über die Ermächtigung zur Gewährung von Mitarbeiterprämien gem. § 124b Ziffer 447 EStG 1988 für das Jahr 2024.
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft Bau-Holz
§ 1 Geltungsbereich
1.
räumlich:
Für das Bundesgebiet der Republik Österreich.
2.
persönlich:
auf alle Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen (einschließlich der Lehrlinge), die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind und die bei einem der inc) genannten Betriebe beschäftigt sind. Der Kollektivvertrag gilt nicht für Ferialarbeitnehmer/Ferialarbeitnehmerinnen und Pflichtpraktikanten/Pflichtpraktikantinnen.
3.
fachlich:
auf alle Betriebe, deren Inhaber /Inhaberinnen Mitglieder der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe, Berufszweig der Bodenleger (umfassend Bodenleger, Belagsverleger, Steinholzleger und Estrichhersteller), im Sinne der Fachorganisationsordnung in der jeweils geltenden Fassung sind.
§ 3 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt rückwirkend mit 1.1.2024 in Kraft und gilt bis 31.12.2024.