besteht aus sechs gleichlangen Arbeitsschichten.
Innerhalb dieser Arbeitszeit ist eine halbstündige Pause gem. § 6 Abs. 1des Bäckereiarbeitergesetzes zu gewähren, wovon 1/4 Stunde in die tägliche Arbeitszeit einzurechnen ist.
Durch Betriebsvereinbarung kann eine andersartige Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die Werktage der Arbeitswoche vereinbart werden.

§ 4 wird weiters durch folgende Regelung ergänzt:
a)
Die Arbeitszeit der Chauffeure, BrotführerInnen und MitfahrerInnen beträgt 40 Stunden und 8 Überstunden im Höchstausmaß innerhalb einer Woche.
b)
Die Fahrzeit wird durch Kontrollorgane für jede Tour erhoben. Dabei haben die Kontrollorgane vom Arbeitsbeginn bis zum Arbeitsende festzustellen, welche Zeit eine Tour bei Einhaltung der vorgeschriebenen Route der Tour als auch der Verladung und Ablieferung des vorgeschriebenen Brot- und Gebäckquantums beansprucht. Trotz der Toureinteilung bleibt obige Arbeitszeit für die Transportarbeiter aufrecht.
Trotz der Toureinteilung bleibt obige Arbeitszeit für die Transportarbeiter aufrecht.
c)
Wird gegen die bemessene Fahrzeit seitens der Chauffeure, BrotführerInnen und MitfahrerInnen eine Einwendung erhoben, so ist die betreffende Tour neuerlich, unter Hinzuziehung des Betriebsrates, zu überprüfen.


Zu § 6 Pausen:
Abs. 1 wird durch folgende Regelung ergänzt:
Alle ArbeitnehmerInnen, die mit der Erzeugung von Backwaren beschäftigt sind, haben innerhalb der im Anhang zu § 4 Abs. 1 festgelegten täglichen Arbeitszeit gem. § 6 Abs. 1 Bäckereiarbeitergesetz eine Ruhepause von 1/2 Stunde, wovon 1/4 Stunde in die Arbeitszeit eingerechnet wird. Alle anderen ArbeitnehmerInnen haben die Pausen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.


Zu § 10 Entgelt für Überstundenarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit und Nachtarbeit:
Abs. 2 wird wie folgt ergänzt:
Für ArbeitnehmerInnen, die dem Bäckereiarbeitergesetz unterliegen, gilt für die Nachtarbeit die Zuschlagsregelung gem. § 5 des Bäckereiarbeitergesetzes
(für die Zeit von 20 Uhr bis 4 Uhr 75%,
für die Zeit von 4 Uhr bis 6 Uhr 50%).


Zu § 12 Zulagen:
In Ergänzung des Abs. 2 bleibt es bei den nachstehend angeführten Pauschalien und Zulagen:
a)
Chauffeure, BrotführerInnen und MitfahrerInnen erhalten ein monatlich unterschiedliches Störungspauschale.
b)
Für eine Ausfahrt außerhalb der Stadtgrenze, die länger als sechs Stunden dauert, ein weiteres Pauschale.
c)
ZustellerInnen mit Geldverrechnung erhalten ein Mankogeld.
d)
Die Höhe dieser Pauschalien und Zulagen sowie des Mankogeldes ist im Lohnvertrag (lt. § 11 Abs. 2) festgelegt.
e)
Alle in fixen Beträgen ausgedrückten Zulagen der TransportarbeiterInnen werden automatisch mit jeder Lohnerhöhung um den gleichen Prozentsatz erhöht.
f)
Alle ArbeitnehmerInnen, die mit der Beschickung und Entleerung der Tiefkühlanlagen unmittelbar beschäftigt sind, erhalten eine Erschwerniszulage für eine Beschäftigung bis bzw. über 2 1/2 Stunden je Schicht.
Die Höhe dieser Zulage wird im Lohnvertrag festgelegt. Unter Tiefkühlanlagen werden Einrichtungen verstanden, die für das Tiefkühlen und Einfrieren von Backwaren bestimmt sind.


Zu § 14 Urlaub:
§ 14 wird durch folgende Regelung erweitert:
Der Urlaub wird in der Regel in der Zeit vom 2. Mai bis 30. September gewährt. Ausnahmen hievon, u.a. auch Winterurlaube, können im Einvernehmen zwischen den ArbeitnehmerInnen, dem Betriebsrat und dem Betrieb vereinbart werden.
Für die Berechnung der Zulagen und Zuschläge (ausgenommen Überstunden) werden die letzten 10 Wochen bzw. die letzten 2 Abrechnungszeiträume einbezogen.


