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Bodenleger / Beilage / Lohn/Gehalt

Kollektivvertrag

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft Bau - Holz
für das
Bodenlegergewerbe
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau–Holz, andererseits.
Artikel II Lohnerhöhung


a)
Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1.5.2021 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.
Die bis 30.4.2022 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne, Lehrlingseinkommen und die Lenkzeitvergütung werden per 1.5.2022 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,5 % zuzüglich der durchschnittlichen Inflationsrate (März 2021 bis Februar 2022 gemäß VPI 2015 der Statistik Austria) erhöht und in einer zu diesem Stichtag veröffentlichten Lohnordnung neu festgelegt.
b) Lohntafel (Lohnordnung und Lohnsätze) gemäß § 7 Rahmenkollektivvertrag für das Bodenlegergewerbe


I. Kollektivvertragslöhne:
ab 1. Mai 2021
Stundenlohn in EURO
1. Facharbeiter mit abgelegter Lehrabschlussprüfung ab Beginn des 3. Jahres Praxis 13,87
2. Facharbeiter mit abgelegter Lehrabschlussprüfung, sowie Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung ab Beginn des 2. Jahres Praxis 13,21
3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung 12,89
4. Bodenlegerhelfer – bei qualifizierten Arbeiten verwendbare Hilfsarbeiter 12,36
5. Hilfsarbeiter 11,37
Lehrlinge:
Lehrlinge im 1. Lehrjahr 5,10
Lehrlinge im 2. Lehrjahr 6,30
Lehrlinge im 3. Lehrjahr 7,50
bei Doppellehre, Lehrlinge im 4. Lehrjahr 8,70
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.


II.
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
Artikel IV Änderung des Rahmenkollektivvertrages


§ 3 Ziffer 4 lautet neu wie folgt:
4.
Der 24. und der 31. Dezember sind unter Fortzahlung des Lohnes für die ausfallenden Arbeitsstunden arbeitsfrei.


§ 6A Karenzzeiten lautet neu:
Für Geburten ab dem 1.8.2019 richtet sich die Anrechnung von Karenzen im Sinne des MSchG bzw. VKG im laufenden Dienstverhältnis nach  15f Mutterschutzgesetz (MSchG) idF des BGBl I 68/2019 (MSchG) bzw. § 7c Väterkarenzgesetz (VKG).


Im § 8 Ziffer 2 lautet der zweite Satz wie folgt:
Bei Dienstreisen ins Ausland tritt an die Stelle des im ersten Satz genannten Betrags der für die Bundesbediensteten geltende Betrag, sofern dieser höher ist.
Im § 8 Ziffer 5 beträgt der Wert der Lenkzeitvergütung ab 1. Mai 2021 € 11,78 pro Stunde.


Im § 8A Ziffer 4 lautet der zweite Satz wie folgt:
Das Taggeld beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden ab 1. Mai 2021 € 6,00 pro Arbeitstag und ab 1. Mai 2022 € 6,30 pro Arbeitstag.


§ 9 Ziffer 1 lautet neu wie folgt:
1.
Jeder Arbeitnehmer, der im Kalenderjahr wenigstens 1 Monat im Unternehmen beschäftigt war, erhält ein Weihnachtsgeld von 8,0 % des von ihm im Unternehmen im laufenden Kalenderjahr erzielten Jahresbruttoverdienstes, ausgenommen Urlaubszuschuss, Weihnachtsgeld und Aufwandsentschädigungen. Für den Monat Dezember wird als Berechnungsgrundlage der Bruttoverdienst ohne Urlaubszuschuss, Weihnachtsgeld und Aufwandsentschädigungen, geteilt durch die Anzahl der Beschäftigungsmonate, herangezogen.


§ 10 Abschnitt II Ziffer 2 lautet neu wie folgt:
2.
Dieser Urlaubszuschuss beträgt 4 Wochenlöhne bzw. wöchentliche Lehrlingseinkommen.
Als Wochenlohn gilt der Ist-Lohn ohne Überstunden. Wurde in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt sowohl im Zeitlohn als auch im Akkord gearbeitet, berechnet sich der Urlaubszuschuss nach dem Durchschnitt dieser 13 Wochen.


In § 13 werden die drei Einleitungssätze durch folgende Sätze ersetzt:
Von den Kollektivvertragspartnern wird übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass die Betriebe, die diesem Kollektivvertrag unterworfenen sind, einer Branche zugehörig sind, in der Saisonbetriebe überwiegen (Saisonbranche im Sinne von § 1159 (2) ABGB, idF BGBl I 153/2017).
Die nachfolgenden Kündigungsfristen bleiben auch nach der gesetzlichen Neuregelung der Kündigungsfristen durch § 1159 (2) ABGB, idF BGBl I 153/2017 über den 1.7.2021 hinaus in Geltung.