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Brauindustrie / Beilage

Kollektivvertrag

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittel-Industrie Österreichs, Verband der Brauereien, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss, 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1.


A. Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt:
a)  räumlich
Für alle Bundesländer der Republik Österreich.
b)  fachlich
Für alle dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie/Verband der Brauereien angehörenden Betriebe.
c)  persönlich
Für alle in den Punkt b) genannten Betrieben beschäftigten Angestellten.


B. Ergänzung des Zusatzkollektivvertrages für die Angestellten der Österreichischen Brauereien vom 12. November 1985 idgF.
Der § 7 “Dienstaltersonderzahlung” wird um einen Absatz 2 ergänzt:
2.  Die Dienstaltersonderzahlung (DASZ) kann im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn auch in Zeit konsumiert werden.
Vorraussetzung hierfür ist:
a)
Abschluss einer Betriebsvereinbarung oder – wenn kein Betriebsrat besteht – mittels schriftlicher Einzelvereinbarung.
b)
Einrichtung eines eigenen Zeitkontos auf welches ausschließlich Dienstaltersonderzahlungszeiten gebucht werden (idF DASZ-Zeitkonto).
c)
Die Umrechnung obiger Prozentsätze, zu oben ausgeführten Terminen und Bedingungen. Wobei sich die Stundenanzahl bei Vollbeschäftigung unter Zugrundelegung einer Basis von 167 Monatsstunden berechnet.
zB Anspruch auf 50 % Dienstaltersonderzahlung = 50 % von 167 = 83 Stunden und 30 Minuten Zeitguthaben.
d)
Jede/r Arbeitnehmer/in erhält zum Jahresende eine schriftliche Information über die gutgeschriebenen Stunden auf seinem/ihrem DASZ-Zeitkonto.
e)
Die Konsumation der auf dem DASZ-Zeitkonto gutgeschriebenen Stunden erfolgt in beiderseitigem Einvernehmen und ausschließlich in ganzen Tagen.
f)
Im beiderseitigen Einvernehmen können die auf dem DASZ-Zeitkonto gutgeschriebenen Stunden jederzeit, ganz oder teilweise, ausbezahlt werden.
In diesem Fall werden die Stunden 1:1 und auf Basis der jeweils in der aktuellen Gehaltsordnung angeführten Gehälter aliquot ausbezahlt.
g)
Sollten bei Beendigung des Dienstverhältnisses Zeitguthaben am DASZ-Zeitkonto offen bleiben, so werden diese 1:1 und auf Basis der jeweils in der aktuellen Gehaltsordnung angeführten Gehälter aliquot ausbezahlt.
h)
Der Anspruch verfällt nicht durch Zeitablauf.
i)
Der § 7 sechster Absatz (Aliquotierung) ist auf Zeitguthaben des DASZ-Zeitkontos nicht anwendbar.
j)
Das Guthaben auf dem DASZ-Zeitkonto wird, soweit es den Betrag des 5fachen Monatsgrundgehaltes nicht übersteigt, mit Ende des Dienstverhältnisses fällig; der Rest kann vom sechsten Monat an in monatlichen im Voraus zahlbaren Teilbeträgen abgestattet werden.
k)
Die Betriebsvereinbarung gemäß Pkt. B § 7 Abs 2a ist den diesen Kollektivvertrag abschließenden Parteien (Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie, Gewerkschaft GPA DJP) unverzüglich nach Abschluss zu übermitteln.
l)
In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, ist die Einzelvereinbarung, den diesen Kollektivvertrag abschließenden Parteien (Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie, Gewerkschaft GPA DJP) unverzüglich nach Abschluss zu übermitteln.
m)
Die Einzelvereinbarung tritt erst in Kraft, wenn die diesen Kollektivvertrag abschließenden Parteien nicht innerhalb von 2 Wochen nach Übermittlung der Einzelvereinbarung schriftlich widersprechen.


C. Geltungsbeginn
Redaktionelle Anmerkungen Laut hinterlegter Fassung wurde dieser Abschnitt mit D. Geltungsbeginn bezeichnet. Dies wurde redaktionell auf C. geändert

Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung vom 1. September 2015 in Kraft.



Wien, am 13. Oktober 2015
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
GD KR DI MARIHART Mag. KOSSDORFF
VERBAND DER BRAUEREIEN
Obmann Geschäftsführerin
Mag. MENZ Mag. KAUFMANN-KERSCHBAUM
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Vorsitzender Geschäftsbereichsleiter
KATZIAN PROYER
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft / Nahrung / Genuss
Vorsitzender Wirtschaftsbereichssekretär
TREML Mag. HIRNSCHRODT