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Bettenindustrie / Knopfindustrie / Beilage / Lohn/Gehalt

Beilage zum Kollektivvertrag für die BETTENINDUSTRIE ÖSTERREICHS sowie für die KNOPF- UND BEKLEIDUNGSVERSCHLUSS-INDUSTRIE ÖSTERREICHS


Vom 15. Oktober 2002

Rahmenrechtliche Ergänzungen und Lohnordnungen

Gültig ab 1. Oktober 2003 bzw. 1. Oktober 2004


Artikel III - Rahmenrechtliche Änderungen Änderung § 14 Kündigungsfrist
(1)  § 14 Ziffer 4 des Kollektivvertrages lautet neu:
"Bei Lösung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Arbeitnehmer die notwendige Freizeit zum Aufsuchen eines neuen Arbeitsplatzes bis zur Höchstdauer von einem Tag je Woche unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren."


Änderung § 15 Abfertigung
(2)  Im § 15 des Kollektivvertrages erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung Ziffer 1 und es wird eine neue Ziffer 2 eingefügt:
"2. Wechsel ins System "Abfertigung Neu"
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des Angestelltengesetzes/Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes des BMVG (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz), ist der Arbeitnehmer berechtigt, binnen einem Monat ab Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung ohne Angabe von Gründen von dieser zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern dei Übertrittsvereinbarung inhaltlich durch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs. 1 Z 26 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedingungen für den Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMVG) bestimmt ist."