Zu § 17 Krankengeldzuschuss:
A) Krankheit
Über die Anspruchsdauer gem. EFZG, BGBl. Nr. 399/74 und § 17 A, Z. 3 RKV idgF hinaus gilt folgende Krankengeldzuschussregelung:
ArbeitnehmerInnen erhalten (im Krankheitsfall) einen Krankengeldzuschuss bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von
mehr als 10 Jahren für die 13. bis 16. Krankheitswoche,
mehr als 15 Jahren für die 15. bis 20. Krankheitswoche,
mehr als 20 Jahren für die 15. bis 24. Krankheitswoche,
mehr als 25 Jahren für die 17. bis 24. Krankheitswoche.


B) Arbeitsunfall
Über die Anspruchsdauer gem. EFZG, BGBl. Nr. 399/74 idgF hinaus tritt bei Arbeitsunfällen sowie bei Erkrankungen der mit der Beschickung und Entleerung der Tiefkühlanlage unmittelbar beschäftigten ArbeitnehmerInnen folgender Krankengeldzuschuss in Kraft:
Bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit
bis zu 15 Jahren für die 9. bis 24. Woche,
von über 15 Jahren für die 11. bis 24. Woche.


C) Berechnung des Entgeltes bei Arbeitsverhinderung
a)
Als Berechnungsbasis für Krankenentgelt und Krankengeldzuschuss gilt der tatsächliche Bruttoverdienst des letzten vollen Monats (bzw. 4 1/3 Wochen) vor der Erkrankung bzw. des Unfalles.
b)
Der Krankengeldzuschuss pro Kalendertag beträgt 49% von 1/30 des gem. lit. a) festgelegten Verdienstes.


Zu § 19 Schutz- und Arbeitskleidung:
An Stelle des Abs. 2 gilt:
a)
Die Arbeitskleider werden von der Firma beigestellt.
b)
Bäckerei (ProfessionistInnen und ArbeiterInnen): Die Arbeitskleider werden von der Firma gereinigt und instandgehalten.
Die Bekleidung (Hose, Leibchen, Handtücher und blauer Arbeitsanzug bei ProfessionistInnen und ArbeiterInnen) bleibt Eigentum der Firma.
Bei Verlust der Arbeitskleider hat der/die ArbeitnehmerIn Ersatz zu leisten.
c)
Transport: Die Bekleidung der TransportarbeiterInnen besteht aus einer Montur (Hose, Bluse, Überrock, Kappe).
Die Montur bleibt Eigentum der Firma und wird von der Firma gereinigt und instandgehalten.
Bei Verlust derselben muss der/die TransportarbeiterIn Ersatz leisten.


Zu § 24 Allgemeine Bestimmungen:
Folgende ergänzende Sonderbestimmungen gelten:

I.
a)
Während der Vertragsdauer wird in den Betrieben die derzeit bestehende Partieeinteilung und Leistung der Partien (Normalleistung) nicht geändert.
b)
Falls diese Normalleistung nicht erreicht wird, ist die ausgefallene Normalleistung durch etwaige andere ins Bäckereifach fallende Ersatzarbeiten zu ersetzen.
Für jeden fehlenden Schuss ist die für jeden Schuss berechnete Arbeitszeit täglich zu ersetzen; das Höchstausmaß der Ersatzarbeit für die ausgefallene Normalleistung ist der Satz für drei Schuss.
c)
Ergeben technische Veränderungen eine höhere Leistung, so ist mit dem Betriebsrat und mit der Gewerkschaft bzw. dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie, Verband der österreichischen Großbäcker, eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.
d)
Zu Bäckereiarbeiten dürfen nur gelernte BäckereiarbeiterInnen verwendet werden.
Im Bedarfsfalle können in der Bäckerei, im Einvernehmen mit dem Betriebsrat, Arbeiten, die keine besonderen Fachkenntnisse erfordern, von HilfsarbeiterInnen verrichtet werden.
In Betrieben, die weniger als 50 BäckereiarbeiterInnen beschäftigen, können diese im Bedarfsfalle auch, unter Beibehaltung des Bäckerlohnes, zu Hilfsarbeiten herangezogen werden.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 20. Dezember 2007
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführer
GD KR DI MARIHART Dr. BLASS
VERBAND ÖSTERREICHISCHER GROSSBÄCKER
Obmann Geschäftsführer
ÖLZ Dr. BLASS
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT METALL – TEXTIL - NAHRUNG
Bundesvorsitzender Bundessekretär
FOGLAR HAAS
Sekretär
KINSLECHNER