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Aenderung Historie

Lohnvertrag


abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs
Verband Österreichischer Großbäcker

1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft PRO-GE
Abschlussinfo

  • Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne um 9 %
  • Prozentuelle Erhöhung der Lehrlingseinkommen laut RKV
  • Erhöhung der Zulagen laut Lohnvertrag um + 9 %
  • Eine Teuerungsprämie von 500 Euro wurde vereinbart.
  • Lehrlinge erhalten eine Teuerungsprämie von 350 Euro.
  • Der neue kollektivvertragliche Mindestlohn beträgt 1.955,42 Euro.
Geltungsbeginn: 01. Jänner 2024
(Laufzeit: 12 Monate)


I. Geltungsbereich
Dieser Lohnvertrag gilt:
a.
Räumlich:
Für alle Bundesländer der Republik Österreich.
b.
Fachlich:
Für alle dem Verband der Großbäcker angehörenden Mitgliedsbetriebe.
c.
Persönlich:
Für alle in den vorgenannten Betrieben beschäftigten ArbeitnehmerInnen, soferne sie nicht dem Angestelltengesetz unterliegen.


II. Löhne
Verwendungsgruppe Monatslohn
Verwendungsgruppe I
:
FacharbeiterInnen mit umfangreichen Kenntnissen, die selbständig mit personeller (diese umfasst auch die disziplinäre Verantwortung) und fachlicher Verantwortung eine oder mehrere Produktionsgruppen oder andere Personengruppen führen (z.B. SchichtführerInnen in Produktion, Expedit, Werkstätten bzw. Warenwirtschaft, GruppenleiterInnen im Fahrverkauf). € 2.878,75
Verwendungsgruppe II
:
FacharbeiterInnen mit speziellen Kenntnissen und Eignung für die selbständige Führung einer Mitarbeitergruppe mit personeller (diese umfasst auch die disziplinäre Verantwortung) und fachlicher Verantwortung (z.B. Stellvertretende SchichtführerInnen, LinienführerInnen, AnlagenführerInnen in Produktion, Expedit, Werkstätten bzw. Warenwirtschaft). € 2.713,29
Verwendungsgruppe III
:
FacharbeiterInnen mit besonderer Qualifikation (z.B. TeigmacherInnen, stellvertretende Funktion für die Verwendungsgruppe II, technische HandwerkerInnen, VerkaufsfahrerInnen mit universeller Einsatzmöglichkeit). € 2.566,52
Verwendungsgruppe IV
:
FacharbeiterInnen in Produktion und Technik;
VerkaufsfahrerInnen nach 5-jähriger Firmenzugehörigkeit.
€ 2.491,43
Verwendungsgruppe V
:
FacharbeiterInnen nach Abschluss der Berufsausbildung im ersten Praxisjahr, neu eintretende FacharbeiterInnen im ersten Jahr der Firmenzugehörigkeit und SaisonfacharbeiterInnen;
VerkaufsfahrerInnen in den ersten 5 Jahren Firmenzugehörigkeit; ProduktionsmitarbeiterInnen mit universeller Einsatzmöglichkeit.
€ 2.439,99
Verwendungsgruppe VI
:
Angelernte MitarbeiterInnen mit entsprechenden Fachkenntnissen auf Teilgebieten der Produktion oder Instandhaltung mit qualifizierter Einsatzmöglichkeit an verschiedenen Arbeitsplätzen;
ZustellfahrerInnen ohne Kundenbetreuung.
€ 2.301,47
Verwendungsgruppe VII
:
Angelernte MitarbeiterInnen mit entsprechenden Einsatzmöglichkeiten an anlagen- oder maschinengebundenen Tätigkeiten (z.B. qualifizierte ProduktionshelferInnen). € 2.109,02
Verwendungsgruppe VIII
:
Ungelernte MitarbeiterInnen, die nach entsprechender Einarbeitung Fertigkeiten für spezielle Einsatzmöglichkeiten erworben haben (z.B. ProduktionshelferInnen). € 1.994,87
Verwendungsgruppe IX
:
Ungelernte MitarbeiterInnen für einfache Tätigkeiten. € 1.955,42
Der Divisor (Teilungsfaktor) für die Berechnung der Normalstunde, des Nachtzuschlages, der Überstunden- und Mehrarbeitsgrundvergütung, der Überstunden- und Mehrarbeitszuschläge sowie die Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit beträgt einheitlich 167.
Ein- und Umstufung der diesem Lohnvertrag unterstehenden ArbeitnehmerInnen sind wie bisher im Einvernehmen zwischen Firmenleitung und Betriebsrat vorzunehmen.


III. Teuerungsprämie
1.  Alle ArbeiterInnen, die am 1.1.2024 seit mehr als drei Monaten in einem aufrechten Dienstverhältnis zum selben Unternehmen stehen, erhalten mit dem Jännerlohn 2024, eine Teuerungsprämie in der Höhe von € 500,00 brutto. Bei Teilzeitbeschäftigten ist diese Teuerungsprämie entsprechend ihrer vereinbarten Arbeitszeit zu aliquotieren.
2.  Lehrlinge die am 1.1.2024 seit mehr als drei Monaten in einem aufrechten Lehrverhältnis zum selben Unternehmen stehen, erhalten mit dem Jännerlehrlingseinkommen 2024, eine Teuerungsprämie in der Höhe von € 350,00 brutto.
3.  Innerbetriebliche Akontierungen auf die kollektivvertragliche Lohnerhöhung und Erhöhung des Lehrlingseinkommens können mit dieser Teuerungsprämie gegengerechnet werden.


III. Neue Teiler
An die Stelle aller derzeitig gültigen Teiler von 164 und 170 tritt ab 1. Jänner 2001 der einheitliche Teiler von 167.


IV. Zulagen
a.
Zulagen, die aufgrund des § 12 Rahmenkollektivvertrag gewährt werden, werden um 9,0 % erhöht.
b.
Die Erschwerniszulage für die Beschickung und Entleerung der Tiefkühlanlagen gem. Anhang für die Brotindustrie § 12 Rahmenkollektivvertrag lautet wie folgt:
Für die Beschäftigungsdauer
bis zu 2 ½ Stunden pro Schicht € 9,71
über 2 ½ Stunden pro Schicht € 19,39
c.
Die Anspruchsvoraussetzungen, Zulagen und Erhöhungen gemäß lit. a) und b) können über Betriebsvereinbarung abgeändert oder anders gestaltet werden.


V. Lehrlinge
monatlich
1. Lehrjahr € 854,00
2. Lehrjahr € 1.097,99
3. Lehrjahr € 1.585,99
4. Lehrjahr € 1.707,99
Werden Lehrlinge zu Arbeiten in der Zeit zwischen 4:00 Uhr und 6:00 Uhr herangezogen, so gebührt ihnen ein Zuschlag in folgender Höhe:
pro Arbeitsstunde
1. Lehrjahr € 2,56
2. Lehrjahr € 3,29
3. Lehrjahr € 4,75
4. Lehrjahr € 5,11


VI. Dienstalterszulage
Den länger als 5 Jahre ununterbrochen im Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen ist eine Dienstalterszulage wie folgt zu gewähren:
Nach dem vollendeten 5. Dienstjahr 1 %
Nach dem vollendeten 10. Dienstjahr 2 %
Nach dem vollendeten 15. Dienstjahr 3 %
Nach dem vollendeten 20. Dienstjahr 5 %
Nach dem vollendeten 25. Dienstjahr 8 %
des Monatsgrundlohnes (= Mindestlohn der jeweiligen Verwendungsgruppe entsprechend des geltenden Lohnvertrages).
Betriebliche Regelungen, die den Charakter einer Dienstalterszulage haben, sind auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen.


VII. Zehrgelder
Chauffeure, die auf Anordnung der ArbeitgeberInnen mindestens 5 Stunden ununterbrochen vom Betrieb abwesend sind, erhalten ein Taggeld von € 15,62.


VIII. Geltungsbeginn
Dieser Lohnvertrag tritt am
1. Jänner 2024
in Kraft.



Wien, am 9. Jänner 2024
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
KR DI Johann MARIHART Mag. Katharina KOSSDORFF
VERBAND ÖSTERREICHISCHER GROSSBÄCKER
Obmann Geschäftsführerin
Bernhard ÖLZ Mag. Katharina KOSSDORFF
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE
Bundesvorsitzender Bundesgeschäftsführer
Reinhold BINDER Peter SCHLEINBACH
Sekretär
Erwin A. KINSLECHNER